Änderung Abfallreglement Einführung einer Grundgebühr für die Abfallbeseitigung

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1 Stadtrat Botschaft an das Parlament Änderung Abfallreglement Einführung einer Grundgebühr für die Abfallbeseitigung Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier Mit dieser Botschaft beantragt Ihnen der Stadtrat, der Einführung einer Grundgebühr für die Abfallbeseitigung zuzustimmen. Ausgangslage In den letzten Jahren hat der achtlose Umgang mit Abfällen zugenommen. Littering ist daher zum Gesellschaftsthema geworden. Vom Kanton Thurgau wurde im Dezember 2008 eine Sensibilisierungskampagne für die Bevölkerung gestartet. Ziel ist es, das Bewusstsein und Handeln für eine saubere Umwelt zu wecken und zu unterstützen. In Arbon ist die Flut der Abfälle jeweils am Montagmorgen nach besonders schönen und warmen Wochenenden am grössten. Diese Abfälle werden sowohl von Einwohnerinnen und Einwohnern von Arbon wie auch Auswärtigen verursacht. Eine saubere Stadt dient jedoch nicht nur den Geschäftsbetrieben, sondern trägt zudem wesentlich zum Wohlfühlen der Bewohnerinnen und Bewohner und damit zur Identifikation mit der Stadt Arbon bei. Die Kosten für die Abfallbeseitigung bilden einen wesentlichen Teil des alljährlichen Finanzbedarfes der Stadt Arbon. Dazu zählen die Kosten für die Entleerungen von Abfallkübeln im öffentlichen Raum, die manuelle Strassenreinigung, die Säuberung der Park- und Quaianlagen und das Betreiben der Entsorgungsstelle beim Werkhof sowie die ungedeckten Kosten für die Grünabfuhr. Die Einnahmen der Sammelstelle decken diese Aufwendungen nicht. Mit der Kehrichtsack- und Containergebühr werden die Kosten für die Kehrichtentsorgung durch den Kehrichtverband Thurgau gedeckt. Der Verband finanziert alle Kosten für die Entsorgung der Recycling- und Problemabfälle ab den Gemeindesammelstellen. An die Aufwendungen für die Betreuung der Sammelstellen, Aufräumarbeiten, Mithilfe beim Verlad wird aus der Kehrichtsackgebühr ein Gemeindekostenbeitrag von Fr pro Einwohnerin bzw. Einwohner und Jahr vergütet. Diese Rückvergütung deckt jedoch nicht alle Personalkosten und den Reinigungsaufwand bei den Park- und Quaianlagen.

