Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee)
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- Reinhardt Goldschmidt
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1 Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 4/2010 Dienstag, 20. April 2010 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, Lindau (Bodensee) Postfach 3322, Lindau (Bodensee) Inhaltsübersicht Seite Neuwahl des Integrationsbeirates im Jahr Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO 1-2 Außensprechtag des Bezirks Schwaben 2-3 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen, Satzung über örtliche Bauvorschriften für 3-7 Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) vom 7. April 2010 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen für das Haushaltsjahr Sing- u. Musikschule Westallgäu; Bekanntmachung und Haushaltssatzung Allgemeinverfügung; Bekämpfung der Varroose bei Bienen im Landkreis Lindau (Bodensee) 9-11 Neuwahl des Integrationsbeirates im Jahr 2010 Verfügung Gemäß 7 Abs. 1 der Satzung für den Integrationsbeirat des Landkreises Lindau (Bodensee) lege ich den Wahltag für die Neuwahl des Integrationsbeirates sowie das Ende der Abstimmungszeit auf folgenden Zeitpunkt fest: Freitag, 9. Juli 2010, 18:00 Uhr Lindau (Bodensee), den Landratsamt Lindau (Bodensee) Tobias Walch, Wahlleiter EAPl 014 Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO Die Eheleute Güleser und Mustafa Ulay haben mit Bescheid des Landratsamtes Lindau (Bodensee) vom 08. April 2010, Az /10 die Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; auf der Flur Nr. 115/39 der Gemarkung Lindenberg erhalten. Öffnungszeiten: Montag bis Freitag Uhr, Mittwoch Uhr und nach Vereinbarung Bankverbindung: Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim (BLZ ) Konto-Nr IBAN DE , BIC BYLADEM1MLM
2 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 2 Dienstag, 20. April 2010 Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Zimmer 316 während der Öffnungszeiten (Mo. Fr., Uhr, Mi. von Uhr) eingesehen werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt als bewirkt. Sie richtet sich an die Eigentümer, Wohnungs- und Teileigentümer der Nachbargrundstücke. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid in Urschrift oder Abschrift beifügen. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Sie Abschriften für die übrigen Beteiligten beifügen. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl Nr. 13, Seite 390 vom 29. Juni 2007) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (Bodensee), den 8. April 2010 Landratsamt Lindau (Bodensee) Michael Brigaldino, Fachbereich Bauwesen EAPl 6024 Außensprechtag des Bezirks Schwaben Termin: 22. April 2010 Veranstaltungsort: Landratsamt Lindau (Bodensee), Bregenzer Str. 35, Lindau (Bodensee), Zimmer Nr. 125 Veranstaltung: Außensprechtag des Bezirks Schwaben Kostenlose Beratung zu Fragen zur Hilfe zur Pflege und zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
3 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 3 Dienstag, 20. April 2010 Uhrzeit: Uhr Kontakt: Terminabsprache möglich unter der Telefonnummer 0821/ (Frau Grimm) oder per ottmar.heumann@bezirk-schwaben.de Augsburg, den 1. April 2010 Bezirk Schwaben Petra Bauer, Pressestelle EAPl 011 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen Satzung über örtliche Bauvorschriften für Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung) vom 07. April 2010 Der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen erlässt gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 01. April 2010 aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588), zuletzt geändert durch 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630) folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt im gesamten Verbandsgebiet des Zweckverbandes. 2 Begriffsbestimmungen (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der gewerblichen oder beruflichen Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Ständer, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Automaten, die für Zettel- und Bogenanschläge oder sonstige Werbezwecke bestimmten Säulen, Tafeln oder Flächen, Fahnen sowie beschriftete oder beklebte Flächen von Schaufenstern. Ausgenommen sind Einrichtungen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens 2 Monate angebracht werden. (2) Keine Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere Anlagen der Parteienwerbung, amtliche Anschlagtafeln und Hinweise auf öffentliche Einrichtungen sowie Gottesdienstanzeiger von Kirchen und Religionsgemeinschaften. (3) Öffentliche Verkehrsflächen im Sinne dieser Satzung sind alle nach dem Bay. Straßenund Wegegesetz und dem Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit allen Bestandteilen sowie Verkehrsflächen, für die aufgrund von Dienstbarkeiten der Öffentlichkeit ein Benutzungsrecht eingeräumt ist. (4) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind bauliche Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayBO. (5) Gebäude im Sinne dieser Satzung sind Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO.
