Auszubildender: Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Zuständige Stelle für berufliche Bildung Ausbildungsberater/in

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1 ANTRAG auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung (gemäß Berufsbildungsreformgesetz, Artikel 1 - Berufsbildungsgesetz (BBiG 2005)) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Zuständige Stelle für berufliche Bildung Ausbildungsberater/in Registriernummer Gemäß 36 BBiG (2005) hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Hierfür sind dieser Antrag und drei Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und die Nachweise über die Vorbildung einzureichen. Auszubildender: Name, Vorname des Auszubildenden: Gilt nur für Auszubildende aus anderen Bundesländern: Wohnort des Auszubildenden im Land Brandenburg ab Beginn der Ausbildung: Der Auszubildende besucht voraussichtlich folgende/s Berufsschule / OSZ / Ersatzschule (Name, Anschrift): Höchster allgemeinbildender Schulabschluss Zeugniskopie bitte beilegen. ohne Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss Realschulabschluss oder vergleichbarer Abschluss Fachhochschul-/Hochschulreife Sonstiger bzw. im Ausland erworbener Abschluss, der o. g. Abschlüssen nicht zuzuordnen ist Abgangsklasse: Ausbildungsform: Betriebliche Ausbildung Ausbildungsverbund (Ausbildungsinhalte der einzelnen Verbundpartner als Anlage gesondert ausweisen) Ausbildung über freien Bildungsträger nach 4 (in einem anerkannten Ausbildungsberuf) nach 66 (in einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen) Öffentliche Förderung des Ausbildungsverhältnisses: (> 50 % der Kosten im 1. Ausbildungsjahr) nein, da überwiegend betriebliche Finanzierung ja, und zwar durch: (Nachweis ist beizufügen) Sonderprogramm des Bundes/Landes/Kommunen Berufsausbildung für sozial Benachteiligte bzw. Lernbeeinträchtigte nach 74 (1) 2; 76, 78, SGB III (i.d.r. von der Bunde- sagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen) Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen - Reha nach 73, 1 und 2, 115, 2; 116, 2 und 4; 117, SGB III Ärztliche Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz: ja, muss beigefügt sein, wenn noch nicht volljährig bei Beginn der Ausbildung ( 32 Abs. 1 JArbSchG) nein, nicht beigefügt, da volljährig bei Beginn der Ausbildung Bescheinigung über Nachuntersuchung wird nachgereicht. Hinweis: Die Bescheinigung über die Nachuntersuchung ist 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. Bei Nichtvorlage darf 14 Monate nach Beschäftigungsaufnahme nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung (abgeschlossene berufsvorbereitende Qualifizierungen von mindestens 6 Monaten) rein betriebliche Qualifizierungsmaßnahme (z. B. EQJ, Qualifizierungsbaustein) Berufsvorbereitungsmaßnahme nach SGB III (Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit) schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) Berufsfachschule ohne vollqualifizierenden Berufsabschluss keine Teilnehme Vorausgegangene Berufsausbildung (Mehrfachnennung möglich) Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, erfolgreich beendet als, Berufsausbildung mit Ausbildungsvertrag, nicht erfolgreich beendet als rein schulisch (vollqualifizierender Berufsabschluss) erfolgreich beendet keine Staatsangehörigkeit deutsch andere:. unbekannt Bitte Zutreffendes ankreuzen!

