Technischer Bericht BPh 015/2006. Informationen zum DGfM-Merkblatt Schallschutz nach DIN 4109

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1 an: von:torsten Schoch Kai Naumann cc: Xella Technologie- und Forschungsgesellschaft mbh - Fachbereich Bauphysik - Datum: Zeichen: TS, KN Technischer Bericht BPh 015/2006 Informationen zum DGfM-Merkblatt Schallschutz nach DIN 4109 Einleitung Die nach dem Baurecht der Länder geltenden Anforderungen an den Luft- und Trittschallschutz von trennenden Bauteilen von fremden Mietbereichen in Büro- und Wohngebäuden werden derzeit in der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise in der Ausgabe November 1989 geregelt. Die Anwendung einer Norm bedeutet jedoch nicht automatisch, dass nach Fertigstellung eines Bauwerkes alle am Bau Beteiligten mit dem Ergebnis zufrieden sind. So kommt es bei vielen Gebäuden im Nachhinein zum Rechtsstreit über die vertraglich geschuldete Leistung. Häufig werden durch Gutachter oder Juristen dabei noch die Begriffe Stand der Technik oder allgemein anerkannte Regeln der Technik ins Spiel gebracht. Die Anwendung bzw. Auslegung dieser Begriffe in Bezug auf eine beinahe 20 Jahre alte Norm trägt häufig zur Verunsicherung und Verwirrung bei. Baustoffe, Konstruktionen und Bauweisen ändern sich ständig. Ferner bestehen häufig große Diskrepanzen zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung und der Anspruchshaltung von Bauherren. Aus diesem Grunde hat sich die Deutsche Gesellschaft für Mauerwerksbau e.v. (im folgenden DGfM genannt) für die dort organisierten Hersteller übergreifend mit dieser Thematik befasst und ein Merkblatt mit dem Titel Schallschutz nach DIN 4109 in einer 1. Auflage 2006 herausgegeben. Dieses bietet nun einen ergänzenden Leitfaden für das am Bau Geschuldete hinsichtlich der bauakustischen Eigenschaften. Dieser Technische Bericht soll eine kurze Inhaltsangabe geben. Problemstellung Mehrgeschossbau Für den Mehrgeschossbau kann im wesentlichen festgehalten werden, dass die bestehenden Anforderungen nach DIN 4109 auch derzeit aus technischer Sicht plausibel sind. Mit den üblichen Konstruktionen und Materialien sind die geforderten Werte mit ausreichender Sicherheit wirtschaftlich erreichbar. TB BPh DGfM-Merkblatt.doc

2 Seite 2 von 5 In folgender Tabelle 1 sind einige Bauteile dargestellt: Bauteil Wände Geschuldeter Schallschutz R w 53 db Anmerkung Decken Treppen R w 54 db L n,w 48 db L n,w 58 db Bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen gilt R w 54 db bzw. L n,w 63 db R w [db]: bewertetes Schalldämm-Maß im Gebäude (= inkl. Flankenübertragung) L n,w [db]: bewerteter Norm-Trittschallpegel im Gebäude (= inkl. Flankenübertragung) Tabelle 1: Auszug geschuldeter Schallschutz Auch für die Bereiche Installationsgeräusche, Schutz gegen Geräusche aus Betrieben und Schutz gegen Außenlärm werden die Werte der DIN 4109 als ausreichend durch die DGfM angesehen. Somit läßt sich zusammenfassend sagen, dass die DGfM klar Stellung dazu bezieht, dass die Aussagen der DIN 4109 in der Fassung von November 1989 gegenwärtig als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Doppel- und Reihenhäuser Bei Doppel- und Reihenhäusern muss die Bewertung des geschuldeten Schallschutzes einer Haustrennwand und des jeweiligen Nachweisverfahrens in der Planungsphase differenzierter betrachtet werden und erfolgt durch Anwendung eines Prüfungsschemas (vgl. Tabelle 2). Wichtig ist in der Einstufung des zu erwartenden Schallschutzes die Unterscheidung unterkellertes nicht unterkellertes Gebäude. Das DGfM-Merkblatt grenzt diese Fälle noch präziser gegeneinander ab, in dem von Gebäuden mit vollständiger bzw. unvollständiger Trennung die Rede ist. Vollständige Trennung in diesem Sinne meint, dass ein unterkellertes Gebäude bis zum Kellergeschossfundament komplett schallbrückenfrei getrennt ist. Ein nicht unterkellertes Gebäude ist demzufolge nur unvollständig getrennt. Gleiches gilt für ein unterkellertes Gebäude, wenn das Kellergeschoss aus einer durchlaufenden Weißen Wanne besteht. Für die Obergeschosse nicht unterkellerter Gebäude gelten die Ausführungen wie beim Erdgeschoss eines unterkellerten Gebäudes.

