Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet
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- Franziska Fürst
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet A. Problem InderVergangenheitwurdenvieleVerbraucherinnenundVerbraucherOpfer vonsogenanntenkostenfalleniminternet.dasprinzipisteinfach:überanzeigenaufsuchmaschinenlockenunseriöseunternehmeninternetnutzerinnenund -nutzeraufihreseiten.vieleverbraucherinnenundverbraucherrechnendort nichtdamit,fürdiensteodersoftwarezahlenzumüssen,dieesiminternetim Normalfallkostenlosgibt.ImgutenGlaubengebensieihrenNamenundihre AdressefüreinevermeintlicheKundenregistrierungan undhabeneinteures AboodereinenkostenpflichtigenZugangabgeschlossen.Dabeiwerdendie VerbraucherinnenundVerbrauchermittelsunklarer,irreführenderGestaltungsweisenüberdieKostenpflichtigkeitgetäuscht,z.B.weilderHinweisaufdie KostenpflichtigkeitindenallgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB)bzw.im Kleingedrucktenverstecktistodererstsichtbarwird,wennderBildschirm heruntergescrolltwird. B. Lösung EinführungeinersogenanntenButton-LösungfürVertragsabschlüsseimInternet. DiesogenannteButton-Lösungsiehtvor,dasseinimInternetgeschlossenerVertragnurdannwirksamwird,wenndieVerbraucherin/derVerbrauchereinengesonderten,besondersgraphischhervorgehobenenHinweis ( Button )aufden PreiserhaltenunddurchAnklickenbestätigthat. C. Alternativen UmdenSchutzvorInternetkostenfallenzuerhöhen,wurdenbisherfolgende Maßnahmenergriffen: MitdemGesetzzurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungverfügendie VerbraucherinnenundVerbraucherbeiVerträgenimFernabsatzseitMitte 2009auchfürdenBereichderDienstleistungenübereinWiderrufsrecht,das ihnen bis zur vollständigen Vertragserfüllung zusteht, wenn keine ordnungsgemäßewiderrufsbelehrungvorliegt.zudemmussdieanbieterseiteüber VertragskonditionenunddieWiderrufsmöglichkeiteninTextformaufklären. DieBeweislastfürdenZugangderWiderrufsbelehrungträgtdieAnbieterin/ deranbieter.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieVerbraucherzentralenundihrBundesverbandwerdenausBundes-und Landesmittelngefördert,auchumVerbraucherundVerbraucherinnenüber Kostenfallenaufzuklären,persönlicheBeratungindiesemBereichanzubietenundunseriöseUnternehmenmitHilfevonAbmahnungenundUnterlassungsklagenvomMarktzudrängensowiezuUnrechterzielteGewinneabzuschöpfen.LeidergelingtesunseriösenFirmennacheinemGerichtsverfahren relativeinfach,mitgeringeranpassungdesangebotsundunteranderemfirmennameneinneuesangebotfreizuschalten. DesWeiterenhatderVerbraucherzentraleBundesverbandzusammenmit weiterenpartnerneinesoftwarezum Abzock-Schutz entwickelt.das kostenloseprogrammwarntinternetnutzerinnenund-nutzervordembesuch unseriöserseitenundverweistaufgebührenfreiealternativen.herzdersoftwareisteinedatenbank,diebeijedemstartdesbrowsersaktualisiertwird. DiebisherigenMaßnahmenhabennochnichtausreichendgegriffen. DieBundesregierunghatdeshalbimRahmenderVerhandlungenüberdenVorschlagfüreineEU-RichtlinieüberdieRechtederVerbraucherbereitsin2009 eineeuropaweiteeinführungdersog.button-lösungvorgeschlagen. BeidenVerhandlungeninBrüsselzeigtsichnun,dasseineVollharmonisierung desverbraucherrechtsimmerwenigerzuspruchfindet.diezuständige EU-KommissarinVivianeRedingtrittinzwischenlediglichfüreine gezielte Harmonisierung ein,diespanischeratspräsidentschaftsprichtsichfüreinen gemischtenharmonisierungsansatz aus.derberichterstatterimausschuss fürbinnenmarktundverbraucherschutz,mdepdr.andreasschwab,plädiert füreine gezielteharmonisierung,dieschattenberichterstatterin,mdep EvelyneGebhardt,unterstütztallenfallseineTeilharmonisierungvorallemder