2 Im Tätigkeitsbericht vom 06. März 2006 hat die Rechnungsprüfungskommission RPK erstmals die Kostenbelastung des allgemeinen Haushalts beanstandet und eine Spezialfinanzierung gefordert. Begründet wurde dies unter anderem mit der gesetzlich geforderten, verursachergerechten Überbindung der Kosten für die Siedlungsabfälle zwecks Gewährleistung einer ausgeglichenen Rechnung. Letztes Jahr hat der von der Stadt zu übernehmende Aufwand der Abfallentsorgung Fr. 320' (Kontobereich 1720) betragen. Für das Jahr 2012 ist mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 400' zulasten des allgemeinen Finanzhaushalts zu rechnen. Bund und Kanton empfehlen deshalb als beste Option die Einführung einer Grundgebühr, kombiniert mit der Sackgebühr. Derweil die Sackgebühr nach dem Verursacherprinzip funktioniert, ist die Grundgebühr ein solidarischer Beitrag an die Gesellschaft. Mit der Grundgebühr können sowohl die Infrastrukturkosten, die Sanierungen und der Ersatz der Entsorgungsanlagen, die Sauberhaltung der Anlagen sowie die Volldeckung der Grünabfuhr kostenneutral sicher gestellt werden. Allerdings ist das Thema Abfall nicht neu. Bereits im Jahr 2001 hat der Stadtrat die Einführung einer jährlichen Grundgebühr angestrebt. An der Gemeindeversammlung vom 05. Dezember 2001 haben sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aber dagegen ausgesprochen. Wesentliche Gründe für die Ablehnung waren einerseits, dass der Hundekot in der Entsorgung miteinbezogen war und andererseits, dass die vielen Besucher, Gäste und Velotouristen ihren Beitrag zur Verunreinigung der Anlagen beitragen und dieser nicht von der einheimischen Bevölkerung übernommen werden muss. Das Argument, dass Gäste und Touristen zum Littering beitragen, ist sicher unbestritten. Allerdings profitieren auch Einheimische von einer sauberen Stadt, weshalb ein solidarischer Beitrag durchaus als angemessen betrachtet werden darf. Auch wird, im Gegensatz zu vor 10 Jahren, mit der Grundgebühr eine Volldeckung angestrebt (2001: 70 Prozent). Nicht mehr im Aufwand inbegriffen sind die Kosten für die Hundekotentsorgung. Diese werden mittels Hundesteuer vergütet. Abfallentsorgung Das neudeutsche Wort Littering bezeichnet die Verunreinigung von Strassen, Plätzen, Parkanlagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln durch liegen gelassene Abfälle. Littering ist nicht zu verwechseln mit illegalem Deponieren von Abfällen oder der falschen Bereitstellung des Kehrichts. Auch wenn absolut gesehen nur kleine Mengen von Abfällen auf dem Boden liegen bleiben, so empfindet doch die grosse Mehrheit der Bevölkerung dies als störend. Das Littering beeinträchtigt Lebensqualität und Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, führt zu erhöhten Kosten bei den Reinigungsdiensten und ist dem positiven Ruf eines schönen Wohnortes nicht zuträglich. Schätzungen zufolge kostet das Entsorgen von achtlos weggeworfenem Abfall rund tausend Franken pro Tonne mehr, als bei einer korrekten Entsorgung. Im öffentlichen Raum fallen Kosten von rund Fr. 170' an, für zu früh oder am falschen Ort platzierte Kehrichtsäcke sowie für Littering und Abfalleimerleerung. Seite 2 von 10

3 Entwicklung der Grünabfuhr und Kehrichtmenge aus Stadtanlagen und Sammelstellen: Grünabfuhr in t 300 Menge in t Kehrichtmengen in t Jahr Rund 164 kg pro Einwohner und Jahr werden durch den Kehrichtsammeldienst zur Verbrennung eingesammelt. 153 Tonnen pro Jahr gehen über die Recyclingsammelstellen zur Wiederverwertung. 135 Tonnen (6 Prozent der Kehrichtmengen aus Arbon) werden durch den Werkhof entsorgt, vor allem durch Reinigungsarbeiten in den Anlagen, Sammelstellen und der Entleerung von Abfalleimern im öffentlichen Raum. Sammelstelle Brühlstrasse Morgens beim Areal Weiher Seite 3 von 10

4 Vergleich mit anderen Städten und Gemeinden Grundgebühr Grünabfuhr Kostendeckung Bemerkungen *Arbon Wohnung: Fr Betriebe etc.: Fr Aadorf Wohnung: Fr , jede weitere Fr Betrieb Frauenfeld Haushalt: Fr Kleingewerbe: Fr ab 11 Beschäftigten Fr Kreuzlingen Wohnung: Fr Gewerbe: bis Fr Einnahmen: Fr. 500' Roggwil Fr. 35/50.--, Gewerbe Fr *Romanshorn Haushalt: Fr Gewerbe: Fr % der Grundgebühr für Grünabfuhr; Grünabfuhrmarken Grünabfuhr vollständig aus Grundgebühr bezahlt 70% der Grundgebühr für Grünabfuhr 50% der Grundgebühr für Grünabfuhr Grünabfuhr vollständig aus Grundgebühr bezahlt 10 20% der Grundgebühr für Grünabfuhr; Grünabfuhrmarken 100% Kommunale Sammelstelle in Kosten inbegriffen 100% Steinach Haushalt: Fr % Weinfelden abgeschafft allgemeine Mittel 0% * Gemeinde mit Grünabfuhrmarken 100% 30% der Grundgebühr für Infrastruktur Recycling 100% 50% der Grundgebühr für Sammelstellenunterhalt 100% ab 2011 ist Deckung der Kosten wegen Erneuerung Recyclingstelle ungewiss 80 90% Die Städte und Gemeinden des Kantons Thurgau mit einer Grundgebühr decken damit zur Hauptsache die Kosten für die Grünabfuhr. Dabei werden die Kosten für die allgemeine Reinigung und Entsorgung nicht dem Konto Abfallbeseitigung belastet. Die Städte und Gemeinden im Kanton Thurgau mit Grundgebühr erheben die Gebühr nach Haushalt und Gewerbe abgestuft. Im Einklang mit dieser Praxis hat sich der Stadtrat nach Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten ebenfalls für diese Variante entschieden. Im Prinzip ist die Abfallentsorgung in Arbon vor allem auf den privaten Haushalt ausgerichtet. Dies bedeutet, dass das Gewerbe den Abfall grundsätzlich direkt entsorgen muss. Für Arbon rechtfertigt sich eine unterschiedliche Gebühr von Haushalt und Gewerbe nur mit geringer Differenz. Sollte von einem Betrieb mehr Kehricht als durchschnittlich anfallen und die städtische Entsorgungsinfrastruktur damit belastet werden, kann der Stadtrat gemäss Artikel 21 Absatz 5 Abfallreglement den Betrieb mit einer Grundgebühr bis zur fünffachen Höhe der Grundgebühr bis maximal Fr pro Jahr verpflichten. In erster Linie sind dies Kiosk- und Fastfood-Betriebe ohne Rücknahmemöglichkeiten für die Verpackungen. Seite 4 von 10

