Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium

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1 Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium 22. April 2016

2 Besondere Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren Zweistufigkeit des Zulassungsverfahrens: 1. Besondere Zugangsvoraussetzungen diese muss jede Bewerberin/jeder Bewerber erfüllen 2. Auswahlverfahren kommt erst im Falle des Überhangs zur Anwendung Seite 2

3 1. Besondere Zugangsvoraussetzungen a) Rechtsgrundlagen - Art. 12 (1) GG Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden (2) HmbHG Die Hochschulen können durch Satzung bestimmen, dass entsprechend den Anforderungen der Studiengänge neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 (allgemeine Hochschulreife) eine praktische Tätigkeit, eine besondere Befähigung, eine besondere Vorbildung oder Seite 3

4 die Teilnahme an einem anonymen Selbsttestverfahren nachzuweisen ist (1) HmbHG Die Hochschulen regeln weitere Zugangsvoraussetzungen zu Masterstudiengängen nach Satz 1 (Abschluss in einem grundständigen Studiengang) oder 2 (Abschluss nach Satz 1 plus berufspraktische Tätigkeit von i.d.r. nicht unter einem Jahr in weiterbildenden Masterstudiengängen) entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Studiengangs durch Satzung; 37 Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Seite 4

5 - 39 (2) HmbHG Zulassung unter der Bedingung möglich, - dass Abschluss innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nachzuweisen ist und/oder - dass bereits eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten erreicht wurde. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Seite 5

6 - 39 (3) HmbHG Abweichend von Absatz 1 Satz 1 (= Abschluss in einem grundständigen Studiengang), ist zum Studium in einem ( ) weiterbildenden Studiengang auch berechtigt, wer eine Eingangsprüfung bestanden hat, in der eine fachliche Qualifikation nachgewiesen wird, die der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig ist. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Seite 6

7 - Satzungen über besondere Zugangsvoraussetzungen pro Fakultät eine Satzung, eigene Satzung für MEd-Studiengänge, teilw. Regelung in der Prüfungsordnung b) Aufbau/Inhalt der Satzungen über besondere Zugangsvoraussetzungen A. Bachelorstudiengänge 1 B. Masterstudiengänge Seite 7

8 Beispiele: - Abschluss eines konkreten grundständigen Studiengangs als Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium ( 39 Abs. 1 HmbHG): Abschluss im Studiengang xy der UHH oder einem vergleichbaren Studiengang einer anderen Hochschule - weitere Voraussetzungen: bestimmte Fachkenntnisse (z.b. mind. 20 LP in wirtschaftswiss. LV), Sprachkenntnisse (Angabe des geforderten Niveaus und der möglichen Nachweise), - NICHT: Note des ersten Abschlusses (siehe VG Hamburg, 19 E ) Festlegung erfolgt ausgehend von den tatsächlichen Anforderungen des Studiengangs Seite 8

9 2 Nachteilsausgleich Macht eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber glaubhaft, dass sie oder er aufgrund einer Behinderung gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern benachteiligt ist, da sie oder er den Nachweis über das Vorliegen der besonderen Zugangsvoraussetzungen nicht in der vorgesehenen Weise oder innerhalb der vorgesehenen Fristen erbringen kann, ist auf Antrag ein geeigneter Nachteilsausgleich zu gewähren; die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeauftragte sind gemäß 88 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes hinzuzuziehen. Seite 9

10 3 Nachreichfrist Im Falle noch ausstehender Prüfungsleistungen für den ersten berufsqualifizierenden Abschluss kann die Zulassung zu einem Masterstudiengang nach Maßgabe des 39 Absatz 2 HmbHG beantragt werden, wenn auf Grund des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der bisherigen Prüfungsleistungen, zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende des ersten Semesters des Masterstudiums erlangt wird. Die Zulassung wird unter der Bedingung ausgesprochen, dass der Abschluss bis zum Ende der Rückmeldefrist für das zweite Semester des Masterstudiums nachgewiesen wird. Seite 10

11 c) Prozess des Inkrafttretens - Entwurf aus der Fakultät - Rechtsprüfung, Beratung, Erstellung der Satzungsvorlage durch Ref Beschluss der Vorlage durch den FaR - Erstellung der Genehmigungsvorlage für das Präsidium durch Ref. 31 Erläuterung des Änderungsvorhabens + Beschlussempfehlung - Genehmigung durch das Präsidium - VÖ in den Amtlichen Bekanntmachungen Satzung muss zum bzw vorliegen. Seite 11

12 2. Auswahlverfahren und -kriterien Ein Auswahlverfahren findet nur im Falle des Überhangs statt. a) Rechtsgrundlagen - Art. 12 GG (s.o.) - 5 HZG (Hochschulzulassungsgesetz): (1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. (2) Der Grad der Eignung und Motivation nach Absatz 1 kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden: Seite 12

13 1. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, 2. Noten aus Pflichtkursen oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, 3. schriftliche Auswahltests, 4. Auswahlgespräche, 5. Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), 6. einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und 7. schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl. (3) In jedem Fall müssen die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden. Seite 13

14 - 9 HZG-Auswahl für Masterstudiengänge: (2) ( ) das Ergebnis des ersten Hochschulabschlusses ist in die Entscheidung einzubeziehen HZG (1) Die Art des Auswahlverfahrens und die Auswahlkriterien nach den 5, 8 und 9 werden von den Hochschulen in Satzungen festgelegt. = Satzungen über Auswahlverfahren und -kriterien Seite 14

15 - Satzungen über Auswahlverfahren und -kriterien pro Fakultät eine Satzung, eigene Satzung für MEd-Studiengänge, teilw. Regelung in der Prüfungsordnung b) Aufbau/Inhalt der Satzungen über Auswahlverf. und -kriterien - Allgemeiner Teil : Auswahl nach Note der HZB (Bachelor) bzw. des ersten Hochschulabschlusses (Master), soweit die Studiengänge in der Anlage nichts Abweichendes regeln, Nachteilsausgleich, Besetzung der Auswahlkommissionen - Anlage: Festlegung der Auswahlverfahren und -kriterien der einzelnen Studiengänge ( Besonderer Teil ) Seite 15

16 - bei mehreren Auswahlkriterien Gewichtung und Bewertungssystem vorsehen Kriterien müssen geeignet sein, die Eignung und Motivation der Bewerberinnen und Bewerber für den konkreten Stdg. festzustellen Seite 16

17 c) Prozess des Inkrafttretens - Entwurf aus der Fakultät - Rechtsprüfung, Beratung, Erstellung der Satzungsvorlage durch Ref Beschluss des FaR - Erstellung der Genehmigungsvorlage für das Präsidium durch Ref. 31 Erläuterung des Änderungsvorhabens + Beschlussempfehlung - Genehmigung durch das Präsidium - VÖ in den Amtlichen Bekanntmachungen Satzung muss zum bzw vorliegen. Seite 17

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