KLAGE Sowie Eilverfügung zur sofortigen Zahlung/Nachzahlung/Neuberechnung (( und was Euch noch betrifft z.b. Obdachlosigkeit beseitigen etc..

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1 . Vor- Zuname Strasse Nr Ort Sozialgericht ORT Strasse Nr Ort per (Computer-) Fax Ort, d In Sachen:sog. BG-Nr.: 0000BG Widerspruchsbescheide / widerrechtlicher Kürzung Entzug des Existenzminimum, Entzug meiner Grundrechte W /13 W /13 W /13 W /14 W /14 W /14 W /14 W /14 Vor- Zuname, Strasse, Ort -Antragsteller- gegen Jobcenter Prignitz, Freyensteiner Chaussee 9, Pritzwalk, -Antragsgegner- Namens und in Vollmacht der Antragsteller erhebt der Unterzeichnende, *in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB 1 Mensch Vor- Zuname* (Ihr könnt das * zwar drin lassen, müßt es aber nicht, ich mache es nur noch.) KLAGE Sowie Eilverfügung zur sofortigen Zahlung/Nachzahlung/Neuberechnung (( und was Euch noch betrifft z.b. Obdachlosigkeit beseitigen etc.. )) Wegen Verletzung der Grundrechteträgerin aufgrund der Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen (Einzelfall-)Gesetzes ( Sozialgesetz/SGB II ff. ) und der daraus folgenden

2 Seite 2 öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.v.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG i.v.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz - BVerfGE 6, 32 Verstoß gegen das Grundgesetz, Sozialstaatsgebot und Grundrechte, Menschenwürde, da durch das Verfassungsgericht (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom , Absatz-Nr ) hier ganz klar ein Rechtsanspruch ohne Gegenleistung auf diese Leistungen erklärt wurde und mit gleichem Urteil eine transparente, realitätsnahe Nachrechenbarkeit, sowie unverfügbarer Anspruch verlangt/vorgeschrieben wird nämlich: GG Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3 Art. 2 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 2,Abs. 1 Art. 20 Abs GG Sowie wegen der Ungültigkeit des SGB II nebst seiner anhängigen Bücher ff. gem. Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig. Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage Der Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht und grundgesetzwidrig m.v.a. Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom ). Für weiteren Nachweis und Begründung verweise ich auf die Anlagen Einsprüche/Widersprüche. Diese Klage steht unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtlage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 i.v.m. Art 20 Abs. 3 GG durch das diese Klage erhaltende Gericht gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. HS GG entsprechend handeln muss. Die Kläger sind hilfebedürftige Grundrechtsträger nach dem SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen gemäß BVerfGE 7, 198. Aufgrund dessen beantragt die in Ihren Grundrechten unzulässig verletzte Klägerin 1. Die Beklagte zu verurteilen, die beigefügten und zurückliegende (siehe Anhang Tabelle Forderungen) Bescheide/Verwaltungsakte sämtlichst aufzuheben und nach dem Urteil a.) BVerfG, 1 BvL 1/09 vom , Absatz- Nr Realitätsnah, Transparent und Nachvollziehbar neu zu Bescheiden. m.v.a. 1 BvR 569/05 vom Insbesondere die Widerspruchsbescheide wie angegeben, in Ihrer Gesamtheit wegen völliger Innkompetenz aufzuheben und wegen der völligen Inkompetenz eine Strafe von ,00EUR auszusprechen wegen Missachtung von Recht und Gesetz! Insbesondere der Mißachtung der Menschenrechte und der Verbrechen nach VSTGB b. ) Die Feststellung der Ungültigkeit dieser Bescheide/Verwaltungsakte, wegen fehlender Rechtgrundlage gemäß: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) ivm Art. 82 Abs. 1 GG ivm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG) c.)

