Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern

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1 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Am 11. Juli 2013 haben die Schweiz und Frankreich ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet (nachfolgend bezeichnet als «das DBA» oder «das Abkommen»). Das Abkommen ersetzt das DBA von 1953, welches 1997 modifiziert wurde. Als Frankreich mit der Kündigung des heute geltenden Abkommens drohte, wurde auf Ersuchen der Schweiz ein neues Abkommen ausgehandelt. Der Bundesrat enthielt sich jeglicher Stellungnahme. Trotzdem wurde der Entwurf des Abkommens während der Sommerpause Mitte Juli 2012 einem engen Kreis von Interessierten vorgelegt. Der unterzeichnete Text kann so nicht akzeptiert werden, da er zu einer starken Benachteiligung der Schweiz führt. Vergleicht man den alten Text oder sogar den abkommenslosen Zustand mit dem neuen Text, ist ersichtlich, dass die Schweiz keinen Vorteil aus dem neuen DBA zieht. Für die Schweiz wäre eine direkte Anwendung der innerstaatlichen Rechtsordnungen vorteilhafter als die Umsetzung des neuen Abkommens. Das Ziel dieses Dossiers besteht darin, die grundlegenden Probleme, welche sich aus der Anwendung des DBA zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ergeben würden, zu beleuchten. Es werden Argumente gegen eine Ratifizierung durch die Schweiz identifiziert und die verschiedenen möglichen Konstellationen (abhängig von der Art des vererbten Vermögens sowie des Wohnsitzes des und des Erben) mit ihrer steuerlichen Behandlung unter Anwendung der ausgewählten Norm (aktuelles DBA, neues DBA, abkommensloser Zustand) erfasst. Des Weiteren werden die aktuellen Standards der OECD und der EU auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufgezeigt sowie ein Vergleich mit anderen DBA, die auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern von Frankreich abgeschlossenen wurden, angestrebt. Stand: September

2 Grundlagen des Abkommens Aktuelles DBA Das aktuelle Abkommen sieht vor, dass die Erbschaftssteuern durch den Staat erhoben werden, in dem sich der befindet. Es besteht keine Erbschaftssteuerpflicht am Erben. Allerdings könnte dieser später auf dem geerbten Vermögen vermögenssteuerpflichtig werden. Liegenschaften werden grundsätzlich dort besteuert, wo sich die Liegenschaft befindet. Immobiliengesellschaften hingegen werden wie bewegliches Vermögen besteuert und damit am. Die aktuelle Situation entspricht den von der OECD angewandten Standards auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern (OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom 3. Juni 1982, nachfolgend als «OECD Musterabkommen Erbschaft bezeichnet») und dem Recht der Europäischen Union (siehe insbesondere die (Zivilrechts-) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 in Bezug auf Erbschaftsfragen). Neues DBA Das neue Abkommen sieht auch eine unbeschränkte Steuerpflicht in dem Staat vor, in welchem der Erbe seinen Wohnsitz hat. Das Abkommen kann demzufolge zu einer doppelten Steuerpflicht führen, nämlich sowohl durch das Land des Wohnsitzes des als auch durch das Land des Wohnsitzes des Erben. Liegenschaften können sowohl am als auch am Erben der Besteuerung unterliegen. Das geplante Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich verstösst gegen die Standards der OECD und der EU. Nur das Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland ist einigermassen vergleichbar. 2

