25. Auflage Buch. XXVI, Kartoniert Beck im dtv ISBN Stand: 1. Januar ,90. PräsVG Dr. Ralf Geis 1
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1 25. Auflage Buch. XXVI, Kartoniert Beck im dtv ISBN Stand: 1. Januar ,90 PräsVG Dr. Ralf Geis 1
2 42., neu bearbeitete Auflage Buch. Kartoniert Beck im dtv ISBN Stand: 1. September ,90 + Grundgesetz!!! PräsVG Dr. Ralf Geis 2
3 Arndt / Fetzer Öffentliches Recht Grundriss für das Studium der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft 16., überarbeitete Auflage Buch. XVI, 260 S. Gebunden Vahlen ISBN Preis: 27,90 Das Werk ist Teil der Reihe: - Vahlens Handbücher der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften PräsVG Dr. Ralf Geis 3
4 Detterbeck Öffentliches Recht im Nebenfach Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Europarecht mit Übungsfällen Lehrbuch/Studienliteratur 5. Auflage Buch. XXX, 322 S. Kartoniert Vahlen ISBN ,90 PräsVG Dr. Ralf Geis 4
5 Bundesrecht GG Bundesgesetz Bundesverordnung Art. 31 GG Landesrecht Landesverfassung Landesgesetz Landesverordnung Autonomes Recht Satzungen und Rechtsvorschriften kommunaler Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften PräsVG Dr. Ralf Geis 5
6 Recht Privatrecht Öffentliches Recht PräsVG Dr. Ralf Geis 6
7 Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen unter den Privaten, d.h. den Bürgern bzw. den von ihnen geschaffenen Organisationen (bspw. Aktiengesellschaften oder Sportvereinen). Das öffentliche Recht regelt die Rechtsverhältnisse (Aufbau und Funktionen) der Träger öffentlicher Hoheitsgewalt (bspw. Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Universitäten, Anstalten und Stiftungen) sowie die Rechtsbeziehungen der Bürger zu ihnen. Das öffentliche Recht ist in besonderer Weise auf den Staat bezogen. PräsVG Dr. Ralf Geis 7
8 Öffentliches Recht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Sonstiges Öffentliches Recht Allgemeines Verwaltungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht PräsVG Dr. Ralf Geis Allg. Grundsätze des Verwaltungsrechts 8
9 Abgrenzung Privatrecht - öffentliches Recht Warum? Fallgruppen: - Bestimmung des Rechtsweges Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg, vgl. 40 VwGO (oder der Rechtsweg zu den Sozialgerichten [ 51 SGG] oder den Finanzgerichten [ 33 AO]), für privatrechtliche (bürgerlichrechtliche) Streitigkeiten der Zivilrechtsweg, vgl. 13 GVG (oder der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, 2 ArbGG), gegeben. - Verwaltungsverfahren Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit anwendbar, 1 Abs. 1 VwVfG. - Staatshaftung Für die Haftung des Staates gilt bei öffentlich-rechtlichem Handeln die besondere Regelung des Art. 34 GG i.v.m. 839 BGB, bei privatrechtlicher Tätigkeit gelten dagegen die allgemeinen privatrechtlichen Haftungsregeln ( 823 ff. BGB). PräsVG Dr. Ralf Geis 9
10 Abgrenzungstheorien ÖR - PR Subordinations-oder Subjektionstheorie Interessentheorie Subjektstheorie PräsVG Dr. Ralf Geis 10
11 Subordinations- oder Subjektionstheorie Sie nimmt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das sich daraus ergibt, dass ein mit hoheitlicher Gewalt ausgestatteter Träger öffentlicher Verwaltung daran beteiligt ist. PräsVG Dr. Ralf Geis 11
12 Interessentheorie Nach dieser Theorie handelt es sich um öffentliches Recht, wenn die streitentscheidende Rechtsnorm überwiegend dem Interesse der Allgemeinheit dient. Dient sie überwiegend Individualinteressen, also den Interessen eines Einzelnen, gehört sie zum Privatrecht. PräsVG Dr. Ralf Geis 12
13 (Modifizierte) Subjektstheorie Diese Theorie stellt darauf ab, wer aus der streitentscheidenden Norm berechtigt oder verpflichtet wird, d.h. welchem Rechtssubjekt die Rechte oder Pflichten aus der Rechtsnorm zugeordnet sind. Öffentlich-rechtlich sind die Rechtsnormen, deren Zuordnungssubjekt ausschließlich (das ist die Modifikation) ein Träger hoheitlicher Gewalt ist, also der Staat selbst oder ein anderer Träger hoheitlicher Gewalt (z.b. eine Gemeinde). PräsVG Dr. Ralf Geis 13
14 Rechtsweg Privatrecht 13 GVG 2 ArbGG Öffentliches Recht 40 VwGO 51 SGG 33 FGO PräsVG Dr. Ralf Geis 14
