Einladung zur Jahreshauptversammlung 2018 des Shodushi Garrel e.v.
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- Rudolph Melsbach
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1 SHODUSHI GARREL e.v. Shodushi Garrel e.v. Dr. Jutta Graue Friedhofstr Hoheging Einladung zur Jahreshauptversammlung 2018 des Shodushi Garrel e.v. Datum: Freitag, den Uhrzeit: 19:30 Uhr Ort: Bürgerklause Garrel, Hauptstraße 8, Garrel Tagesordnung 1. Begrüßung/Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht der Kassenwartin 4. Bericht des Kassenprüfers 5. Entlastung des Vorstandes 6. Änderung der Satzung 7. Neuwahl des 1. Vorsitzenden 8. Neuwahl des 2. Vorsitzenden 9. Neuwahl des Kassenwarts 10. Neuwahl des Pressewarts 11. Verschiedenes Zu TOP 6 Eine detaillierte Übersicht über die angestrebten Satzungsänderungen befinden sich auf den Seite 2 bis 7 der Einladung. Änderungen sind rot dargestellt. Anträge müssen dem Vorstand eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden. Um zahlreiches und pünktliches Erscheinen wird gebeten. 1
2 TOP 6: Satzungsänderung: Änderung des 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Shodushi Garrel. Er hat seinen Sitz in Garrel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Shodushi Garrel e.v. Das Geschäftsjahr des Vereins des das Kalenderjahr. Der Verein führt den Namen Shodushi-Garrel. Er hat seinen Sitz in Garrel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins Shodushi-Garrel e.v. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Änderung des 4 Verbandanschluss Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Mitgliedern die Satzungen/ Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossen Sportverband Karate Verband Niedersachsen und dessen Dachverband ergänzend. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnung des Vereins gelten für aktive Karateka die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband Karate Verband Niedersachsen und dessen Dachverband ergänzend. Änderung des 5 Mitgliedschaft Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen nach Vollendung des 16 Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung Des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 2
3 Änderung des 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Er ist nur zum und zum eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschuss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft Verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehenden Forderungen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum und zum eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn - es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschuss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt, - es sich länger als 6 Monate mit Beitragszahlungen, Aufnahmegebühren, Sonderbeiträgen oder Umlagen mindestens jedoch eines Teilbetrages, der der Höhe zweier Quartalsbeitrage entspricht - in Verzug befindet. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft Verhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehenden Forderungen. Änderung des 7 Mitgliedsbeiträge Von den ordentlichen Mitgliedern ( aktive und passive Mitgliedern ) werden Beiträge Erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. 3
4 Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive und passive) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbetrags und dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Änderung des 12 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitenden oder von Sportdirektor einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen- Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (Sportdirektor). Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (Sportdirektor). Änderung des 13 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied (auch Ehrenmitglieder ) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten Zuständig 1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsordnungen und Richtlinien und über die Vereinsauflösung 3 Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern 4 Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen 5 Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett in der Turnhalle Falkenberg und durch Veröffentlichung auf der Homepage von Shodushi Garrel e.v. einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. 4
5 Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung Schriftlich, unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit1/4 der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an: Für Änderungen des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied (auch Ehrenmitglieder ) eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig 1 Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes 2 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, über Vereinsordnungen und Richtlinien und über die Vereinsauflösung 3 Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern -sei es auch nur zeitlich befristet- und deren Abberufung zurück zum Normalmitglied 4 Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen 5 Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett in der Turnhalle Falkenberg und durch Veröffentlichung auf der Homepage von Shodushi Garrel e.v. einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf erneut einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit1/4 der anwesenden stimmberechtigte Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 5
6 gültigen Stimmen gefasst, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Änderung des 14 Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Mitglied des Vertretungsvorstand und dem Protokollführer zu unterzeichen ist Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem Mitglied des Vertretungsvorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Änderung des 15 Kassenprüfer Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Kassen Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und buchführungs technische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählte Kassenp rüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und fachtechnische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit. Änderung des 16 Auflösung dseös Vereinös Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögen ist zunächst das Finanzamt zu hören Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die, Gemeinde Garrel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden. 6
7 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. 7
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