3 Argumentation Argumente gegen das neue DBA Der neue Abkommenstext stellt einen dramatischen Einschnitt hinsichtlich des im alten DBA bestehenden Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien dar. Für die Schweiz bietet das Abkommen dermassen wenig Vorteile und Rechtssicherheit, dass ein abkommensloser Zustand gegenüber dem neuen Abkommen zu bevorzugen ist. Es ist gleichzeitig zu beachten, dass im Falle einer Ratifizierung für Jahrzehnte eine für die Schweiz äusserst ungünstige Situation zementiert würde. Das neue DBA schafft auf direkte und indirekte Weise zahlreiche Nachteile für die Schweiz und verschlechtert die Situation der Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich (gemäss den Zahlen des BFS im Jahre 2011 über 183'000). Anbei folgt eine Übersicht der Hauptargumente gegen die Ratifizierung dieses Textes. Anrechnungsmethode Der Übergang von der Freistellungsmethode (keine Besteuerung) hin zur Anrechnungsmethode (Steuergutschrift) ermöglicht es Frankreich den gesamten Nachlass des der Erbschaftssteuer zu unterstellen, sofern der Erbe in Frankreich wohnhaft ist. Die in der Schweiz entrichteten Steuern werden an die französische Steuer angerechnet. So muss ein in Frankreich wohnhafter Schweizer auf das Erbe seiner in der Schweiz ansässigen Eltern die französische Erbschaftssteuer zahlen. Das gilt auch für eine in der Schweiz gelegene Liegenschaft, die sich seit mehreren Generationen im Besitz seiner Familie befindet. Angesichts der Tatsache, dass die Mehrzahl der Kantone keine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen vorsieht, bedeutet dies, dass das «Schweizer» Erbe zum Steuersatz der französischen Erbschaftssteuer in Höhe von bis zu 45 % besteuert wird (Grenzsteuersatz). Internationale Standards Die OECD-Standards (OECD Musterabkommen Erbschaft) weisen das Besteuerungsrecht des Nachlasses grundsätzlich dem Staat zu, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das neue DBA widerspricht diesem Standard, da es dem Wohnsitzstaat des Erben ein Besteuerungsrecht für dessen Anteil am Erbe zuweist. Keines der bisherigen von der Schweiz abgeschlossenen Erbschafts-DBA sieht vergleichbare Bestimmungen vor. Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Erbe mit Wohnsitz in Frankreich für das Vermögen des der französischen Erbschaftssteuer unterliegt, selbst wenn das Vermögen keine Verbindung zu Frankreich aufweist (Immobilienbesitz, Familienunternehmen, etc.). 3

4 Gesamtheit des Nachlasses Der Wechsel der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Freistellung hin zur Anrechnung führt zur Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Berücksichtigung der Gesamtheit des Besitzes des einschliesslich der Vermögenswerte, die sich im anderen Staat befinden. Die Erbschaftssteuern, mit denen ein Schweizer Erbe mit Wohnsitz in Frankreich belastet wird, werden auf dem gesamten Nachlass berechnet. Dazu zählt auch ein geerbtes Familienunternehmen oder Immobilienbesitz, die keine Verbindung zu Frankreich aufweisen. Fortbestand von Immobilienvermögen und Produktionsanlagen Die Besteuerung des in Frankreich ansässigen Erben kann, je nach anwendbarem Erbschaftssteuersatz, den Fortbestand des Immobilienvermögens oder der Produktionsanlagen im Vermögen des Erben gefährden. Die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen betragen bis zu 45 % für direkte Nachkommen und bis zu 60 % für Erben der 4. Parantele. Es ist vorstellbar, dass die Erben gezwungen werden, den geerbten Immobilienbesitz oder das Familienunternehmen zu verkaufen, um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlen zu können. Zu beachten ist, dass Frankreich im Gegensatz zu der Schweiz Steuererleichterungen für Unternehmen vorsieht (Pacte Dutreil), welche die Erbschaftssteuer um bis zu 75 % senken können. Steuersatz Die Steuersätze der französischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, einschliesslich für direkte Nachkommen, sind sehr progressiv gestaltet. Der maximale Steuerfreibetrag, welcher vom Nachlass abgezogen werden kann, beläuft sich auf 100'000 Euro für direkte Nachkommen und 1/10 dieses Betrages für Geschwister. Für direkte Nachkommen gelten beispielsweise die folgenden Steuersätze: bis 8'072 Euro: von 8'072 bis 12'109 Euro: von 12'109 bis 15'932 Euro: von 15'932 bis 552'324 Euro: von 552'324 bis 902'838 Euro: von 902'838 bis 1'805'677 Euro: ab 1'805'677 Euro: 5% 10% 15% 20% 30% 40% 45% Schaffung eines Präzedenzfalls Die Schweiz hat mit keinem anderen Land ein mit dem neuen DBA vergleichbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (insgesamt bestehen zehn Abkommen) und es besteht keine Absicht, dies in naher Zukunft zu tun. Ausserdem hat die Eidgenossenschaft immer wieder bestätigt, sich insbesondere in den Beziehungen mit der Europäischen Union in allen Bereichen den OECD-Standards anzupassen. Das Abkommen entspricht insofern gerade nicht der von der Eidgenossenschaft angekündigten Politik. Die Ratifizierung dieses neuen DBA mit Frankreich würde Deutschland unweigerlich dazu verleiten, den Abschluss eines 4

