Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
|
|
- Katja Voss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Am 11. Juli 2013 haben die Schweiz und Frankreich ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet (nachfolgend bezeichnet als «das DBA» oder «das Abkommen»). Das Abkommen ersetzt das DBA von 1953, welches 1997 modifiziert wurde. Als Frankreich mit der Kündigung des heute geltenden Abkommens drohte, wurde auf Ersuchen der Schweiz ein neues Abkommen ausgehandelt. Der Bundesrat enthielt sich jeglicher Stellungnahme. Trotzdem wurde der Entwurf des Abkommens während der Sommerpause Mitte Juli 2012 einem engen Kreis von Interessierten vorgelegt. Der unterzeichnete Text kann so nicht akzeptiert werden, da er zu einer starken Benachteiligung der Schweiz führt. Vergleicht man den alten Text oder sogar den abkommenslosen Zustand mit dem neuen Text, ist ersichtlich, dass die Schweiz keinen Vorteil aus dem neuen DBA zieht. Für die Schweiz wäre eine direkte Anwendung der innerstaatlichen Rechtsordnungen vorteilhafter als die Umsetzung des neuen Abkommens. Das Ziel dieses Dossiers besteht darin, die grundlegenden Probleme, welche sich aus der Anwendung des DBA zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ergeben würden, zu beleuchten. Es werden Argumente gegen eine Ratifizierung durch die Schweiz identifiziert und die verschiedenen möglichen Konstellationen (abhängig von der Art des vererbten Vermögens sowie des Wohnsitzes des und des Erben) mit ihrer steuerlichen Behandlung unter Anwendung der ausgewählten Norm (aktuelles DBA, neues DBA, abkommensloser Zustand) erfasst. Des Weiteren werden die aktuellen Standards der OECD und der EU auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufgezeigt sowie ein Vergleich mit anderen DBA, die auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern von Frankreich abgeschlossenen wurden, angestrebt. Stand: September
2 Grundlagen des Abkommens Aktuelles DBA Das aktuelle Abkommen sieht vor, dass die Erbschaftssteuern durch den Staat erhoben werden, in dem sich der befindet. Es besteht keine Erbschaftssteuerpflicht am Erben. Allerdings könnte dieser später auf dem geerbten Vermögen vermögenssteuerpflichtig werden. Liegenschaften werden grundsätzlich dort besteuert, wo sich die Liegenschaft befindet. Immobiliengesellschaften hingegen werden wie bewegliches Vermögen besteuert und damit am. Die aktuelle Situation entspricht den von der OECD angewandten Standards auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern (OECD Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen vom 3. Juni 1982, nachfolgend als «OECD Musterabkommen Erbschaft bezeichnet») und dem Recht der Europäischen Union (siehe insbesondere die (Zivilrechts-) Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 in Bezug auf Erbschaftsfragen). Neues DBA Das neue Abkommen sieht auch eine unbeschränkte Steuerpflicht in dem Staat vor, in welchem der Erbe seinen Wohnsitz hat. Das Abkommen kann demzufolge zu einer doppelten Steuerpflicht führen, nämlich sowohl durch das Land des Wohnsitzes des als auch durch das Land des Wohnsitzes des Erben. Liegenschaften können sowohl am als auch am Erben der Besteuerung unterliegen. Das geplante Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich verstösst gegen die Standards der OECD und der EU. Nur das Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland ist einigermassen vergleichbar. 2
3 Argumentation Argumente gegen das neue DBA Der neue Abkommenstext stellt einen dramatischen Einschnitt hinsichtlich des im alten DBA bestehenden Gleichgewichts zwischen den Vertragsparteien dar. Für die Schweiz bietet das Abkommen dermassen wenig Vorteile und Rechtssicherheit, dass ein abkommensloser Zustand gegenüber dem neuen Abkommen zu bevorzugen ist. Es ist gleichzeitig zu beachten, dass im Falle einer Ratifizierung für Jahrzehnte eine für die Schweiz äusserst ungünstige Situation zementiert würde. Das neue DBA schafft auf direkte und indirekte Weise zahlreiche Nachteile für die Schweiz und verschlechtert die Situation der Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich (gemäss den Zahlen des BFS im Jahre 2011 über 183'000). Anbei folgt eine Übersicht der Hauptargumente gegen die Ratifizierung dieses Textes. Anrechnungsmethode Der Übergang von