Sehr geehrte Damen und Herren,
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- Eva Fischer
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1 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Postfach I Koblenz Stadtverwaltung Koblenz Bahnhofstraße Koblenz Stresemannstraße Koblenz Telefon Telefax Poststelle@sgdnord.rlp.de Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner(in)/ Telefon/Fax / / ma Kristina Basche Bitte immer angeben! Kristina.Basche@sgdnord.rlp.de Landesplanerische Stellungnahme gemäß 20 Landesplanungsgesetz zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Koblenz für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 325 Neubau Kindertagesstätte Horchheimer Höhe Sehr geehrte Damen und Herren, mit o.a. Schreiben haben Sie die Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Koblenz für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 325 Neubau Kindertagesstätte Horchheimer Höhe beantragt. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Koblenz stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Zudem befindet sich das Plangebiet im Außenbereich, sodass für die entsprechende bauliche Nutzung ein Bebauungsplan aufzustellen und eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen ist. Mit Ausnahme der vorliegenden Fläche stehen im Stadtteil Horchheimer Höhe keine vergleichbaren Potentiale zur Verfügung. Da insbesondere Kitaplätze für die Kinder und Eltern des Stadtteils eine ausreichende Erreichbarkeit aufweisen sollten, sind die Standortalternativen entsprechend begrenzt. 1/5 Kernarbeitszeiten Verkehrsanbindung Parkmöglichkeiten Uhr Bus ab Hauptbahnhof Tiefgarage Görresplatz Uhr Linien 8,9,27,460 bis Haltestelle Tiefgarage Schloss Freitag: Uhr Stadttheater
2 Die Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz (Referat 32) erhebt keine Bedenken gegen die Planung. Aus Sicht des Referates 42 Obere Naturschutzbehörde wird mitgeteilt, dass die Abweichung von den Inhalten des Landschaftsplans gemäß 9 Abs. 5 BNatSchG zu begründen ist. Der Kompensationsbedarf für die Ausweisung der Baufläche ist zu ermitteln, die erforderlichen Kompensationsflächen sind im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan darzustellen. Auch ist darzulegen, ob von der Planung Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten betroffen sein können und ob, wenn dies zu erwarten ist, die ökologische Funktion dieser Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Seitens des Referates 43 Obere Bauaufsichtsbehörde wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Anforderungen an einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden gemäß 1a BauGB im weiteren Verfahren eine entsprechende Dokumentation erstellt wird, dass keine Möglichkeiten der Innenentwicklung bestehen. Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Sicht der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wird Folgendes festgestellt: Die Planung tangiert eine Grünzäsur, die sowohl im verbindlichen Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald aus dem Jahr 2006 (RROP) als auch im Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein- Westerwald für das Anhörungs- und Beteiligungsverfahren (RROP-E) ausgewiesen wird. 2/5
3 Gemäß Ziel 2 zu Kapitel 4.1 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren, Siedlungszäsuren des RROP und Ziel 54 des RROP-E sind Grünzäsuren zu erhalten. Innerhalb der Grünzäsuren ist eine Bebauung nicht zulässig. Die im hochverdichteten Raum ausgewiesenen Grünzäsuren gliedern die Siedlungsbereiche und verbinden innerörtliche Grünflächen mit der freien Landschaft. Zwischen den Siedlungsflächen fungieren sie zudem als Vernetzungselemente von Lebensräumen von Tiere und Pflanzen und als Verbindungen von Naherholungsgebieten und Klimaschneisen. Ob das vorliegende Vorhaben die Grünzäsur tatsächlich betrifft, ist im Rahmen einer maßstäblichen Konkretisierung des Erfordernisses des RROP bzw. des RROP-E im