3 Seite 3 wegen fehlender rechtsgültiger, der Definition für Schrift und der gesetzlichen Vorschriften nach Unterschriften: durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02) Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens so genannte Paraphe anstelle der Unterschrift genügt nicht. m.v.a eigene Unterschrift wie das Gesetz sie auch Fordert! 2. Um die Verurteilung bewirken zu können, ist das Hauptsacheverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ivm 13, 11. BVerfGG ivm 7. und 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz BVerfGE 6, 32, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung seiner Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorzulegen. und der weitere Betrieb dieser Firma/Behörde einzustellen und zu untersagen. der Klägerin allfällige Kosten der Rechtskosten und im Wege des Schadensausgleiches zur Durchsetzung seiner Rechte und Schadenersatz/Schmerzensgeld zu leisten und zu ersetzen, im Falle Schadenersatz/Schmerzensgeld sind alle eventuell entstehenden Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen. gem. 823 BGB Schadensersatzpflicht 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung 3. Nachzahlung jeglicher zu unrecht nicht berechneter und einbehaltener Leistungen/Beträge, nebst Zinsen und Zinseszins. Hierzu Vorlage der schlüssigen Berechnungen beruhend auf schlüssiger Datengrundlage die zu Beweisen ist! mva Grundgesetz Artikel 1-20 mva BVerfG, 1 BvL 1/09 vom , Absatz- Nr mva 1 Abs. 1 SGB I, 2 Abs. 2 SGB I, 5 Satz 1 SGB I, 6 SGB I, 7 SGB I, 9 SGB I, 17 SGB I, ivm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom ( 6-11, VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, 81, 92, a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 357 ff. StGB - Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung und seiner Helfershelfer nicht außer Kraft gesetzt werden (Art. 79 (3), 1 (2) GG, 2 VwVfG, 40 VwGO, 20 GVG). gem. 823 BGB Schadensersatzpflicht

4 Seite BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung Begründung: Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind ausschließlich unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG i.v.m Art. 82 Abs. 1 GG möglich. Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes und ist kein Allgemein gültiges Gesetz, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom ; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechtsträger(s). Da sich die Klägerin hier gegen Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes, welches nicht einmal Allgemeingültig ist, durch die öffentliche Gewalt wehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art. Weiter sind schon, die, durch die Beklagte in der Begründung, aufgeführten/benannten Gesetze/Beschlüsse in keiner Weise als rechtsgültig an zu erkennen, da diese vor dem rechtsgültigen Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom , Absatz- Nr ) entstanden und somit nach einem grundgesetzwidrigen Gesichtspunkt auch als ungültig, mindestens aber als nicht relevant an zu sehen sind, da diese Beschlüsse sehr wohl falschen rechtserheblichen Rechtsvorschriften unterlagen. Weiter ist die Klägerin davon überzeugt, dass 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II ivm 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II ivm 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die RBSFV 2012 Grundgesetzwidrig sind, weil sie gegen Art 1 Abs 1 GG ivm Art 20 Abs 1 GG Sozialstaatlichkeit und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Sie sind nur unzureichend im Rahmen des vom BVerfG geforderten Verfahrens gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen. Dies ist nicht geschehen. Die Vorschriften der 19 Abs 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II ivm 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG und die RBSFV 2012 über die Regelbedarfswerte für Leistungsberechtigte verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen Art 1 Abs 1 GG ivm Art 20 Abs 1 GG Sozialstaatlichkeit und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom , 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 133). Art 1 Abs 1 GG begründet den Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG beauftragt den Gesetzgeber und/oder durch den Gesetzgeber beauftragten (hier Jobcenter Pritzwalk), jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht aus Art 1

5 Seite 5 Abs 1 GG in seiner Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art 1 Abs 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muß eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG ebd). Dem Schutzauftrag des Staates aus Art 1 Abs 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch (ohne Gegenleistung) des Grundrechtsträgers (BVerfG ebd RdNr 134). Der gesetzliche Leistungsanspruch muß so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung grundgesetzwidrig (BVerfG ebd RdNr 137). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG ebd RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen des BVerfG ist die Differenzierung zwischen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das BVerfG den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus. Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG ebd RdNr 139 mwn). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfG ebd). Dem Gesetzgeber ist bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG ebd RdNr 138). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ebd RdNr 141). Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich bezogen auf das Ergebnis die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG ebd). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden (BVerfG ebd RdNr 142). Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig sein (BVerfG ebd). Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG ebd RdNr 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG ebd RdNr 144). Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit dem GG in Einklang (BVerfG ebd). Das BVerfG gibt also eine Prüfung in zwei Stufen vor. Es verlangt zunächst eine Negativevidenzprüfung mit der Klärung, ob die Leistungshöhe nach ihrem Ergebnis evident unzureichend ist. Sodann ist in mehreren