4 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 4 Dienstag, 20. April 2010 (6) Logos im Sinne dieser Satzung sind Embleme, Sinnbilder oder symbolhafte Werbezeichen. 3 Gestaltung (1) Für die Gestaltung von Werbeanlagen gelten grundsätzlich die Anforderungen des Art. 8 BayBO, soweit nicht durch diese Satzung weitergehende positive Gestaltungsanforderungen gestellt werden. (2) Die Anforderungen werden insbesondere nicht erfüllt: 1. Bei störender Häufung gleicher, verschiedener oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen, 2. bei aufdringlicher Werbung, insbesondere durch grelle Farben, übermäßige Größe, Ort oder Art der Anbringung, 3. wenn öffentliche Gebäude, Gedenktafeln, Gedenksteine, Inschriften von geschichtlicher Bedeutung, bildliche oder figürliche Darstellungen historischer Art und dergleichen in ihrem Wesensgehalt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden, 4. bei unansehnlichen, beschädigten, entstellten, verschmutzten und solchen Werbeanlagen, die aus anderen Gründen das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke offenen, durchschnittlichen Betrachters verletzen oder beeinträchtigen. (3) Werbeanlagen der in Abs. 2 genannten Art sind verunstaltend und daher unzulässig. 4 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen (1) Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. (2) Freistehende Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von max. 8,0 m zulässig, ansonsten bis zur max. Wandhöhe, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden. (3) Leuchtröhren oder sonstige Leuchtkörper als Bestandteil von Werbeanlagen sind so zu gestalten und abzuschirmen, dass keine grelle oder blendende Lichtwirkung erzielt wird. Leuchtwerbeanlagen sind so zu konstruieren, dass keine Lichtabstrahlung nach oben erfolgt. (4) Profilkörper und Konstruktionsteile sind in Form und Farbe so auszuführen, dass sie auch in der Tageswirkung das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen. (5) Freistehende Werbeanlagen dürfen die Übersichtlichkeit von Sichtdreiecken und Grundstückszufahrten nicht beeinträchtigen. (6) Beleuchtete Weihnachtswerbung darf in der Zeit vom ersten der vier verkaufsoffenen Samstage vor Weihnachten bis zum 06. Januar betrieben werden, wenn insbesondere im Wesentlichen die Bestimmungen der 4 Abs. 2 und 4 und 7 Abs. 2 eingehalten sind. (7) Buchstaben einer Werbeanlage sind bis zu einer max. Höhe von 0,60 m zulässig. Bei einer nur aus Einzelbuchstaben bestehenden Werbeanlage kann die Höhe der Buchstaben max. 0,70 m betragen. Logos dürfen eine max. Höhe von 0,80 m und eine max. Breite von 0,80 m erhalten. (8) Bei mehrgeschossigen Gebäuden sind Werbeanlagen in jedem Geschoss zulässig. (9) Im Vorgarten ist pro Straßenfront max. 1 freistehende Werbeanlage (Tafel, Pylon, Uhrenkandelaber o. ä.) bis zu einer max. Breite von 1,50 m zulässig.