5 Abkommens mit denselben Grundsätzen zu fordern. Deutschland selbst hat ein vergleichbares Abkommen mit Frankreich geschlossen, welches einerseits eine Reziprozität vorsieht und durch die Ähnlichkeit der gegenwärtigen Steuersysteme im Bereich der Erbund Schenkungssteuern erklärt werden kann. Andere Länder könnten den Abschluss eines DBA nach demselben Modell fordern, ohne dass die Schweiz einen triftigen Grund hätte, sich diesen Forderungen zu widersetzen. Besteuerung von Immobiliengesellschaf ten (sociétés civiles immobilières) Französische Immobilien, welche durch eine in der Schweiz ansässige Privatperson über eine Immobiliengesellschaft gehalten werden, können ebenfalls in Frankreich besteuert werden. Zurzeit unterliegen Anteile an einer Immobiliengesellschaft ausschliesslich der Besteuerung in der Schweiz, weil solche Anteile als bewegliches Vermögen gelten. Rechtsunsicherheit Artikel 10 des DBA sieht vor, dass das DBA nicht anwendbar ist, wenn «der Hauptzweck des oder seines Erben oder Bedachten die Erlangung einer steuerlich günstigeren Stellung war ( )». Diese Missbrauchsbestimmung schafft eine grosse Rechtsunsicherheit, indem sie einen grossen Interpretationsspielraum schafft, welcher zu Konflikten betreffend Zuständigkeit führen kann, deren Verhinderung das DBA eigentlich zum Ziel haben sollte. Da das Hauptargument des Eidgenössischen Finanzdepartementes für den Abschluss dieses Abkommens darin besteht, die Voraussehbarkeit des anwendbaren Rechts sicherzustellen, ist die Aufnahme einer solchen Klausel ins DBA überraschend. 5

6 Argumente, die zur Verabschiedung des DBA durch das Finanzdepartement geführt haben Angesichts der zahlreichen negativen Folgen, die sich aus diesem DBA für die in Frankreich ansässigen Schweizer ergeben, ist es überraschend, dass die eidgenössischen Verhandlungsführer diesen Text, der abgesehen von wenigen Ausnahmen der direkten Anwendung des aktuellen französischen Rechts (Situation entsprechend dem abkommenslosen Zustand, siehe Anhang 1) entspricht, paraphiert haben. Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die Ratifizierung des Abkommens vorgebrachten Hauptargumente sind Folgende. Dauer des Aufenthalts (mit Wohnsitz) in Frankreich Es sind nur die Erben betroffen, die während der vergangenen 10 Jahre 8 Jahre lang in Frankreich steuerlich ansässig waren (im Gegensatz zu 6 Jahren im französischen Recht und in der ersten Version des DBA Artikel 750 ter des französischen Steuergesetzes, dem «Code général des impôts»). Es ergibt sich demnach ein «Gewinn» von zwei Jahren Aufenthalt (mit Wohnsitz) mit dem Abkommen im Gegensatz zu einer Situation ohne DBA. Französische Aktien und Obligationen (Wertpapiere) Wertpapiere, die sich im Besitz eines in der Schweiz ansässigen befinden und von einem Erben mit Wohnsitz in der Schweiz empfangen werden, werden nicht besteuert. Die praktische Reichweite dieses «Fortschritts» ist jedoch stark eingeschränkt, da es genügt, keine Wertpapiere französischer Gesellschaften zu besitzen (oder diese zu verkaufen, was für Frankreich unvorteilhafte Auswirkungen hätte), um einer Besteuerung zu entgehen. Ausserdem werden diese Wertpapiere häufig von Banken für den Kunden oder über einen Fonds gehalten und nicht von den natürlichen Personen selbst. Festlegung der Regeln Angesichts der Bewegungen im französischen Steuerrecht sollte eine erhebliche Verschlechterung der Situation der Erben durch Entscheidungen, die ausschliesslich vom internen französischen Steuerrecht abhängen, vermieden werden. Vorausschau Das DBA würde eine beträchtliche Doppelbesteuerung (wenn kein Abkommen besteht) verhindern, sofern die eidgenössische Erbschaftsinitiative angenommen würde. Diese Behauptung muss relativiert werden, da, sollte kein Abkommen bestehen, die geltenden Normen des internen französischen Rechts in der Mehrzahl der Fälle die Anrechnung der schweizerischen Steuern erlauben. 6

