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1 Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat Brüssel Tel.: Fax: Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung des Familiennamensrechtsgesetzes (FamNamRG) am , das am in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das deutsche Namensrecht neu geordnet. Durch dieses Gesetz wurden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie namensrechtliche Regelungen weiterer Gesetze geändert. Außerdem hat das am in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) die familienrechtlichen Verhältnisse zwischen Kindern und Eltern neu geregelt. Dies wirkt sich auf das Recht der Eltern auf Bestimmung des Familiennamens ihrer Kinder aus. Nachstehend werden die wichtigsten Neuerungen dargestellt: 1. Namensführung der Ehegatten Gemäß 1355 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, so behält jeder Ehegatte seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt im Inland grundsätzlich bei der Eheschließung. Sie ist jedoch nicht fristgebunden und kann somit auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den bei Eheschließung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder den vor Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen bzw. anfügen. 2. Namensführung der Kinder 2.1. Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten als Geburtsnamen den Ehenamen der Eltern gemäß 1616 BGB Kinder, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen Bei Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, hängt die Entscheidung über die Erteilung des Geburtsnamens für das Kind von dem Sorgerecht ab. Das Sorgerecht kann einem Elternteil allein oder beiden Elternteilen gemeinsam zustehen; daraus ergeben sich zwei Fallkonstellationen:

2 Fall 1: Ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht In diesem Fall erhält das Kind, gemäß 1617 a Abs. 1 BGB, den Familiennamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsname. Bsp.: Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt erst nach der Geburt des Kindes Durch Erklärung kann der sorgeberechtigte Elternteil gemäß 1617 a Abs. 2 BGB dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils erteilen. Hierfür ist allerdings die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich Fall 2: Die Eltern haben das Sorgerecht gemeinsam In diesem Fall können die Eltern durch Erklärung nach 1617 BGB den Familiennamen, den ein Elternteil zum Zeitpunkt der Erklärung führt, als Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Bsp.: Eltern sind verheiratet oder die wirksame Anerkennung der Vaterschaft erfolgt vor der Geburt des Kindes Wurde für ein älteres Geschwisterkind bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht abgegeben erstreckt es sich automatisch auf die nachgeborenen Kinder (Ausnahme: die Vaterschaftsanerkennung für das nachgeborene Kind erfolgte nachgeburtlich) und kann durch die folgenden Dokumente nachgewiesen werden: - deutsche Geburtsurkunde, - Bescheinigung über die Namensführung. 3. Form der namensrechtlichen Erklärungen Alle namensrechtlichen Erklärungen sind im Inland gegenüber dem Standesbeamten abzugeben. Sofern sie nicht bei der Eheschließung abgegeben werden, müssen sie öffentlich beglaubigt werden. 4. Regelungen bei Eheschließung im Ausland 4.1. Deutsch-deutsche Ehen Die Beurteilung der Namensführung deutscher Ehegatten, die im Ausland geheiratet haben, richtet sich aus deutscher Sicht ausschließlich nach deutschen Rechtsvorschriften. Die Abgabe einer Namenserklärung vor einem ausländischen Standesbeamten entfaltet für den deutschen Rechtsbereich in aller Regel keine Wirkung Die Ehegatten führen also für den deutschen Rechtsbereich auch nach der Eheschließung im Ausland getrennte Namen. Die Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens kann jedoch für den deutschen Rechtsbereich durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesbeamten nachgeholt werden. Eine solche Erklärung wird von der Botschaft aufgenommen und an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Die Namensbestimmung wird erst wirksam mit Zugang beim Standesbeamten, der hierüber eine Bescheinigung ausstellt. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens kann sich ggf. auf die gemeinsamen Kinder erstrecken. Ein Kind, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss sich der Namensgebung anschließen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben: es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ( 1617c BGB).

3 4.2. Gemischtnationale (deutsch-ausländische) Ehen Da sich die Namensführung der Ehegatten nach deren jeweiligen Heimatrecht richtet, kommt ein gemeinsamer Familienname (Ehename) ohne weiteres nicht zustande. Die Ehegatten können jedoch durch Erklärung gegenüber dem zuständigen deutschen Standesamt gemeinsam bestimmen, dass sich die Namensführung in ihrer Ehe entweder nach deutschem Recht oder nach dem Heimatrecht des ausländischen Ehegatten richtet (Rechtswahl). Wählen die Ehegatten das deutsche Namensrecht, so kommen die oben beschriebenen Vorschriften wie in einer deutsch-deutschen Ehe zur Anwendung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannte Rechtswahl- und Erklärungsmöglichkeit ausschließlich für den deutschen Rechtsbereich Wirkungen entfaltet. Die Namensführung im ausländischen Wohnsitzstaat nach dem dort geltenden ausländischen Recht bleibt hiervon unberührt. Wenn eine Erklärung zur Bildung eines Ehenamens nicht abgegeben wird, führen die Ehegatten weiterhin getrennte Namen. Sofern die Ehegatten keine Erklärung zur Bildung eines Ehenamens abgeben, muss nach Geburt des ersten Kindes im Ausland eine Namensbestimmung für den deutschen Rechtsbereich getroffen werden, wenn die Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde oder eines deutschen Ausweisdokumentes beantragt wird. Die Namensführung bei Kindern aus deutsch-ausländischen Ehen richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Die Eltern können jedoch bestimmen, dass das Kind für den deutschen Rechtsbereich den Familiennamen nach dem Heimatrecht des ausländischen Elternteils erhält. Die Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht kann sich ggf. auf die gemeinsamen Kinder erstrecken. Ein Kind, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss sich der Namensgebung anschließen. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben: es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ( 1617c BGB). 5. Auslandsbezogene Regelungen für deutsche Kinder Die Namensführung von Kindern mit einem deutschen Elternteil, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, so bestimmen sie durch gemeinsame Erklärung den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Es kann seinen Namen jedoch auch nach dem Heimatrecht des ausländischen Elternteils erhalten. Eine Namensführung nach ausländischem Recht muss für jedes Kind neu erklärt werden. 6. Regelung bei Auflösung einer Ehe und Wiederannahme des Geburtsnamens oder des vor der Eheschließung geführten Namens Führt ein Ehepartner in der Ehe einen anderen als den vor der Ehe geführten Namen, und wird die Ehe durch Scheidung oder Tod des anderen Ehepartners aufgelöst, so bleibt die Namensführung des Ehepartners unverändert. Er kann allerdings eine Erklärung nach 1355 Abs. 5 BGB mit dem Ziel abgeben, seinen Geburtsnamen oder seinen vor der Ehe geführte Namen wieder anzunehmen.