technischenvorschriften. VordiesemHintergrundisteinenationaleRegelungerforderlich,diediebestehendeRegelungslückeindiesemBereichbeseitigtundVerbraucherinnenund VerbraucherzügigvorunseriösenAnbieterinnenundAnbieternschützt. D. Kosten SeriöseOnlineanbieterinnenund-anbieterundInternetshopshabenihreInternetauftrittebereitssogestaltet,dassVerbraucherinnenundVerbrauchervorVertragsschlussüberdenInhaltunddenGesamtpreisdeselektronischenWarenkorbesinformiertwerdenundzueinerendgültigenBestellungeingesonderter Klicknotwendigist.DieKostenderUmsetzungderneuenRechtsvorschriftfür diewirtschaftdürftenvordiesemhintergrundgeringsein. E. Auswirkungen auf die Verbraucher MitderneuenRegelungwirdderSchutzderVerbraucherinnenundVerbraucher vorsogenanntenkostenfalleniminternetwirksamerhöht. F. Nachhaltigkeit DasGesetzhatnachhaltigeWirkung,weileseinerVerschuldungvonMenschen vorbeugtundihregeschützteteilhabeaminternethandelzumzielhat.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/2409 Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Vertragsabschlüssen im Internet Vom DerBundestaghatdasfolgendeGesetzbeschlossen: Artikel1 ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs DasBürgerlicheGesetzbuchinderFassungderBekanntmachungvom2.Januar2002 (BGBl.IS.42,2909,2003I S.738),zuletztgeändertdurch,wirdwiefolgtgeändert: In 312ewirdnachAbsatz1folgenderAbsatz1aeingefügt: (1a)DeraufeineentgeltlicheGegenleistunggerichtete VertragimelektronischenGeschäftsverkehrwirdnurwirksam,wennderVerbrauchervorAbgabeseinerBestellung vomunternehmereinenhinweisaufdieentgeltlichkeitund diemitdemvertragverbundenengesamtkostenindeutlicher,gestaltungstechnischhervorgehobenerformerhalten unddiekenntnisnahmedieseshinweisesineinervonder BestellunggesondertenErklärungbestätigthat. Artikel2 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagenachderVerkündunginKraft. Berlin,den6.Juli2010 Dr.Frank-WalterSteinmeierundFraktion
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A.Allgemeines InderVergangenheitwurdenvieleVerbraucherinnenund VerbraucherOpfervonsogenanntenKostenfallenimInternet.DasPrinzipisteinfach:ÜberAnzeigenaufSuchmaschinenlockenunseriöseUnternehmenInternetnutzerinnenund -nutzeraufihreseiten.vieleverbraucherinnenundverbraucherrechnendortnichtdamit,fürdiensteodersoftwarezahlenzumüssen,dieesiminternetimnormalfallkostenlos gibt.imgutenglaubengebensieihrennamenundihre AdressefüreinevermeintlicheKundenregistrierungan und habeneinteuresabonnementodereinenkostenpflichtigen Zugangabgeschlossen.DabeiwerdendieVerbraucherinnen undverbrauchermittelsunklarer,irreführendergestaltungsweisenüberdiekostenpflichtigkeitgetäuscht,z.b.weilder HinweisaufdieKostenpflichtigkeitindenAGBsbzw.im Kleingedrucktenverstecktistodererstsichtbarwird,wenn derbildschirmheruntergescrolltwird.werdiedaraufhin versandtenrechnungennichtbegleicht,wirdmitdrohungen,mahnschreibenundinkassobriefeneingeschüchtert. Wereinmalgezahlthat,dessenGeldistinderRegelverloren. VieleUnternehmensitzenimAuslandundverschwinden vonderbildflächesobaldjemandschadensersatzansprüche stellt.leiderzahlenvieleverbraucherinnenundverbraucher dieunrechtmäßigerhobenenforderungentrotzdem. UmdenSchutzvorInternetkostenfallenzuerhöhen,wurden bisherfolgendemaßnahmenergriffen: MitdemGesetzzurBekämpfungunerlaubterTelefonwerbungverfügendieVerbraucherinnenundVerbraucher beiverträgenimfernabsatzseitmitte2009auchfürden BereichderDienstleistungenübereinWiderrufsrecht, dasihnenbiszurvollständigenvertragserfüllungzusteht, wennkeineordnungsgemäßewiderrufsbelehrungvorliegt.zudemmüssendieunternehmenübervertragskonditionenunddiewiderrufsmöglichkeitenintextform aufklären.diebeweislastfürdenzugangderwiderrufsbelehrungträgtdieanbieterin/deranbieter. DieVerbraucherzentralenundihrBundesverbandwerden