Technischer Regulierungsstandard zur Behandlung von Kreditrisikoanpassungen

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1 Technischer Regulierungsstandard zur Behandlung von Kreditrisikoanpassungen Michael Mertens Inhalt Einleitung... 1 Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen... 1 Anwendungsbereiche... 3 Berücksichtigung von unterjähriger Risikovorsorge... 4 Kreditrisikoanpassungen im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs... 4 Fazit... 6 Einleitung Die European Banking Authority (EBA) hat am 26. Juli 2013 die finale Version ( final Draft ) des technischen Regulierungsstandards (RTS) zur Ermittlung von spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen (also grundsätzlich Wertberichtigungen) gemäß Artikel 110 (4) der Capital Requirements Regulation (CRR) u.a. für die Zwecke des so genannten Wertberichtigungsvergleiches veröffentlicht (EBA/RTS/2013/04). Der vorliegende Fachbeitrag zeigt einerseits die aufsichtlichen Anforderungen an spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen sowie andererseits den Anwendungsbereich im Rahmen der CRR für diese Kreditrisikoanpassungen auf. Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen Im RTS zur Behandlung von Kreditrisikoanpassungen wird unterschieden zwischen allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen. An allgemeine Kreditrisikoanpassungen werden nachfolgende Anforderungen gestellt 1 : Stehen vollständig zur Abdeckung irgendwelcher aktuell noch nicht eingetretenen aber für in der Folgezeit eintretender Verluste zur Verfügung. Spiegeln das Kreditrisiko einer Gruppe von Forderungen wider, für die dem Institut keine Hinweise vorliegen, dass bereits ein Verlust entstanden ist. Sämtliche Kreditrisikoanpassungen, die nicht die Bedingungen an allgemeine Kreditrisikoanpassungen erfüllen, fallen unter spezifische Kreditrisikoanpassungen 2. Folgende Verluste sind in den allgemeinen Kreditrisikoanpassungen zu berücksichtigen 3 : 1 Vgl. Artikel 1 (2) EBA/RTS/2013/04 2 Vgl. Artikel 1 (3) EBA/RTS/2013/04

2 Risikovorsorge, die dazu gebildet wurde, um höhere durchschnittliche Verluste der vergangenen Jahre abzudecken, obwohl derzeit kein Hindernis besteht, dass diese Verlusthöhe beibehalten wird. Risikovorsorge, welche für eine Gruppe von Vermögenswerten gebildet wurde, für die es bislang keine Anzeichen einer Kreditverschlechterung gibt, jedoch zu einem gewissen Grad Zahlungsausfälle statistisch wahrscheinlich sind. Dagegen sind in den spezifischen Kreditrisikoanpassungen folgende Verluste zu berücksichtigen 4 : Wertminderungen für Forderungen, die zu Fair Value bewertet werden und deren bonitätsinduzierten Wertminderungen über die GuV erfasst sind. Aktuelle Verluste oder Verluste, die in der Vergangenheit entstanden sind, die signifikante Forderungen betreffen oder Forderungen, die nicht signifikant sind, welche einzeln oder kollektiv bewertet werden. Wertminderungen, welche auf Basis von Erfahrungswerten bereits eingetreten sind, wobei das Institut jedoch die ausgefallene Forderung noch nicht identifiziert hat. Legt man IFRS als den Rechnungslegungsstandard der Bank zugrunde, so liegen ausschließlich spezifische Kreditrisikoanpassungen vor und zwar in Form von: Einzelwertberichtigung (EWB) und Kreditrückstellungen: Bei signifikanten Forderungen (Kategorien lar 5 und htm 6 ), bei denen eine Wertminderung vorliegt. Pauschalierten Einzelwertberichtigung (pewb) für nicht signifikante Forderungen. Portfoliowertberichtigung (PortWB): Bei bereits eingetretenen, aber noch nicht bekannt gewordenen Verlusten. Bonitätsinduzierter Teil der negativen Fair Value Änderungen (GuV): Verluste, die sich in einer Verringerung des Fair Values widerspiegeln, aufgrund einer Verschlechterung der Bonität des Kontrahenten/Emittenten für Finanzinstrumente der Kategorie hft 7 oder Derivate. Legt man HGB als den Rechnungslegungsstandard der Bank zugrunde, so fällt unter allgemeine Kreditrisikoanpassungen die Vorsorge für allgemeine Bankrisiken nach 340f HGB 8. Unter spezifische Kreditrisikoanpassungen fallen z.b.: 3 Vgl. Artikel 1 (4) EBA/RTS/2013/04 4 Vgl. Artikel 1 (5) EBA/RTS/2013/04 5 lar = loans and receivables 6 htm = held to maturity 7 hft = held for trading 8 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach 340g HGB fallen nicht unter allgemeine Kreditrisikoanpassungen, sondern werden als Bestandteil des harten Kernkapitals betrachtet. 1 PLUS i GmbH 11/ von 6