der Freistellungsmethode (keine Besteuerung) hin zur Anrechnungsmethode (Steuergutschrift) ermöglicht es Frankreich den gesamten Nachlass des der Erbschaftssteuer zu unterstellen, sofern der Erbe in Frankreich wohnhaft ist. Die in der Schweiz entrichteten Steuern werden an die französische Steuer angerechnet. So muss ein in Frankreich wohnhafter Schweizer auf das Erbe seiner in der Schweiz ansässigen Eltern die französische Erbschaftssteuer zahlen. Das gilt auch für eine in der Schweiz gelegene Liegenschaft, die sich seit mehreren Generationen im Besitz seiner Familie befindet. Angesichts der Tatsache, dass die Mehrzahl der Kantone keine Erbschaftssteuer für direkte Nachkommen vorsieht, bedeutet dies, dass das «Schweizer» Erbe zum Steuersatz der französischen Erbschaftssteuer in Höhe von bis zu 45 % besteuert wird (Grenzsteuersatz). Internationale Standards Die OECD-Standards (OECD Musterabkommen Erbschaft) weisen das Besteuerungsrecht des Nachlasses grundsätzlich dem Staat zu, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Das neue DBA widerspricht diesem Standard, da es dem Wohnsitzstaat des Erben ein Besteuerungsrecht für dessen Anteil am Erbe zuweist. Keines der bisherigen von der Schweiz abgeschlossenen Erbschafts-DBA sieht vergleichbare Bestimmungen vor. Konkret bedeutet dies, dass ein Schweizer Erbe mit Wohnsitz in Frankreich für das Vermögen des der französischen Erbschaftssteuer unterliegt, selbst wenn das Vermögen keine Verbindung zu Frankreich aufweist (Immobilienbesitz, Familienunternehmen, etc.). 3
4 Gesamtheit des Nachlasses Der Wechsel der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Freistellung hin zur Anrechnung führt zur Erweiterung der Steuerbemessungsgrundlage durch Berücksichtigung der Gesamtheit des Besitzes des einschliesslich der Vermögenswerte, die sich im anderen Staat befinden. Die Erbschaftssteuern, mit denen ein Schweizer Erbe mit Wohnsitz in Frankreich belastet wird, werden auf dem gesamten Nachlass berechnet. Dazu zählt auch ein geerbtes Familienunternehmen oder Immobilienbesitz, die keine Verbindung zu Frankreich aufweisen. Fortbestand von Immobilienvermögen und Produktionsanlagen Die Besteuerung des in Frankreich ansässigen Erben kann, je nach anwendbarem Erbschaftssteuersatz, den Fortbestand des Immobilienvermögens oder der Produktionsanlagen im Vermögen des Erben gefährden. Die Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen betragen bis zu 45 % für direkte Nachkommen und bis zu 60 % für Erben der 4. Parantele. Es ist vorstellbar, dass die Erben gezwungen werden, den geerbten Immobilienbesitz oder das Familienunternehmen zu verkaufen, um die Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlen zu können. Zu beachten ist, dass Frankreich im Gegensatz zu der Schweiz Steuererleichterungen für Unternehmen vorsieht (Pacte Dutreil), welche die Erbschaftssteuer um bis zu 75 % senken können. Steuersatz Die Steuersätze der französischen Erbschafts- und Schenkungssteuer, einschliesslich für direkte Nachkommen, sind sehr progressiv gestaltet. Der maximale Steuerfreibetrag, welcher vom Nachlass abgezogen werden kann, beläuft sich auf 100'000 Euro für direkte Nachkommen und 1/10 dieses Betrages für Geschwister. Für direkte Nachkommen gelten beispielsweise die folgenden Steuersätze: bis 8'072 Euro: von 8'072 bis 12'109 Euro: von 12'109 bis 15'932 Euro: von 15'932 bis 552'324 Euro: von 552'324 bis 902'838 Euro: von 902'838 bis 1'805'677 Euro: ab 1'805'677 Euro: 5% 10% 15% 20% 30% 40% 45% Schaffung eines Präzedenzfalls Die Schweiz hat mit keinem anderen Land ein mit dem neuen DBA vergleichbares Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen (insgesamt bestehen zehn Abkommen) und es besteht keine Absicht, dies in naher Zukunft zu tun. Ausserdem hat die Eidgenossenschaft immer wieder bestätigt, sich insbesondere in den Beziehungen mit der Europäischen Union in allen Bereichen den OECD-Standards anzupassen. Das Abkommen entspricht insofern gerade nicht der von der Eidgenossenschaft angekündigten Politik. Die Ratifizierung dieses neuen DBA mit Frankreich würde Deutschland unweigerlich dazu verleiten, den Abschluss eines 4