7 Anwendbare Standards OECD-Standards Das neue DBA löst das Problem der Doppelbesteuerung, indem es dem Land des Wohnsitzes der Erben ein Recht zur unbeschränkten Besteuerung einräumt. In der Botschaft zum Abkommenstext bestätigt das Eidgenössische Finanzdepartement mehrmals, dass die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Prinzipien denen des OECD Musterabkommens Erbschaft entsprechen. Das OECD Musterabkommen Erbschaft weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des zu (Artikel 7). Das Abkommen schliesst grundsätzlich aus, dass die Erben oder Beschenkten einer im Todesfall(oder bei Schenkung) in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Staat besteuert werden. Das von Frankreich aufgezwungene Abkommen widerspricht dem empfohlenen OECD Standard, obwohl Frankreich in zahlreichen Fällen immer wieder die Standards der OECD befürwortet. Erwähnenswert ist ausserdem, dass das EU-Parlament am 4. Juli 2012, einige Tage vor der Paraphierung des neuen DBA zwischen Frankreich und der Schweiz, die Verordnung EU 650/2012 verabschiedet hat. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Gesetz, die Anerkennung und Akzeptanz sowie die Ausführung öffentlicher Urkunden im Bereich des Erbrechts. Die Verordnung sieht insbesondere in Artikel 21 vor, dass im Allgemeinen «die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte» unterworfen ist. Zwar handelt es sich um Zivilrecht und nicht um Steuerrecht, aber es scheint Einigkeit über die anzuwendenden Prinzipien zu herrschen. Standards der durch Frankreich abgeschlossenen DBA auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Der Abschluss eines DBA auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern scheint für Frankreich keine Selbstverständlichkeit zu sein, da nicht weniger als 17 Länder der Europäischen Union kein Abkommen in diesem Bereich mit Frankreich abgeschlossen haben. Die Schweiz wäre ohne Abkommen gegenüber ihren europäischen Nachbarn nicht benachteiligt. Darüber hinaus sieht nur das mit Deutschland abgeschlossene DBA eine Besteuerung des Erben unter Ausschluss aller anderen Abkommen vor. Die ähnlich hohen Steuerbelastungen und die durch die beiden Länder vereinbarte Gegenseitigkeit erklären diese Übereinkunft. Alle anderen von Frankreich abgeschlossenen DBA sehen eine Besteuerung des Nachlasses am vor (siehe Anhang 2). 7

8 Schlussfolgerung Der Vergleich des neuen Abkommenstextes gegenüber dem aktuellen Abkommen und dem Zustand ohne Abkommen zeigt, dass das neue DBA für die Schweiz nicht attraktiv ist. Das interne französische Steuerrecht sieht bereits heute die Steueranrechnung vor und das neue DBA stellt keinen entscheidenden Fortschritt im Vergleich zur Situation ohne Abkommen dar. Noch schlimmer ist, dass eine Ratifizierung dieses Abkommens den internationalen Standards widerspricht und Prinzipien gutheissen würde, welche die Souveränität der Schweiz im Steuerbereich gefährden könnten. Die allgemeine Situation der in der Schweiz ansässigen Personen, deren Erben im Ausland in Frankreich, aber auch in anderen Ländern, die dieselben Abkommensvorteile fordern könnten, wie diejenigen, die Frankreich zugestanden wurden (Deutschland, Italien, ) wohnhaft sind, könnte sich im Falle der Verabschiedung derartiger Abkommen bedeutend verschlechtern. Es ist letztendlich festzustellen, dass ein Zustand ohne Abkommen in diesem Bereich kein Einzelfall ist: 17 Länder der EU haben kein Erbschafts-DBA mit Frankreich abgeschlossen und die Schweiz ihrerseits hat bis heute nur zehn abgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es für die Schweiz vorteilhafter, kein Abkommen mit Frankreich zu haben und die Verhandlungen zur Ausarbeitung eines ausgewogenen Abkommens fortzusetzen, als durch einen unausgewogenen und schwer zu modifizierenden Text gebunden zu sein (erstmalige Modifizierung 1997 nach dem Inkrafttreten 1953). Zusammenfassend bringt das DBA folgende Konsequenzen mit sich: Verlust der Steuersouveränität Bedrohung der Vermögen von Schweizer Unternehmungen und des Schweizer Immobilienvermögens Erhöhte Steuerlast für die in Frankreich ansässigen Schweizer Negativer Präzedenzfall gegenüber anderen Nachbarländern Wettbewerbsnachteil für die Schweiz Seit der unbegreiflichen Ankündigung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 wurde das Abkommen mit drei marginalen Änderungen unterzeichnet. Die Kantone und die Bevölkerung werden aufgerufen, gegen dieses verhängnisvolle Abkommen zu protestieren. Kontaktangaben Chambre de commerce, d'industrie et des services de Genève (CCIG) 4, Boulevard du Théâtre 1204 Genf Tel. +41 (0) Fax +41 (0) c.lassauce@ccig.ch 8