2 Merkblatt zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages (1) und des Antrages auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (2) Wer einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt, hat einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen (Formularsatz). Der Berufsausbildungsvertrag ist unverzüglich nach Abschluss, spätestens jedoch vor Beginn der Berufsausbildung, in 3-facher Ausführung (vollständig ausgefüllt und im Original unterschrieben) der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse vorzulegen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Individueller Ausbildungsplan (sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung). - Beim jugendlichen Auszubildenden die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung gemäß 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). - Kopie vom Schulabschlusszeugnis (spätestens jedoch vor Beginn der Ausbildung). - Bei Ausländern - ausgenommen solche aus EU-Staaten - Kopie der Arbeitserlaubnis. - Erfüllungsvermerke/-nachweise für ggf. erteilte Auflagen im Bescheid zur Anerkennung des Betriebes als Ausbildungsstätte (z. B. Kooperationsvertrag). - sonstige Vereinbarungen. - Bei Ausbildung nach 66 BBiG ist der Nachweis der Agentur für Arbeit zur Einordnung in diese Ausbildungsform beizulegen. (1) Berufsausbildungsvertrag Ausbildender: Ist der Betriebsinhaber. Der Betrieb muss durch das LELF als Ausbildungsstätte gem. 27 und 32 BBiG anerkannt sein. Informationen erhalten Sie dazu vom zuständigen Ausbildungsberater. Auszubildender: Ist derjenige, der zur Berufsausbildung in den Betrieb eingestellt wird. Ist der Auszubildende nicht volljährig, sind zusätzlich die gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden im Vertrag zu benennen. Ausbildungsberuf: Exakte Bezeichnung des Berufes gemäß entsprechender Verordnung (z. B. Landwirt/in, Fachkraft Agrarservice, Tierwirt/in, Gärtner/in, Pferdewirt/in) Fachrichtung: Exakte Bezeichnung der Fachrichtung gemäß entsprechender Verordnung (z. B. Rinderhaltung, Garten- und Landschaftsbau, Pferdehaltung und Service) Betriebszweige: Exakte Bezeichnung der Betriebszweige bei Landwirten. Es sind jeweils 2 Betriebszweige der Pflanzenproduktion und 2 Betriebszweige der Tierproduktion einzutragen. Kulturen: Exakte Bezeichnung der Kulturen bei Fachkraft Agrarservice. Stand: 01. Oktober

3 (A): Dauer der Ausbildungszeit: Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Verkürzungsmöglichkeiten ergeben sich bei vorliegender Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder bei einer bereits erfolgreich durchlaufenen Berufsausbildung. Ein Rechtsanspruch auf Verkürzung der Ausbildungszeit besteht nicht. Ausbildungsbeginn und Ausbildungsende sind Tag genau in den Ausbildungsvertrag einzutragen (z. B ). Jedes Ausbildungsverhältnis muss mit einer mindestens ein- bis höchstens viermonatigen Probezeit beginnen. (B): Angemessene Brutto-Vergütung: Die dem Auszubildenden zu gewährende Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr in Brutto einzutragen. Der Ausbildende hat dem Auszubildenden gemäß 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Brutto-Vergütung zu gewähren. Als angemessene Vergütung gelten die im jeweils gültigen Lohntarifvertrag vereinbarten Ausbildungsvergütungen. Beachte: Eine Ausbildungsvergütung ist nach 17 Abs. 1 BBiG angemessen, wenn sie eine gewichtige und fühlbare finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt des Auszubildenden bildet. Soweit eine Tarifgebundenheit nicht besteht, kann von der tariflichen Ausbildungsvergütung nicht mehr als 20 % nach unten abgewichen werden. (D): Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: Die regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit sind ausdrücklich in der Vertragsniederschrift festzuhalten. Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. (D): Urlaub: Der Urlaub ist für jedes Kalenderjahr in das Vertragsformular einzutragen. Bei jugendlichen Auszubildenden ist der Urlaubsanspruch nach 19 Abs. 2 JArbSchG oder dem Tarifvertrag zu gewähren. Auszubildende, die am 01. Januar des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt sind, erhalten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) oder nach dem Tarifvertrag. Voller Urlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten ab Beginn des betreffenden Kalenderjahres. Dies ist insbesondere bei Beendigung der Berufsausbildung nach dem 30. Juni zu beachten. Teilurlaubsanspruch besteht bei einer Beschäftigungsdauer von 6 Monaten oder weniger (für jeden vollen Beschäftigungsmonat ist 1/12 des Jahresurlaubs zu gewähren; Bruchteile, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Tage aufzurunden). Beachte: Entscheidend für die Berechnung des Urlaubsanspruches ist das Alter des Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres! Alter des Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt nach dem 18. Lebensjahr Arbeitstage gem. JArbSchG Arbeitstage gem. BUrlG Werktage gem. JArbSchG Werktage gem. BUrlG ) ) 1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage bzw. 24 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Stand: 01. Oktober

