RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung

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1 RICHTLINIEN FÜR DIE VERFAHREN VOR DEM HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Teil E, Kapitel 2: Umwandlung (incl. GMV-Reform, Madrider Protokoll)

2 Inhalt 2.1 Umwandlung von Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen 2.2 Wirksame Anmeldung als Voraussetzung für die Umwandlung 2.3 Ausschluß der Umwandlung Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung Eintragungshindernis, das auf einen Mitgliedstaat beschränkt ist Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluß der Umwandlung 2.4 Formelle Erfordernisse des Umwandlungsantrags Frist Beginn der Frist, wenn das Amt eine Mitteilung versendet Beginn der Frist in anderen Fällen Umwandlungsantrag Sprache Gebühr 2.5 Prüfung durch das Amt Verfahrensschritte, Zuständigkeit Prüfung Gebühr Frist Sprache Gründe, Formerfordernisse Vertretung Teilweise Umwandlung Eintragung in das Register und Veröffentlichung des Antrags Übermittlung an die nationalen Ämter 2.6 Übermittlung an die Bestimmungsämter 2.7 Wirkung der Umwandlung Anhang Formschreiben

3 2.1 Umwandlung von Gemeinschaftsmarken und internationalen Registrierungen GMV 108 (1), 109 (1) GMDV 44 (1) (f) Der Anmelder einer Gemeinschaftsmarke oder Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke kann wie folgt die Umwandlung seiner Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke beantragen: - in nationale Markenanmeldungen für einen, mehrere oder alle Mitgliedstaaten der EG (einschließlich einer Benelux-Marke für Belgien, die Niederlande und Luxemburg); Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die EG benannt ist, kann wie folgt die Umwandlung der Benennung der EG beantragen: - in nationale Markenanmeldungen für einen, mehrere oder alle Mitgliedstaaten der EG; - in nachträgliche Benennungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EG gemäß dem Madrider Abkommen oder Protokoll ( opting-back ), vorausgesetzt, daß der Mitgliedstaat einem dieser beiden Verträge nicht nur zum Zeitpunkt des Umwandlungsantrags, sondern auch schon zum Zeitpunkt der internationalen Registrierung angehörte; - in nationale Markenanmeldungen für einige Mitgliedstaaten und nachträgliche Benennungen für andere Mitgliedstaaten, wobei derselbe Mitgliedstaat nur einmal bestimmt werden darf. Im Falle der Opting-back-Umwandlung ist unter dem Begriff Bestimmungsamt die WIPO zu verstehen. Die Umwandlung ist möglich, wenn einer der folgenden Umwandlungsgründe vorliegt: - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom Amt zurückgewiesen worden ist (Artikel 108 (1) (a) GMV) oder wenn eine internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, rechtskräftig vom Amt zurückgewiesen wurde (Regel 113 (2) (b), (c), 115 (5) (b), (c) GMDV) - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom Anmelder zurückgenommen worden ist (Artikel 108 (1) (a) GMV), - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als zurückgenommen gilt, und zwar wenn die Klassengebühren

