(Kindergeld - Haushaltsaufnahme - Beweislast)

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1 FG München, Urteil v K 2879/10 Titel: (Kindergeld - Haushaltsaufnahme - Beweislast) Normenkette: 64 Abs 2 S 1 EStG 2002 Orientierungsätze: 1. Stellt die Mutter die persönlichen Sachen ihrer 17 Jahre alten Tochter zur Abholung vor die Wohnungstür, ist dies als Beendigung der Haushaltsgemeinschaft zu deuten. Die objektive Feststellungslast hinsichtlich einer Aufnahme der Tochter in den Haushalt der Mutter i.s. des 64 Abs. 2 Satz 1 EStG trifft die das Kindergeld beantragende Mutter. 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 18/13). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom V B 18/13, nicht dokumentiert). Schlagworte: Anspruch, Beweislast, Beweiswürdigung, Feststellungslast, Haushalt, Haushaltsaufnahme, Kind, Kindergeld, Objektiv Fundstellen: BeckRS 2013, EFG 2014, 216 LSK 2014, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für ihre Tochter, geboren am Streitig ist im Klageverfahren nur noch der Kindergeldzeitraum vom Juni 2005 bis April Mit Bescheid vom 25. März 2010 hob die Familienkasse (Beklagte) die Kindergeldfestsetzung auf und forderte die Klägerin zur Rückzahlung des für ausgezahlten Kindergeldes auf. Sie begründete dies mit der fehlenden Haushaltszugehörigkeit von ; diese habe im streitigen Zeitraum dem Haushalt des Kindsvaters und ehemaligen Ehemanns der Klägerin angehört. sei nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, im Juni 2007 bei der Klägerin ausgezogen, sondern die Haushaltszugehörigkeit lasse sich bereits seit Juni 2005 nicht mehr feststellen. Zudem habe im Februar 2006 ihre Schulausbildung am gymnasium abgebrochen, auf das sie nach dem Besuch eines Privatgymnasiums erst im Herbst 2005 gewechselt war. hatte auf Nachfrage der Beklagten erklärt, sie habe die Externistenprüfung in Salzburg Ende 2007 bestanden, nachdem sie sich selbst darauf vorbereitet gehabt habe. Die Kosten für die erforderlichen Nachhilfestunden habe (weiterer geschiedener Ehemann der Klägerin; in den Schriftsätzen meist als Stiefvater Bezeichnet) bestritten. Anschließend im Februar 2009 die österreichische

2 Matura erlangt. Zu ihrer Mutter, der Klägerin, habe sie aber seit ca keinen Kontakt mehr gehabt. Sie lebe seit Sommer 2005 nicht mehr in deren Haushalt, sondern bei ihrem Vater (Beigeladener). Der Einspruch der Klägerin, die diesen Vortrag unter Hinweis auf den Meldestatus von, deren überwiegenden Aufenthalt in ihrem Haushalt und die durch sie erfolgte Begleichung von Rechnungen und Versicherungsbeiträgen bestritt, gegen den Bescheid vom 25. März 2010 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12. August 2010 nach Hinzuziehung des Kindsvaters als unbegründet zurückgewiesen. Dieser hatte erklärt, sei im Sommer 2005 mit ihrer Habe einschließlich Hase und Hasenstall von der Kindsmutter zu ihm in ein eigenes Zimmer gezogen und habe seither dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt. habe anfangs sporadisch noch bei der Kindsmutter in einem Gästezimmer übernachtet, bis es zum endgültigen Zerwürfnis gekommen sei. 3 Mit der Klage trägt die Klägerin vor, sei in ihren Haushalt aufgenommen gewesen und habe nur hin und wieder beim Beigeladenen übernachtet. Hauptsächlich habe sie in ihrem Haushalt gelebt und sei auch von ihr mit Geld sowie Sach- und Betreuungsleistungen unterhalten worden. Der Beigeladene sei aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen, in seinen Haushalt aufzunehmen und zu betreuen. Auf die im Einspruchsverfahren bereits vorgelegten, an die Klägerin gerichteten Rechnungskopien werde ebenso verwiesen wie auf eine eidesstattliche Versicherung, die in einem gerichtlichen Unterhaltsverfahren abgegeben habe. Daraus gehe hervor, dass zumindest bis zum 25. April 2007 ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung der Klägerin gehabt habe. 4 Die Klägerin beantragt (noch), 5 den Bescheid vom 25. März 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 12. August 2009 für den Kindergeldzeitraum Juni 2005 bis April 2007 aufzuheben. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Haushaltsaufnahme sei nicht nachgewiesen. Nach den Grundsätzen der Darlegungslast müsse das gewährte Kindergeld daher von der Klägerin zurückgefordert werden. 9 Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt. 10 Das Gericht hat die Entscheidung mit Beschluss vom 24. April 2012 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat den Kindsvater beigeladen sowie dessen schriftliche Vernehmung sowie die schriftliche Vernehmung der Zeugen und (Schwester des Bei geladenen) durchgeführt. Auf die jeweiligen Beschlüsse vom 26. April, 10. Mai und 9. August 2012 sowie die Beantwortung der Beweisfragen wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Kindergeldakte und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. 11 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. 12 Die Klage ist unbegründet.

