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1 White Paper WINLine "BilMoG" Copyright 2011

2 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. WINLine "BilMoG" Einführung Formale Änderungen der Bilanzerstellung durch BilMoG Wesentliche Änderungen durch BilMoG Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Zeitpunkt der Pflichtumstellung auf BilMoG Was ist in WINLine zu tun? WINLine Finanzbuchhaltung WINLine Anlagenbuchhaltung Zeitpunkt der Programmerweiterung...8

3 Seite 3 1. WINLine "BilMoG" 1.1. Einführung Das BilMoG (BilanzrechtsModernisierungsGesetz) soll neben der Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessern. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bei der Überarbeitung des HGB in weiten Teilen sehr eng an den internationalen Regelungen, insbesondere den IFRS, orientiert. Wichtig! Dieses White Paper ist eine kurze, zusammengefasste Änderungsübersicht und ersetzt nicht die Beratung und Umsetzung durch den Steuerberater Formale Änderungen der Bilanzerstellung durch BilMoG Durch das BilMoG ändert sich nichts an der formalen Erstellung der Handelsbilanz und der Steuerbilanz. Wie bisher wird eine Bilanz - die Handelsbilanz - erstellt. Aus dieser Handelsbilanz wird durch die Mehr- und Weniger-Rechnung (MWR)die Steuerbilanz entwickelt. Steuerlich relevante Abweichungen zur Handelsbilanz werden in der Überleitungsrechnung dargestellt. 60 Abs. 2 EStDV Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. Somit bleibt der handelsrechtliche Jahresabschluss weiterhin Grundlage sowohl für die Ausschüttungsbemessung als auch für die steuerliche Gewinnermittlung Wesentliche Änderungen durch BilMoG Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 248 Abs. 2 HGB n.f. Abgrenzung von latenten Steuern in der Aktiva und Passiva 274 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB n.f. Neubewertung und Abzinsung von Rückstellungen (insbesondere Pensionsrückstellungen) 253 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 HGB Versucht man die Neuerungen des BilMoG auf eine Formel zu bringen, könnte sie lauten: Das BilMoG führt zu einer veränderten bilanziellen Darstellung: Es sind vielfach mehr Posten auf der Aktivseite anzusetzen und diese sind im Einzelfall höher zu bewerten als früher. Auf der Passivseite sind künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung von Rückstellungen zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.

4 Seite Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit Durch die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit fällt die Handels- und Steuerbilanz auseinander. Die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr möglich. Steuerliche Abschreibungen nach 254, 279 Abs. 2 HGB a.f. und Sonderposten mit Rücklageanteil nach 247 Abs. 3, 279 HGB a.f. sind für nach dem beginnende Geschäftsjahre im handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht mehr darstellbar Zeitpunkt der Pflichtumstellung auf BilMoG Die Anwendung der neuen Vorschriften des HGB ist erstmals für das nach dem beginnende Geschäftsjahr zwingend. Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB 1.4. Was ist in WINLine zu tun? WINLine Finanzbuchhaltung In der FIBU sind keine Programmänderungen notwendig. Sachkontenstamm Konten, die ausschließlich für die Handelsbilanz oder auch zur Anwendung von BilMoG- Übergangsvorschriften bebucht werden sollen, können im Sachkontenstamm neu angelegt werden. Beispiele aus dem SKR 03 Konto Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs Konto Aktive latente Steuern Konto Außerordentliche Aufwendungen aus der Anwendung von Übergangsvorschriften (Pensionsrückstellungen) BKZ-Stamm Neue Bilanzpositionen, welche für die Handelsbilanz benötigt werden, können im BKZ-Stamm erfasst werden. Beispiel aus der Bilanzgliederung nach 266 HGB n.f. Aktivseite: A. I. 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung Passivseite: A. III. 2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen E. Passive latente Steuern Bilanz In der FIBU wird in der Regel die handelsrechtliche Bilanz ausgegeben. Aus dieser Handelsbilanz werden durch die Mehr- und Weniger-Rechnung (MWR) in der Überleitungsrechnung steuerlich relevante Abweichungen zur Handelsbilanz dargestellt. Aus der Anlagenbuchhaltung wird die handelsrechtliche Abschreibung in die Finanzbuchhaltung übergeben. Für die Darstellung der Abweichung der steuerrechtlichen Abschreibung zur handelsrechtlichen Abschreibung wird die Differenzliste aus der ANBU zur Hilfe herangezogen.

5 Seite 5 Soll zusätzlich auch eine Steuerbilanz ausgegeben werden, so ist das über unser Programm "Dialog Bilanzierung" möglich WINLine Anlagenbuchhaltung Perioden- /Jahresabschreibung In der ANBU wurde die Möglichkeit geschaffen, wahlweise die steuerrechtliche oder handelsrechtliche Abschreibung in WINLine Finanzbuchhaltung zu übergeben. Um die Handelsbilanz in der Finanzbuchhaltung incl. der handelsrechtlichen Abschreibung ausgeben zu können, sollte natürlich auch die handelsrechtliche Abschreibung in die FIBU übergeben werden. Die generelle Entscheidung, welche Abschreibung in die FIBU übergeben werden soll, wird in WINLine Start über den Menüpunkt Parameter Applikations-Parameter ANBU-Parameter im Bereich "Buchen" getroffen.

6 Seite 6 Der Radiobutton "handelsrechtlich" ist nur bei einer gültigen CWL ANBU - Lizenz aktiv. Die Periodenabschreibung bzw. Jahresabschreibung wird wie gewohnt über den Menüpunkt Auswertungen Periodenabschreibung bzw. Abschreibung durchgeführt. Im FIBU-Buchungsstapel der Periodenabschreibung wird im Buchungstext zusätzlich zur Abschreibungsart "Periodenabschreibung" bzw. "Abschreibung" das Abschreibungsverfahren "steuerrechtlich" oder "handelsrechtlich" mit angedruckt.

7 Seite 7 Auch im Anlagenjournal ist anhand des Textes ersichtlich, ob die steuerrechtliche oder handelsrechtliche Periodenabschreibung durchgeführt wurde. Im Buchungsjournal gibt es auch die Möglichkeit, sich das Abschreibungsverfahren steuerrechtlich oder handelsrechtlich der Periodenabschreibungs- und Abschreibungsbuchungen aus der ANBU (welche Perioden- /Jahresabschreibung wurde von der ANBU in die FIBU übergeben und verbucht) anzeigen zu lassen. Dazu steht im Formular die Variable 28/62 zur Verfügung. Diese Variable 28/62 Steuer-/Handelsrecht steht ebenfalls im Filter für die Selektion der entsprechenden Buchungen zur Verfügung. Die Werte im Filter werden mit Steuerrecht = S und Handelsrecht = H definiert Differenzliste steuer-/handelsrechtlich Eine Differenzliste zwischen steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Abschreibung gibt die jeweiligen Abschreibungsbeträge und die daraus resultierende Differenz aus. Diese Liste dient als Grundlage für die Mehr- und Weniger-Rechnung (MWR), um steuerlich relevante Abweichungen zur Handelsbilanz in der Überleitungsrechnung darzustellen.

8 Seite 8 Die Differenzliste wird über den Menüpunkt Auswertungen Differenzliste steuer-/handelsrechtlich ausgegeben Zeitpunkt der Programmerweiterung Die Programmerweiterungen in der ANBU für die Übergabe der handelsrechtlichen Abschreibung in die FIBU und für die Ausgabe der Differenzliste stehen ab Version 9.0 Build 9002 ab Ende Juni 2011 zur Verfügung.

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