4 nicht innerhalb der anwendbaren Frist nach der Einreichung der Anmeldung gezahlt worden sind (Artikel 36 (5) GMV) oder wenn die Eintragungsgebühr (Artikel 45 GMV) nicht fristgerecht gezahlt worden ist (Artikel 108 (1) (a) GMV), - wenn die eingetragene Gemeinschaftsmarke ihre Wirkung verliert (Artikel 108 (1) (b) GMV); hierbei handelt es sich um die folgenden Fälle: - wenn auf die Gemeinschaftsmarke verzichtet worden ist (Artikel 49 GMV), - wenn die Eintragung der Gemeinschaftsmarke nicht verlängert worden ist (Artikel 47 GMV), - wenn die Gemeinschaftsmarke vom Amt oder einem Gemeinschaftsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist (Artikel 54 GMV), - wenn die Gemeinschaftsmarke vom Amt oder einem Gemeinschaftsmarkengericht für verfallen erklärt worden ist (Artikel 54 GMV); - wenn die Benennung der EG in einer internationalen Registrierung ihre Wirkung verliert, und zwar - wenn die Wirkung der internationalen Registrierung vom Amt oder einem Gemeinschaftsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist (Artikel 153 GMV, Regel 117 GMDV); - wenn ein Verzicht auf die Benennung der EG oder eine Löschung der internationalen Registrierung im Internationalen Register eingetragen wurde (Regel 25 (1), 27 der Gemeinsamen Ausführungsordnung); - Wenn das Amt von der WIPO unterrichtet wurde, daß die internationale Registrierung nicht erneuert wurde (Regel 31 (4) (a) oder (b) der Gemeinsamen Ausführungsordnung). Die Umwandlung kann für alle oder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt werden, auf die sich die obengenannte Entscheidung oder Handlung bezieht. Bezieht sich die Entscheidung oder Handlung nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen war, so kann die Umwandlung für diese Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil davon beantragt werden.

5 2.2 Wirksame Anmeldung als Voraussetzung für die Umwandlung GMV 108 (1) GMV 26 (1), (2), 27 DV 9 (1), (2) Wird die Umwandlung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, so ist die Umwandlung nur möglich, wenn und sobald eine wirksame Anmeldung vorliegt. Die Anmeldung muß den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetages entsprechen. Sie muß die in Artikel 26 (1) GMV festgelegten Mindesterfordernisse erfüllen. Außerdem muß die Anmeldegrundgebühr innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Eingang der Anmeldung beim zuständigen Amt beginnt, gezahlt worden sein. Werden diese Erfordernisse verspätet erfüllt, so führt dies zu einer Verschiebung des Anmeldetages. Werden diese Erfordernisse nicht erfüllt, so wird die Anmeldung nicht als Gemeinschaftsmarkenanmeldung behandelt. In diesem Fall unterrichtet der Prüfer den Anmelder entsprechend und schließt die Akte (siehe Teil B, dieser Richtlinien). Dies ist kein Fall einer Zurückweisung einer Anmeldung, und Umwandlung kann in diesem Fall nicht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Anmelder die Anmeldung zu einem Zeitpunkt zurücknimmt, zu dem sie die Anmeldetagserfordernisse nicht oder noch nicht erfüllt. In diesen Fällen hat nie eine wirksame Anmeldung vorgelegen. Insbesondere ist die Umwandlung nicht möglich, wenn die Anmeldung zurückgenommen wird, bevor die Anmeldegrundgebühr gezahlt worden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ergeht Formschreiben 504. Kann der Anmelder nicht nachweisen, daß die Feststellung des Amtes unzutreffend ist, d.h. kann er die rechtzeitige Zahlung der Anmeldegebühr nicht nachweisen, so wird der Umwandlungsantrag mit Formschreiben 505 zurückgewiesen. 2.3 Ausschluß der Umwandlung GMV 108 (2) Die Umwandlung ist in zwei Fällen ausgeschlossen, und zwar wenn eine eingetragene Gemeinschaftsmarke oder internationale Registrierung, in der die EG benannt ist, wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt wird und wenn der Grund, der zum Wegfall der Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke oder internationale Registrierung, in der die EG benannt ist führt, auch der Eintragung derselben Marke in dem betreffenden Mitgliedstaat entgegenstehen würde.

