VI. Unterhaltspflicht der Kinder

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1 1. Grundsatz: Unterhaltsschuldner muss leistungsfähig sein! Vorrangig bleibt die Sicherung des eigenen, angemessenen Unerhalts Angemessenheit ist ggf. gerichtlich festzulegen ( individueller Lebensbedarf )

2 2. Unterhaltspflicht Einkommen./. Belastungen bereinigtes Einkommen./. Selbstbehalt = Restbetrag (Überschuss/Fehlbetrag) davon 50 % des pos. Betrags anrechnungsfrei = einzusetzendes Einkommen

3 3. Einkommen Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Arbeitseinkommen/Bezüge (inkl. Ortszuschläge) Renten/Pensionen Arbeitslosengeld Krankengeld bei Selbstständigen (Durchschnitt der letzten drei Jahre) Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (ohne Abschreibung) Einnahmen aus Kapitalvermögen Wohngeld Wohnvorteil (mietfreies Wohnen in eigener Wohnung oder Haus)

4 bei eheähnlicher Partnerschaft u. U. geldwerte Vorteile aus Haushaltsführung (200 ) oder fiktive Mietersparnisse (ca. 350 ) Leistungen aus der Pflegeversicherung mindern den Unterhaltsbedarf keine Pflicht zur Nebentätigkeit Kindergeld gehört nicht zum Einkommen

5 4. Belastungen Steuern Versicherungen - Krankenverscherung - Arbeitslosenversicherung - Rentenversicherung - bei Selbstständigen: Berufsunfähigkeitsversicherung - Private Pflegeversicherung - Unfallversicherung - Rechtsschutzversicherung - Risiko-Lebensversicherung (nicht: Kapitallebensversicherung)

6 berufsbedingte Aufwendungen (ggf. Pauschale: 5 % des Netto-Einkommens) eigene Altersvorsorge geht dem Unterhaltsanspruch der Eltern vor! - nach Rücksprache bei Angestellten zusätzlich 5 % vom Brutto bei Selbstständigen 20 % + 5 % vom Brutto - Sparform ist daher unerheblich Grundstückslasten sind Wohnwert gegenzurechnen (aber: kein negatives Einkommen!)

7 Miete Mindestselbstbehalt für Warmmiete ( für Ehepartner) Nachweis höherer, angemessener Miete ist möglich (max. 30 % des verfügbaren Einkommens) Kredite, Schulden Soweit nicht als Vermögensbildung zu betrachten Unterhalt für Ehegatten und Kinder hat Vorrang (Stichwort: Düsseldorfer Tabelle) Barunterhalt für Eltern verringert Unterhaltsschuld

8 5. Vermögen Grundsatz: Stamm des Vermögens ist einzusetzen Ausnahmen: Verwertung führt zu wirtschaftlich nicht vertretbarem Nachteil Vermögen erzielt Einkünfte, aus dem Unterhalt geleistet wird Sparguthaben ist aufzulösen aber: Schonvermögen (über 60 Jahre ) 614 Ehepartner 256 jedes Kind Geschützt: Rürup/Riester-Renten (Altersvermögensgesetz vom )

9 Rücklagen können in Grenzen gebildet werden Selbst bewohnte Eigentumswohnung/Haus sind nach jetziger Verwaltungspraxis nicht zu verwerten. Ferienwohnung? strittig Forderungen Erb- und Pflichtteilsansprüche Sonstiges

10 6. Selbstbehalt Selbstbehalt beim Einkommen Minimum: ; übersteigender Betrag bleibt zu 50 % unberücksichtigt zusätzlich für Ehepartner mind darin enthalten Selbstbehalt für Warmmiete von 800 (ggf. zu erhöhen) Das übrigbleibende positive Einkommen wird zu 50 % angerechnet

11 Berechnungsbeispiel 6 3 (50 % Anrechnung) 150 einzusetzendes Einkommen

12 Berechnungsbeispiel (50 % Anrechnung) 62 einzusetzendes Einkommen

13 Berechnungsbeispiel (50 % Anrechnung) 248 einzusetzendes Einkommen

14 Berechnungsbeispiel (50 % Anrechnung) 80 einzusetzendes Einkommen

15 Berechnungsbeispiel (50 % Anrechnung) 670 einzusetzendes Einkommen

16 7. Leistungsgrenzen/Bildung von Vorsorgevermögen Berechnung: Aktuelles Bruttoeinkommen x 5 % (bei Angestellten, 25 % bei Selbständigen ohne Pflichtversicherung) Rückrechnung auf bisheriges Berufsleben + Verzinsung von 4 % zugrunde gelegt, evtl. selbstgenutzte Immobilie bleibt erhalten

17 Beispiel: Unterhaltsschuldner ist 55 Jahre alt, monatliches Brutto 2.000, 35 Berufsjahre monatlicher Vorsorgebetrag 100 (5 % von ) In 35 Jahren wird Kapital von ,63 bestehend aus Kapital und ,63 Zinsen als Altersvorsorgevermögen nichtzur Haftung herangezogen

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