5 Abkommens mit denselben Grundsätzen zu fordern. Deutschland selbst hat ein vergleichbares Abkommen mit Frankreich geschlossen, welches einerseits eine Reziprozität vorsieht und durch die Ähnlichkeit der gegenwärtigen Steuersysteme im Bereich der Erbund Schenkungssteuern erklärt werden kann. Andere Länder könnten den Abschluss eines DBA nach demselben Modell fordern, ohne dass die Schweiz einen triftigen Grund hätte, sich diesen Forderungen zu widersetzen. Besteuerung von Immobiliengesellschaf ten (sociétés civiles immobilières) Französische Immobilien, welche durch eine in der Schweiz ansässige Privatperson über eine Immobiliengesellschaft gehalten werden, können ebenfalls in Frankreich besteuert werden. Zurzeit unterliegen Anteile an einer Immobiliengesellschaft ausschliesslich der Besteuerung in der Schweiz, weil solche Anteile als bewegliches Vermögen gelten. Rechtsunsicherheit Artikel 10 des DBA sieht vor, dass das DBA nicht anwendbar ist, wenn «der Hauptzweck des oder seines Erben oder Bedachten die Erlangung einer steuerlich günstigeren Stellung war ( )». Diese Missbrauchsbestimmung schafft eine grosse Rechtsunsicherheit, indem sie einen grossen Interpretationsspielraum schafft, welcher zu Konflikten betreffend Zuständigkeit führen kann, deren Verhinderung das DBA eigentlich zum Ziel haben sollte. Da das Hauptargument des Eidgenössischen Finanzdepartementes für den Abschluss dieses Abkommens darin besteht, die Voraussehbarkeit des anwendbaren Rechts sicherzustellen, ist die Aufnahme einer solchen Klausel ins DBA überraschend. 5
6 Argumente, die zur Verabschiedung des DBA durch das Finanzdepartement geführt haben Angesichts der zahlreichen negativen Folgen, die sich aus diesem DBA für die in Frankreich ansässigen Schweizer ergeben, ist es überraschend, dass die eidgenössischen Verhandlungsführer diesen Text, der abgesehen von wenigen Ausnahmen der direkten Anwendung des aktuellen französischen Rechts (Situation entsprechend dem abkommenslosen Zustand, siehe Anhang 1) entspricht, paraphiert haben. Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement für die Ratifizierung des Abkommens vorgebrachten Hauptargumente sind Folgende. Dauer des Aufenthalts (mit Wohnsitz) in Frankreich Es sind nur die Erben betroffen, die während der vergangenen 10 Jahre 8 Jahre lang in Frankreich steuerlich ansässig waren (im Gegensatz zu 6 Jahren im französischen Recht und in der ersten Version des DBA Artikel 750 ter des französischen Steuergesetzes, dem «Code général des impôts»). Es ergibt sich demnach ein «Gewinn» von zwei Jahren Aufenthalt (mit Wohnsitz) mit dem Abkommen im Gegensatz zu einer Situation ohne DBA. Französische Aktien und Obligationen (Wertpapiere) Wertpapiere, die sich im Besitz eines in der Schweiz ansässigen befinden und von einem Erben mit Wohnsitz in der Schweiz empfangen werden, werden nicht besteuert. Die praktische Reichweite dieses «Fortschritts» ist jedoch stark eingeschränkt, da es genügt, keine Wertpapiere französischer Gesellschaften zu besitzen (oder diese zu verkaufen, was für Frankreich unvorteilhafte Auswirkungen hätte), um einer Besteuerung zu entgehen. Ausserdem werden diese Wertpapiere häufig von Banken für den Kunden oder über einen Fonds gehalten und nicht von den natürlichen Personen selbst. Festlegung der Regeln Angesichts der Bewegungen im französischen Steuerrecht sollte eine erhebliche Verschlechterung der Situation der Erben durch Entscheidungen, die ausschliesslich vom internen französischen Steuerrecht abhängen, vermieden werden. Vorausschau Das DBA würde eine beträchtliche Doppelbesteuerung (wenn kein Abkommen besteht) verhindern, sofern die eidgenössische Erbschaftsinitiative angenommen würde. Diese Behauptung muss relativiert werden, da, sollte kein Abkommen bestehen, die geltenden Normen des internen französischen Rechts in der Mehrzahl der Fälle die Anrechnung der schweizerischen Steuern erlauben. 6