4 (E): Form der Führung des Ausbildungsnachweises: Der Gesetzgeber verlangt, dass die Form des Führens des Ausbildungsnachweises ab dem 1. Oktober 2017 zwischen dem Ausbildenden und den Auszubildenden vereinbart und zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss entweder schriftlich oder zukünftig auch elektronisch (nach Vorhandensein der technischen Möglichkeiten) geführt werden. (F): Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen: In diesem Punkt kann z. B. die über den gesetzlich geforderten Ausbildungsnachweis hinaus gehende Berichtsheftführung vereinbart werden. (G): Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Gemäß der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses sind für die Ausbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung verbindlich vorgeschrieben. Für Auszubildende mit verkürzten Ausbildungszeiten wird die Lehrgangsteilnahme gesondert geregelt. Der Gesamtumfang bleibt aber erhalten. Auszubildende, die aus anderen Bundesländern kommen, realisieren nur die überbetriebliche Ausbildung im Land Brandenburg, die planmäßig für das/die entsprechende/n Ausbildungsjahr/e vorgesehen ist/sind. (H): Anerkennung der Vereinbarungen im Berufsausbildungsvertrag: Der Berufsausbildungsvertrag ist durch den Ausbildenden, den Auszubildenden und bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter oder Betreuer zu unterschreiben. Sind beide Elternteile erziehungsberechtigt, dann müssen beide Eltern den Vertrag unterzeichnen. Falls die gesetzliche Vertretung durch einen Betreuer wahrgenommen wird, dann ist dem Ausbildungsvertrag eine Kopie des Betreuernachweises beizufügen. Änderungen zum Berufsausbildungsvertrag: Bei Änderungen zu den im Berufsausbildungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ist eine Änderungsvereinbarung abzuschließen und dem LELF vorzulegen. (2) Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Der Berufsausbildungsvertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beim LELF einzutragen. Deshalb muss ein entsprechender Antrag an die Zuständige Stelle gerichtet werden (Formular). Dieser Antrag enthält die in 34 Abs. 2, 35 und 88 BBiG geforderten Daten, die nicht in der Vertragsniederschrift gem. 11 Abs. 1 BBiG enthalten sind, sowie die Angaben der Ausbildungsstätte und des Ausbildungspersonals, die für jedes Ausbildungsverhältnis aktuell erfasst werden müssen. Ausbilder: Ist derjenige, der die Ausbildung (ggf. im Auftrag des Ausbildenden) durchführt. Die persönliche und fachliche Eignung für die Ausbildung von Auszubildenden müssen durch das LELF gem. 28, 29 und 30 BBiG festgestellt sein. Im Antrag müssen Vorname, Name, Qualifikation, Geburtsdatum und Geschlecht des Ausbilders angegeben werden. Mit dem Antrag wird versichert, dass in der Person des Ausbildenden und des von ihm ggf. bestellten Ausbilders keine Gründe vorliegen, die der Ausbildung im Sinne des BBiG und der Beschäftigung von Jugendlichen entgegenstehen. Stand: 01. Oktober

5 Betrieb: Die Anzahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen ( 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Daher sind die Gesamtzahl der Beschäftigten, die Zahl der Fachkräfte im Ausbildungsberuf und die Zahl der bestehenden Ausbildungsverhältnisse in diesem Beruf stets aktuell zu erfassen. Fachkräfte verfügen mindestens über eine im Ausbildungsberuf abgeschlossene Berufsausbildung bzw. verrichten entsprechend qualifizierte Tätigkeiten und werden als Facharbeiter bezahlt. Ärztliche Erstuntersuchung: Für Auszubildende unter 18 Jahren ist der zuständigen Stelle die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen (siehe 35 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Die Bescheinigung über die Nachuntersuchung ist 1 Jahr nach Beginn der Ausbildung/Beschäftigung vorzulegen. Bei Nichtvorlage darf der Jugendliche 14 Monate nach Ausbildungs-/Beschäftigungsbeginn nicht mehr ausgebildet/beschäftigt werden. Besuch der Berufsschule: Name und Ort der Berufsschule eintragen, die voraussichtlich besucht wird. Staatsangehörigkeit des Auszubildenden: Auswahlfeld ankreuzen oder andere Staatsbürgerschaft benennen. Höchster allgemeinbildender Schulabschluss, Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung, vorausgegangene Berufsausbildung: Bitte in jedem Fall bei allen drei Kriterien die Kreuze jeweils an die entsprechende Stelle setzen. Sollte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Besuch der allgemeinbildenden Schule noch nicht abgeschlossen sein, dann bitte den voraussichtlich zu erwartenden Schulabschluss eintragen. Gleiches gilt bei einer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme. Öffentliche Förderung des Ausbildungsverhältnisses: Das Ausbildungsverhältnis gilt als gefördert, wenn die dadurch entstehenden Kosten mit über 50 % überwiegend öffentlich finanziert werden. Falls bei betrieblicher Ausbildung nur ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung gezahlt wird und z. B. die Ausbildungskosten nicht öffentlich finanziert werden, dann zählt dieses Ausbildungsverhältnis als nicht gefördert. Es ist das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen. Grundlage einer Förderung der Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen Reha sind 73 Abs. 1 und 2 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III), 115 Nr. 2 SGB III, 116 Abs. 2 und 4 SGB III und 117 SGB III; einer Förderung der Berufsausbildung Benachteiligter (sozial Benachteiligte, Lernbeeinträchtigte, Auszubildende, deren Berufsausbildungsverhältnis im ersten Jahr der Ausbildung gelöst wurde und die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortsetzen) 74 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, 76 SGB III und 78 SGB III. Sonderprogramme des Bundes und der Länder treffen in der Regel auf marktbenachteiligte Jugendliche zu. Ein Nachweis der Förderung ist beizufügen. Unterzeichnung des Antrags: Der Antrag ist nur vom Ausbildenden und Ausbilder unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Stand: 01. Oktober

