Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz
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- Cornelius Gerber
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1 Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz Polit. Bezirk Graz-Umgebung Hauptplatz 1, 8401 Kalsdorf bei Graz Tel.: 03135/ , Fax: 03135/ Abfuhrordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004 i.d.g.f., und auf Grund der Ermächtigung gemäß 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i.d.g.f, in Verbindung mit 17 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 i.d.g.f., die Abfuhrordnung der Gemeinde Kalsdorf bei Graz erlassen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere geeignete Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß 2 StAWG (2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Kalsdorf anfallenden Siedlungsabfälle gemäß 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Gemeinde Kalsdorf bei Graz eine eigene öffentliche Abfallabfuhr eingerichtet. (3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen. (4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung und hiezu berechtigter, privater Entsorger. (1) Abfälle sind bewegliche Sachen, 2 Begriffsbestimmungen 1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder 1
2 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen. (2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. (3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten: 1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.b. Textilien, Papier, Metalle, Glas ausgenommen Verpackungsabfälle). 2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.b. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle) 3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann) 4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie 5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist). 3 Abfuhrbereich Der Abfuhrbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Kalsdorf bei Graz. 4 Anschlusspflicht (1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen. (2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.b. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. (3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentü- 2
3 mer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen. (4) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde Kalsdorf bei Graz von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln. 5 Sammlung und Abfuhr (1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei der Sammelstelle (Altstoffsammelzentrum) gemäß 7 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt. (2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen. (3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken gesammelt. (4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Kalsdorf bei Graz, Fernitzer Straße 22, abzugeben. (5) Problemstoffe gemäß 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.f, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Die Gemeinde hat gemäß 28 AWG 2002 bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, eine getrennte Sammlung (Abgabemöglichkeit) von Problemstoffen durchzuführen. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Gemeinde Kalsdorf bei Graz, Fernitzer Straße 22, abzugeben. 6 Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle) (1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken. (2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von 80, 120, 240, 770 oder 1100 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern. 3
4 (3) Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 80 Liter-Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Das Behältervolumen darf 260 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. (4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf 260 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde Kalsdorf bei Graz diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften. (5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern ( braune Tonne ) mit einem Inhalt von 120 und 240 Litern. (6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen. Dies gilt insbesondere für die Abholung der Abfallsammelsäcke. (7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurück gebracht werden. (8) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind. (9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen. (10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Gemeinde Kalsdorf bei Graz von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. 4
