Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2003) 233 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 677/2002 Österreich Burgenland Beteiligungsfonds Sehr geehrte Frau Bundesminister, 1. Verfahren Mit Schreiben vom 4. Oktober 2002, das bei der Kommission am 8. Oktober 2002 eingetragen wurde, notifizierte Österreich die geplanten Maßnahmen des Burgenland Beteiligungsfonds. Mit Schreiben Nr. D/56902 vom 5. Dezember 2002 forderte die Kommission ergänzende Angaben zu der notifizierten Beihilferegelung an. Österreich übermittelte die angeforderten Auskünfte mit Schreiben vom 29. Januar 2003, das bei der Kommission am 31. Januar 2003 eingetragen wurde. Die Regelung weist folgende Merkmale auf: 2. Ziel der Regelung Die Regelung soll dazu beitragen, die Eigenkapitalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen im Burgenland zu stärken. 3. Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist der Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember Ihrer Exzellenz Frau Dr. Benita FERRERO-WALDNER Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A 1014 WIEN European Commission, B-1049 Brussel - Belgium - Telephone: exchange
2 4. Beschreibung der Regelung 4.1. Hintergrund Ziel der Regelung ist die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen 1 im Burgenland, die derzeit Probleme bei der Eigenkapitalbeschaffung haben Struktur der Regelung Einrichtung des Fonds Die Wirtschaftsservice Burgenland AG (WIBAG), ein Unternehmen im Eigentum des Landes Burgenland, wird den Fonds Athena Burgenland Beteiligungen AG einrichten. Der Fonds wird als eigene Rechtspersönlichkeit gegründet und kleinen und mittleren Unternehmen im Burgenland Beteiligungskapital in der Form von Eigenkapital zur Verfügung stellen Konzeption des Fonds Der Fonds wird als evergreen konzipiert, wobei die aus Beteiligungen zufließenden Erträge zur Wiederveranlagung in Beteiligungen verwendet werden sollen, so dass das Fondsvolumen laufend konstant bleibt Fondskapital Der Fonds wird nach einem vorgegebenen Zeitplan mit 30 Mio. EUR ausgestattet. Etwa 14,5 Mio. EUR davon werden EFRE-Mittel gemäß dem Ziel 1-Programm für das Burgenland sein Kapitalaufbringung Das Kapital der Athena Burgenland Beteiligungen AG soll wie folgt aufgebracht werden: Der Fonds wird mit einem Eigenkapital von 7,8 Mio. EUR gegründet, die von Wirtschaftsservice Burgenland AG (WIBAG) ( EUR bzw. 46,8 %), Bank Burgenland (EUR EUR bzw. 14,9 %) und BSH BAWAG ( EUR bzw. 38,3 %) aufgebracht werden. Darüber hinaus haben sich die Partner verpflichtet, anteilig weitere EUR Eigenkapital bereitzustellen. Im Rahmen eines "second closing" ist für neue Investoren ein genehmigtes Kapital von 6,6 Mio. EUR vorgesehen. Bei den neuen Investoren soll es sich um private Kapitalgeber handeln. 1 Es gilt die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen, wie in Anhang I der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegt (ABl. L 10 vom , S. 33). -2-
3 Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Investoren Die Beteiligungen der Wirtschaftsservice Burgenland AG (WIBAG) und der Bank Burgenland an dem Fonds sind als öffentliche Investitionen einzustufen, da sich beide Unternehmen in öffentlichem Eigentum befinden. Gemeinsam bringen sie 61,7 % des Eigenkapitals der Athena Burgenland Beteiligungen AG auf. Der private Partner, die BSH BAWAG, wird 38,3 % des Fondskapitals zeichnen. Im Wege des "second closing" wollen die österreichischen Behörden die Beteiligung privater Investoren aufstocken. Für interessierte private Partner wurde daher ein genehmigtes Kapital von 6,6 Mio. EUR vorgesehen. Die österreichischen Behörden haben sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der private Anteil an dem Fonds stets über den geforderten 30 % liegen wird. Gewinne und Verluste im Falle des Ausstiegs aus Investitionen werden anteilig auf die öffentlichen