4 7. Vorzulegende Unterlagen: Bei Abgabe einer Namenserklärung sind in der Regel folgende Unterlagen vorzulegen: Bestimmung gemeinsamer Ehename: Heiratsurkunde (deutsche Heiratsurkunde; bei ausländischer Heiratsurkunde mehrsprachige Version oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer), Geburtsurkunde des in Deutschland geborenen Ehepartners, Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Ehepartner in Form der Reisepässe und / oder Personalausweise. Falls einer der Beteiligten eine Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, bitte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/ Einbürgerungsurkunde beifügen, Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern (deutsche Geburtsurkunde; bei ausländischer Urkunde die mehrsprachige Version oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer), Für den Fall das gemeinsame Kinder vor der Eheschließung geboren wurden wird zusätzlich die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung in deutscher Sprache oder mit amtlicher Übersetzung ins Deutsche benötigt. Ggf. Nachweise zur Namensführung der Beteiligten, Ggf. Nachweise über Vorehen/ eingetragene Lebenspartnerschaften (Heiratsurkunde, Urkunde über die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und deren Auflösung (Scheidungsurteil, richterliche Entscheidung in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, Sterbeurkunde des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners), Ggf. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten, die einen deutschen Wohnsitz hatten, gültige Reisepässe bzw. Personalausweise der Eltern belgische Wohnsitzbescheinigung aller Beteiligten, gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien (sofern nicht belgischer Staatsangehöriger).

5 Bestimmung Kindesname: Geburtsurkunde des Kindes (deutsche Geburtsurkunde; bei ausländischer Geburtsurkunde mehrsprachige Version oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer), Geburtsurkunde des in Deutschland geborenen Elternteils, Sind die Eltern des Kindes verheiratet: Heiratsurkunde (deutsche Heiratsurkunde; bei ausländischer Heiratsurkunde mehrsprachige Version oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer), Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung in deutscher Sprache oder mit amtlicher Übersetzung ins Deutsche, Nachweis der Staatsangehörigkeit(en) der Eltern und des Kindes in Form der Reisepässe und / oder Personalausweise. Falls einer der Beteiligten eine Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, bitte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde/ Einbürgerungsurkunde beifügen, Ggf. Geburtsurkunden von Geschwisterkindern (deutsche Geburtsurkunde; bei ausländischer Heiratsurkunde mehrsprachige Version oder Urkunde mit Übersetzung ins Deutsche durch einen amtlich anerkannten Übersetzer), Ggf. Nachweise zur Namensführung der Beteiligten, Ggf. Nachweise über Vorehen/ eingetragene Lebenspartnerschaften (Heiratsurkunde, Urkunde über die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) und deren Auflösung (Scheidungsurteil, richterliche Entscheidung in Bezug auf die eingetragene Lebenspartnerschaft, Sterbeurkunde des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners), Ggf. deutsche Abmeldebescheinigung aller Beteiligten Gültige Reisepässe oder Personalausweise der Eltern Belgische Wohnsitzbescheinigung aller Beteiligten Gültige Aufenthaltserlaubnis für Belgien, sofern nicht belgischer Staatsangehöriger, Ablauf des Verfahrens: Bitte füllen Sie die jeweiligen Erklärungsformulare (s. Internetseite der Botschaft unter der Rubrik Namensrecht) elektronisch aus und übersenden Sie dieses im WORD-Format zusammen mit Kopien der benötigten Unterlagen per Mail an die anschrift: rk-10-di@brue.diplo.de. Nach einer Vollständigkeitsprüfung wird ein Termin für die Abgabe der Erklärung und die Vorlage der Originale der Unterlagen (zusammen mit einem Satz schwarz-weiße Kopien hiervon) in der Botschaft vereinbart.

6 Anschließend wir die Erklärung an das zuständige deutsche Standesamt übersandt. Die Erklärung wird mit Zugang beim deutschen Standesamt wirksam, worüber der Standesbeamte eine Bescheinigung ausstellt. Diese Bestätigung erfolgt in der Regel nach 6-8 Wochen. Ein ggf. gleichzeitig gestellter Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes kann erst nach Vorlage der Wirksamkeitsbestätigung weiter bearbeitet werden. Bitte beachten Sie dies in Ihrer Zeitplanung! Weitere Auskünfte: Für die Klärung etwaiger Fragen nutzen Sie bitte ebenfalls die E- Mailadresse: Gebühren: Die Gebühr für die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung einer Namenserklärung beträgt 25,00. Weitere Gebühren fallen z.b. für die Beglaubigung der Fotokopien (Mindestgebührensatz: 10,00). Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung fallen separate Gebühren beim zuständigen Standesamt an. Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretung im Königreich Belgien zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblattes. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen.

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