Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land

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1 Nationaler Referenz-Standard für die ökologische/ biologische Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land Beschluss der Länder vom A. Grundlagen/Erwägungsgründe 1. Die EU-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/2007 definiert den Rechtsrahmen für unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebens- und Futtermittel, die mit einem Hinweis auf ihre ökologische/biologische Erzeugung oder Verarbeitung in Verkehr gebracht werden sollen. 2. Die Basisverordnung und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 enthalten Grundprinzipien und detaillierte Vorschriften für die Erzeugung und Verarbeitung zahlreicher Produkte sowie für das Öko-Kontrollsystem. Für die ökologische/biologische Produktion von Mikroalgen gibt es bisher keine detaillierten Vorschriften. 3. In Art. 13 der Basis-Verordnung werden Vorschriften für die Sammlung und Vermehrung von Meeresalgen niedergelegt. Allerdings wird nicht näher definiert, welche Organismen unter Meeresalgen zu subsummieren sind. 4. In der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 spezifiziert Kapitel 1 a die Bestimmungen für die ökologische/biologische Erzeugung von Meeresalgen und hält fest: Dieses Kapitel enthält ausführliche Produktionsvorschriften für das Sammeln und Kultivieren von Meeresalgen. Es gilt mutatis mutandis auch für die Produktion von vielzelligen Meeresalgen oder Phytoplankton und Mikroalgen zur Weiterverwendung als Futtermittel für Aquakulturtiere. 5. Aus diesen Formulierungen kann abgeleitet werden, dass die Produktion von Mikroalgen als spezielle Variante der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Erzeugung von Meeresalgen verstanden werden kann. 6. Bei der Produktion von Mikroalgen ist allerdings zu berücksichtigen, dass diese anders als die Erzeugung von Makro-Meeresalgen in geschlossenen Systemen (Kreislaufanlagen) erfolgt und nicht in klassischen Aquakulturanlagen, die sich in natürlichen Gewässern befinden, bzw. mit diesen in direkter Verbindung stehen. 7. Artikel 42 der Verordnung Öko-Basisverordnung legt fest, wie mit noch nicht von Gemeinschaftsvorschriften erfassten Produktionsbereichen verfahren werden soll. Dabei wird explizit auch auf Mikroalgen eingegangen: Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine ausführlichen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 23 und die Kontrollvorschriften des Titels V. Bis zur Aufnahme ausführlicher Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder falls solche Bestimmungen nicht bestehen von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards. 8. In Deutschland existiert bisher weder ein nationaler Standard für Mikroalgen, noch ein anerkannter oder akzeptierter privatwirtschaftlicher Standard. 9. Der vorliegende Standard soll diese Lücke schließen und den Erzeugern, Herstellern und Inverkehrbringern von Mikroalgen, welche mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau gekennzeichnet werden sollen, eine rechtssichere Vermarktung ermöglichen. 10. Allgemeine und spezielle lebensmittelrechtliche Vorschriften zur Erzeugung von Mikroalgen bleiben durch die hier niedergelegten Vorschriften unberührt. 1

2 11. Der Standard soll in das Kontrollverfahren der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingebunden werden, so dass deren allgemeine und spezielle Vorschriften zur Anwendung kommen. 12. Sobald dieser Standard durch die zuständigen Behörden in Deutschland akze p- tiert wurde, ist eine ungehinderte Vermarktung in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft möglich. B. Allgemeine Anforderungen für Mikroalgen Es gelten die allgemeinen Produktionsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008. Hierzu zählen insbesondere: Jeder Unternehmer, der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Standards erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich dem Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu unterstellen. Für die Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von Mikroalgen ist Titel II, Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 anzuwenden. Werden Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verwendet, so muss gemäß Artikel 24 Absatz 1 a) die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angegeben sein, die für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. Für das Verbot der Verwendung von GVO ist Artikel 9 der (EG) Nr. 834/2007 anzuwenden. Mikroalgen im Sinne dieses Referenzstandards müssen nachweislich auf jeder Stufe ohne die Verwendung von Gentechnik hergestellt werden. Neben den Mindestkontrollanforderungen gemäß Titel IV, Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die Kontrollvorschriften für Meeresalgen gemäß Titel IV, Kapitel 2a und Titel IV, Kapitel 4 der genannten Verordnung einzuhalten. C. Spezifische Anforderungen für Mikroalgen 1 Geltungsbereich Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die ökologische/biologische Produktion von Süß- oder Salzwasser-Mikroalgen in geschlossenen oder offenen Kreislauf-Systemen an Land auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Produktion von ökologisch/biologisch erzeugten Mikroalgen kann sowohl als eine spezielle Variante der landwirtschaftlichen Erzeugung pflanzlicher Lebensmittel oder als spezielle Variante der Erzeugung von Meeresalgen interpretiert werden. Um einer Klärung dieser Interpretationsfrage auf EU-Ebene nicht vorzugreifen, gelten für die ökologische/biologische Erzeugung von Mikroalgen die Regelungen für die ökologische/biologische pflanzliche Erzeugung und für die ökologische/biologische Erzeugung von Meeresalgen. Für die Aufbereitung bzw. Verarbeitung von ökologisch/biologisch erzeugten Mikroalgen gelten die Regelungen des Kapitels 4 der VO (EG) Nr. 834/2007 bzw. des Kapitels 3 der VO (EG) Nr. 889/