5 7 Abfallsammelbehälter für verwertbare Siedlungsabfälle (Altpapier) (1) Die Sammlung der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern mit einem Inhalt von 240 oder Litern für Altpapier. (2) Bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das mehrere Haushalte umfasst, oder mit mehreren Gebäuden oder Betrieben bzw. sonstigen Einrichtungen kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf für Altpapier 480 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. 8 Sammelstellen (1) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.b. Textilien, Glas sowie Metalle ausgenommen Verpackungsabfälle) wird in der Gemeinde Kalsdorf eine Sammelstelle eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten). (2) In die auf der Sammelstelle bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die in der Gemeinde Kalsdorf anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird. (3) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbaren Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen. (4) Für die Gemeinde Kalsdorf wird folgender Standort für die Einrichtung einer Sammelstelle festgelegt: Altstoffsammelzentrum, Fernitzer Straße 22, 8401 Kalsdorf 9 Durchführung der Abfallabfuhr (1) Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Abfuhrkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht. Die Sammelbehälter der Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind am Tag der Abholung bis spätestens 6:00 Uhr bereitzustellen. (2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle nach 7 (Altpapier) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich durch die Abfallabfuhr. (3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle 4 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf 8 Wochen reduziert werden. (4) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle nach 7 (Altpapier) wird alle 6 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhr- 5
6 ordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz auf 12 Wochen reduziert werden. Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird in den Monaten November März zweiwöchentlich und in den Monaten April Oktober wöchentlich abgeführt Auf begründeten Antrag ( 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden. (5) Die Übernahme der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (alle Altstoffe ausgenommen Altpapier) erfolgt zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum. (6) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt zu den Öffnungszeiten im Altstoffsammelzentrum. (7) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht. 10 Straßenkehricht Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen. 11 Behandlungsanlagen In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Graz-Umgebung vom werden für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlagen in Anspruch genommen: 1. Für die getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe): Sortieranlage Ehgartner Entsorgung GmbH, Wasserwerkgase 5, 8045 Graz Mayr-Melnhof Karton GmbH, Wannersdorf 80, 8130 Frohnleiten Fundermax GmbH, Bickfordstraße 6, 7201 Neudörfl Schrott-Truber GmbH, Hauptstraße 282, 8401 Kalsdorf bei Graz Schrott-Metallhandel Druschowitz, Bundesstraße 34, 8402 Werndorf 2. Für die getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (kompostierbar): Blümel Peter, Graden 84, 8593 Köflach Kompostierung Haas Johannes und Karin GesbR, Poßnitzweg 5a, 8510 Stainz Servus Abfall Dienstleistungs GmbH & Co KG, Sturzgasse 16, 8020 Graz FCC Halbenrain Abfall Service Gesellschaft m.b.h. & Co Nfg KG, 8492 Halbenrain 147 6
7 3. Für die sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll): Servus Abfall Dienstleistungs GmbH & Co KG, Sturzgasse 16, 8020 Graz Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, Sturzgasse 16, 8020 Graz FCC Zistersdorf Abfall Service GmbH, Am Ziegelwerk 4, 2225 Zistersdorf FCC Halbenrain Abfall Service Gesellschaft m.b.h. & Co Nfg KG, 8492 Halbenrain 147 GFG Abfallentsorgungs GmbH & Co KG, Grazer Straße 10, 8130 Frohnleiten 4. Für die Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht): Servus Abfall Dienstleistungs GmbH & Co KG, Sturzgasse 16, 8020 Graz Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, Sturzgasse 16, 8020 Graz FCC Zistersdorf Abfall Service GmbH, Am Ziegelwerk 4, 2225 Zistersdorf FCC Halbenrain Abfall Service Gesellschaft m.b.h. & Co Nfg KG, 8492 Halbenrain 147 GFG Abfallentsorgungs GmbH & Co KG, Grazer Straße 10, 8130 Frohnleiten 5. Für die gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll): Servus Abfall Dienstleistungs GmbH & Co KG, Sturzgasse 16, 8020 Graz Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH, Sturzgasse 16, 8020 Graz FCC Zistersdorf Abfall Service GmbH, Am Ziegelwerk 4, 2225 Zistersdorf FCC Halbenrain Abfall Service Gesellschaft m.b.h. & Co Nfg KG, 8492 Halbenrain 147 GFG Abfallentsorgungs GmbH & Co KG, Grazer Straße 10, 8130 Frohnleiten 12 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung über. (2) Abfall, der den genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über. (3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände. (4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht. 7
8 13 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Graz- Umgebung ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG). (2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen. 14 Grundzüge der Gebührengestaltung (1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und behandlung hebt die Gemeinde Kalsdorf bei Graz an den Zielen und Grundsätzen des 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer /Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen. 15 Gebühren und Kostenersätze (1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr. (2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. 16 Grundgebühr Als Grundlage der Berechnung wird die Personenanzahl der Liegenschaft herangezogen. In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet. 8