7 Anwendbare Standards OECD-Standards Das neue DBA löst das Problem der Doppelbesteuerung, indem es dem Land des Wohnsitzes der Erben ein Recht zur unbeschränkten Besteuerung einräumt. In der Botschaft zum Abkommenstext bestätigt das Eidgenössische Finanzdepartement mehrmals, dass die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen Prinzipien denen des OECD Musterabkommens Erbschaft entsprechen. Das OECD Musterabkommen Erbschaft weist das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat des zu (Artikel 7). Das Abkommen schliesst grundsätzlich aus, dass die Erben oder Beschenkten einer im Todesfall(oder bei Schenkung) in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Staat besteuert werden. Das von Frankreich aufgezwungene Abkommen widerspricht dem empfohlenen OECD Standard, obwohl Frankreich in zahlreichen Fällen immer wieder die Standards der OECD befürwortet. Erwähnenswert ist ausserdem, dass das EU-Parlament am 4. Juli 2012, einige Tage vor der Paraphierung des neuen DBA zwischen Frankreich und der Schweiz, die Verordnung EU 650/2012 verabschiedet hat. Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Gesetz, die Anerkennung und Akzeptanz sowie die Ausführung öffentlicher Urkunden im Bereich des Erbrechts. Die Verordnung sieht insbesondere in Artikel 21 vor, dass im Allgemeinen «die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte» unterworfen ist. Zwar handelt es sich um Zivilrecht und nicht um Steuerrecht, aber es scheint Einigkeit über die anzuwendenden Prinzipien zu herrschen. Standards der durch Frankreich abgeschlossenen DBA auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern Der Abschluss eines DBA auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern scheint für Frankreich keine Selbstverständlichkeit zu sein, da nicht weniger als 17 Länder der Europäischen Union kein Abkommen in diesem Bereich mit Frankreich abgeschlossen haben. Die Schweiz wäre ohne Abkommen gegenüber ihren europäischen Nachbarn nicht benachteiligt. Darüber hinaus sieht nur das mit Deutschland abgeschlossene DBA eine Besteuerung des Erben unter Ausschluss aller anderen Abkommen vor. Die ähnlich hohen Steuerbelastungen und die durch die beiden Länder vereinbarte Gegenseitigkeit erklären diese Übereinkunft. Alle anderen von Frankreich abgeschlossenen DBA sehen eine Besteuerung des Nachlasses am vor (siehe Anhang 2). 7
8 Schlussfolgerung Der Vergleich des neuen Abkommenstextes gegenüber dem aktuellen Abkommen und dem Zustand ohne Abkommen zeigt, dass das neue DBA für die Schweiz nicht attraktiv ist. Das interne französische Steuerrecht sieht bereits heute die Steueranrechnung vor und das neue DBA stellt keinen entscheidenden Fortschritt im Vergleich zur Situation ohne Abkommen dar. Noch schlimmer ist, dass eine Ratifizierung dieses Abkommens den internationalen Standards widerspricht und Prinzipien gutheissen würde, welche die Souveränität der Schweiz im Steuerbereich gefährden könnten. Die allgemeine Situation der in der Schweiz ansässigen Personen, deren Erben im Ausland in Frankreich, aber auch in anderen Ländern, die dieselben Abkommensvorteile fordern könnten, wie diejenigen, die Frankreich zugestanden wurden (Deutschland, Italien, ) wohnhaft sind, könnte sich im Falle der Verabschiedung derartiger Abkommen bedeutend verschlechtern. Es ist letztendlich festzustellen, dass ein Zustand ohne Abkommen in diesem Bereich kein Einzelfall ist: 17 Länder der EU haben kein Erbschafts-DBA mit Frankreich abgeschlossen und die Schweiz ihrerseits hat bis heute nur zehn abgeschlossen. Unter diesen Voraussetzungen wäre es für die Schweiz vorteilhafter, kein Abkommen mit Frankreich zu haben und die Verhandlungen zur Ausarbeitung eines ausgewogenen Abkommens fortzusetzen, als durch einen unausgewogenen und schwer zu modifizierenden Text gebunden zu sein (erstmalige Modifizierung 1997 nach dem Inkrafttreten 1953). Zusammenfassend bringt das DBA folgende Konsequenzen mit sich: Verlust der Steuersouveränität Bedrohung der Vermögen von Schweizer Unternehmungen und des Schweizer Immobilienvermögens Erhöhte Steuerlast für die in Frankreich ansässigen Schweizer Negativer Präzedenzfall gegenüber anderen Nachbarländern Wettbewerbsnachteil für die Schweiz Seit der unbegreiflichen Ankündigung des Bundesrates vom 3. Juli 2013 wurde das Abkommen mit drei marginalen Änderungen unterzeichnet. Die Kantone und die Bevölkerung werden aufgerufen, gegen dieses verhängnisvolle Abkommen zu protestieren. Kontaktangaben Chambre de commerce, d'industrie et des services de Genève (CCIG) 4, Boulevard du Théâtre 1204 Genf Tel. +41 (0) Fax +41 (0) c.lassauce@ccig.ch 8