6 Ausbildungsbetrieb: Betriebsstempel mit Anschrift: Internetadresse: Ausbilder: (Die Angaben müssen sich auf den Ausbildungsberuf beziehen, für den der beigefügte Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.) Wirtschaftszweig: Landwirtschaft und Jagd Forstwirtschaft Fischerei und Fischzucht Ernährungsgewerbe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Erziehung und Unterricht Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst: Wir sind ein Betrieb des öffentlichen Dienstes z. Zt. im Betrieb: Gesamtzahl der Beschäftigten... (inklusive Ausbildender, Auszubildende) davon Fachkräfte im Ausbildungsberuf... (z. B. Facharbeiter, Meister) Zahl der bereits bestehenden Ausbildungsverhältnisse... in diesem Beruf Einstellungsbefugnis: Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Funktelefon: Telefax: Ist der Ausbilder der Betriebsinhaber (Ausbildender)? ja nein Name, Vorname: Geschlecht: m w (Zutreffendes ankreuzen.) Geburtsdatum: Anschrift: Geburtsort: Art der fachlichen und pädagogischen Eignung: Mehrfachnennungen sind zulässig. Berufsausbildungsabschluss Hochschul-/Fachhochschulabschluss Meisterprüfung oder gleichgestellte Prüfung Fortsetzung der Ausbildertätigkeit Fachschulabschluss Ausbildereignungsprüfung Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung Berufszulassung, Freie Berufe Technikerausbildung In der Person des Ausbildenden und des von ihm ggf. bestellten Ausbilders liegen keine Gründe vor, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt. Eine Kopie der Ausbildungsverordnung und der betriebliche Ausbildungsplan werden dem Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung ausgehändigt. Ich bin darüber informiert, dass wesentliche Änderungen des Antrages auf Eintragung als auch des Ausbildungsvertrages unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden müssen...., den... Ort/Datum Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift des Ausbilders Dieser Antrag verbleibt bei der Zuständigen Stelle. Nach erfolgter Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, erhalten Sie 2 Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages mit der entsprechenden Registrier-Nr. (Ausbildungsvertrags-Nr.) zurück. 1 Exemplar ist dem Auszubildenden bzw. dem gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer auszuhändigen. Stand: 01. Oktober 2017

7 Vergütung BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Zwischen Ausbildenden (Unternehmer - Einstellungsbefugnis) Betriebsbezeichnung Straße, Haus-Nr. und dem Auszubildenden Name, Vorname Straße, Haus-Nr. des Heimatwohnsitzes Geschlecht männlich weiblich PLZ / Ort / Landkreis PLZ / Ort / Landkreis des Heimatwohnsitzes Vorwahl / Telefon Vorwahl / Telefax Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Ausbilder Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend oder Verbundpartner Gesetzlich vertreten durch Eltern nur Mutter nur Vater volljährig Vormund/Betreuer (Nachweis erforderlich) Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer Straße / PLZ / Ort wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Betriebszweige bei Landwirten: pflanzlich: tierisch: Kulturen bei Fachkraft Agrarservice: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Die Verkürzung um... Monate wird gemeinsam beantragt wegen Fachhochschul-/Hochschulreife abgeschlossene Berufsausbildung Folgevertrag (Kopien der Vorverträge beifügen)... Gesamtausbildungsdauer von... Monaten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am Probezeit 1) Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ( 1 Nr. 2) B Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 4) von z. Zt. mtl. Brutto (EUR): Ausbildungszeit nach TT.MM.JJJJ: von bis von bis von bis Tarifgebundenheit: ja nein Kost und Wohnung wird gemäß Sachbezugsverordnung unter Kürzung der Barvergütung gewährt. C Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden 2). Teilzeitausbildung Ja Nein D Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen ( 5 Nr. 2). Es besteht ein Urlaubsanspruch auf: 1) 2) E Form der Führung des Ausbildungsnachweises: schriftlich elektronisch F Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe Anlage G Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung gem. Beschluss des Berufsbildungsausschusses... H Die umstehenden gesetzlichen Festlegungen und Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt...., den... Unterschrift und Stempel des Ausbildenden Unterschrift des Auszubildenden Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s ggf. Betreuers Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter: Nummer Ausbildungsvertrag: Datum:... Unterschrift / Stempel des Beauftragten der Zuständigen Stelle Die Probezeit muss mindestens einen und soll höchstens vier Monate dauern. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. bei Tarifgebundenheit die des jeweils gültigen Tarifvertrages.