6 2.3.1 Erklärung des Verfalls wegen Nichtbenutzung GMV 108 (2) (a) Der erste Grund, bei dem die Umwandlung ausgeschlossen ist, ist die Erklärung des Verfalls der Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung. Dies gilt nicht in Bezug auf die Mitgliedstaaten, für und die die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ausdrücklich festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsmarke in jenem Mitgliedstaat ernsthafte im Sinne der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates benutzt wurde. Da gemäß Artikel 15 GMV eine ernsthafte Benutzung in der Gemeinschaft zur Aufrechterhaltung der Rechte ausreicht und da eine ernsthafte Benutzung in nur einem Mitgliedstaat als ausreichend angesehen wird, ist diese Ausnahme wohl nur von hypothetischer Bedeutung Eintragungshindernis, das auf einen Mitgliedstaat beschränkt ist GMV 108 (2) (b) Der zweite Grund, bei dem die Umwandlung ausgeschlossen ist, betrifft Eintragungshindernisse oder Gründe für die Erklärung des Verfalls (mit Ausnahme des Verfalls wegen Nichtbenutzung) oder der Nichtigkeit. Er greift ein, wenn die Entscheidung des Amtes oder des Gemeinschaftsmarkengerichts ausdrücklich feststellt, daß das Eintragungshindernis oder der Nichtigkeits- oder Verfallsgrund sich auf einen bestimmten Mitgliedstaat bezieht, und schließt die Umwandlung für diesen Mitgliedstaat aus. Beispiele: Besteht ein absolutes Eintragungshindernis nur in einem Mitgliedstaat, etwa weil die Marke nur in einem bestimmten Mitgliedstaat, nicht aber in den anderen Mitgliedstaaten beschreibend oder täuschend ist (siehe Teil B, 2.3 dieser Richtlinien), so kann die Umwandlung nicht für diesen Mitgliedstaat erfolgen, wohl dagegen für alle anderen Mitgliedstaaten, für die das Bestehen des Eintragungshindernisses nicht ausdrücklich festgestellt wurde. Ist eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgrund eines Widerspruchs, der auf eine ältere nationale Marke in einem bestimmten Mitgliedstaat gestützt wurde, zurückgewiesen worden, so kann die Umwandlung nicht für diesen Mitgliedstaat erfolgen. Ist eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgrund eines Widerspruchs zurückgewiesen worden, der auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke gestützt wurde, so ist die Umwandlung für alle Mitgliedstaaten ausgeschlossen, da die ältere Gemeinschaftsmarke ein relatives Eintragungshindernis für alle Mitgliedstaaten darstellt Zuständigkeit für die Entscheidung über den Ausschluß der Umwandlung

7 GMV 109 (3), 110 (1) Seit der Änderung der GMV durch VO Nr. 422/2004 ist für die Entscheidung darüber, ob einer dieser beiden Gründe vorliegt, die die Umwandlung ausschließen, das Amt zuständig. Liegt ein Ausschlußgrund vor, so lehnt das Amt die Weiterleitung des Umwandlungsantrags an das davon betroffene Amt ab bzw. lehnt im Falle der Opting-back-Umwandlung die Weiterleitung der nachträglichen Schutzerstreckung für den betroffenen Staat ab. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig. Trifft der Grund für den Ausschluß der Umwandlung nur für einige der vom Antragsteller angegebenen Mitgliedstaaten zu, so wird der Antrag an die davon nicht betroffenen nationalen Ämter unverzüglich weitergeleitet, ohne daß die Rechtskraft der Entscheidung, ob die Umwandlung im übrigen zulässig ist, abgewartet wird. 2.4 Formelle Erfordernisse des Umwandlungsantrags Frist Die Frist zur Stellung des Umwandlungsantrags beträgt drei Monate. Der Beginn der Frist hängt von dem Umwandlungsgrund ab. Die Frist kann nicht verlängert werden Beginn der Frist, wenn das Amt eine Mitteilung versendet GMV 108 (4) Gilt eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung als zurückgenommen, so teilt das Amt dem Anmelder oder Inhaber mit Formschreiben 501, 502 oder 503 mit, daß ein Umwandlungsantrag gestellt werden kann. Dieser Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung des Umwandlungsantrags ist in der Mitteilung über den Rechtsverlust enthalten. GMV 126, 127 (1), 128 (1), 129 (1) Die Zuständigkeit für die Versendung der Mitteilung verteilt sich wie folgt: - Die Dienststelle Formalprüfung ist zuständig, wenn die Mitteilung eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung betrifft, die wegen Nichtzahlung der Klassengebühren oder wegen nicht rechtzeitiger Weiterleitung an das Amt als zurückgenommen gilt. - Die Dienststelle Markenregister ist zuständig, wenn die Mitteilung eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung betrifft, die wegen Nichtzahlung der Eintragungsgebühr als zurückgenommen gilt. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt auch im Anschluß an eine