9 Anhang 1 Die Unterschiede zwischen dem aktuellen DBA zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern, dem neuen DBA und dem Zustand ohne Abkommen können wie folgt zusammengefasst werden: Abkommensrechtliche Situation Altes DBA Neues DBA Ohne DBA (internes französisches Recht) der der der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Ausschliessliche Steuerpflicht in der Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Französische Wertpapiere unterliegen der französischen Erbschaftssteuer. Frankreich: Frankreich (8 Jahre innerhalb von 10 Jahren): Frankreich (6 Jahre innerhalb von 10 Jahren): Ausschliessliche Steuerpflicht in der der der Schweiz Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Frankreich mit Steueranrechnung. Frankreich mit Steueranrechnung. Französische Wertpapiere sind von der französischen Erbschaftssteuer befreit. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Ausschliessliche Steuerpflicht in der Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in der Schweiz besteuert. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in Frankreich besteuert. Immobilienbesitz in der Schweiz (Erbe in Frankreich): Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich: Steuerpflicht in Immobiliengesellschaften werden in Frankreich besteuert. der der der Frankreich: Frankreich: Frankreich: Frankreich Immobilienbesitz in der Immobilienbesitz in der Immobilienbesitz in der Steuerpflicht ausschliesslich in der Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Steuerpflicht in der Steuerpflicht in Frankreich, Steueranrechnung. Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Immobilienbesitz in Frankreich (Erbe in der Schweiz): Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Steuerpflicht in Frankreich (einschliesslich Immobiliengesellschaften). Die Zusammenfassung zeigt, dass das neu ausgehandelte DBA nur die Besteuerung von französischen Wertpapieren, die von Erblassern mit Wohnsitz in der Schweiz gehalten werden und auf Erben mit Wohnsitz in der Schweiz übertragen werden, verhindert. In allen anderen Fällen sieht das DBA die Anwendung des internen französischen Rechts vor, das bereits heute für nicht vertraglich geregelte Erbschaften die Steueranrechnung vorsieht. Einzig die Aufenthaltsdauer (mit Wohnsitz) von 8 Jahren anstelle von 6 Jahren kann als positiver Unterschied zwischen dem Abkommen und dem internen französischen Recht betrachtet werden. 9
10 Anhang 2 Übersicht über die in den von Frankreich auf dem Gebiet der Erbschafts- und Schenkungssteuern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarten Standards: Belgien Spanien Italien Vereinigtes Königreich Deutschland Luxemburg Festlegung des Wohnsitzes Nach OECD- Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Nach OECD-Kriterien* Nach OECD- Kriterien* Betriebsstätte Ort des Eintrags im HR (mit Verweis auf den Artikel über bewegliche Güter) Immobilien Immobiliengesellsch aften (abhängig von der internen Gesetzgebung des Staates) (abhängig von der internen Gesetzgebung des Staates) Wertpapiere und Forderungen Ausgabeort des Wertpapiers Kapitalgesellschaften = Gründungsort Schuldners der Forderung der Garantie der Forderung Staatsanleihe = Wohnort des Personengesellschaften = Geschäftsort Forderungen = Wohnort des Bewegliche Güter (einschliesslich Barvermögen) oder Bestimmungsort Andere Güter Patente = Ort der Einreichung Versicherungen = Goodwill = Geschäftsort Patente = (einschliesslich Barvermögen) Andere Ansprüche = definiert durch den Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war Besteuerung des Erben NEIN NEIN NEIN NEIN JA Vermeidung der Doppelbesteuerung Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Anrechnung der auf steuerpflichtige Güter in dem Staat, in dem der Erblasser nicht ansässig war, erhobenen Steuer in dem Staat, in dem sich der befand Der Staat besteuert das gesamte Erbe, wenn der Erblasser in dem Staat ansässig war, und gewährt eine Anrechnung der in dem anderen Staat erhobenen Steuern. Der Staat, in dem sich der Wohnsitz des Erben befindet, besteuert alle von diesem empfangenen Güter und gewährt eine Anrechnung der im Staat, in dem sich der befindet, gezahlten Steuer Gleichwertige Bestimmungen für die beiden Staaten *ersatzweise dauerhafter Aufenthaltsort/ Mittelpunkt der Lebensinteressen/ Ort des gewöhnlichen Aufenthalts/ der Nationalität/ Festlegung einer gemeinsamen Vereinbarung 10
Internationale Abkommen Neues Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz
Internationale Abkommen Neues Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz Das neue Erbschaftsteuerabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz verändert die Verteilungsgrundsätze der Besteuerung
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz - Überblick Mit der Schweiz gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer DBA Erbschaftssteuer Nachstehende Ausführungen
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrDoppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Das Deutsch-Polnische DBA eine Übersicht. Die Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl an Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Bereich der Steuern abgeschlossen
MehrDoppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien Überblick Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten. Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen,
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien enat 19 GZ. RV/1222-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T.K., O.L., vertreten durch E.G., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrIPR Allgemeiner Teil Prof. Dr. Jan von Hein WS 2012/2013 Anwendbares Erbrecht: Art. 25 I, 5 II EGBGB schwedisches Recht Schwedisches IPR knüpft entsprechend an, also keine Rückverweisung. Nach schwedischem
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrDeutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015
Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%
MehrImmobiliengesellschaft Luxemburg
Immobiliengesellschaft Luxemburg I. Begriff der Immobiliengesellschaft 1. Rechtsform 2. Gründung II. Steuerliche Aspekte 1. Besteuerung der Erträge aus Immobilienveräußerungen 2. Besteuerung von Anteilveräußerungsgewinnen
MehrVererbung eines Ferienhauses in Frankreich
Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Mehr1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001
Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.
MehrVorab per E-Mail (Länder: Verteiler ASt) Bundesamt für Finanzen. Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin MR Ulrich Wolff Vertreter Unterabteilungsleiter IV B POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail (Länder:
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK
1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
MehrBeteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds
Beteiligung ausländischer Investoren und Initiatoren an deutschen Fonds Hamburg, 6. November 2014 Dr. Helder Schnittker, LL.M. / Timo Steinbiß, LL.M. Agenda Vermögensverwaltende Fonds Investoren Vermögensverwaltende
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrExpatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster
Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates
MehrSwiss Life Vorsorge-Know-how
Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats: Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und
MehrKANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS
KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil
MehrBundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen
Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (Ausbildungsbeitragsgesetz) 416.0 vom 6. Oktober 2006 1 (Stand am 1. Januar 2008)
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt
MehrGrenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier
Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrBundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung 1 nach
MehrThemenschwerpunkt Sofortrente
Themenschwerpunkt Sofortrente Inhalt: Sofortrente, Ansparrente Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Sofortrente nach Maß Verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Sofortrente und Steuern Über die Besteuerung
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrGutachten. Betriebsstätten in Italien
Gutachten Betriebsstätten in Italien Definition Betriebsstätte Immer, wenn eine Verkaufstätigkeit über eine feste Geschäftseinrichtung oder einen abhängigen Mitarbeiter ausgeübt wird, liegt eine Betriebsstätte
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen
136 III. Vermeidung von Doppelbesteuerung 2. Besteuerung der Renten, Pensionen und einmaligen Kapitalauszahlungen 2.1 Grundsätzliches Wo muss ich meine Rente bzw. Pensionen aus Grenzgängertätigkeit versteuern?