3 2 Gewinnung von Ausgangspopulationen Ausgangspopulationen von Mikroalgen können aus vorhandenen Sammlungen oder aus Wildsammlung gewonnen werden. Wildsammlungen müssen gemäß Art. 12 (2) und Art. 13 (1) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 aus Gebieten, die nachweislich mindestens drei Jahre lang nicht mit anderen als den gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten zugelassenen Mitteln behandelt worden sind, bzw. aus Gewässern mit hoher ökologischer Qualität im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG. Die Entnahme der Mikroalgen darf die natürlichen Populationen nicht nachhaltig beeinträchtigen. 3 Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Zusatz- und Hilfsstoffe, Stoffe für die Reinigung und Desinfektion (1) Zulässige Nährmedien für die Aufbereitung und Selektion von Mikroalgen Analog zu den Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefen (Art. 20 (1) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen für die Aufbereitung und Selektion von Mikroalgen nur ökologisch/biologisch erzeugte Erzeugnisse und Stoffe verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und für die ökologische Erzeugung von Mikroalgen zugelassen sind. Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel. (2) Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel Für die Erzeugung der Mikroalgen dürfen nur landwirtschaftliche Zutaten, Dünge- oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bzw. in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet und für die ökologischen Erzeugung von Mikroalgen zugelassen sind. (3) Zulässige Verfahren und Stoffe für die Reinigung und Desinfektion Alle für die Anzucht, Selektion, Starterkulturen und Massenvermehrung der ökologisch erzeugten Mikroalgen verwendeten Anlagen, Geräte und Materialien werden in Anlehnung an Art. 6e (2) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf mechanischem oder thermischem Weg gereinigt. Reicht dies nicht aus, dürfen ausschließlich Stoffe aus der Liste in Anhang VII Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 eingesetzt werden. Die Anwendung der zulässigen Verfahren und Mittel ist durch schriftliche Reinigungsund Desinfektionspläne und ggf. Kaufbelege, Lieferscheine o. ä. zu dokumentieren. 4 Umweltbezogene Prüfung und Nachhaltigkeitsplan (1) Abweichend von Art. 6b Ziffer (3) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist für Anlagen zur Produktion von Mikroalgen in geschlossenen Systemen an Land keine umweltbezogene Prüfung erforderlich, soweit diese nicht aufgrund anderer europäischer oder nationaler Bestimmungen vorgeschrieben ist. (2) Gemäß Art. 6b Ziffer (5) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind für den Betrieb von Mikroalgenanlagen vorzugsweise erneuerbare Energien und wiederverwertete bzw. wiederverwertbare Materialien zu nutzen. (3) Gemäß Art. 6b, Ziffer (4) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist ein Nachhaltigkeitsplan 3