gegenständlichen Flächennutzungsplan der Stadt Koblenz zu überprüfen. Die Regionalvertretung hat in ihrer Sitzung am 8. Dezember 2016 beschlossen, den RROP-E der obersten Landesplanungsbehörde nach 14 Abs. 4 Nr. 3 Landesplanungsgesetz zur Genehmigung vorzulegen. Aufgrund des Verfahrensstands und des Inhalts des RROP-E ist mithin hinreichend sicher zu erwarten, dass die Ziele des RROP-E demnächst wirksam werden. Die den Zielen zugrunde liegenden wesentlichen Planungsentscheidungen sind bereits getroffen und die Abwägungsprozesse im Wesentlichen abgeschlossen. Die Ziele des RROP-E haben sich nun ausreichend verfestigt. Die Obere Landesplanungsbehörde äußert sich wie folgt: Mit Schreiben vom hat die SGD Nord bereits im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Koblenz eine Stellungnahme gemäß 20 LPlG abgegeben, auf die grundsätzlich verwiesen wird. Für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung sind insbesondere folgende Aussagen der Raumordnung zu treffen: 3/5
4 Text und Gesamtkarte des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV 2008/2013 stehen der geplanten Nutzungsänderung grundsätzlich nicht entgegen. Es ist folgendes Ziel des LEP IV zu beachten: Vorrangige Innenentwicklung Z 31 LEP IV sieht die vorrangige Innenentwicklung vor. Danach hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Bei einer Ausweisung von neuen, nicht erschlossenen Bauflächen im planerischen Außenbereich i.s. des 35 BauGB ist durch die Bauleitplanung nachzuweisen, welche Flächenpotenziale im Innenbereich vorhanden sind und aus welchen Gründen diese nicht genutzt werden können, um erforderliche Bedarfe abzudecken. Weiter heißt es hierzu in der Begründung/ Erläuterung zu Z 31, dass bevor die Kommune neue nicht erschlossene Bauflächen ausweist, von dieser aufzuzeigen ist, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotenziale ausschöpfen können. Insoweit ist von der Stadtverwaltung Koblenz der Nachweis zu erbringen, dass keine geeigneten Innenentwicklungspotenziale zur Verfügung stehen. Sowohl der Regionale Raumordnungsplan (RROP) Mittelrhein-Westerwald 2006 als auch der Planentwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes (RROP-E) Mittelrhein-Westerwald 2016 weisen für das Plangebiet im Randbereich eine Grünzäsur aus. Gemäß Ziel 2 zu Kapitel 4.1 Regionale Grünzüge und Grünzäsuren, Siedlungszäsuren des RROP und Ziel 54 zu Kapitel Regionale Grünzüge, Grün- und Siedlungszäsuren des RROPneu sind Grünzäsuren zu erhalten. Innerhalb der Grünzäsuren ist eine Bebauung nicht zulässig. Die im hochverdichteten Raum ausgewiesenen Grünzäsuren gliedern die Siedlungsbereiche und verbinden innerörtliche Grünflächen mit der freien Landschaft. Zwischen den Siedlungsflächen fungieren sie zudem als Vernetzungselemente von Lebensräumen von Tiere und Pflanzen und als Verbindungen von Naherholungsgebieten und Klimaschneisen. 4/5
5 Die Ziele des RROPneu stellen sonstige Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. Sie sind damit nach 4 ROG bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. An die zu treffenden Abwägungsentscheidungen werden insoweit höhere Anforderungen gestellt, als die künftigen Ziele des RROPneu in die Abwägung eingestellt werden müssen. Bei den Grundsätzen besteht noch keine Berücksichtigungspflicht. Wir bitten um entsprechende Würdigung der genannten Aspekte im weiteren Planverfahren, insbesondere die maßstäbliche Konkretisierung der Grünzäsur des RROP bzw. des RROPneu im gegenständlichen Flächennutzungsplan der Stadt Koblenz zu überprüfen. In Betracht käme hier auch die geeignete Zuweisung von Freiflächen oder erforderlichen Ausgleichsflächen zum von der Grünzäsur geschützten Freiraum. Das nach 20 Abs. 1 Satz 2 LPlG erforderliche Benehmen mit der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald wurde am hergestellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Daniela Gottreich 5/5
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