MehrEÜR contra Bilanzierung
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer
MehrJeder in Deutschland soll ab Mitte 2016 ein Konto eröffnen können.
Manche Wörter in diesem Text sind schwer. Diese Wörter sind blau. Ganz am Ende vom Text: Sie können eine Erklärung über das Wort in Leichter Sprache lesen. Wenn Sie das Wort nicht kennen. Oder wenn Sie
MehrKESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011
ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR
ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrTod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen
Tod und Erben 114 Rechtzeitig vorsorgen Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte oder eine andere Person auch
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
Mehrvom 16. Juli 2012 Vertraulich nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Erläuternder Bericht zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern vom 16. Juli 2012 Vertraulich nicht
MehrÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION
PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrEntlastung von ausländischen Quellensteuern im EWR ohne Doppelbesteuerungsabkommen. Dr. Markus Summer, LL.M., MBA
Entlastung von ausländischen Quellensteuern im EWR ohne Doppelbesteuerungsabkommen Dr. Markus Summer, LL.M., MBA 1 Ausgangslage: Mutter-Tochter RL 2011/96/EU: Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
Mehr0.672.913.61. Abkommen
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbschaftssteuern 0.672.913.61
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
121 (2011-2012) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Eupen, den 26. Juli 2012 RESOLUTIONSVORSCHLAG AN DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT ZUR SICHERUNG
MehrSpanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes
Doppelbesteuerung bei Spanien - Erbschaft (Teil 3): Spanische Erbschaftsteuer und Umschreibung des Grundbesitzes Die Komplexität deutsch-spanischer Erbfälle wird häufig unterschätzt. Das steigende Auslandsvermögen
Mehr1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.
Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition
MehrMELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAngebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.
Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrAuslandsaufenthalte: was ist zu beachten?
Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten? Gesetzliche Bestimmungen und vertragliche Vereinbarungen 24. Februar 2010, IHK Potsdam 2 Abs. 3 BBiG Berufsbildungsgesetz (BBiG) Teile der Berufsausbildung können
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBesteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften
Finanzdepartement Steuerverwaltung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232 6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45 Merkblatt Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten mit Liegenschaften 1. Allgemeines
Mehr1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR
1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrWirtschaftskreislauf. Inhaltsverzeichnis. Einfacher Wirtschaftskreislauf. aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wirtschaftskreislauf aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Der Wirtschaftskreislauf ist ein vereinfachtes Modell einer Volkswirtschaft, in dem die wesentlichen Tauschvorgänge zwischen den Wirtschaftssubjekten
MehrZusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)
Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
Mehr1. Einleitung 11. Problemstellung
1 1. Einleitung 11. Problemstellung In den letzten Jahren lässt sich eine zunehmende Globalisierung beobachten, die ihren Niederschlag in der Internationalisierung der Wirtschaft sowie einer wachsenden
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrArbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung
Arbeitsblatt Betriebliche Altersversorgung Im 3-Säulen-Modell der Alterssicherung ist die betriebliche Altersversorgung die zweite Säule. Die sogenannte Betriebsrente kann vom Arbeitgeber finanziert werden
MehrDas Fahrtenbuch Fluch oder Segen?
Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrBußgelder im Ausland. Inhalt. 1 Vorsicht es kann teuer werden
Bußgelder im Ausland Inhalt 1 Vorsicht es kann teuer werden 1 2 Und so sieht es in den beliebtesten Auto-Reiseländern der Deutschen aus 2 3 Bußgeldübersicht Europa 5 1 Vorsicht es kann teuer werden Ein
MehrImmobilien in der Nachfolgeplanung. Peter Sahli
Immobilien in der Nachfolgeplanung Peter Sahli Grundsätzliches (1/2) Es ist selten zu früh, aber oft zu spät! 2 Grundsätzliches (2/2) Verbindlich vereinbarte Regelungen nur soweit, wie die Lösung nachhaltig
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5383 Entscheid Nr. 32/2013 vom 7. März 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf das Gesetz vom 11. Dezember 2002 «zur Zustimmung
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
Mehr