3 13 1. Anspruch auf Kindergeld hat, wer im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, 62 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies sind vorliegend die Klägerin und der Beigeladene. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind, das auch volljährig sein kann, bewusst in die Obhut der (auch: Teil-)Familiengemeinschaft mit einem auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art aufgenommen wird (Schmidt/Weber-Grellet, EStG, Kommentar, 63 Rz 5 mit weiteren Nachweisen). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten Aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente bzw. bei Zahlung durch mehrere Berechtige die höhere Unterhaltsrente zahlt, 64 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG. Werden gleich hohe oder gar keine Unterhaltsrenten gezahlt, so findet die Berechtigtenbestimmung nach 64 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG statt Die vorliegenden Unterlagen und Zeugenaussagen lassen nicht den Schluss zu, dass das Kind im Streitzeitraum in den Haushalt der Klägerin aufgenommen war oder die Klägerin bei fehlender Haushaltsaufnahme beim anderen Berechtigten dem Kind K... eine höhere oder gleich hohe Unterhaltsrente als der Beigeladene gezahlt hat. 15 a) K... hat in einem Schreiben an Rechtsanwalt und in einer im Unterhaltsverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Ihrem Rauswurf aus der Wohnung der Klägerin im März 2007 berichtet. Dagegen hat sie in einem gegen die Klägerin angestrengten Unterhaltsverfahren vorgetragen, sie habe bis zum 25. April 2007 in der Wohnung der Klägerin gelebt. 16 b) Der Beigeladene, Herr und Frau wurden als Zeugen zu den Fragen des Zeitpunkts des Auszugs aus dem Haushalt der Klägerin, der Unterbringung danach sowie der Kostentragung für Unterbringung und sonstigen Unterhalt von befragt. Die Zeugenvernehmung erfolgte, wie von der Klägerin begehrt, schriftlich und ergab folgende Ergebnisse: 17 aa) Der Beigeladene gibt an, K... sei am Samstag, dem 26. März 2005 von der Strasse 48a in zu ihm in die gezogen, und lege einen Mietvertrag für diese Drei-Zimmer-Wohnung mit Lageplan vor. Sie habe ihre persönlichen Sachen, die die Klägerin in Müllbeutel verpackt vor die Türe gestellt hatte, ihren Hasen und dessen Stall mitgenommen und ab diesem Zeitpunkt nur ab und zu in einem Gästezimmer in der Wohnung der Klägerin übernachtet, bis nach einem letzten Rauswurf am 25. April 2007 der Kontakt komplett abgebrochen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe er auch die Kosten für die Lebenshaltung alleine getragen. Ab Mai 2006 bis zur Kündigung im Dezember 2006 habe die Klägerin zugesagt, die Kosten des Lehrinstituts zu tragen, in dem sich auf die Externistenprüfung in Salzburg vorbereitet habe (400 Euro/Monat). Diese Zusage habe die Klägerin jedoch nicht eingehalten. Die Klägerin hat hiergegen eingewandt, der Beigeladene sei aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation nicht in der Lage gewesen, für die Ernährung seiner Tochter zu sorgen. 18 bb) Der Zeuge gibt an, er könne sich nicht daran erinnern,.. bei der Abholung und beim Zurückbringen seines bei der Klägerin wohnenden Sohnes im Rahmen des Umgangsrechts in den Sommer- und Herbstmonaten 2005 jemals bei der Klägerin gesehen zu haben. Zum 1. Mai 2007 sei dann in eine eigene Wohnung gezogen. Er habe hierbei geholfen, alle persönlichen Gegenstände seien ausschließlich aus der Wohnung des Kindsvaters abgeholt worden. Hiergegen hat die Klägerin eingewandt, der Zeuge habe das Haus nie betreten, und beim Kindsvater sei lediglich ein Bett untergestellt gewesen, das nicht in die Wohnung der Mutter passte. 19