6 Seite 6 Schritten das Verfahren zur Ermittlung der Leistungshöhe zu untersuchen. Dazu verlangt das BVerfG eine Offenlegung der die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen und tatsächlichen Umstände. Dabei ist die Klägerin der Auffassung, dass eine evidente Unterversorgung auch schon dann anzunehmen ist, wenn erkennbar ausschließlich die physische Seite des Existenzminimums abgedeckt ist, wohl aber bei vollständiger Kürzung/Entzug jedweder grundrechtlich garantierter Leistungen. Dann fehlt es auch an der Teilhabekomponente. Angesichts der Vorgabe des BVerfG, dass auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten ist (RdNr 135), wäre der Leistungsumfang trotz des für die Teilhabeaspekte deutlich weiteren Gestaltungsspielraums evident unzureichend. Der Gesetzgeber hat jedoch den Regelbedarf (2011) bzw durch Fortschreibung (2012) und auch (2013) und auch (2014) nach 20 Abs 4 SGB II nicht in grundgesetzgemäßer Weise ermittelt, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das er selbst gewählt und zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist und wesentliche wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Der festgesetzte Regelsatz und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch beruht weiterhin nicht auf einer tragfähigen Auswertung der EVS Der Gesetzgeber hat die erforderlichen Tatsachen auch weiterhin nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er hat sich nicht in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt. Der Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht genutzt, indem er als Referenzgruppe die unteren 15 Prozent der Alleinstehenden-Haushalte gewählt hat. Besteht ein Gestaltungsspielraum, ist er (BVerfG aao RdNr 133: unausweichlich ) wertend auszufüllen (so auch zutreffend Groth in NZS 2011, 571, 574; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326). Die Bedarfsdeckung und Sicherung des Existenzminimums sind keine für die Politik beliebig verfügbaren Größen so auch nicht für die zuständigen Stellen (Jobcenter)(Berlit in KJ 2010, 145, 154). Die vom Gesetzgeber auch insofern zu verlangende Offenlegung seiner Entscheidungsgründe (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72) muss nicht restlos überzeugend sein. Sie hat jedoch schlüssig und mit vertretbaren Argumenten zu zeigen, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum erkannt und wertend genutzt hat. Die bloße Regelung, ohne deren Grundlagen hinreichend und vertretbar zu verdeutlichen, entspricht auch weiterhin nicht den Vorgaben des BVerfG, die die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen offenzulegen. Der Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden. Aus der Vielzahl der Fehler folge, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig deutlich zu niedrig festgesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Ruediger Boeker BT Sozialausschuss Anhörung Stellungnahme BT-17(11) November 2010 ergebe sich, dass die Regelbedarfe und somit der Bedarf zur Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (RdNr 135), für das Kalenderjahr 2011, so auch für 2012 in erheblichem Masse höher sein müßten. Diesbezüglich wird besonders auf Folgendes verwiesen: Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom BvL 1/09 Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BVerfG, 1 BvL 10/10 vom , Abs.-Nr. 126 Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, , Rn. 55 BVerfG vom BvR 569/05, Rn. 28 BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom , Rn. 13 BVerfG, 1 BvL 10/10 vom , Abs.-Nr. 112 BVerfG, 1 BvR 569/05 vom , Rn 28 BSG-Urteil vom B 1 KR 10/07, juris Rn. 31 Vgl. Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140) BVerfG vom BvR 569/05, Rn. 28