5 Kostenentwicklung Für die Stadt Arbon sind die Aufwendungen bei der Entsorgung gestiegen. Dass der Fehlbetrag trotzdem in etwa gleich geblieben ist hat damit zu tun, dass die Rückerstattungen durch die KVA Thurgau erhöht wurden. Entsorgungskosten der wieder verwertbaren Abfälle (in nachstehender Tabelle fett gedruckt) werden durch die KVA Thurgau übernommen oder sind durch eine Recyclinggebühr abgedeckt. Für die übrigen Abfälle wird eine Entsorgungsgebühr bei der Abgabe entrichtet. Trotz Einnahmen bei der Entsorgungsstelle und den Rückerstattungen kann damit nicht der gesamte Personalaufwand der Werkhofmitarbeiter gedeckt werden. Es zeigt sich, dass die meisten Separatentsorgungsgüter zugenommen haben und die Hauptsammelstelle beim Werkhof eine hohe Besucherfrequenz aufweist. Ein leichter Rückgang ist beim Kehricht, welcher der KVA zugeführt wird, feststellbar. Separatsammlungen Menge in Tonnen Veränderungen in % seit 2006 Besucher Sammelstelle Werkhof ca. 50'000 to +150% Kehricht aus dem Gemeindegebiet to -2% Grüngutabfuhr to +90% Häckseldienst -43% Holz 29.1 to +70% Papier und Karton to +3% Glas to +17% Metall to -3% Aluminium / Dosen 35.0 to +39% Elektrogeräte 42.1 to +31% Batterien 5.7 to +400% Bauschutt 18.5 to +48% Altöl 7.2 to +20% Leuchtstoffröhren 0.8 to -20% PET 26.5 to +100% Sonderabfälle 7.4 to +16% Seite 5 von 10