15 Gerichtsbarkeiten in Deutschland Verfassungsgerichtsbarkeit Bundesverfassungsgericht Landesverfassungsgerichte Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtsbarkeit Sozialgerichtsbarkeit Finanzgerichtsbarkeit Bundesgerichte 3. Instanz Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundesverwaltungsgericht Bundessozialgericht Bundesfinanzhof Gerichte der Länder 2. Instanz Oberlandesgericht Landesarbeitsgericht Oberverwaltungsgericht Landessozialgericht Finanzgericht Landgericht 1. Instanz Amtsgericht Arbeitsgericht Verwaltungsgericht Sozialgericht PräsVG Dr. Ralf Geis 15
16 Prüfungsschema: Ausgangspunkt ist 40 Abs. 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Nichtverfassungsrechtlicher Art keine abdrängende Sonderzuweisung an ein anderes Gericht - Sozialgericht - Finanzgericht - ordentliche Gerichte PräsVG Dr. Ralf Geis 16
17 Sonderfälle Hausrecht Widerrufsrecht PräsVG Dr. Ralf Geis 17
18 Hausrecht bedeutet das Recht, über die Benutzung eines Raumes verfügen zu können. Das Hausrecht kann sich aus den privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechten oder aus der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft ergeben und ist dementsprechend entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. PräsVG Dr. Ralf Geis 18
19 Hausrecht Zweck des Besuches Zweck des Hausverbots PräsVG Dr. Ralf Geis 19
20 Rechtsweg Privatrecht 13 GVG 2 ArbGG Öffentliches Recht 40 VwGO 51 SGG 33 FGO PräsVG Dr. Ralf Geis 20
21 Das Widerrufsrecht gewährt einen Anspruch, unwahre Tatsachenbehauptungen öffentlich zurückzunehmen. PräsVG Dr. Ralf Geis 21
22 Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts - Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes - Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Grundsatz von Treu und Glauben - Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe - subjektiv-öffentliche Rechte PräsVG Dr. Ralf Geis 22
23 Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes Kein Handeln der Verwaltung gegen Gesetz! PräsVG Dr. Ralf Geis 23
24 Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes Kein Handeln der Verwaltung ohne Gesetz! PräsVG Dr. Ralf Geis 24
25 Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes 1. Frage: Wann braucht die Verwaltung eine gesetzliche Grundlage zum Tätigwerden? 2. Frage: Welche Qualität muss die gesetzliche Grundlage haben? PräsVG Dr. Ralf Geis 25
26 Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes 1. Frage: Wann braucht die Verwaltung eine gesetzliche Grundlage zum Tätigwerden? - Lehre vom Totalvorbehalt - Lehre vom modifizierten Vorbehalt - Lehre von der Grundrechtsrelevanz PräsVG Dr. Ralf Geis 26
27 Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes 2. Frage: Welche Qualität muss die gesetzliche Grundlage haben? Die Wesentlichkeitstheorie bestimmt über - Parlamentsvorbehalt > Parlamentsgesetz - kein Parlamentsvorbehalt > rein materielles Gesetz reicht aus! PräsVG Dr. Ralf Geis 27
28 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Legitimität des Zweckes Geeignetheit Erforderlichkeit Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne PräsVG Dr. Ralf Geis 28
29 (1) Legitimität des Zweckes: Verfolgt die Verwaltung einen anerkannten, vertretbaren Zweck? (2) Geeignetheit: Ist die Maßnahme geeignet, den von der Verwaltung erstrebten Zweck zu erreichen? (3) Erforderlichkeit: Die geeignete Maßnahme muss erforderlich, d.h. notwendig sein. Im Klartext bedeutet dies, der Verwaltung dürfen nicht andere geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger belasten. (4) Verhältnismäßigkeit i.e.s.: Die geeignete und notwendige Maßnahme muss verhältnismäßig im eigentlichen Sinn sein. D.h., der durch die Verwaltungsmaßnahme entstehende Nachteil darf nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. PräsVG Dr. Ralf Geis 29
30 Grundsatz von Treu und Glauben Allgemeiner Grundsatz der gesamten Rechtsordnung: 242 BGB Bürger muss sich auf das Handeln der Verwaltung verlassen können Hauptfälle: 48, 48 VwVfG; 38 VwVfG PräsVG Dr. Ralf Geis 30
31 Ermessen und unbestimmte Aufbau einer Norm Rechtsbegriffe TB 1 + TB 2 + TB 3 + TB n => RF PräsVG Dr. Ralf Geis 31
32 Ermessen und unbestimmte Aufbau einer Norm Rechtsbegriffe TB => RF Ermessen PräsVG Dr. Ralf Geis 32
