Erläuterung von Negativmerkmalen
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- Margarethe Kopp
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Negativmerkmale stufen die Bonität und Kreditwürdigkeit eines potenziellen Kreditnehmers herab. Zu den negativen Merkmalen zählen ein Ratenverzug oder der vollständige Zahlungsausfall bei Verbindlichkeiten. Zudem werden die Zwangsvollstreckung, sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, als schwerwiegende Negativmerkmale verzeichnet. Wichtige Neuerungen bei Bonitätsauskünften: Zum trat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Dieses hat Auswirkungen auf die Schuldnermerkmale in den Auskünften. Die bisherigen Negativmerkmale Eidesstattliche Versicherung sowie Haftanordnung werden ab dem wie folgt bezeichnet: Nichtabgabe der Vermögensauskunft (nach ZivilProzessOrdnung) (Gleichzusetzen mit der ehemaligen Haftanordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) Der Schuldner kommt seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher nicht nach ( 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), z. B. durch: - unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin, - grundloses Verweigern der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattlicher Bekräftigung - Vereitelung der Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen (nach ZivilProzessOrdnung) (Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) Nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ist eindeutig, dass eine vollständige Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers nicht zu erwarten ist ( 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), z.b.: - das Vermögensverzeichnis weist keine pfändbaren Gegenstände aus - der Wert der angegebenen Gegenstände reicht offensichtlich nicht aus, die Forderung wegen der vollstreckt wird, vollständig zu begleichen Gläubigerbefriedigung nach 1 Monat nicht nachgewiesen (nach ZivilProzessOrdnung) (Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) Sofern nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses die vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos erscheint, setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist von einem Monat. Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis erfolgt, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb dieser Frist durch Belege (Quittung, Überweisung usw.) nachweist, dass er die Forderung des Gläubigers vollständig ausgeglichen hat ( 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies gilt nicht, solange mit dem Schuldner ein Zahlungsplan (Stundung, Ratenzahlung) vereinbart wurde und dieser nicht hinfällig ist, z.b. wegen Nichtzahlung der Raten. Sämtliche Schuldnerverzeichniseinträge vor dem werden weiterhin als Eidesstattliche Versicherung bzw. Haftanordnung benannt.
2 Eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid): Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung in der Vollstreckung: Über unsere Datenbank können wir schnell feststellen, ob Ihr Schuldner die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, also im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. Hinter dem Begriff Eidesstattliche Versicherung steht die Tatsache, dass der Schuldner auf Grund einer Vollstreckungsmaßnahme eines anderen Gläubigers bei einem Gerichtsvollzieher ein umfassendes Vermögensverzeichnis abgegeben hat (von Angaben zum aktuell vorhandenen Taschengeld, Armbanduhr, bis hin zu Grundstücken, Rentenansprüchen usw.). Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses wird dann an Eides Statt versichert. Wahrheitswidrige Angaben führen zu einer Strafbarkeit, die von den Staatsanwaltschaften regelmäßig verfolgt wird. Demnach ist zumindest ein weiterer Gläubiger vorhanden, der den Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gezwungen hat. Ob weitere Gläubiger vorhanden sind, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen, auch nicht die Höhe der entsprechenden Forderung. Hierzu müsste die Vollstreckungsakte angefordert werden. Die wesentliche Bedeutung liegt darin, dass der Schuldner im sogenannten Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht eingetragen wird, auf das alle kreditgebenden Institute wie Banken, Versicherungen oder auch potentielle Arbeitgeber, Internet- oder Handy-Provider und Versandhandel zugreifen, mit der Folge, dass der Schuldner keinen Kredit mehr erhält. Die Eintragung bleibt seit dem für 2 Jahre erhalten (vormals 3 Jahre) und kann auf Antrag bei neuen Informationen wiederholt werden. Haftanordnung: Aufgrund