8 Entscheidung einer Beschwerdekammer, des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs Beginn der Frist in anderen Fällen GMV 108 (5), (6) In allen anderen Fällen beginnt die Frist von 3 Monaten für die Stellung eines Umwandlungsantrags automatisch, und zwar - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgenommen wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Erklärung der Zurücknahme der Anmeldung beim Amt eingeht; - wenn auf die Gemeinschaftsmarke verzichtet wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem der Verzicht im Register vermerkt wird, d.h. an dem Tag, an dem er gemäß Artikel 49 (2) GMV wirksam wird; - wenn die internationale Registrierung mit Wirkung für die EG eingeschränkt oder auf sie verzichtet wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem dies von der WIPO gemäß Regel 27 (1) (b) der Gemeinsamen Ausführungsordnung im Register vermerkt wurde; - wenn die Gemeinschaftsmarke nicht verlängert wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, der auf den letzten Tag der Frist folgt, innerhalb derer gemäß Artikel 47 (3) GMV ein Verlängerungsantrag gestellt werden kann, d.h. sechs Monate ab dem letzten Tag des Monats, in dem die Schutzdauer endet; - wenn die internationale Registrierung für die EG nicht erneuert wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem gemäß Artikel 7 (4) des Madrider Protokolls die Erneuerung bei der WIPO vorgenommen werden kann; wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder internationale Registrierung mit Wirkung für die EG zurückgewiesen wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird; - wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder internationale Registrierung mit Wirkung für die EG für nichtig oder für verfallen erklärt wurde, so beginnt die Frist an dem Tag, an dem die Entscheidung des Amtes oder des Gemeinschaftsmarkengerichts rechtskräftig wird. Die Entscheidung des Amtes wird rechtskräftig, - wenn keine Beschwerde eingelegt worden ist, mit Ablauf der Beschwerdefrist, - ansonsten mit Ablauf der Frist für die Klage beim Gericht erster Instanz oder gegebenenfalls mit der endgültigen Entscheidung des Gerichtshofs. Die Entscheidung des Gemeinschaftsmarkengerichts wird rechtskräftig, - wenn keine Berufung eingelegt worden ist, mit Ablauf der Berufungsfrist nach nationalem Recht;

9 - ansonsten mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Gemeinschaftsmarkengerichts zweiter oder dritter Instanz Umwandlungsantrag GMV 109 (1) GMDV 83 (2) Der Umwandlungsantrag ist beim Amt einzureichen: Das Amt stellt dazu ein Formblatt in zwei Fassungen zur Verfügung, dessen Verwendung empfohlen wird: Eine vollständige Fassung, die alle in Betracht kommenden Angaben vorsieht, und eine Kurzfassung, die in den meisten Fällen, d.h. außer im Falle einer Teilumwandlung, ausreichen dürfte. Das HABM-Formblatt soll auch für die Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die EG benannt ist, verwendet werden, einschließlich im Falle der Opting-back-Umwandlung. Auch das WIPO-Formblatt MM 16 kann dafür verwendet werden, doch wird dies nicht empfohlen; das Amt sendet ohnehin an die WIPO nicht das Formblatt, sondern einen elektronischen Datenbestand. Beide Fassungen des Formblatts legen es dem Antragsteller nahe, zu beantragen, daß das Amt die erforderlichen Angaben zur umgewandelten Gemeinschaftsmarke, zum Anmelder und zu seinem Vertreter aus seiner Datenbank übernimmt und zusammen mit dem Umwandlungsformblatt an die in dem Antrag bestimmten Ämter übersendet. In diesem Falle braucht der Antragsteller den größten Teil der in Regel 44 (1) vorgesehenen Angaben nicht mehr zu machen, da das Amt bereits im Besitz dieser Angaben ist. GMDV 44 (1) Andernfalls muß der Umwandlungsantrag folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Antragstellers, d.h. des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder internationalen Registrierung, - Name des Vertreters, sofern bestellt, - das Aktenzeichen der Gemeinschaftsmarke oder die Nummer der internationalen Registrierung, - den Anmeldetag der Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Gemeinschaftsmarke oder das Datum der internationalen Registrierung oder nachträglichen Schutzerstreckung auf die EG, - gegebenenfalls Angaben zur Inanspruchnahme von Prioritäten oder Zeiträngen,