ausbundes-undlandesmittelngefördert,auchumverbraucherinnenundverbraucherüberkostenfallenaufzuklären,persönlicheberatungindiesembereichanzubietenundunseriöseunternehmenmithilfevonabmahnungenundunterlassungsklagenvommarktzudrängen sowiezuunrechterzieltegewinneabzuschöpfen.leider gelingtesunseriösenanbieterinnenundanbieternnach einemgerichtsverfahrenrelativeinfach,mitgeringeranpassungdesangebotsundunteranderemfirmennamen einneuesangebotfreizuschalten. DesWeiterenhatderVerbraucherzentraleBundesverbandzusammenmitweiterenPartnerneineSoftwarezum Abzock-Schutz entwickelt.daskostenloseprogramm warntinternetnutzerinnenund-nutzervordembesuch unseriöserseitenundverweistaufgebührenfreiealternativen.herzdersoftwareisteinedatenbank,diebeijedem StartdesBrowsersaktualisiertwird. DiebisherigenMaßnahmenhabennochnichtausreichend gegriffen. VordiesemHintergrundhatdieBundesregierungeinenim WortlautidentischenBeschlussdesBundesrateszurEinführungeinersogenanntenButton-LösungindieVerhandlungen überdieeu-verbraucherrechterichtlinieeingebracht.die sogenanntebutton-lösungsiehtvor,dasseiniminternetgeschlossenervertragnurdannwirksamwird,wenndieverbraucherinbzw.derverbrauchereinengesonderten,besondersgraphischhervorgehobenenhinweis ( Button )aufden PreiserhaltenunddurchAnklickenbestätigthat. BeidenVerhandlungeninBrüsselzeigtsichnun,dasseine VollharmonisierungdesVerbraucherrechtsimmerweniger Anhangfindet.DiezuständigeEU-KommissarinViviane Redingtrittinzwischenlediglichfüreine gezielteharmonisierung ein,diespanischeratspräsidentschaftsprichtsich füreinen gemischtenharmonisierungsansatz aus.derberichterstatterimausschussfürbinnenmarktundverbraucherschutz,mdepdr.andreasschwab,plädiertfüreine gezielteharmonisierung,dieschattenberichterstatterin, MdEPEvelyneGebhardt,unterstütztallenfallseineTeilharmonisierungvorallemdertechnischenVorschriften. VordiesemHintergrundisteinenationaleRegelungerforderlich,diediebestehendeRegelungslückeindiesemBereich beseitigtundverbraucherinnenundverbraucherzügigvor unseriösenanbieterinnenundanbieternschützt. B.Einzelbegründung ZuArtikel1 (ÄnderungdesBürgerlichenGesetzbuchs) DievorgeschlageneRegelungeröffneteineMöglichkeit,der bislanginhohemmaßeausgenutzten Grauzone der Kostenfallen iminternetzubegegnenundgleichzeitigredliche Onlineanbieterinnenund-anbieterzuunterstützen.DieErfahrungenderletztenJahrehabendeutlichaufgezeigt,dass großerbedarfbesteht,derunseriösengeschäftspraxisim InternetEinhaltzugebieten.VerbraucherinnenundVerbraucherwerdenvielfachmitgezielten Eye-Catchern und unklaren,irreführendengestaltungsweisenaufinternetseitenneugieriggemachtundmerkennicht,dasssiemiteinem Klickaufein einmaligesgratisangebot unbewusstbeispielsweisekostenpflichtigeleistungenbestellen.diese Überrumpelungwirdmöglich,weilsichnurimKleingedrucktenoderinseparatenallgemeinenGeschäftsbedingungendieHinweiseaufdengleichzeitigenAbschlusseines kostenpflichtigenvertragesbefinden. DurchdieEinfügungdesneuenAbsatzes1awerdenUnternehmenverpflichtet,dieVerbraucherinnenundVerbrauchernvorAbgabeeinerBestellungaufdieEntgeltlichkeit unddiemitdemvertragverbundenengesamtkosteninbesondererformhinzuweisen.diegewählteformulierung, wonachnureindeutlicher,gestaltungstechnischhervorgehobenerhinweisausreichensoll,nimmtunternehmendie Möglichkeit,denHinweisinunübersichtlichenKlauselwerkenzu verstecken.andererseitswirdesderunternehmerischengestaltungsfreiheitüberlassen,überdiekonkrete UmsetzungdiesesdeutlichenHinweises,wiez.B.durch VerwendungvonbesondersauffälligenSchrifttypenund