eines vollstreckbaren Titels wurde die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragt, der Schuldner ist dieser aber nicht nachgekommen. Es erfolgt sodann eine schriftliche Ladung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner nicht, kann ein Haftbefehl bei Gericht beantragt werden, um den Schuldner zwangsweise durch die Polizei zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu zwingen. Insolvenz: Die Insolvenz beschreibt den Zustand der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens bzw. einer Privatperson. Dieser liegt in der Regel dann vor, wenn ein Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen oder (bei Kapitalgesellschaften) eine Überschuldung vorliegt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die gegebenenfalls verbleibenden Vermögensteile des Schuldners auf dessen Gläubiger aufgeteilt sofern eine Insolvenzmasse vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, gehen die Gläubiger des Schuldners leer aus. Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es mehrere Möglichkeiten. Gegebenenfalls kann die Bürgschaft eines solventen Unternehmens bzw. einer solventen Privatperson erfolgen. Auch die Bürgschaft durch ein Kreditinstitut ist möglich. Die häufiger genutzte Variante jedoch ist die Verhandlung mit den Gläubigern des Schuldners. In diesem Zusammenhang kann ein ganz oder teilweise vereinbarter Schuldenerlass erreicht werden. Auch die Absenkung fälliger Kreditraten oder Stundung von Verbindlichkeiten sind möglich. Auf diese Weise kann die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wieder hergestellt werden.
3 Insolvenzverfahren: Unternehmensinsolvenz Verbraucherinsolvenz Die Insolvenzordnung kennt zwei Verfahrensarten, ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Das eine ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, häufig auch Unternehmensinsolvenz genannt. Darüber hinaus kennt die Insolvenzordnung das Verbraucherinsolvenzverfahren. Grundsätzlich unterliegt jeder Selbstständige dem Regelinsolvenzverfahren, das heißt den Regeln der Unternehmensinsolvenz. Derjenige, der nicht selbstständig, unternehmerisch tätig ist, unterliegt den Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Der Unternehmer unterliegt nur dann ausnahmsweise den Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und darüber hinaus keine Verbindlichkeiten / Schulden aus Arbeitsverhältnissen gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass in einem solchen Fall das Insolvenzverfahren so einfach abzuwickeln ist, dass die vereinfachten Regeln des Verbraucherinsolvenzverfahrens Anwendung finden sollen. Worin liegen die Unterschiede zwischen Unternehmensinsolvenz und Verbraucherinsolvenz? Das Regelinsolvenzverfahren kann bei Eintritt eines Insolvenzgrundes, das sind insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, unmittelbar bei dem zuständigen Amtsgericht am Sitz des insolventen Unternehmers beantragt werden. Es bedarf keines vorhergehenden Versuchs, die Schulden durch eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zu bezahlen. Hingegen sieht das Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dass der Verbraucher, bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht stellt, einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternimmt. Der Verbraucher hat diesen Schuldenbereinigungsplan seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beizufügen. Unterlässt er dies und kommt er trotz Aufforderung des Amtsgerichts der Einreichung dieses Plans nicht nach, so gilt der Insolvenzantrag als zurückgenommen. Weiterhin unterscheiden sich die Antragsformulare im Regelinsolvenzverfahren sowie im Verbraucherinsolvenzverfahren erheblich. Die Antragsunterlagen im Verbraucherinsolvenzverfahren sind wesentlich umfangreicher und aufwändiger auszufüllen. Auch ist im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch durch eine geeignete Stelle, z.b. einem Rechtsanwalt oder einer Schuldnerberatungsstelle, nachzuweisen. Im Regelinsolvenzverfahren kann beantragt werden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet werden. Wird die Verfahrenskostenstundung bewilligt, so kann das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Die Kosten für dieses Insolvenzverfahren übernimmt zunächst der Staat. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist dann der Schuldner verpflichtet, die Kosten des Insolvenzverfahrens dem Staat zu erstatten. Die Höhe dieser Kosten variiert. In kleineren Verfahren ist mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR bis ,00 EUR zu rechnen. Nachfolgende Übersicht informiert über den bisherigen Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Änderungen für neue Verfahren ab :