3 EWB und Kreditrückstellungen: Bei signifikanten Forderungen, die notleidend sind. Pauschalierte Einzelwertberichtigung (pewb) für nicht signifikante Forderungen. Pauschalwertberichtigung (PWB): Bildung für latente Kreditrisiken, die am Bilanzstichtag bestehen, aber bis zur Bilanzaufstellung nicht erkennbar geworden sind. Länderwertberichtigung: Bildung für Risiken, die unabhängig vom Schuldner sind. Hierunter fallen politische Unruhen, die zur Verschlechterung der Bonität des Schuldners führen. Anwendungsbereiche Kreditrisikoanpassungen sind u.a. zu berücksichtigen bei der Behandlung der erwarteten Verlustbeiträge für IRB-Institute gemäß Artikel 159 CRR (Wertberichtigungsvergleich) Behandlung der allgemeinen Kreditrisikopanpassungen bei KSA-Instituten im Ergänzungskapital 9 Ermittlung von Bemessungsgrundlagen im Kreditrisikostandardansatz (KSA) IRB-Ansatz (IRBA) 10 Großkreditregime Ausfallmessung (Schuldnerausfall). Ein Schuldner gilt u.a. als ausgefallen, wenn das Institut es als unwahrscheinlich ansieht, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten in voller Höhe begleichen wird, ohne dass auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten zurückgegriffen werden muss. Ein Hinweis darauf, dass eine Verbindlichkeit wahrscheinlich nicht beglichen wird, ist die Erfassung einer erheblichen Kreditrisikoanpassung, weil sich die Bonität des Schuldners deutlich verschlechtert hat 11. Gemäß Artikel 5 EBA/RTS/2013/04 gelten ausschließlich spezifische Kreditrisikoanpassungen, die sich auf eine einzelne Forderung oder einen einzelnen Schuldner beziehen als erhebliche Kreditrisikoanpassung, die zum Ausfall eines Schuldners führen. Seitens der EBA wird keine quantitative Vorgabe gemacht, wann eine Kreditrisikoanpassung erheblich ist. 9 Aufgrund von Artikel 62 lit. c CRR ist eine Trennung zwischen spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen notwendig, da allgemeine Kreditrisikoanpassungen in Höhe von 1,25% der nach dem KSA gerechneten RWA im Ergänzungskapital berücksichtigt werden dürfen. 10 Im IRBA wird die Bemessungsgrundlage vor Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen herangezogen. 11 Vgl. Artikel 178 (3) lit. b CRR 1 PLUS i GmbH 11/ von 6