5 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 5 Dienstag, 20. April 2010 (10) Werbeanlagen an Einfriedungen sind zulässig, wenn pro Grundstück nur eine nicht beleuchtete Anlage angebracht wird und diese eine Größe von 1 m² nicht übersteigt. (11) Zusätzlich zu den in Absatz 8 genannten Anlagen sind Hinweise auf Parkplätze mit Hinweis auf die Gewerbetreibenden (Firmensymbol o. ä.) im Einfahrtsbereich zum Grundstück zulässig. Die Größe derartiger Anlagen darf eine Höhe von 2,0 m und eine Breite von 1,0 m nicht überschreiten. Der Hinweis auf die Parkmöglichkeit muss der gestalterisch wesentliche Teil der Anlage sein. (12) Werbeanlagen sind aus Einzelbuchstaben bei Gebäuden, die im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung beinhalten, auf Vordächern zulässig, wenn die Länge der Werbeanlage nicht mehr als zwei Drittel der Länge des Vordaches beträgt. 5 Unzulässige Werbeanlagen (1) Wegen ihrer verunstaltenden Wirkung sind im gesamten Verbandsgebiet ferner insbesondere folgende Werbeanlagen unzulässig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt: 1. An Freileitungsmasten, sonstigen Licht- und Strommasten, Straßenbeleuchtungsanlagen, Ampelanlagen, Verkehrszeichen, Fernsprechzellen u. ä. öffentlichen Einrichtungen, 2. an Schornsteinen, Hauskaminen u.ä. hochragenden Bauteilen, insbesondere in Form von senkrecht oder schräg untereinander angeordneter Buchstabenfolge, 3. an Balkonen, Erkern, auf und über Dächern, auch durch Beleuchtung der Dächer (Konturbalken o. ä.), Vordächern und über den Dachtraufen, soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen getroffen werden, 4. an Bäumen, Sträuchern sowie an und in öffentlichen und privaten, aber der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, 5. in der Form von Beschriftungen und Bemalungen auf öffentlichen Verkehrsflächen. (2) Unzulässig sind Werbeanlagen 1. mit intermittierendem Licht (Blinklicht, Umlauflicht, Farbwechsel, Intervall-Licht usw.), 2. als nach oben abstrahlende Laserlichtanlagen, die auf Gewerbe oder Beruf aufmerksam machen sollen, 3. rückstrahlende Werbeanlagen, 4. großflächige Beschriftungen von Hauswänden. 6 Ausladende Werbeanlagen (1) Winkelig zur Gebäudefront angebrachte, ausladende Werbeanlagen (Nasenschilder, Transparente und dergleichen) sind bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 1,0 m² zulässig. Die Ausladung darf nicht mehr als 1,30 m betragen. Dies gilt nicht für Markisen, die als Werbeanlagen dienen. (2) Ausladende Werbeanlagen, auch Markisen, die als Werbeanlagen dienen, müssen eine lichte Höhe von 3,0 m zu begeh- oder befahrbaren Flächen einhalten. 7 Schaufensterwerbung (1) Die Glasflächen von Schaufenstern dürfen nur bis zu einem Drittel der gesamten Sichtfläche mit Beschriftungen, Bemalungen, Beklebungen und dgl. versehen werden. Das Grundieren von Schaufenstern oder Teilen hiervon mit grellen Farben ist unzulässig. Werbe-
6 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 6 Dienstag, 20. April 2010 mittel mit gleicher oder ähnlicher optischer Wirkung (auch Plakate, Spannbänder usw.) dürfen in einem Abstand bis zu 0,50 m, gemessen vom Schaufensterglas, ebenfalls nur bis zu 1/3 der Fenstergröße angebracht werden. (2) Schaufenster dürfen nur mit ruhigem Licht beleuchtet werden. Blinkende und sonstige bewegliche Schaufensterbeleuchtung ist unzulässig. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Glastüren und andere Fenster entsprechend. 8 Großflächenwerbung (1) Großflächenwerbeanlagen (z.b. Tafeln, auch für wechselnden Anschlag, Litfasssäulen) ab 4 m² Gesamtansichtsfläche sind nur bis zu einer Gesamtansichtsfläche von 12 m² zulässig. (2) Beleuchtete Großflächenwerbeanlagen sind unzulässig. Die Aneinanderreihung mehrerer Großflächenwerbeanlagen mit insgesamt mehr als 12 m² Ansichtsfläche ist grundsätzlich unzulässig. (3) Im Bereich von öffentlichen und privaten, der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen und mit Wirkung in die freie Natur, sind Großflächenwerbeanlagen unzulässig. (4) Die Möglichkeit des Zweckverbandes auf öffentlichem Verkehrsgrund Informations-, Hinweis und Werbeanlagen vertraglich zuzulassen, bleibt hiervon unberührt. 9 Werbeanlagen an Tankstellen (1) An Tankstellen dürfen max. 2 Preisauszeichnungsanlagen pro Straßenfront angebracht werden. Die Höhe der Preisauszeichnungsanlagen darf 5,0 m nicht überschreiten. Bei Ausgestaltung der Preisauszeichnungsanlagen als Pylon darf die Breite max. 1,50 m betragen. Bei einer Ausführung als Mast mit auskragendem Transparent darf die Höhe max. 7,0 m und die Breite des Transparentes max. 1,5 m betragen. (2) Die Attika der Zapfinselüberdachung darf in den Farben der jeweiligen Treibstoff Firma ausgeführt und auch beschriftet werden. Die Höhe dieser Werbeanlage darf max. 0,50 m betragen. (3) An dem Tankstellengebäude darf bei Flachdächern als Attika bzw., wenn keine gestalterischen Bedenken bestehen, bei Neigungsdächern unterhalb der Traufe ein Leuchttransparent in Firmenfarben und der Firmenbezeichnung angebracht werden. Die Höhe beträgt hier max. 0,40 m. (4) Bei Bedarf ist zusätzlich ein Hinweisschild (Aktivitätentransparent) auf verschiedene Serviceleistungen (z.b. Shop, Autowäsche o. ä.) zulässig. Die Größe darf max. 2,0 m Höhe und eine Breite von 1,0 m betragen. Darauf dürfen Einzelschilder mit einer max. Höhe von 0,50 m angebracht werden. (5) Sonstige Hinweise (z.b. Wasser, Luft) sind zulässig. Die Höhe der Werbe- bzw. Hinweisfläche darf in diesen Fällen max. 0,50 m betragen. 