3 Seite 3 von 5 Die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei zweischaligen Haustrennwänden Es hat sich gezeigt, dass mit einem bewerteten Schalldämm-Maß der Haustrennwand von R w 62 db im wesentlichen keine Beanstandungen mehr auftreten. Dieser Wert wird mit den üblichen Konstruktionen im Erdgeschoss eines unterkellerten Gebäudes bei mängelfreier Ausführung der Haustrennfuge ohne Probleme erreicht. Aus umfangreichen Prüfungen des bewerteten Schalldämm-Maßes von Haustrennwänden wurde abgeleitet, dass im untersten Geschoss eines nicht unterkellerten Doppel- oder Reihenhauses (= unvollständige Trennung) ein Wert von R w 59 db erwartet werden kann. Bei vollständiger Trennung der Gebäudeabschnitte gilt ab dem Erdgeschoss ein Wert von R w 62 db. Diese Werte sind im Sinne des Schallschutzes einer Haustrennwand eines Doppel- oder Reihenhauses als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen. Die Kernaussagen sind in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst: Prüfungsstufe Grundlage Geschuldeter Schallschutz 1 Haustrennwand R w 57 db Decken L n,w 48 db 2 3 2) Öffentlich-rechtliche Anforderung gemäß DIN 4109 (Ausgabe 1989) Allgemein anerkannte Regeln der Technik Frei vereinbarer höherer Schallschutz Anmerkung Treppen L n,w 53 db Bei vollständiger Trennung für unterkellerte Gebäude im EG R w 62 db Bei unvollständiger Trennung im EG R w 59 db Bei vollständiger und unvollständiger Trennung für Dekken und Treppen L n,w 46 db z. B. R w 63 db, L n,w 45 db oder: R w 67 db (gemäß Vorschlag für einen erhöhten Schallschutz nach Beiblatt 2 zu DIN 4109) Mindestschallschutz Vgl. auch DGfMMerkblatt 2) Erhöhter Schallschutz muß nicht automatisch den Wert nach Beiblatt 2 bedeuten. R w [db]: bewertetes Schalldämm-Maß im Gebäude L n,w [db]: bewerteter Norm-Trittschallpegel im Gebäude DGfM-Merkblatt Schallschutz nach DIN 4109, 1. Ausgabe 2006 Tabelle 2: Übersicht des geschuldeten Schallschutzes bei Doppel- und Reihenhäusern