9 Anhang 1 Die Unterschiede zwischen dem aktuellen DBA zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern, dem neuen DBA und dem Zustand ohne Abkommen können wie folgt zusammengefasst werden: Abkommensrechtliche Situation Altes DBA Neues DBA Ohne DBA (internes französisches Recht) der der der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Französische Wertpapiere unterliegen der französischen Erbschaftssteuer. Frankreich: Frankreich (8 Jahre innerhalb von 10 Jahren): Frankreich (6 Jahre innerhalb von 10 Jahren): Ausschliessliche Steuerpflicht in der der der Schweiz Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Frankreich mit Steueranrechnung. Frankreich mit Steueranrechnung. Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Ausschliessliche Steuerpflicht in der Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in der Schweiz besteuert. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in Frankreich besteuert. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in Frankreich besteuert. der der der Frankreich: Frankreich: Frankreich: Frankreich Immobilienbesitz in der Immobilienbesitz in der Immobilienbesitz in der Steuerpflicht ausschliesslich in der Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Die Zusammenfassung zeigt, dass das neu ausgehandelte DBA nur die Besteuerung von französischen Wertpapieren, die von Erblassern mit Wohnsitz in der Schweiz gehalten werden und auf Erben mit Wohnsitz in der Schweiz übertragen werden, verhindert. In allen anderen Fällen sieht das DBA die Anwendung des internen französischen Rechts vor, das bereits heute für nicht vertraglich geregelte Erbschaften die Steueranrechnung vorsieht. Einzig die Aufenthaltsdauer (mit Wohnsitz) von 8 Jahren anstelle von 6 Jahren kann als positiver Unterschied zwischen dem Abkommen und dem internen französischen Recht betrachtet werden. 9

10 Anhang 2 Übersicht über die in den von Frankreich auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Standards: Belgien Spanien Italien Vereinigtes Königreich Deutschland Luxemburg Festlegung des Wohnsitzes Nach OECD- Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Nach OECD-Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Betriebsstätte Ort des Eintrags im HR (mit Verweis auf den Artikel über bewegliche Güter) Immobilien Immobiliengesellsch aften (abhängig von der internen Gesetzgebung des Staates) (abhängig von der internen Gesetzgebung des Staates) Wertpapiere und Forderungen Ausgabeort des Wertpapiers Kapitalgesellschaften = Gründungsort Schuldners der Forderung der Garantie der Forderung Staatsanleihe = Wohnort des Personengesellschaften = Geschäftsort Forderungen = Wohnort des Bewegliche Güter (einschliesslich Barvermögen) oder Bestimmungsort Andere Güter Patente = Ort der Einreichung Versicherungen = Goodwill = Geschäftsort Patente = (einschliesslich Barvermögen) Andere Ansprüche = definiert durch den Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war Besteuerung des Erben NEIN NEIN NEIN NEIN JA Vermeidung der Doppelbesteuerung Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Der Staat besteuert das gesamte Erbe, wenn der Erblasser in dem Staat ansässig war, und gewährt eine Anrechnung der in dem anderen Staat erhobenen Steuern. Der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Erben befindet, besteuert alle von diesem empfangenen Güter und gewährt eine Anrechnung der im Staat, in dem sich der befindet, gezahlten Steuer Gleichwertige Bestimmungen für die beiden Staaten *ersatzweise dauerhafter Aufenthaltsort/ Mittelpunkt der Lebensinteressen/ Ort des gewöhnlichen Aufenthalts/ der Nationalität/ Festlegung einer gemeinsamen Vereinbarung 10

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