33 Ermessensverwaltung Im Gegensatz zu der gebundenen Verwaltung, deren Handeln vom Gesetz nach Voraussetzungen und Rechtsfolge genau vorgeschrieben ist, gilt bei der Ermessensverwaltung das so genannte Opportunitätsprinzip. Bei der Entscheidungsbildung wird der Verwaltung ein Zweckmäßigkeitsspielraum eingeräumt. Ermessen kann eingeräumt werden durch den ausdrücklichen Gebrauch des Wortes "Ermessen", durch die Formulierung "kann", "darf", "ist befugt" oder ähnliche Begriffe. PräsVG Dr. Ralf Geis 33
34 Arten des Ermessens Soweit Ermessen bei der Entscheidung besteht, ob überhaupt gehandelt wird, spricht man von Entschließungsermessen. Das Ermessen im Hinblick auf die Auswahl der konkreten Mittel wird bezeichnet als Auswahlermessen. PräsVG Dr. Ralf Geis 34
35 Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch Ermessensüberschreitung Ermessensfehlgebrauch PräsVG Dr. Ralf Geis 35
36 Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe Beurteilungsspielraum Grundsatz: uneingeschränkte Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte Ausnahmen: Prüfungs- und prüfungsähnliche Entscheidungen wertenden Prognoseentscheidungen mit politischem Einschlag wertende Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter Gremien PräsVG Dr. Ralf Geis 36
37 Ermessen und unbestimmte Rechtsbegriffe Beurteilungsspielraum In Ausnahmefällen nur noch begrenzte Kontrolldichte!!! Nachvollziehbare Begründung? Zutreffender Sachverhalt zugrundegelegt? Verfahrensgrundsätze beachtet? Prinzipiell richtige Rechtsauslegung? Allgemein gültige Bewertungsgrundsätze beachtet? Keine sachfremden Erwägungen? Chancengleichheit gewährleistet? 37
38 Verwaltungshandeln Die Verwaltung kann sich für ihr Handeln verschiedener Formen bedienen. Im Wesentlichen unterscheiden wir sieben Arten des Verwaltungshandelns, die aber nicht abschließend sind. Merken sollten sie sich aber folgende Handlungsformen: - Verwaltungsakt - Rechtsnorm - Verwaltungsvorschrift - verwaltungsinterne Einzelweisung - öffentlich-rechtlicher Vertrag - faktisches (schlichtes) Verwaltungshandeln (Realakte) - privatrechtliches Verwaltungshandeln PräsVG Dr. Ralf Geis 38
39 Der Verwaltungsakt Der Verwaltungsakt ist die wichtigste Form des Verwaltungshandelns. Er ist gesetzlich in 35 Satz 1 VwVfG geregelt. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. PräsVG Dr. Ralf Geis 39
40 Die besonderen Wirkungen des Verwaltungsakts - Wirksamkeit, d.h. die Entfaltung seiner Rechtswirkungen, die mit der Bekanntgabe eintritt, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. - Bestandskraft, d.h. seine Dauerhaftigkeit, die nur durch Rücknahme, Widerruf, Aufhebung oder Erledigung beseitigt werden kann, 43 Abs. 2 VwVfG. Dabei unterscheidet man formelle Bestandskraft. Damit wird ausgedrückt, dass ein Verwaltungsakt durch Fristablauf oder Ausschöpfung der Rechtsmittel unanfechtbar wird. Daneben spricht man von der materiellen Rechtskraft, d.h. der Inhalt des (auch des rechtswidrigen) Verwaltungsakts ist verbindlich, soweit er nicht angefochten und aufgehoben wird. - Vollstreckbarkeit. Der Verwaltungsakt selbst bildet einen Vollstreckungstitel. Er selbst ist daher durchsetzbar ( 3, 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz). PräsVG Dr. Ralf Geis 40
41 Grundsatz: Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nicht unwirksam, sondern lediglich aufhebbar. Ausnahmen: Ausnahme 1 (Unwirksamkeit des VA): Auch ein VA kann unwirksam sein; das ist dann der Fall, wenn er an besonders schwerwiegenden Fehlern leidet, die zu seiner Nichtigkeit führen ( 43 Abs. 3 VwVfG). Die Nichtigkeit eines VA ist in 44 VwVfG geregelt. Ausnahme 2 (heilbare Fehler): 45 VwVfG sieht eine Heilung von Verfahrens- und Formfehlern vor. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften wird, sofern sie nicht zur Nichtigkeit führt, gemäß 45 VwVfG unbeachtlich. Ausnahme 3 (unbeachtliche Fehler): Gemäß 46 VwVfG ist die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form und die örtliche Zuständigkeit, sofern sie nicht zur Nichtigkeit führen, bei rechtlich gebundenen Verwaltungsakten ("wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können") unbeachtlich. PräsVG Dr. Ralf Geis 41
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