10 - eine Wiedergabe der Marke in Übereinstimmung mit der Anmeldung oder Eintragung, GMDV 44 (1) (f) - die Angabe der Mitgliedstaaten, für die die Umwandlung beantragt wird; im Falle einer internationalen Registrierung ist auch anzugeben, ob die Umwandlung in nationale Markenanmeldungen oder nachträgliche Schutzerstreckungen nach dem Madrider Abkommen oder Protokoll erfolgen soll Für Belgien, die Niederlande und Luxemburg kann die Umwandlung nur für diese drei Staaten gemeinsam und nicht gesondert beantragt werden; das vom Amt zur Verfügung gestellte Umwandlungsformblatt erlaubt die Bestimmung von Belgien, den Niederlanden und Luxemburg nur gemeinsam, und wenn der Antragsteller gleichwohl nur einen dieser drei Staaten angibt, so wird das Amt diese Angabe als Antrag auf Umwandlung für Belgien, die Niederlande und Luxemburg behandeln und den Antrag an das Benelux-Markenamt weiterleiten, GMDV 44 (1) (h)- (k), (2) DV 44 (1) (g) - die Angabe des Grundes, aufgrund dessen die Umwandlung beantragt wird; wird die Umwandlung wegen Zurücknahme der Anmeldung beantragt, so ist das Datum der Zurücknahme anzugeben; wird die Umwandlung beantragt, weil die Eintragung nicht verlängert worden ist, so ist das Datum anzugeben, an dem der Schutz abgelaufen ist; wird die Umwandlung beantragt, weil die Marke aufgrund einer Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts ihre Wirkung verloren hat, so ist das Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, anzugeben und eine Abschrift der Entscheidung beizufügen, die in der Sprache abgefaßt sein darf, in der die Entscheidung erlassen wurde. Der Umwandlungsantrag kann enthalten: - die Angabe, daß der Antrag sich nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen bezieht, für die die angemeldet oder eingetragen war, wobei die Waren und Dienstleistungen anzugeben sind, für die die Umwandlung beantragt wird, - die Angabe, daß die Umwandlung für verschiedene Mitgliedstaaten für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen beantragt wird, wobei für jeden Mitgliedstaat die betreffenden Waren und Dienstleistungen anzugeben sind.