10 Werbefahnen (1) Die Höhe der Fahnenmasten darf bei Gebäuden mit bis zu 3 Vollgeschossen max. 8,0 m und bei Gebäuden mit mehr als 3 Vollgeschossen max. 10,0 m betragen. (2) Einzelbuchstaben gleicher Höhe kann die Buchstabenhöhe 0,45 m betragen. Bei einer höhenmäßig unterschiedlichen Schrift (z.b. unter Verwendung von Groß- u. Kleinbuch-
7 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 7 Dienstag, 20. April 2010 staben), kann die Höhe der großen Buchstaben bis max. 0,50 m betragen, wenn die kleineren Buchstaben unter der Höhe von 0,45 m bleiben. (3) Bei Verwendung von Werbeanlagen, in denen eine Leuchtschrift in eine durchsichtige Platte (z.b. Acrylglas) integriert ist, gelten die Größenangaben nur für den sichtbaren Schriftzug bzw. für die sichtbare Darstellung. Dies gilt nicht für farbig gestaltete Platten. 11 Abweichungen Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Zweckverband, bei verfahrensfreien Bauvorhaben der Zweckverband, nach Maßgabe des Art. 63 BayBO Abweichungen gewähren. 12 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbuße kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der 3 bis 10 Werbeanlagen errichtet. 13 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Werbeanlagen, die vor In-Kraft-Treten der Satzung in zulässiger Weise errichtet wurden, fallen nicht unter die Vorschriften dieser Satzung. Scheidegg, den 7. April 2010 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen Ulrich Pfanner, Verbandsvorsitzender EAPl 0280 Haushaltssatzung des Zweckverbandes Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des Art. 40 ff. KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab EUR EUR Kreditermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
8 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 8 Dienstag, 20. April Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2010 auf EUR festgesetzt und je zur Hälfte auf die Stadt Lindenberg und den Markt Scheidegg umgelegt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf EUR festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Scheidegg, den 7. April 2010 Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen Ulrich Pfanner, Verbandsvorsitzender EAPl 941 Haushaltssatzung der Sing- und Musikschule Westallgäu für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der Art. 40 und 26 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband Sing- und Musikschule Westallgäu folgende Haushaltssatzung 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Umlagen zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes und des Vermögenshaushaltes werden in Höhe von festgesetzt.
9 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 9 Dienstag, 20. April Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Weiler im Allgäu, 15. April 2010 Zweckverband Sing- und Musikschule Westallgäu gez. Rudolph, Verbandsvorsitzender EAPl 941 Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Sing- und Musikschule Westallgäu für das Haushaltsjahr 2010 Der Zweckverband Sing- und Musikschule Westallgäu hat die Haushaltssatzung für das Jahr 2010 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2010 in Kraft. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Sie liegt während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle im Rathaus Weiler im Allgäu sowie bei den Mitgliedsgemeinden innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht auf. Dort liegt auch der Haushaltsplan gem. Art. 65 Abs. 3 GO in der Zeit vom bis öffentlich auf. Zweckverband Sing- und Musikschule Westallgäu gez. Rudolph, Verbandsvorsitzender EAPl 941 Vollzug der Bienenseuchen-Verordnung; Bekämpfung der Varroose bei Bienen im Landkreis Lindau (Bodensee) Das Landratsamt Lindau (Bodensee) erlässt folgende Allgemeinverfügung: I. Alle Besitzer von Bienenständen mit Standorten im Landkreis Lindau (Bodensee) haben ihre Bienenvölker im Jahr 2010 mit einem zugelassenen Bekämpfungsmittel gegen die Varroose zu behandeln II. Die entsprechende Behandlung ist bis spätestens 20. Oktober 2010 durchzuführen. III. Diese Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt. IV. Ausnahmen vom allgemeinen Behandlungsgebot sind nur im Einzelfall mit Genehmigung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) zulässig.