4 vorzulegen. (4) Durch den Einsatz geschlossener Systeme entfallen die Anforderungen an die Wahl des Standorts gemäß Art. 6b, Ziffer (1) der Verordnung (EG) Nr. 889/ Gesamtumstellung bzw. Trennung zwischen ökologischer/biologischer und konventioneller Produktion (1) Bei einer ökologischen/biologischen Produktion von Mikroalgen im Sinne einer landwirtschaftlichen Erzeugung ist gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zu bewirtschaften. (2) Im Einklang mit Art. 11 kann ein Betrieb jedoch in deutlich getrennte Produktionseinheiten oder Produktionsstätten aufgeteilt werden, die nicht alle nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion wirtschaften. (3) Wirtschaften gemäß Art. 11, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 nicht alle Einheiten des Betriebs ökologisch/biologisch, muss der Unternehmer die Flächen und Erzeugnisse, die in den ökologischen/biologischen Betriebseinheiten genutzt bzw. erzeugt werden, von den Flächen und Erzeugnissen, die in den nichtökologischen/nichtbiologischen Einheiten genutzt bzw. erzeugt werden, getrennt halten und die Trennung in nachvollziehbarer Weise dokumentieren. Wasserkreisläufe für Kreislaufanlagen für die ökologische/biologische Produktion von Mikroalgen dürfen nicht in Kontakt zu Wasserkreisläufen für Produktionseinheiten für nichtökologische Mikroalgen stehen. (4) Sollten in einer Produktionseinheit Mikroalgen sowohl ökologisch/biologisch, als auch nicht-ökologisch/-biologisch erzeugt oder verarbeitet werden, so müssen die ökologisch/biologisch produzierten Algensorten eindeutig von Sorten zu unterscheiden sein, die nicht nach den Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion erzeugt werden. Eine Parallelproduktion identischer Algensorten in konventioneller und ökologischer Qualität in einer Produktionseinheit ist nicht zulässig. 6 Abwasserqualität (1) Gemäß Art. 6d, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 darf bei Anlagen an Land, bei denen Nährstoffe von außen zugeführt werden, der Nährstoffgehalt des Abwassers nachweislich nicht höher als der Nährstoffgehalt des zufließenden Wassers sein. Verwendet werden dürfen nur die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgelisteten pflanzlichen oder mineralischen Nährstoffe. Die Aufbereitung von pflanzlichen Nährstoffen zu anorganischen Nährstofflösungen ist nicht zulässig. (2) Die Abwasserqualität ist regelmäßig durch geeignete Analyseverfahren zu ermitteln, die Ergebnisse sind zu dokumentieren. (3) Bei der Produktion von marinen Mikroalgen in Salzwasser-Nährlösungen ist sicher zu stellen, dass der Salzgehalt der Abwässer nicht über den Salzgehalt des entnommenen Frischwassers hinausgeht. 7 Umstellung auf die ökologische / biologische Produktion von Mikroalgen (1) Wurden in den Produktionsanlagen vor Aufnahme der ökologischen/biologischen Produktion bereits Mikroalgen in nicht-ökologischer/-biologischer Qualität erzeugt, ist gemäß 4

5 Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 36a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ein sechsmonatiger Umstellungszeitraum einzuhalten. Während dieses Zeitraums finden sämtliche Vorschriften der EU-Verordnungen und dieser nationalen Bestimmungen Anwendung. (2) Bei Neuanlagen oder bei geschlossenen Produktionssystemen, deren Produktionseinheiten vor Beginn der ökologischen Erzeugung gereinigt bzw. erneuert werden, entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Umstellungszeitraums, wenn der Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Produktion seinen Betrieb dem Kontrollsystem gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat. 8 Kennzeichnungsvorschriften Es gelten die Kennzeichnungsvorschriften gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 Art Verwendung von Logos und Markenzeichen Nationale und private Logos dürfen in der Kennzeichnungund Aufmachung von Erzeugnissen sowie in der Werbung hierfür verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse die in diesem Standard festgelegten Vorschriften erfüllen und Mikroalgen im Anwendungsbereich der jeweiligen Logos liegen. 10 Spezifische Kontrollvorschriften (1) Gemäß Kap. 2 a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelten für die Produktion von Meeresalgen besondere Kontrollvorschriften, die bis zur endgültigen Klärung durch die EU-Kommission auch auf die Mikroalgen-Erzeugung angewendet werden sollten. (2) Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss gemäß Art. 73a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 die vollständige Beschreibung der Einheit folgende Angaben umfassen: a) eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und/oder im Meer; b) für die Sammlung von wilden Mikroalgenbeständen als Ausgangspopulation für die Vermehrung eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen (Süßwasserflächen, Küste bzw. Meer) sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden. (3) Buchführung über die Algenproduktion Die Unternehmer führen gemäß Art. 73b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Buch über die Mikroalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben: a) Artenliste, Erntedatum und Erntemenge; b) Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel. Für Wildsammlungen von Mikroalgen für die Gewinnung von Ausgangspopulationen enthält das Register außerdem: 5

6 a) eine chronologische Aufzeichnung der Wildsammlungen einschließlich der entnommenen Mengen und detaillierten Angaben zu den Flächen, auf denen die Ausgangspopulationen entnommen wurden; b) gegebenenfalls Informationen über Umweltbelastungen im Umfeld der beernteten Flächen; Mikroalgen aus Wildsammlung aus überdurchschnittlich belasteten Gebieten dürfen nicht verwendet werden. (4) Weitere Kontrollvorkehrungen (gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008) Im Falle von Einheiten, die auf eigene oder fremde Rechnung Erzeugnisse aufbereiten, einschließlich und insbesondere Einheiten, die Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken, oder Einheiten, die Erzeugnisse etikettieren und/oder neu etikettieren, muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 Angaben zu den Anlagen, die für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betreffenden Arbeitsgängen verwendet werden, sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse umfassen. 6

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