und privaten Partnern aufgeteilt. Eine nachrangige Behandlung öffentlichen Kapitals gegenüber privatem Kapital ist ausgeschlossen Beteiligung am Eigenkapital von KMU Für eine Kapitalbeteiligung aus dem Athena Burgenland Beteiligungsfonds kommen nur rentable KMU in Betracht. Die Rentabilität muss im Einzelfall durch einen Businessplan nachgewiesen werden. Unternehmen in Schwierigkeiten sind von einer Unterstützung im Rahmen der Regelung ausgeschlossen. Nach der Regelung beteiligt sich der Fonds an dem Eigenkapital der begünstigten KMU. Die Gesamtinvestition an einem Beteiligungsunternehmen wird in keinem Fall 1,5 Mio. EUR übersteigen. Die Laufzeit der Beteiligungen beträgt in der Regel sieben bis zehn Jahre Fondsmanagement Das Fondsmanagement wird einem unabhängigen privaten Fondsmanager, der IPO Beteiligungs-Management AG übertragen. Der private Fondsmanager wurde im Wege einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Das Fondsmanagement entscheidet über die Investitionsstrategie nach streng wirtschaftlichen Kriterien Aufgaben des Fondsmanagers Der private Fondsmanager wird insbesondere folgende Aufgaben übernehmen: Etablierung der Athena Burgenland Beteiligungen AG, Aufbringung der Fondsmittel und Verhandlungen mit potenziellen privaten Investoren Ausarbeitung einer Investitions- und Reinvestitionsstrategie -3-
4 Entwicklung eines Ablaufplanes für Beteiligungskontakte und -verhandlungen mit potenziellen KMU Identifikation, Auswahl und Akquisition von Beteiligungen gemäß der Investitionsstrategie Bewertung der wirtschaftlichen Rentabilität von Investitionsvorhaben anhand eines Businessplans Durchführung von Risikoanalysen (Due-Diligence) Einrichtung eines Reportingsystems für die Beteiligungsunternehmen Erarbeitung einer Exit-Strategie für die Fondsbeteiligungen. Der private Fondsmanager unterrichtet den Aufsichtsrat der Athena Burgenland Beteiligungen AG regelmäßig über alle relevanten Aspekte. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von den privaten und öffentlichen Investoren unter Berücksichtigung ihrer Fondsbeteiligung bestellt Vergütung des Fondsmanagers Die IPO Beteiligungs-Management AG hat als privater Fondsmanager Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, die als fester Prozentsatz des Fondskapitals wie folgt gestaltet ist: 2,7 % p.a. des in Beteiligungsunternehmen veranlagten Fondskapitals 2,5 % p.a. des nicht in Beteiligungsunternehmen veranlagten Fondskapitals 2,5 % p.a. ab dem Erreichen eines Investitionsvolumens von 80 % des Fondskapitals. Darüber hinaus erhält der Fondsmanager bei besonders erfolgreichen Investitionen einen Anteil am Fondserfolg in Höhe von 17 %. Würdigung der Regelung: 5. Rechtsmäßigkeit Die Kommission stellt fest, dass Österreich mit der Notifizierung der Regelung seinen Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen ist, auch wenn nach österreichischer Auffassung keine staatliche Beihilfe vorliegt. 6. Würdigung der Regelung Die Kommission hat die Regelung nach Maßgabe des Artikels 87 EG-Vertrag geprüft. Des Weiteren wurde die Mitteilung der Kommission "Staatliche Beihilfen und -4-
5 Risikokapital" 2 herangezogen. Die Position der Kommission lässt sich wie folgt zusammenfassen. Nach Abschnitt IV.3 der Mitteilung der Kommission "Staatliche Beihilfen und Risikokapital" müssen gleichzeitig vier Kriterien erfüllt sein, damit eine Maßnahme unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt: Es muss der Einsatz staatlicher Mittel vorgesehen sein. Der Vorteil muss selektiv, d.h. auf bestimmte Unternehmen beschränkt sein. Die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Maßnahme muss den Wettbewerb dadurch verfälschen, dass der Begünstigte einen Vorteil erhält. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission zu vermuten, dass wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe vorliegt, sobald staatliche Mittel auf eine Weise eingesetzt werden, die für einen privaten Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen nicht annehmbar wäre. Setzen hingegen staatliche Stellen Kapital zu Bedingungen ein, die für einen solchen Kapitalgeber akzeptabel wären, liegt keine Vorteilsübertragung und daher auch keine staatliche Beihilfe vor. 3 Hieraus folgt: Werden staatliche Mittel zu denselben Bedingungen bereitgestellt, wie es bei privaten Kapitalgebern der Fall wäre (pari passu), so ist in der Regel darauf zu schließen, dass die Maßnahme keinen Vorteil mit sich bringt. Werden die staatlichen Mittel jedoch zu günstigeren Bedingungen zur Verfügung gestellt, so ist in der Regel ein Vorteil gegeben. Die Kommission hat die Maßnahmen des Burgenland Beteiligungsfonds anhand dieser vier Kriterien geprüft, um festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt. Da sich die österreichischen Behörden unmittelbar an der Finanzierung von Risikokapital beteiligen, sieht die Regelung den Einsatz staatlicher Mittel vor. Da die Regelung den Zugang kleinerer und mittlerer Unternehmen im Burgenland zu Risikokapital erleichtern soll, beschränkt sich der übertragene Vorteil auf bestimmte Unternehmen und ist somit selektiv. Da nicht auszuschließen ist, dass sich Unternehmen, die von Maßnahmen des Burgenland Beteiligungsfonds profitieren, in Bereichen betätigen, in denen ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht, könnte die Maßnahme den Handel beeinträchtigen. Im Rahmen des Burgenland Beteiligungsfonds investieren staatliche Stellen zu Bedingungen, die für einen privaten Kapitalgeber unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen akzeptabel wären. Dass die staatlichen Mittel 2 ABl. C 235 vom , S Beschluss vom 4. Oktober 2000 in der Beihilfesache N 172/2000 (Irland) - Gründungs- und Wagniskapitalregelung (ABl. C 37 vom , S. 48). -5-
6 zu denselben Bedingungen bereitgestellt werden, wie es bei privaten Kapitalgebern der Fall wäre, wird durch folgende Fakten unterstrichen: Die Investitionsentscheidungen sind erfolgsorientiert und stützen sich stets auf einen Businessplan. Das Kapital marktwirtschaftlich handelnder Investoren (mindestens 30 % des Fondskapitals) ist in erheblichem Maße beteiligt und wird auf gewinnorientierter Basis genau wie das öffentliche Kapital in Beteiligungen an den Zielunternehmen angelegt. Die Vergütung der Fondsmanager ist leistungsabhängig. Die diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den österreichischen Behörden und dem privaten Fondsmanager können als Entschädigung für erbrachte Dienstleistungen bei der Vorauswahl potenzieller Investitionsoptionen sowie bei der Betreuung und Überwachung der Investitionen eingestuft werden. Nach Auffassung der Kommission entsprechen die einschlägigen Bestimmungen des Burgenland Beteiligungsfonds den Marktkonditionen: Mit der Aufwandsentschädigung werden die operationellen Serviceleistungen und die Managementtätigkeiten des Fondsmanagers, wie in Nummer beschrieben, honoriert. Die Erfolgsbeteiligung des privaten Managers ist bei den gewinnträchtigsten Investitionen vorgesehen und steht im Einklang mit den vorherrschenden Marktkonditionen. Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahmen keinen Vorteil übertragen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahmen des Burgenland Beteiligungsfonds keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten. -6-
7 7. Beschluss Die Kommission stellt fest, dass die Maßnahmen des Burgenland Beteiligungsfonds keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie geben, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keine derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internetseite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Direktion G1 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission -7-
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