10 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 10 Dienstag, 20. April 2010 V. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) in Kraft. Hinweis: Förderfähige Mittel zur Bekämpfung der Varroamilbe können über das Landratsamt Lindau (Bodensee) Veterinäramt bezogen werden. Gründe: I. Sachverhalt Mit Schreiben vom teilte das Bayer. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit, dass ein flächendeckender Befall der Bienenvölker in Bayern mit der Varroamilbe besteht. Auch eine fachgerechte Behandlung führt nicht zu einer Milbenfreiheit. Durch die regelmäßig und planmäßig durchgeführte Behandlung kann lediglich verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroose kommt. Für eine effektive Varroabekämpfung und den Erhalt gesunder Bienenvölker ist eine frühzeitige Behandlung, deutlich vor Erreichen der Schadensschwelle nötig. Jungvölker (Ableger) die nicht der Honiggewinnung dienen, können schon vor Trachtende, Wirtschaftsvölker unmittelbar nach der letzten Honigentnahme behandelt werden. Die Varroabehandlungsmittel sollten den Imkern möglichst ab Mitte Juni zur Verfügung stehen. Aufgrund der Befallssituation wurden die Landratsämter aufgefordert, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für das Jahr 2010 für alle Bienenvölker die fachgerechte Behandlung mit zugelassenen bzw. förderfähigen Mitteln zur Bekämpfung der Varroamilbe anzuordnen. Aufgrund der epidemiologischen Situation kann eine Einzeluntersuchung von Bienenvölkern vor der Arzneimittelabgabe unterbleiben, da sich dadurch kein weiterer Erkenntnisgewinn ergibt. II. Rechtliche Würdigung Das Landratsamt Lindau (Bodensee) ist zum Erlass dieser Allgemeinverfügung örtlich und sachlich zuständig ( 2 Abs. 1 Zweite Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz BayVwVfG). Nach 15 Abs. 2 Bienenseuchenverordnung trifft das Landratsamt Lindau (Bodensee) als zuständige Behörde alle zum Schutz gegen die Varroose erforderlichen Anordnungen, um in einem bestimmten Gebiet und innerhalb einer von ihr bestimmten Frist alle Bienenvölker gegen Varroamilben (Varroa destructor) zu behandeln. Das Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmt die Art der Behandlung. Nachdem in Bayern ein flächendeckender Befall festgestellt wurde, ist zu befürchten, dass im Landkreis Lindau (Bodensee) sämtliche Bienenvölker entweder schon von der Varroamilbe befallen sind mit großer Wahrscheinlichkeit befallen werden können. Aus Gründen der Seuchenbekämpfung ist dieser Entwicklung unbedingt entgegenzuwirken. Da auch eine fachgerechte Behandlung nicht zu einer Milbenfreiheit führt, kann nur mit einer regelmäßigen und planmäßigen Behandlung aller Bienenstände im Landkreis Lindau (Bodensee) verhindert werden, dass es zum klinisch manifesten Ausbruch der Varroose kommt. Die Anordnungen der Ziffern I und II dieser Allgemeinverfügung wurden gem. 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer III). Bei der
11 Amtsblatt Nr. 4/2010 Seite 11 Dienstag, 20. April 2010 Varroose handelt es sich um eine gefährliche Bienenseuche. Ein Abwarten bis zur Unanfechtbarkeit ist aus Gründen der Seuchenbekämpfung nicht geboten. Die Interessen der Besitzer von Bienenständen haben zum Zwecke der Seuchenbekämpfung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückzustehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Anfechtung dieser Anordnung entfaltet Kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung ( 80 TierSG in Verbindung mit 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Lindau (Bodensee), den 19. April 2010 Landratsamt Lindau (Bodensee) Christine Münzberg, Geschäftsbereich Kommunales, Sicherheit und Ordnung EAPl 565
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