11 Der Umwandlungsantrag kann außerdem die Bestellung eines Vertreters vor einem nationalen Amt enthalten, indem das entsprechende Kästchen im Anhang zum Umwandlungsformblatt angekreuzt wird. Diese Angabe ist freiwillig und hat keinen Einfluß auf das Umwandlungsverfahren vor dem Amt; sie dürfte jedoch für die nationalen Ämter von Nutzen sein, wenn diese den Umwandlungsantrag übermittelt erhalten, so daß sie in der Lage sind, unmittelbar mit einem Vertreter zu kommunizieren, der berechtigt ist, vor dem betreffenden nationalen Amt aufzutreten (siehe unten, 2.6.) Sprache GMDV 95 (a) Wird der Umwandlungsantrag für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestellt, so muß er entweder in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wurde, oder der zweiten Sprache, die in der Anmeldung angegeben wurde, eingereicht werden. Wird der Antrag für eine internationale Registrierung mit Wirkung für die EG eingereicht und erfolgt dies zu einem Zeitpunkt, zu dem weder eine Zweite Mitteilung über die Schutzgewährung gemäß Regel 116 ergangen war noch die Frist von 18 Monaten für eine Schutzverweigerung abgelaufen war, so muß der Antrag in der Sprache, in der die internationale Anmeldung bei der WIPO eingereicht worden war, oder in der darin angegebenen zweiten Sprache eingereicht werden. GMDV 95 (b) In allen anderen Fällen kann der Antrag in jeder der fünf Sprachen des Amtes eingereicht werden Gebühr GMV 109 (1) GMDV 45 (2) GMGebV 2 Nr. 20 Für den Umwandlungsantrag ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen, und zwar auch im Falle der Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die EG benannt ist. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Somit ist die Umwandlungsgebühr innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten zu zahlen. 2.5 Prüfung durch das Amt Verfahrensschritte, Zuständigkeit Der Umwandlungsantrag wird vom Amt GMV 109 (3) GMDV 45 - geprüft,

12 GMV 109 (2) - veröffentlicht und GMDV 46 GMDV 47 - an die Bestimmungsämter übermittelt. GMV 128 (1) Unabhängig vom Grund für die Umwandlung ist für diese Verfahrensschritte die Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zuständig Prüfung Die Prüfung des Umwandlungsantrags durch das Amt bezieht sich auf folgende Punkte: GMDV 45 (2), 122 (3) GMDV 45 (1), 122 (3) - ob die Umwandlungsgebühr fristgerecht gezahlt worden ist, - ob der Antrag innerhalb der Frist von drei Monaten eingereicht worden ist, GMDV 45 (1) - ob einer der unter 2.1 oben genannten Umwandlungsgründe vorliegt, GMDV 45 (3), 122 (1), 123 (2) - ob der Antrag die formellen Erfordernisse der Durchführungsverordnung erfüllt; - ob einer der oben unter und genannten Gründe vorliegt, die die Umwandlung ausschließen; GMDV 123 (2) - im Falle einer Opting-back-Umwandlung, ob es am Tage der internationalen Registrierung bereits möglich gewesen wäre, den betr. Mitgliedstaat in einer internationalen Anmeldung zu benennen; - im Falle einer Teilumwandlung, ob die umzuwandelnden Waren und Dienstleistungen tatsächlich in der Gemeinschaftsmarke oder internationalen Registrierung mit Wirkung für die EG enthalten waren und nicht etwa darüber hinausgehen; abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem die Marke wegfällt oder ihre Wirkung verliert; - falls die Marke teilweise (für bestimmte Waren und Dienstleistungen) in Kraft bleibt, ob die umzuwandelnden Waren und Dienstleistungen sich nicht mit den Waren und Dienstleistungen, die eingetragen oder geschützt bleiben, überlappen Gebühr GMDV 45 (2) Wird die Umwandlungsgebühr nicht innerhalb der anwendbaren