4 Derzeitiger Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens Außergerichtlicher Einigungsversuch Eröffnungsantrag ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Eröffnungsbeschluss Aufhebung des Verfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung Wohlverhaltensperiode Erteilung der Restschuldbefreiung Künftiger Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens Außergerichtlicher Einigungsversuch Eröffnungsantrag ggf. gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren Eingangsentscheidung, 287a InsO Eröffnungsbeschluss (und hier schon: Ankündigung der Restschuldbefreiung) Aufhebung des Verfahrens Wohlverhaltensperiode Erteilung der Restschuldbefreiung Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse: Der Insolvenzantrag eines Unternehmers wird mangels Masse abgewiesen, wenn in der Firma nicht genügend verwertbare Vermögenswerte enthalten sind, um davon die Gerichts- und Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen. Die Abweisung bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt. Verfahrenskosten sind die Kosten, die beim Gericht sowie für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss entstehen. Erfahrungsgemäß wird ein Insolvenzverfahren ab EUR an verwertbarer Insolvenzmasse eröffnet. Hat ein Einzelunternehmer oder Freiberufler diese EUR nicht mehr in der Firma und will er, dass ein Insolvenzverfahren auf jeden Fall eröffnet wird, kann er, wie beim Verbraucherinsolvenzverfahren auch, die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann wird der Staat die Verfahrenskosten vorstrecken und das Gericht eröffnet auf jeden Fall das Verfahren. Bei einem Insolvenzantrag einer GmbH, Ltd. oder AG gibt es keine Stundung der Verfahrenskosten. Dort wird der Insolvenzantrag auf jeden Fall mangels Masse abgelehnt, sollte nicht genügend Geld im Unternehmen sein. Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält bei Abweisung mangels Masse automatisch Mitteilung und wird prüfen, ob gegen etwaige Vorschriften verstoßen worden ist (Insolvenzverschleppung, Bankrott usw.). Ob man als betroffener Schuldner beziehungsweise Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens es auf die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse ankommen lässt, ist eine strategische Entscheidung des jeweiligen Betroffenen. Hat beispielsweise eine Krankenkasse einen Insolvenzantrag gegen einen Einzelunternehmer gestellt, empfiehlt man ihm, möglichst schnell selbst einen Antrag zu stellen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten. Insolvenzverwalter raten daher oftmals dazu, zunächst einmal für eine Abweisung des Insolven-
5 zantrages zu sorgen, um dann einen Eigenantrag samt Antrag auf Restschuldbefreiung sorgfältig und unangreifbar vorzubereiten. Bei Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen als antragstellende Schuldner wird durch die Stundung der Verfahrenskosten in der Regel auch mittellosen Betroffenen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und somit die Restschuldbefreiung ermöglicht ( 4a bis 4d InsO). Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung stellt den Erlass der restlichen Schulden für eine insolvente Privatperson dar. Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag nach Abschluss des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und einer Wohlverhaltensphase erfolgen. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und darf keine neuen Verbindlichkeiten in Anspruch nehmen. Die Befreiung von den restlichen Schulden, welche während der Wohlverhaltensphase nicht getilgt werden konnten, soll einem redlichen Schuldner einen finanziellen Neubeginn ermöglichen. Die Fristen und Voraussetzungen der Restschuldbefreiung ab ergeben aus der nachfolgenden Tabelle: Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und vorzeitige Restschuldbefreiung (RSB) auf Antrag ( 300 Abs. 1 InsO) Sofortige RSB 3 Jahren 5 Jahren 6 Jahren Insolvenzplanverfahren kein Insolvenzgläubiger meldet Forderungen an oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind befriedigt und der Schuldner hat die sonst. Masseverbindlichkeiten berichtigt + Tilgung der Verfahrenskosten Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger i.h.v. mind. 35% + Tilgung der Verfahrenskosten Tilgung der Verfahrenskosten in allen übrigen Fällen laufende Verfahren (Art. 103 h S.2 EGInsO)
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