6 Kostenaufwand für die Abfallentsorgung (Kontobereich 1720): Jahr Aufwand Einnahmen Stadt Arbon in Fr. Rückerstattung KVA in Fr. Rechnung Rechnung mit Grundgebühr in Fr. in Fr. in Fr ' ' ' '000.--* ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' Im Aufwand enthalten sind unter anderem Verbrauchsmaterial, Maschinen und Geräte, Unterhalt und Lohnkosten Sammelstelle, Grünabfuhr, Kehrichtabfuhr/Sonderabfälle und Entsorgung Hundekot. Zu den Einnahmen der Stadt Arbon gehören die Gebühren für die Grünabfuhr, Überweisung aus der Hundesteuer, Bussen, Einnahmen bei der Entsorgungsstelle Werkhof, weitere Rückerstattungen durch vorgezogene Entsorgungsgebühren. Entlastet wird der Aufwand der Stadt Arbon jeweils auch durch die Rückerstattungen der KVA Thurgau. Der unter Rechnung aufgeführte Betrag entspricht jener Summe, welche die öffentliche Hand ohne Einführung einer Grundgebühr zu übernehmen hat. * Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Fr. 385' (Aufwand minus Einnahmen minus Rückerstattungen) sowie aus Fr. 45' für Littering, Umweltschutz- und Entsorgungsberatungen sowie Führung einer Inkassostelle. Bei Einführung der Grundgebühr erhöht sich dieser Aufwand auf total Fr. 430' Ziel ist, dank einer jährlichen Grundgebühr die Rechnung ausgeglichen abzuschliessen. Geplant ist, die Grundgebühr gestuft zu erheben: Fr (inkl. MwSt.) pro Wohnung und Fr (inkl. MwSt.) pro Betrieb, Schulhaus, Kirche, Vereinslokal, Heim, Anstalt oder anderweitiger Abfallproduzentin oder anderweitigem Abfallproduzent. Darin eingeschlossen sind alle Bauten und Betriebe auf dem Boden der Stadt Arbon. Die Änderung von Artikel 21 Abfallreglement im Wortlaut: bisheriger Artikel 21: Die Gemeinde erhebt zur Erfüllung derjenigen Aufgaben, die nicht vom Verband wahrgenommen werden, verursachergerechte, kostendeckende Gebühren gemäss Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Arbon. Aufwendungen, die sich nicht einem bestimmten Verursacher oder einer bestimmten Verursacherin zuordnen lassen, gehen zu Lasten des allgemeinen Gemeindehaushalts. Seite 6 von 10

7 neuer Artikel 21: 1 Die Gemeinde erhebt zur Erfüllung derjenigen Aufgaben, die nicht vom Verband wahrgenommen werden, verursachergerechte, kostendeckende Gebühren gemäss Gebührenreglement der Politischen Gemeinde Arbon. 2 Für die Bereitstellung der Infrastruktur, wie zum Beispiel Sammelstellen oder Aufwendungen, die sich nicht einer bestimmten Verursacherin oder einem bestimmten Verursacher zuordnen lassen, erhebt die Politische Gemeinde Arbon eine Grundgebühr. 3 Die Grundgebühr wird pro Jahr und Wohnung oder Betrieb, Schulhaus, Kirche, Vereinslokal, Heim, Anstalt, anderweitiger Abfallproduzentin oder anderweitigem Abfallproduzent bei der Grundeigentümerin oder beim Grundeigentümer erhoben. 4 Für leerstehende Wohnungen werden nur ganze Jahre auf Verlangen zurückerstattet. Bei Betriebsaufgaben in der ersten Jahreshälfte wird die Hälfte der Kehrichtgebühr auf Verlangen zurückerstattet. 5 Bei besonders abfallrelevanten Betrieben wie zum Beispiel Fastfood- und Kioskbetrieben, welche kein Abfallminderungskonzept nachweisen können und vorwiegend auf die Entsorgungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand ausgerichtet sind, kann der Stadtrat die Grundgebühr maximal auf den fünffachen Wert der normalen Grundgebühr erhöhen. Zusätzlich ist für das Inkrafttreten und die rückwirkende Geltung der Grundgebühr in Artikel 28 Abfallreglement ein zweiter und dritter Absatz einzufügen sowie die Marginalie mit Rückwirkung zu ergänzen. Artikel 28 Absatz 2 Abfallreglement im Wortlaut: Die Änderung von Artikel 21 Abfallreglement tritt nach Beschlussfassung durch das Stadtparlament und der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft. Artikel 28 Absatz 3 Abfallreglement im Wortlaut: Die Grundgebühr wird rückwirkend ab 01. Januar 2012 bzw. ab 01. Juli 2012 erhoben. Seite 7 von 10