4 Seite 4 von 5 Hinweise 1. Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen müssen immer eingehalten sein. 2. Ist kein Wert des erforderlichen Schalldämm-Maßes vereinbart, werden mindestens die Werte gemäß der 2. Prüfungsstufe laut Tabelle 2 geschuldet. 3. Wird ein erforderliches Schalldämm-Maß unterhalb der Werte der allgemein anerkannten Regeln der Technik vereinbart, so ist der Bauherr, Käufer, Kunde usw. vorher ausführlichst zu beraten! Er muss schriftlich darüber aufgeklärt sein, dass das vereinbarte Schallschutzniveau unterhalb der Werte der allgemein anerkannten Regeln der Technik liegt und welche Konsequenzen dies haben kann. Diese Belehrung muss schrifltich/vertraglich festgehalten sein. Gleiches gilt, wenn die Haustrennwand einschalig ausgeführt werden soll. 4. Wird eine Konstruktion vereinbart, die bereits rechnerisch nach dem Berechnungsverfahren des Beiblatt 1 zu DIN 4109 ein Schalldämm-Maß erreicht, welches größer ist als die Werte nach 1. bzw. 2. Prüfungsstufe (der o. g. Tabelle, so ist auch dieser rechnerisch erreichbare Wert einzuhalten. (Beispiel: Es reicht nicht aus, wenn eine zweischalige Haustrennwand aus 2 24,0 cm Kalksandstein ρ = kg/m³ lediglich ein bewertetes Schalldämm-Maß von R w,bau = 59/62 db erreicht). 5. Beträgt die Dicke der Haustrennfuge lediglich 30 mm, so muss nach Beiblatt 1 zu DIN 4109, Abschnitt 2.3 (Ausgabe 1989) die flächenbezogene Masse m [kg/m²] einer Einzelschale m 150 [kg/m²] betragen. Die flächenbezogene Masse berechnet sich: m [kg/m²] = d Wand [m] ρ Stein,R [kg/m³] (der Rechenwert ρ Stein,R [kg/m³] ist zu ermitteln nach Beiblatt 1 zu DIN 4109, Ausgabe 1989). 6. Es wird empfohlen immer konkrete Zahlenwerte für das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß vertraglich zu vereinbaren. Wie kann der geschuldete Schallschutz durch eine sichere Planung mit Xella- Baustoffen gewährleistet werden? Ein großes Problem stellt der rechnerische Nachweis des bewerteten Schalldämm-Maßes zweischaliger Massivkonstruktionen dar. Das Rechenverfahren in Beiblatt 1 zu DIN 4109, Abschnitt 2.3 ist stark pauschaliert. und liegt für viele Konstruktionen deutlich auf der sicheren Seite. Zudem ist die Anwendung für nicht unterkellerte Gebäude nicht eindeutig. a) Mit Mauerwerk aus Porenbeton Aufgrund zahlreicher Prüfergebnisse, die im Auftrag der Mitgliedsverbände durchgeführt wurden, ist erkennbar geworden, dass auch bei Gebäuden mit unvollständiger Trennung bei mängelfreier Ausführung der Haustrennfuge ein bewertetes Schalldämm-Maß von R w 59 db erreichbar ist. Dies wird in der Regel beispielsweise mit der Standard- Konstruktion: 17,5 cm Mauerwerk Porenbeton PPW4/0,60 5,0 cm Luftschicht verfüllt mit d = 4,0 cm mineralischem Faserdämmstoff 17,5 cm Mauerwerk Porenbeton PPW4/0,60 bereits im untersten Geschoss erfüllt, sofern ein schwimmender Nassestrich vorhanden ist.

5 Seite 5 von 5 b) Mit Mauerwerk aus Kalksandstein Da die flächenbezogene Masse beider Schalen höher ist, werden auch bei unvollständiger Trennung mit dem Aufbau: 11,5 cm Mauerwerk Kalksandstein ρ Stein = kg/m³ 3,0 cm Luftschicht verfüllt mit d = 3,0 cm mineralischem Faserdämmstoff 11,5 cm Mauerwerk Kalksandstein ρ Stein = kg/m³ Der Einbau von mineralischem Faserdämmstoff ist zwar nach Beiblatt 1 zu DIN 4109 nicht gefordert, wir empfehlen jedoch diese Konstruktion zur Erhöhung der Ausführungssicherheit. im untersten Geschoss die Anforderungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten. Erstellt: Dipl.-Ing. Kai Naumann Fachbereich Bauphysik Schallschutz/Akustik Dipl.-Ing. Torsten Schoch Geschäftsführer

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