8 1 - Ausbildungszeit 1. Dauer: siehe A*) Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. 2. Probezeit: siehe A*) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 3. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 - Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden jeweils bekannt zugeben. 3. Ausbildungsordnung/Ausbildungsplan dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen und auszuhändigen, der Bestandteil dieses Vertrages ist. 4. Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. 5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle anzuhalten und freizustellen. 6. Schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben aufzutragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden ist dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Der Erziehungsberechtigte oder der Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen. 9. Ärztliche Untersuchungen sich vom Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist. 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und den notwendigen Unterlagen zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt der Ausbildende. 11. Anmeldung zu Prüfungen den Auszubildenden rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischenund Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Der Ausbildende trägt die Kosten für die Prüfungen. 12. Sozialversicherung den Auszubildenden zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden. 3 - Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Er verpflichtet sich insbesondere; 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 und 11 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Pflanzen, Tiere, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihm die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. Hausordnung bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten. 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: (Höhe siehe B*) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie bei nicht tariflich gebundenen Vertragspartnern nicht mehr als 20 % unter Tarif liegt. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Änderungen von tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen werden unmittelbar rechtswirksam. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, so gilt die folgende Regelung: Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Ändern sich die Sachbezugswerte während der Vertragszeit, so erhöht sich die Bruttovergütung entsprechend um diesen Betrag. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Überbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung gemäß 2 Nr. 5 dieses Vertrages, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. 4. Fortzahlung der Vergütung: Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. b) für die Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 5 - Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: (siehe C*) richtet sich nach 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag. 2. Urlaub: (siehe D*) richtet sich nach 19 JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt oder genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildereignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfall der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 - Beilegung von Streitigkeiten Die Zuständige Stelle hat keinen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. 9 - Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen-DSV) vom 14. Mai 1997 Der Auszubildende und die Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) erteilen dem Vertreter der Berufsschule gem. 65 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) die Einwilligung, während der Dauer des Ausbildungsvertrages folgende personenbezogene Daten des Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb weiterzureichen: Leistungsentwicklung in den einzelnen Unterrichtsfächern; Anwesenheit in der Berufsschule; Führung in der Berufsschule. Das Einverständnis gilt ebenfalls für den Austausch personenbezogener Daten vom Ausbildungsbetrieb zur Berufsschule Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe E*) Rechtswirksame Nebenabreden können nur durch schriftliche Ergänzung unter Buchstabe E*) dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden Auskunftspflicht Die Zuständige Stelle für berufliche Bildung ist gemäß 35, 86, 88 BBiG 2005 auskunftspflichtig gegenüber Landes- und Bundesbehörden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite. Stand: 01. Oktober 2017

9 Vergütung BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Zwischen Ausbildenden (Unternehmer - Einstellungsbefugnis) Betriebsbezeichnung Straße, Haus-Nr. und dem Auszubildenden Name, Vorname Straße, Haus-Nr. des Heimatwohnsitzes Geschlecht männlich weiblich PLZ / Ort / Landkreis PLZ / Ort / Landkreis des Heimatwohnsitzes Vorwahl / Telefon Vorwahl / Telefax Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Ausbilder Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend oder Verbundpartner Gesetzlich vertreten durch Eltern nur Mutter nur Vater volljährig Vormund/Betreuer (Nachweis erforderlich) Name, Vorname der/des gesetzlichen Vertreter ggf. Betreuer Straße / PLZ / Ort wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Betriebszweige bei Landwirten: pflanzlich: tierisch: Kulturen bei Fachkraft Agrarservice: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Die Verkürzung um... Monate wird gemeinsam beantragt wegen Fachhochschul-/Hochschulreife abgeschlossene Berufsausbildung Folgevertrag (Kopien der Vorverträge beifügen)... Gesamtausbildungsdauer