7 Seite 7 Der durch das Verfassungsgericht bestätigte garantierte Rechtsanspruch wurde in diesem Falle, wie in jedem Falle durch den Antragsgegner widerrechtlich und willkürlich verweigert. Die Klägerin ist Hilfebedürftige i.s.d. Art. 11 GG, da»eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden war und nicht ist«, ivm Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG. Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG ivm Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ivm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Zitiergebot, durch das erkennende Gericht. Die Klägerin ist als Angehörige des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträgerin i.s.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen. Die Grundrechte der Klägerin binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (hier Jobcenter als Anschein erweckende Vollzugsbehörde) und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ivm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig und ausgeschlossen. Darüber hinaus war und ist es der Klägerin als Grundrechtsträgerin derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.s.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihr gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.v.m. der unmittelbaren Rechtsbindung ihrer Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist. Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.s.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass der Klägerin gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG sowie bei Einschränkungen Ihrer Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG zustande gekommene Gesetze angewendet werden. Was das SGB 1-12, insbesondere das SGB II ff. nicht erfüllt und somit nicht anwendbar ist. Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl die Klägerin als Grundrechtsträgerin als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtsverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG ivm 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1). Gegen jede Verletzung ihrer (Grund-)Rechte steht der Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. Rechtsweg). Auf die von mir geltend gemachten Leistungen in Höhe von (siehe Tabelle Forderungen) hat die Klägerin sehr wohl Anspruch! m.v.a. 1 Abs. 1 SGB I, 2 Abs. 2 SGB I, 5 Satz 1 SGB I, 6 SGB I, 7 SGB I, 9 SGB I, 17 SGB I, ivm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom der Aufklärungs- und Informationspflicht 4 SGB II und 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen 1 SGB I.) oder gar der aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG So sich, der Antragsgegner auf diverse Vorschriften aus diversen des SGB, insbesondere des SGB II beziehen mag ist der Klägerin nicht klar welcher Rechtsauffassung und welcher Gesetze welchen Landes/Staates der Antragsgegner wohl folge, denn: wegen fehlender Rechtsgrundlage (SGB 1-12) ist/sind diese ungültig und nicht anwendbar Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) ivm Art. 82 Abs. 1 GG ivm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), die Annerkennung eines in Deutschland ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert!

8 Seite 8 m.v.a. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom , Abs.-Nr Die nach Recht und Gesetz fehlende Unterschrift erklärt zudem jeden Bescheid von vorn herein für ungültig und nichtig. Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG. Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (vgl. z.b. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02) Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens so genannte Paraphe anstelle der Unterschrift genügt nicht. Das Grundrecht!!! auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GGsichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. Dieses Grundrecht!!! aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom (1 BvL 1/09-2/09-3/09) nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden. Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann grundgesetzwidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht. In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein. In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen: der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)

9 Seite 9 die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135) der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137) das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148) Sanktionen und/oder Kürzungen und/oder jedweder Leistungsentzug sind nach dieser Entscheidung also nur möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt. Was aber hier nicht der Fall ist! Aus diesem Grunde ist bereits Strafantrag bei der Generalbundesanwaltschaft eingereicht! Auch gibt es weder gültige Eingliederungsvereinbarungen da diese bereits mehrfach für ungültig erklärt und widerrufen wurden, da es auch für diese weder einen Zwang noch eine Recht(s)- Grundlage gibt. So der Antragsgegner weiter die Schuld für seine eigene Inkompetenz und Dummheit auf die Kläger abwälzen möchte so wird hier diese ganz entschieden zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung des sich seit 1990 entwickelnden Regimes in Deutschland zu betrachten, da insbesondere die Ordnung gemäß des ehemaligen Artikel 20 Grundgesetz verloren gegangen ist. Dieser fundamentale Verlust demokratischer Strukturen, wurde auf der Konferenz des Menschenrechtsrates im April 2013 in Genf bzw. im UPR bzw. Universal Periodic Review(1) offensichtlich. Viele Staaten der Vereinten Nationen beschuldigten Deutschland zu Recht, Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Ausmaß begangen zu haben. Insbesondere Rassismus, religiöse Intoleranz und Anonymisierung der deutschen Staatsgewalten, wie dies sicherlich schon in Form von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen bereits bekannt sein dürfte. Eine Grundvoraussetzung, Diktaturen, wie nach dem Muster der ehemaligen DRR überhaupt etablieren zu können. Sollten die Leistungen nicht binnen einer Woche zur Zahlung gekommen sein und diese Einstweilige Anordnung nicht erteilt werden sehe ich mich gezwungen auch gegen die Richter/Innen strafrechtlich vor zugehen, es besteht Lebensgefahr! Gleichzeit gilt der gesamte Inhalt als Versicherung an Eides Statt und ist als Glaubhaftmachung gültig! Without Prjudice Vor- Zuname Diverse Anhänge

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