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/2409 -größen,selbstzuentscheiden.damitwirddemunternehmerischeninteresseaneinerindividuellengestaltungvoninternetangebotenrechnunggetragenundgleichzeitigverhindert,dassfüreineggf.notwendigeanpassungbestehender InternetangeboteunverhältnismäßighoheKostenentstehen. UmdieVerbraucherinnenundVerbrauchervoreinemvoreiligenVertragsschlusswirksamzuschützen,hatsichder deutlichehinweisauchaufdiegesamtkostendesvertragsschlusseszuerstrecken.beidengesamtkostenhandeltes sichinderregelumdieausverbrauchersichtwichtigste Information,dievoreinervertraglichenBindungderVerbraucherinbzw.demVerbraucherbewusstgemachtwerden sollte.sicherlichkönnenimeinzelfallauchnochweitergehendevertragsinformationenfürdieverbraucherinnenund VerbrauchervonInteressesein.Umnichtdiebesondere WarnfunktiondurchÜberfrachtungmitweiterenZusatzinformationenzugefährden,istesgerechtfertigt,sichbeidem hiergeforderten,gestaltungstechnischbesondershervorgehobenenhinweisaufdiesekerninformationenzukonzentrieren.inhaltlichneueinformationspflichtenwerdendadurchnichtbegründet,dadieunternehmenheuteschonzur AngabedieserInformationenverpflichtetsind.DieallgemeinenvorvertraglichenInformationspflichtengemäß 312e Absatz3i.V.m. 312cdesBürgerlichenGesetzbuchs, deneneinunternehmennachkommenmuss,bleibenvon dieserregelungalsounberührt. DerInternetauftrittimelektronischenGeschäftsverkehrist durchdieunternehmeninderweisezugestalten,dassdie Verbraucherinbzw.derVerbrauchervorAbgabeeinerWilllenserklärungdieKenntnisnahmedesHinweisesaufdieEntgeltlichkeitunddieGesamtkostengesondertzubestätigen hat.diegesondertebestätigungmusssichdamitsowohlinhaltlichalsauchzeitlichvonderspäterenbestellungunterscheiden.zumschutzvonverbraucherinnenundverbrauchernvorübereiltenentschlüssenistesnotwendig,dassbestätigungs-undvertragserklärungnichtdurcheinengemeinsamen Klick andasunternehmernübermitteltwerden. DennnurbeiEinhaltungdiesesgestuftenVerfahrenserhalten VerbraucherinnenundVerbraucherausreichendGelegenheit,sichinbewussterKenntnisderKostenpflichtigkeiteiner angebotenenleistungfürodergegeneinenvertragsschluss zuentscheiden. AuchistesimInteresseeineseffektivenVerbraucherschutzes,wennRechtssicherheitüberdieVoraussetzungenfüreinenwirksamenVertragsschlussimelektronischenGeschäftsverkehrgeschaffenwird.DieNeuregelungstelltklar, dasseinwirksamervertragsabschlussbeieinemverstoßgegendiegesetzlichneueingeführtenhinweis-undbestätigungspflichtenimelektronischengeschäftsverkehrinjedem Fallausgeschlossenist.DurchdieseRegelungwirdgleichzeitigeinAnreizfürUnternehmengeschaffen,ihreAngebote dengesetzlichenanforderungenentsprechendaufzubauen. DiemitderNeuregelunggeschaffeneRechtssicherheit kommtdamitnichtnurdenverbraucherinnenundverbrauchern,sondernauchdenlauterhandelndenunternehmenzu Gute.DiesekönnensichinZukunftaufdiegesetzeskonformeAusgestaltungihresAngebotesberufen.Diesfördert letztendlichdietransparenzdeselektronischengeschäftsverkehrsinsgesamtunddasvertrauenderverbraucherinnen undverbraucherindiesevermarktungsform. DievorgeschlageneRegelungstellteinenotwendigeErgänzungzudenAnsätzenderBundesregierungzurVerbesserungdesVerbraucherschutzesbeibesonderenVertriebsformendar,wonacheinstärkererSchutzderVerbraucherinnen undverbrauchervor untergeschobenen Verträgenvor allemüberneuregelungenzumwiderrufsrechtunddenfolgennachdessenausübungerreichtwurde.allerdingssind dieseansätzemitblickaufdiemassivenbeschwerdenüber untergeschobene Verträgenichtweitreichendgenug.VerbraucherinnenundVerbrauchernkannindiesenFällennicht zugemutetwerden,sichgegenuntergeschobeneverträgenur durchdieausübungeineswiderrufsrechtsselbstzurwehr zusetzenundimfalledesnichtfristgemäßerfolgtenwiderspruchsaufdenwirtschaftlichenfolgendesvertragsschlusseshängenzubleiben. ZuArtikel2 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.
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