von... Monaten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am Probezeit 1) Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ( 1 Nr. 2) B Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 4) von z. Zt. mtl. Brutto (EUR): Ausbildungszeit nach TT.MM.JJJJ: von bis von bis von bis Tarifgebundenheit: ja nein Kost und Wohnung wird gemäß Sachbezugsverordnung unter Kürzung der Barvergütung gewährt. C Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden 2). Teilzeitausbildung Ja Nein D Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen ( 5 Nr. 2). Es besteht ein Urlaubsanspruch auf: 1) 2) E Form der Führung des Ausbildungsnachweises: schriftlich elektronisch F Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe Anlage G Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung gem. Beschluss des Berufsbildungsausschusses... H Die umstehenden gesetzlichen Festlegungen und Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt...., den... Unterschrift und Stempel des Ausbildenden Unterschrift des Auszubildenden Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s ggf. Betreuers Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen unter: Nummer Ausbildungsvertrag: Datum:... Unterschrift / Stempel des Beauftragten der Zuständigen Stelle Die Probezeit muss mindestens einen und soll höchstens vier Monate dauern. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. bei Tarifgebundenheit die des jeweils gültigen Tarifvertrages.

10 1 - Ausbildungszeit 1. Dauer: siehe A*) Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. 2. Probezeit: siehe A*) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 3. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 - Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden jeweils bekannt zugeben. 3. Ausbildungsordnung/Ausbildungsplan dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen und auszuhändigen, der Bestandteil dieses Vertrages ist. 4. Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. 5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle anzuhalten und freizustellen. 6. Schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen. Dem Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit am Arbeitsplatz zu führen. 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben aufzutragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden ist dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Der Erziehungsberechtigte oder der Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen. 9. Ärztliche Untersuchungen sich vom Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist. 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und den notwendigen Unterlagen zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt der Ausbildende. 11. Anmeldung zu Prüfungen den Auszubildenden rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischenund Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Der Ausbildende trägt die Kosten für die Prüfungen. 12. Sozialversicherung den Auszubildenden zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden. 3 - Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Er verpflichtet sich insbesondere; 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 und 11 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Pflanzen, Tiere, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis den vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihm die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. Hausordnung bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten. 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: (Höhe siehe B*) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie bei nicht tariflich gebundenen Vertragspartnern nicht mehr als 20 % unter Tarif liegt. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Änderungen von tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen werden unmittelbar rechtswirksam. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, so gilt die folgende Regelung: Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Ändern sich die Sachbezugswerte während der Vertragszeit, so erhöht sich die Bruttovergütung entsprechend um diesen Betrag. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Überbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung gemäß 2 Nr. 5 dieses Vertrages, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. 4. Fortzahlung der Vergütung: Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. b) für die Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 5 - Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: (siehe C*) richtet sich nach 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag. 2. Urlaub: (siehe D*) richtet sich nach 19 JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt oder genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildereignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfall der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 - Beilegung von Streitigkeiten Die Zuständige Stelle hat keinen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. 9 - Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen-DSV) vom 14. Mai 1997 Der Auszubildende und die Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) erteilen dem Vertreter der Berufsschule gem. 65 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Januar 2007 (GVBl. 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