9 Grundgebühr für Haushalte pro Jahr: 1 3 gemeldete Personen 47, gemeldete Personen 119,20 Ab 7 gemeldete Personen 238,40 Über 20 gemeldete Personen 476,50 Über 35 gemeldete Personen 764,50 Über 50 gemeldete Personen 1092,80 Grundgebühr für Haushalte pro Jahr gilt auch als Grundgebühr für Gewerbebetriebe pro Jahr, wobei 1 Vollbeschäftigter einer halben gemeldeten Person gleichzusetzen ist. Von der Grundgebühr für Gewerbebetriebe sind jene 1-Personen-Unternehmen befreit, die ihren Unternehmensstandort ident mit ihrem Hauptwohnsitz haben. Grundgebühr für sonstige Einrichtungen pro Jahr: Schulen: 1092,80 Kindergarten: 1092,80 Hallenbad: 47,80 Sportzentrum: 238,40 Gemeinde: 238,40 Bankfiliale: 238,40 Arztordination: 47,80 Musikhaus mit Musikschule: 119,20 Bauhof: 47,80 9
10 17 Variable Gebühr (1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behältervolumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen. Diese betragen pro Jahr: 1. für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle): Kunststoffgefäß 120 l 105,50 Kunststoffgefäß 240 l 211,00 2. für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den vorigen Kategorien zuzurechnen ist): Kunststoffgefäß 80 l 49,90 Kunststoffgefäß 120 l 75,90 Kunststoffgefäß 240 l 151,70 Abfallcontainer 770 l 486,30 Abfallcontainer 1100 l 694,20 Im Bedarfsfall können (z. B. 60 l) Säcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet 3,30. (2) Bei Erhöhung oder Reduzierung des festgelegten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst, die Vorschreibung der Grundgebühr erfolgt auch in diesen Fällen auf Personen bezogen. 18 Kostenersätze für zusätzliche Leistungen (1) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls (wie z. B. das Abholen von sperrigen Siedlungsabfällen, Häckseldienst oder Christbaumabholaktionen) wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Gemeinde Kalsdorf bei Graz zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht. (2) Für sogenannte Nachsteller- das sind Sammelsäcke und Sammelbehälter für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll), Sammelbehälter für verwertbare Siedlungsabfälle(Altpapier) und Sammelbehälter für biogene Siedlungsabfälle (Biomüll), die nicht zeitgerecht bzw.nach erbrachter Sammelleistung zur Abholung bereitgestellt wurden und danach erneut angefahren werden müssen, wird eine Gebühr von 35,00 je Sammelsack oder Sammelbehälter verrechnet. 10
11 19 Mehrwertsteuer Allen in dieser Verordnung angeführten Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in der Höhe von derzeit 10 % bereits zugerechnet. Bei Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes werden die Gebühren entsprechend angepasst. 20 Soziale Regelungen (1) Haushalte mit Wickelkindern (bis zum vollendenden 3. Lebensjahr) oder pflegebedürftigen Personen können eine kostenlose Windeltonne (zusätzlicher 120 l oder 240 l Restmüll-Sammelbehälter) beantragen. (2) Diese soziale Regelung wird nicht aus den Müllgebühren finanziert. 21 Vorschreibung und Stichtag (1) Die Gebühren und Kostenersätze für die Benützung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr sind in 4 gleichbleibenden Teilbeträgen jeweils am 15.2., 15.5., und zur Zahlung fällig. (2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.b. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen. 22 Verfahren Zuständigkeit Hinsichtlich der Vorschreibung, Entrichtung und Hereinbringung der in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren und Kostenersätze finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 und die der Bundesabgabenordnung BAO, BGBl Nr. 194/1961 Anwendung. Die Zuständigkeit richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften. 23 Strafbestimmungen Die Strafbestimmungen richten sich nach 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes Inkrafttreten und Außerkrafttreten Die Abfuhrordnung der Gemeinde Kalsdorf bei Graz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Müllabfuhrordnung vom , rechtswirksam seit außer Kraft. 11
12 Für den Gemeinderat: Die Bürgermeisterin: Ursula Rauch eh. 12
Müllabfuhrordnung. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom
Gemeindeamt Pöllauberg Müllabfuhrordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.03.2009 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.12.2005 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Marktgemeinde Peggau Peggau, Grazer Straße 20. Abfuhrordnung
Marktgemeinde Peggau 8120 Peggau, Grazer Straße 20 Abfuhrordnung 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips
Gemeinde Stattegg. Abfuhrordnung
Gemeinde Stattegg Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.09.2017 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl.Nr. 65/2004 i.d.g.f., und auf Grund
GEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/ Telefax: Dw. 8. Abfuhrordnung
GEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/54-3-03 Telefax: Dw. 8 [email protected] www.werndorf.gv.at DVR-Nr.: 0426466 UID-Nr.: ATU40944500 Abfuhrordnung Auf
Abfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
GEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/54-3-03 Telefax: Dw. 8 [email protected] www.werndorf.steiermark.at DVR-Nr.: 0426466 UID-Nr.: ATU40944500
Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben
Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben Der Regierungskommissär Friedrich Zach hat nach Anhörung des Beirates am 17. Dezember 2008 gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Spielberg 8724 Spielberg, Marktpassage 1B1; Tel.: 03512/75230 Fax: 03512/
Stadtgemeinde Spielberg 8724 Spielberg, Marktpassage 1B1; Tel.: 03512/75230 Fax: 03512/75230-14 Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spielberg vom 2.7.2007 zur Besorgung der öffentlichen Abfallabfuhr
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Stadtgemeinde Judenburg Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2012) Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2013 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
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GEMEINDE SANKT BARTHOLOMÄ POLITISCHER BEZIRK: GRAZ-UMGEBUNG ST. BARTHOLOMÄ 3, 8113 SANKT BARTHOLOMÄ Tel: 03123/2227, Fax: 03123/2227-25 E-MAIL: [email protected] Öffentliche Kundmachung
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Konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2019 Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben Der Regierungskommissär Friedrich Zach hat nach Anhörung des Beirates am 17. Dezember 2008 gemäß 11 i. V. m. 13 des
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Marktgemeindeamt Lebring-St.Margarethen Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2005 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004,
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K u n d m a c h u n g Gemeinde 8564 Krottendorf - Gaisfeld Müllabfuhrordnung Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.12.2011 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
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Gemeindeamt Weinitzen 8044 Weinitzen, Kirchplatz 4, Tel.: 03132/25 50, Fax: 03132/25 50-6 E-mail: [email protected] Pol. Bezirk Graz-Umgebung DVR: 0098884 Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses
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Marktgemeinde Groß-St.Florian Marktplatz 3 A-8522 Groß-St.Florian Tel: 03464/2204 Fax: 03464/2204-79 E-Mail: [email protected] Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.2014)
Abfuhrordnung. der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel
Amtsleitung Bearbeiter: AL OAR Ferdinand Konrad Tel. 03124/51300-0 Fax. 03124/51300-800 E-Mail: [email protected] Abfuhrordnung der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel Stand: 28.November 2017
Abfuhrordnung. der Stadt Kapfenberg
Abfuhrordnung der Stadt Kapfenberg Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.12.2006 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der
Abfuhrordnung. (i.d.g.f )
Gemeindeamt Bad Gleichenberg Bezirk Feldbach / Land Steiermark Telefon: +43 (0)3159 2342 Fax: DW 21 Postleitzahl 8344 UID-Nr: ATU 40587003 E-mail: [email protected] Homepage: http://www.bad-gleichenberg.gv.at
Marktgemeinde Premstätten ABFUHRORDNUNG
Marktgemeinde Premstätten ABFUHRORDNUNG Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 27.Oktober 2015 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf
Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße Marktplatz 2, 8461 Ehrenhausen an der Weinstraße Tel. Nr. (03453) 2507 Fax: DW 4
Müllabfuhrordnung, am 10.12.2015 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.12.2015 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der
Festsetzung des Regierungskommissärs ÖFFENTLICHE KUNDMACHUNG
Festsetzung des Regierungskommissärs ÖFFENTLICHE KUNDMACHUNG Gemeindeamt St. Stefan ob Stainz Bezirk Deutschlandsberg 8511 St. Stefan ob Stainz 19 Begründung: Festsetzung einer einheitlichen Abfuhrordnung
Siedlungsabfall = Andienungszwang?!
Siedlungsabfall = Andienungszwang?! Die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Andienungspflicht nach dem steiermärkischen rkischen Abfallwirtschaftsgesetz (StAWG 2004) Erich Gungl Amt der Steiermärkischen
Marktgemeinde Obdach. Abfuhrordnung
Marktgemeinde Obdach Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.11.2015 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der
Abfuhrordnung. Marktgemeinde Passail
Abfuhrordnung Marktgemeinde Passail Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.2016 und vom 13.2.2017, wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004,
Marktgemeinde Krieglach. Abfuhrordnung
Marktgemeinde Krieglach Abfuhrordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.2012 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.12.2011 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
Abfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen.
GZ: 9209/1-B-12/334346 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Zeltweg vom 13.12.2012 wird gemäß 11 ivm 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl.Nr. 65/2004 idgf, sowie
Gemeindeamt Schloßberg 8463 Leutschach - Bezirk Leibnitz (03454) 7055-13 (03454) 7055-20 Naturpark Südsteirisches Weinland.