8 Tarife zum Gebührenreglement Die Änderung von Artikel 21 Abfallreglement stellt die rechtliche Grundlage zur Erhebung einer Grundgebühr durch die Stadt Arbon dar. Im Weiteren bedarf die Grundgebühr jedoch noch der konkreten Ausgestaltung. Diese Festsetzung ist im Tarif zum Gebührenreglement einzuordnen und fällt in die Zuständigkeit des Stadtrates. Ziffer 90 des Tarifs zum Gebührenreglement hat die Abfallbeseitigung zum Thema, verweist jedoch weiter auf Anhang 12. Dieser Anhang wurde vom Departement für Bau und Umwelt am 17. Oktober 1996 genehmigt und mit Beschluss der damaligen Ortsverwaltung Nr. 261 / 96 vom 23. Oktober 1996 ab sofort in Kraft gesetzt. Die letzte Änderung folgte wegen der Anpassung der Grünabfuhrgebühren mit Stadtratsbeschluss Nr. 240 / 02 vom 09. September Der Stadtrat ist somit zuständig, nach der Einführung der Grundgebühr für die Abfallentsorgung Anhang 12 des Tarifs zum Gebührenreglement anzupassen. In Zukunft kann der Stadtrat aufgrund von Artikel 24 Abfallreglement die Gebühr der Kostenentwicklung anpassen. Nach Einführung der Grundgebühr wird Anhang 12 des Tarifs zum Gebührenreglement wie folgt aussehen: 1. Grundgebühr Die jährlich wiederkehrende Grundgebühr für die Abfallbeseitigung beträgt: a) pro Wohnung Fr inkl. MwSt. b) pro Betrieb, Schulhaus, Kirche, Vereinslokal, Heim, Anstalt oder anderweitiger Abfallproduzentin oder Abfallproduzent Fr inkl. MwSt. 2. Mengenbezogene Gebühren a) Kehrichtsackgebühren Für die Beseitigung (Verbrennung) von Hauskehricht und Sperrgut gemäss Tarifordnung des Gemeindezweckverbands KVA TG b) Grünabfuhr Bündel oder offene Gebinde bis max. 150 x 60 cm bis 30 kg Fr Einzelleerung Container bis 150-Liter Fr Einzelleerung Container bis 240-Liter (2 Marken) Fr Einzelleerung Container bis 350-Liter (3 Marken) Fr Einzelleerung Container bis 800-Liter (6 Marken) Fr Jahrespauschale für Container bis 150-Liter Fr Jahrespauschale für Container bis 240-Liter Fr Jahrespauschale für Container bis 800-Liter Fr c) Häckseldienst je nach Aufwand pro Stunde bis maximal Fr (Ausnahme: Beim Frühjahres- und Herbsthäckseldienst gemäss Abfuhr- und Entsorgungsplan kostet der Häckseldienst Fr die erste halbe Stunde.) Seite 8 von 10

9 d) Einzelgebühren für spezielle Entsorgungen aus privaten Haushalten zum Beispiel für Bauschutt, Pneu, Elektrogeräte, Autobatterien, Leuchtstoffröhren usw. je nach Entsorgungsaufwand Fr bis Fr Zeitplan bis zur Einführung Mit Stadtratsbeschluss Nr. 187 / 11 vom 12. September 2011 wurde dem Entwurf zur Einführung einer Grundgebühr zugestimmt. Im Anschluss daran wurde der Entwurf dem kantonalen Amt für Umwelt zur Vorprüfung zugestellt und per 10. Oktober 2011 als rechtlich in Ordnung befunden. Somit kann die Botschaft nun an das Stadtparlament überwiesen werden. Stimmt das Stadtparlament der Einführung einer Grundgebühr zu, bedarf die Gesetzesänderung der konstitutiven Zustimmung durch das kantonale Departement für Bau und Umwelt. Die Gesetzesänderung kann voraussichtlich auf das 3. Quartal 2012 in Kraft gesetzt werden. Das erste Inkasso erfolgt demzufolge im Herbst Botschaft an das Stadtparlament Bildung einer vorberatenden Kommission Kommissionsarbeit 1. und 2. Lesung im Stadtparlament Redaktionslesung und Erlass durch Stadtparlament Genehmigung durch Kanton (DBU) Information an die Bevölkerung Einführung Grundgebühr Antrag Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Parlamentarierinnen und Parlamentarier Der Stadtrat beantragt Ihnen mehrheitlich, der Änderung von Artikel 21 und Artikel 28 Abfallreglement der Stadt Arbon (Einführung einer Grundgebühr zur Abfallbeseitigung) zuzustimmen. Seite 9 von 10

10 FÜR DEN STADTRAT ARBON Martin Klöti Stadtammann Andrea Schnyder Stadtschreiberin Arbon, 07. November 2011 Beilage überarbeitetes Abfallreglement (Reglement über die Abfallbewirtschaftung) Seite 10 von 10

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