4 cc) Die Zeugin gibt an, habe nach dem Umzug der Klägerin nach G im Sommer 2005 nur ein Bett bei ihrem Vater plaziert, da dieses Bett zu groß für ihr Zimmer in der neuen Wohnung gewesen sei. Sie sehe den Lebensmittelpunkt von bei der Klägerin und ihrem Halbbruder. Auch habe die Klägerin hauptsächlich den Unterhalt von bestritten. Sie wohne zwar in N -, beziehe ihre Kenntnis aber aus einem engen Austausch mit der Klägerin. Dem ist der Beigeladene mit dem Einwand entgegengetreten, die Angaben beruhten auf Hörensagen. 20 dd) Dem Gericht liegt auch das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts München im Verfahren 5.../12 vom 30. Oktober 2012 vor, nach dem als Zeugin dort angegeben hat, sie sei am 26. März 2005 bei der Klägerin ausgezogen und habe dort nur Schreibtisch und Regal zurückgelassen. Sie habe im Endeffekt kein eigenes Zimmer mehr bei der Klägerin gehabt, gleichwohl manchmal dort übernachtet, weil sei auf ihren Halbbruder aufgepasst habe. Mit diesem habe sie sich gut verstanden, dann auch wieder mit der Klägerin (wörtliches Zitat aus dem Protokoll: Es war immer ein Hin und Her, dies ging schon so, seit ich 15 Jahre alt war. ). Die -Schule sei von der Klägerin bezahlt worden. Laut Protokoll bezeichnete den Vorfall vom 26. März 2005, als die Klägerin ihr die Mülltüten mit ihren Sachen vor die Tür gestellt habe, als ihren endgültigen Auszug. Ihre Mutter sei danach umgezogen, und in der neuen Wohnung habe sie nicht mehr in einem eigenen Zimmer, sondern in einem Gästezimmer übernachtet, in dem auch das Bügelbrett gestanden habe. In diesem Zimmer seien auch keine alten Möbel von ihr gewesen. Die Klägerin hat laut Protokoll hierzu erklärt, sie sei im Mai 2005 in eine kleinere Wohnung umgezogen, in der auch ein eigenes Zimmer gehabt habe. 21 c) Aufgrund dieser Angaben, die die wechselhafte und auch von mehreren Rauswürfen geprägte Jugend von belegen, steht fest, dass bei ihrem Auszug aus der Wohnung des Beigeladenen zum 1. Mai 2007 ihre gesamte Habe im Haushalt des Beigeladenen hatte. Ob dies über den gesamten Klagezeitraum so war, erschließt sich dem Gericht nicht mit letzter Gewissheit. Dass die Entwicklung sehr schwankend und unstet verlaufen ist, ergibt sich eindrucksvoll aus dem zitierten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München, in dem von einem Hin und Her die Rede ist. hat zwar in der eidesstattlichen Versicherung vorgetragen, sie habe bis zum 25. April 2007 bei der Klägerin gelebt; dies schließt aber nicht aus, dass sie im Klagezeitraum in den Haushalt des Beigeladenen aufgenommen war. Das Gericht neigt der Auffassung zu, dass dies tatsächlich der Fall war. Denn nach dem Gesamtbild der Angaben des Beigeladenen, der Zeugen und von scheint das Zerwürfnis vom 26. März 2005 zu einem tiefgreifenden Einschnitt in der Beziehung zwischen und der Klägerin geführt zu haben. Zumindest ist das Verhalten der Klägerin, die ihrer damals 17 Jahre alten Tochter unbestritten die persönlichen Sachen in Mülltüten verpackt zur Abholung vor die Türe gestellt hatte, bei objektiver Betrachtung nur als Beendigung der Haushaltsgemeinschaft zu deuten. Durch diese Maßnahme wurde offenbar auch der Umfang anderer Rauswürfe überschritten, sodass das Verhalten der Klägerin eindeutig als Verweisung aus ihren Räumen zu verstehen war. Dies dürfte eher dazu veranlasst haben, Schutz und Geborgenheit in der Wohnung des Klägers zu suchen, den sie auch um Mithilfe bei der Abholung ihrer Habe gebeten hatte. Auch deutet die Mitnahme des Haustiers darauf hin, dass die Aufenthaltsveränderung nicht nur als vorübergehende geplant war. Wenn sich dennoch zum Zweck der Betreuung ihres Bruders in der Wohnung der Klägerin aufgehalten, dort übernachtet und auch Kontakt zur Klägerin gehabt hat, erscheint dies untergeordnet und entspricht dem Bild einer Heranwachsenden, die ihre Orientierung an beiden Elternteilen suchen möchte. So ist auch die Aussage erklärbar, dass angibt, die Klägerin habe sie am 25. April 2007 aufgefordert, dass sie ihre Sachen abholen soll. 22 d) Vor dem Hintergrund dieser Würdigung konnte sich das Gericht daher nicht davon überzeugen, dass im Streitzeitraum in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden war. Die verbleibende Ungewissheit geht nach den Grundsätzen der Darlegungslast / objektiven Feststellungslast zu Lasten der Klägerin (vgl. z.b. Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 9. Juli 2012 VIII B 51/11 BFH/NV 2012, 1780). 23

5 e) Unter Berücksichtigung des Alters und der damit wachsenden Selbständigkeit einerseits, aber auch der noch nicht abgeschlossenen Schulausbildung andererseits deutet im streitigen Kindergeldzeitraum Vieles auf ein für die Haushaltsaufnahme hinreichendes, auf eine längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis zum Beigeladenen hin. Deshalb kommt es auf die etwaige Zahlung von (nicht nachgewiesenen) Unterhaltsrenten nicht an Dahingestellt bleiben kann, ob die außerschulisch erfolgte Vorbereitung auf die österreichische Externistenprüfung mit dem Ziel der Zulassung zur Erlangung der Matura den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich des Vorliegens einer Berufsausbildung im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG genügt (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 9. November 2012 III B 98/12, juris, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 18. März 2009 III R 26/06, BStBl 2010, 296 und vom 2. April 2009 III R 85/08, BStBl II 2010, 298 9sowie BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 58/08 BStBl II 2012, 743) Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf 90 Abs 2 FGO. 26

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