Gemeindeamt Schloßberg 8463 Leutschach - Bezirk Leibnitz (03454) 7055-13 (03454) 7055-20 Naturpark Südsteirisches Weinland Internet: www.schlossberg.steiermark.at e-mail: [email protected]
Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Köflach
Abfuhrordnung der Stadtgemeinde Köflach Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 09. 12. 2010 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf
Abfuhrordnung Neu. Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Rechtliche Grundlagen
Folie 1 Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft Rechtliche Grundlagen Praktische Umsetzung Folie 2 Rechtliche Grundlagen Bundesabfallwirtschaftsgesetz
Abfallabfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Michaelerberg-Pruggern 8965 Michaelerberg-Pruggern 96, Bezirk Liezen, Land Steiermark, e-mail: [email protected], Tel.: 03685/22204 Fax: DW-4 Michaelerberg-Pruggern, am 21.09.2016
Abfuhrordnung Grazer AbfO 2006 (Fassung samt Anhang und Tarif A gültig ab 1. Jänner 2013)
Abfuhrordnung Grazer AbfO 2006 (Fassung samt Anhang und Tarif A gültig ab 1. Jänner 2013) 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Landeshauptstadt Graz erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft
A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G
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Marktgemeinde Kumberg Bezirk Graz-Umgebung Am Platz 8, 8062 Kumberg Tel.: 03132/2203 Fax: 03132/2203-21 E-Mail: [email protected] Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. 12.
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Az: B003/30-2012, 813/1-2012; Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 04.12.2012, TOP. 1.1.) mit der eine erlassen wird. ABFALLORDNUNG Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz
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V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),
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Marktgemeinde Arnoldstein VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 12. Dezember 2017, Zahl 852/0/2017 B, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung
MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE AZ: 2-813/10/96/Fa V E R O R D N U N G
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Gemeinde Maria Wörth 9081 Reifnitz am Wörthersee Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung zur Regelung des Sammelns und der Abfuhr von Haus- und Sperrmüll Müllabfuhrordnung Reifnitz, 08. November 1996 Seite -
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Marktgemeinde Aurolzmünster 4971 Aurolzmünster, Schloßstraße 1 Verw.-Bezirk Ried im Innkreis, OÖ. Zl. 8130/2010 Telefon 07752/83055 Telefax 07752/83055-20 E-Mail: [email protected] Aurolzmünster,
Marktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße Schardenberg Tel.: 07713/ Fax.: Mail:
Marktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße 4-4784 Schardenberg Tel.: 07713/7055 - Fax.: 7055-8 Mail: [email protected] Schardenberg, am 12. Dezember 2014 ABFALLORDNUNG Verordnung des Gemeinderates
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V E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald vom 22. September 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald Bezirk Ried im Innkreis Tel. 07754/4110, Fax... 4110-85 DVR-Nr. 0482374 www.lohnsburg.at - E-Mail: [email protected] Lohnsburg a.k., am 22. September 2011
GEMEINDEAMT KAINBACH BEI GRAZ
GEMEINDEAMT KAINBACH BEI GRAZ Pol. Bezirk Graz-Umgebung, A-8010 Kainbach bei Graz, Hönigtaler Straße 2 Tel. 0316/30-10-10, Telefax 0316/30-10-10/17, E-Mail: [email protected]; Homepage: www.kainbachbeigraz.at
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom , mit der
Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom 16.12.2010, mit der eine Abfallordnung für die Gemeinde Überackern erlassen wird. Aufgrund des 6 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
V e r h a n d l u n g s s c h r i f t
UID-Nr: ATU51345101 Gemeinde Sankt Peter im Sulmtal Bezirk Deutschlandsberg DVR 042 8451 Briefanschrift: 8542 St. Peter im Sulmtal 46 Bankverbindung Tel: 03467/8302-0 Parteienverkehr: Mo, Mi, Do: 8-12
Gemeinde Thüringerberg. über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung)
Gemeinde Thüringerberg 29.12.2006 Akt. Zl.:852/2/2006 VERORDNUNG über die Abfuhr von Abfällen in der Gemeinde Thüringerberg (Abfuhrverordnung) Auf Grund des 9 des Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetzes
K U N D M A C H U N G
Schulgasse 2, 2381 Laab im Walde Email.: [email protected] Bürgerservice: +43 (2239) 2206 Bezirk Mödling, Land NÖ GZ: LIW-0164/16-7 Laab im Walde, am 12.10.2016 K U N D M A C H U N G 1 Der Gemeinderat