13 Frist gezahlt, so unterrichtet das Amt den Antragsteller mit Formschreiben 510, daß der Umwandlungsantrag als nicht gestellt gilt. Verspätet gezahlte Gebühren werden erstattet Frist GMDV 45 (1) Das Amt weist ferner den Umwandlungsantrag mit Formschreiben 505 zurück, wenn der Antrag nicht innerhalb der anwendbaren Frist von drei Monaten gestellt worden ist. Etwa gezahlte Gebühren werden erstattet Sprache Wird der Antrag in einer unzulässigen Sprache eingereicht, so wird der Antrag nicht behandelt und als nicht gestellt angesehen, Gründe, Formerfordernisse Erfüllt der Antrag nicht die unter 2.3, und genannten Erfordernisse, so fordert das Amt mit Formschreiben 504 zur Mängelbeseitigung auf und weist notfalls den Antrag mit Formschreiben 507 zurück. Hat der Antragsteller nicht das HABM-Formblatt verwendet und besteht der Mangel darin, daß die in Regel 44 (1) (b), (d) und (c) genannten Angaben fehlen, so wird entweder der Antragsteller aufgefordert, die erforderlichen Angaben nachzureichen, oder es wird, wenn die Angaben dem Amt aus seiner Datenbank zur Verfügung stehen, unterstellt, daß der Antragsteller damit einverstanden ist, daß das Amt von sich aus den Bestimmungsämtern einen Ausdruck aus seiner Datenbank mit den entsprechenden Angaben übermittelt Vertretung GMDV 76 (1)-(4) Regel 3 GemAO Für die Vertretung gelten die normalen Regeln, die im betreffenden Kapitel dieser Richtlinien dargelegt sind. Der Antragsteller kann für das Umwandlungsverfahren einen neuen oder einen zusätzlichen Vertreter (Rechtsanwalt oder zugelassener Vertreter) bestellen. Die Bevollmächtigung, namens des Anmelders oder Inhabers zu handeln, erstreckt sich nur auf Handlungen, die vor dem Amt vorgenommen werden. Ob ein Vertreter, der für Verfahren vor dem Amt bestellt worden ist, vor dem nationalen Amt für die aus der Umwandlung hervorgehende nationale Anmeldung Handlungen vornehmen darf und ob er in diesem Falle eine weitere Vollmacht vorlegen muß, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Im Falle einer Opting-back-Umwandlung wird der Name des Vertreters, der für das Verfahren vor dem HABM bestellt wurde,

14 der WIPO mitgeteilt Teilweise Umwandlung GMV 108 (1) GMDV 44 (1) (g) Wird die Umwandlung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen für verschiedene Mitgliedstaaten beantragt ( teilweise Umwandlung ), so prüft das Amt, ob die Waren und Dienstleistungen, für die die Umwandlung beantragt wird, in den Waren und Dienstleistungen enthalten sind, die von dem Umwandlungsgrund erfaßt sind. Für diese Beurteilung gelten die gleichen Kriterien wie in vergleichbaren Verfahrenssituationen, etwa bei einer Einschränkung einer Anmeldung oder einer teilweisen Zurückweisung in einem Widerspruchsverfahren. Wird eine Anmeldung teilweise zurückgewiesen oder eine Eintragung teilweise für nichtig oder verfallen erklärt, so kann die Umwandlung nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen beantragt werden, für die die Anmeldung zurückgewiesen oder die Eintragung für nichtig oder verfallen erklärt wurde, nicht dagegen für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die in der Anmeldung oder Eintragung verbleiben. Der Antragsteller muß in diesen Fällen die Waren und Dienstleistungen angeben, für die die Umwandlung beantragt wird. Die Angabe der Einschränkung in negativer Form, etwa durch Formulierungen wie Getränke mit Ausnahme von..., ist in der gleichen Weise zulässig wie im Falle einer Einschränkung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder eines teilweisen Verzichts auf eine eingetragene Gemeinschaftsmarke Eintragung in das Register und Veröffentlichung des Antrags GMV 109 (2) GMDV 84 (3) (p) GMV 109 (1) GMDV 46 (1) Geht beim Amt ein Antrag auf Umwandlung ein, der als gestellt gilt, weil die erforderliche Gebühr gezahlt worden ist, so trägt das Amt im Register für Gemeinschaftsmarken einen Hinweis auf den Eingang des Umwandlungsantrags ein, wenn der Antrag die Umwandlung einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke betrifft. Nachdem der Umwandlungsantrag geprüft und für ordnungsgemäß befunden worden ist, veröffentlicht das Amt den Umwandlungsantrag im Blatt für Gemeinschaftsmarken. Jedoch erfolgt keine Veröffentlichung, wenn der Umwandlungsantrag zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem die Gemeinschaftsmarkenanmeldung noch nicht gemäß Artikel 40 GMV veröffentlicht war.