4 Damit zählen EWB, Kreditrückstellungen und pewb zu den erheblichen Kreditrisikoanpassungen. Für die Zwecke des Wertberichtigungsvergleiches sind spezifische Kreditrisikoanpassungen, die für eine Gruppe von Forderungen gebildet wurden, den einzelnen Forderungen proportional deren risikogewichteter Positionswerte (RWA) zuzuordnen. Die Verteilung der spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf gemischte Portfolien (KSA/IRBA) erfolgt ebenso proportional nach RWA: Schritt 1: Proportionale Aufteilung nach Bemessungsgrundlage auf KSA- und IRBA-Teil des Portfolios Schritt 2: Proportionale Aufteilung nach RWA jeweils auf KSA- und IRBA- Einzelgeschäfte Berücksichtigung von unterjähriger Risikovorsorge Gemäß den bisherigen Regelungen zur Solvabilitätsverordnung werden sowohl in der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als auch in der Durchführung des Wertberichtigungsvergleichs i.d.r. Wertberichtigungen aus dem Jahresabschluss verwendet. Zukünftig dürfen gemäß Artikels 1 des RTS unterjährige und damit aktuelle Wertberichtigungen herangezogen werden, wenn diese Kreditrisikoanpassungen zu einer Reduktion des harten Kernkapitals führen. Damit müssen z.b. Zuführungen bei der EWB im laufenden Jahr im harten Kernkapital berücksichtigt werden 12. Durch die Verwendung von aktuellen Kreditrisikoanpassungen wird die zeitliche Verzerrung zwischen der Ermittlung der Risikovorsorge und der Durchführung des meldestichtagbezogenen Wertberichtigungsvergleichs weitestgehend aufgehoben. Kreditrisikoanpassungen im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs Wie bereits erwähnt, kommt allgemeinen und spezifischen Kreditrisikoanpassungen im Wertberichtigungsvergleich, der im Rahmen der IRB-Ansätze durchzuführen ist, eine besondere Rolle zu. Grundlage für den Wertberichtigungsvergleich ist der Artikel 159 der CRR. In der folgenden Abbildung wird die Durchführung des Wertberichtigungsvergleichs skizziert. 12 Aufgrund von Artikel 36 (1) lit. a CRR sind Verluste des laufenden Geschäftsjahres vom harten Kernkapital abzuziehen. In den Verlusten des laufenden Geschäftsjahres werden Zuführungen an EWB berücksichtigt. 1 PLUS i GmbH 11/ von 6

5 Abb.: Wertberichtigungsvergleich Der Wertberichtigungsvergleich wird in zwei Stufen durchgeführt: 1. Stufe: Behandlung nach CRR ausgefallener Forderungen Es wird die bestmögliche Schätzungen des Instituts für den durch den Forderungsausfall zu erwartenden Verlust mit den für diese Forderungen gebildeten spezifischen Kreditrisikoanpassungen verglichen. Für den Fall eines Überschusses (es wurden mehr spezifische Kreditrisikoanpassungen gebildet als Verlust erwartet wird), so findet dieser Überschuss keine Berücksichtigung zur Abdeckung der erwarteten Verluste von nicht ausgefallenen Forderungen, was eine wesentliche Änderung zur bisherigen Regelung in der SolvV darstellt und sich negativ auf die Ermittlung des harten Kernkapitals auswirkt. Allerdings kann der Überschuss maximal in Höhe von 0,6% der RWA nach dem IRB- Ansatz als Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Liegt ein Fehlbetrag vor, so wird die Differenz zwischen erwartetem Verlust und den gebildeten spezifischen Kreditrisikoanpassungen vom harten Kernkapital unter Berücksichtigung der geltenden phase-in-regelungen abgezogen. Aufgrund der Ausfallmessung gemäß CRR können in diesem Schritt nur spezifische Kreditrisikoanpassungen auftreten. 2. Stufe: Behandlung der nicht ausgefallenen Forderungen Es wird der erwartete Verlust für die gemäß CRR nicht ausgefallenen Forderungen mit der Summe aus den spezifischen Kreditrisikoanpassungen und den allgemeinen Kreditrisikoanpassungen für die nicht ausgefallenen Forderungen verglichen. Liegt ein Überschuss vor, so kann dieser maximal in Höhe von 0,6% der RWA nach IRB-Ansatz als Ergänzungskapital zu berücksichtigt werden. 1 PLUS i GmbH 11/ von 6

6 Liegt ein Fehlbetrag vor, so wird der Fehlbetrag wieder unter Berücksichtigung der geltenden phase-in Regelungen unmittelbar vom harten Kernkapital abgezogen. Fazit Neben der Forderung, dass im Rahmen des Wertberichtigungsvergleichs ein Überschuss bei den ausgefallen Forderungen nicht zur Deckung eines Fehlbetrags bei den nicht ausgefallenen Forderungen herangezogen werden darf, stellt die Berücksichtigung von unterjährigen Kreditrisikoanpassungen eine weitere wesentliche Neuerung dar. Aufgrund von Art. 110 (1) CRR i.v.m. Art. 62 lit. c CRR dürfen Kreditrisikoanpassungen bei KSA-Instituten in Form von Vorsorgereserven nach 340f HGB weiterhin wenn auch eingeschränkt im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Wie immer werden wir Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung (info@1plusi.de). Gerne stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Projekten zu Themen, die sich mit den obigen Fragestellungen beschäftigen, zur Verfügung. 1 PLUS i GmbH 11/ von 6

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