15 GMDV 46 GMDV 46 (2) GMDV 46 (2), 125 (2), 126 (3) Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem das Amt die Prüfung des Umwandlungsantrags abgeschlossen hat und nur, wenn es den Antrag für ordnungsgemäß befindet. Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags muß die Angaben gemäß Regel 46 (2) GMDV und, außer im Falle der Umwandlung einer internationalen Registrierung, einen Hinweis auf die frühere Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsmarken und das Datum des Umwandlungsantrags enthalten. Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wird nicht veröffentlicht, wenn es sich um die Umwandlung einer internationalen Registrierung mit Benennung der EG handelt. 2.6 Übermittlung an die Bestimmungsämter GMV 109 (3) GMDV 47 Sobald das Amt die Prüfung des Umwandlungsantrags abgeschlossen hat und den Antrag für ordnungsgemäß befunden hat, übermittelt es unverzüglich den Antrag mit Formschreiben 508 an die Bestimmungsämter. Eine etwa erforderliche Veröffentlichung wird nicht abgewartet. Das Amt übersendet eine Kopie des Umwandlungsantrags und einen Auszug aus seiner Datenbank mit den notwendigen Angaben über die umzuwandelnde Gemeinschaftsmarke oder internationale Registrierung sowie, falls nötig, zusammen mit dem Antrag eingereichte ergänzende Unterlagen wie Abschriften von Entscheidungen nationaler Gerichte in der eingereichten Fassung. GMDV 47 Gleichzeitig teilt das Amt dem Antragsteller mit Formschreiben 509 das Datum der Übermittlung mit. Ist die WIPO Bestimmungsamt, d.h. im Falle einer Opting-back- Umwandlung, so behandelt die WIPO den Antrag als nachträgliche Schutzerstreckung gemäß Regel 24 (6), (7) der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Ist ein nationales Amt Bestimmungsamt, so führt die Umwandlung zu einer nationalen Anmeldung. GMV 110 (3) Das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats kann vorsehen, daß der Umwandlungsantrag einzelne oder alle der folgenden Erfordernisse erfüllen muß: - Entrichtung der nationalen Anmeldegebühr, - Einreichung einer Übersetzung des Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen in eine der Amtssprachen des

16 betreffenden Mitgliedstaats, - Angabe einer Zustellanschrift in dem betreffenden Mitgliedstaat, - Einreichung einer Wiedergabe der Marke in der von dem betreffenden Mitgliedstaat geforderten Anzahl. Nationale Bestimmungen über die Bestellung eines Inlandsvertreters bleiben anwendbar. Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Umwandlungsformblatt einen Vertreter für die Zwecke des Verfahrens vor einem bestimmten nationalen Amt zu bestellen, so kann das betreffende nationale Amt unmittelbar mit diesem Vertreter kommunizieren, so daß keine gesonderte Mitteilung über die Bestellung eines Inlandsvertreters notwendig ist. GMV 110 (2) Das nationale Recht darf den Umwandlungsantrag nicht solchen Formerfordernissen unterwerfen, die von diesen Erfordernissen abweichen oder über sie hinausgehen. 2.7 Wirkung der Umwandlung GMV 108 (3) Die aus der Umwandlung hervorgehende nationale Markenanmeldung genießt in jedem betreffenden Mitgliedstaat den Anmeldetag und gegebenenfalls das Prioritätsdatum der Gemeinschaftsmarkenanmeldung sowie den wirksam gemäß Artikel 34 oder 35 GMV in Anspruch genommenen Zeitrang einer älteren mit Wirkung für diesen Mitgliedstaat eingetragenen Marke. Im Falle einer Opting-back-Umwandlung erhält die gemäß Regel 24 (6) (e), (7) der Gemeinsamen Ausführungsordnung aus der nachträglichen Schutzerstreckung resultierende internationale Anmeldung das ursprüngliche Datum der internationalen Registrierung, in der die EG benannt war, d.h. entweder das Datum der internationalen Registrierung (einschließlich eines etwaigen Prioritätsdatums) oder das Datum der nachträglichen Schutzerstreckung auf die EG.

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