Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
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1 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der ISRA VISION AG Am Mittwoch, den 15. März 2017, um Uhr Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz ( AktG ), insbesondere zu den Fristen für die Ausübung dieser Rechte. Die nachfolgenden Angaben dienen einer weitergehenden Darstellung dieser Aktionärsrechte und enthalten insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen. 1. Tagesordnungsergänzungsverlangen nach 122 Abs. 2 AktG Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR erreichen (Letzteres entspricht Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinne des 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 12. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: ISRA VISION AG Vorstand Industriestraße Darmstadt 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß 70 AktG angerechnet. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von 122 Abs. 2 AktG werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes sowie der Satzung der Gesellschaft lauten wie folgt: 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug) (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu
2 richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 121 AktG Allgemeines (Auszug) (7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen. 16 der Satzung der ISRA VISION AG (Auszug) (2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetze beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach 126 Abs. 1 und 127 AktG Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären können nur zur Abstimmung gelangen, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden; dies gilt auch im Falle einer Veröffentlichung des betreffenden Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nach Maßgabe der 126, 127 AktG. Gegenanträge im Sinne von 126 AktG zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge im Sinne von 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse zugänglich gemacht, wenn sie spätestens am 28. Februar 2017 bis 24:00 Uhr (MEZ) unter der Adresse: ISRA VISION AG Investor Relations Industriestraße Darmstadt oder per Fax an Faxnummer: 06151/
3 oder per an zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach 126, 127 AktG erfüllt sind. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung ( 126 AktG) und/oder Wahlvorschläge ( 127 AktG) von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung, die allerdings bei Wahlvorschlägen nicht erforderlich ist, unverzüglich nach ihrem Eingang auf einer Internet-Sonderseite unter veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Mit der genannten Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung korrespondiert das Recht der Aktionäre, dass ihre Gegenanträge und Wahlvorschläge zugänglich gemacht werden. Neben der fristgerechten Übersendung an die vorgenannte, in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse ist Voraussetzung für die Pflicht zur Zugänglichmachung bei Gegenanträgen im Sine von 126 AktG, nicht aber bei Wahlvorschlägen im Sinne von 127 AktG, dass innerhalb der genannten Frist neben dem eigentlichen Gegenantrag auch dessen Begründung unter der vorgenannten Adresse zugeht. Eine Pflicht zur Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen besteht, auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht bei Vorliegen der in 126 Abs. 2 AktG genannten Tatbestände sowie bei Wahlvorschlägen zusätzlich im Falle des 127 Satz 3 AktG. Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann, lauten wie folgt: 126 Anträge von Aktionären (1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 125 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
4 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist. 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als Zeichen beträgt. (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen. 127 Wahlvorschläge von Aktionären (Auszug) Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gilt 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach 124 Abs. 3 Satz 4 und 125 Abs. 1 Satz 5 enthält Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug) (3)... Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben Mitteilungen für Aktionäre und Aufsichtsratsmitglieder (Auszug) (1) Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. 3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach 131 Abs. 1 AktG Gemäß 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftsverweigerungsrechte sind in 131 Abs. 3 AktG aufgeführt. Die diesem Aktionärsrecht zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Erteilung von Auskünften abgesehen werden kann, lauten auszugsweise wie folgt:
5 131 Auskunftsrecht des Aktionärs (1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach 266 Absatz 1 Satz 3, 276 oder 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. (2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen. (3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, 1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen; 2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht; 3. über den Unterscheid zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des 264 Ab. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt; 5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; 6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen; 7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden. (4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen ( 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen ( 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen ( 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der
6 Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird. (5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die Berechtigung zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre. Die zugrunde liegende Regelung in 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, die in Satz 2 von der Ermächtigung des vorstehend wiedergegebenen 131 Abs. 2 Satz 2 AktG Gebrauch macht, lautet wie folgt: (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie Form und Reihenfolge der Abstimmung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Dabei soll sich der Vorsitzende von dem Ziel leiten lassen, die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abzuwickeln. Darmstadt, im Februar 2017 Der Vorstand
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Ordentliche Hauptversammlung der Allianz SE, München, am Mittwoch, 4. Mai 2016, um 10.00 Uhr in der Olympiahalle im Olympiapark, Coubertinplatz, 80809 München Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach
Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Wacker Chemie AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs.
GELSENWASSER AG ordentliche Hauptversammlung 2016
GELSENWASSER AG ordentliche Hauptversammlung 2016 Nähere Erläuterungen der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG I. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach 122 Abs.
WASGAU Produktions & Handels Aktiengesellschaft Pirmasens WKN ISIN DE Ordentliche Hauptversammlung am 7.
WASGAU Produktions & Handels Aktiengesellschaft Pirmasens WKN 701 600 ISIN DE0007016008 Ordentliche Hauptversammlung am 7. Juni 2017 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz (AktG) zu den Rechten
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Ordentliche Hauptversammlung der windeln.de SE am 2. Juni 2017
Ordentliche Hauptversammlung der windeln.de SE am 2. Juni 2017 Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2 Aktiengesetzt ( AktG ) in Verbindung mit
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Rechte der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung der PVA TePla AG am 21. Juni 2017 Rechte der Aktionäre Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Ordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 13. Juni 2014, um Uhr (MESZ) im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, Berlin
WESTGRUND Aktiengesellschaft, Berlin ISIN: DE000A0HN4T3 - WKN: A0HN4T Ordentliche Hauptversammlung am Freitag, den 13. Juni 2014, um 10.00 Uhr (MESZ) im Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Bayer AG
Show true color Color Zones Zone 1 Zone 2 Zone 3 Acres 1,6 ha 6,9 ha 1,2 ha Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2017 zur ordentlichen Hauptversammlung 2 1. Ergänzung der Tagesordnung Hauptversammlung
Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA am 12. Mai 2017
Hauptversammlung der Fresenius SE & Co. KGaA am 12. Mai 2017 Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG (jeweils
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4 Außerordentliche Hauptversammlung am Donnerstag, den 15. November 2012, um 10.00 Uhr in der Messe Friedrichshafen, Konferenzzentrum Ost, Neue Messe,
Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)
Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG) Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG In der Einberufung der Hauptversammlung finden Sie Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den
ErläutErung zu den rechten der AktionärE
Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre Epigenomics AG, Berlin Berlin, im April 2010 ordentliche Hauptversammlung der Epigenomics AG am Dienstag, den 8. Juni 2010 um 11.00 Uhr, im Gebäude der Deutsche
Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 122 Abs.
Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil
SGL Carbon SE. Wiesbaden WKN ISIN DE WKN A2AAC1 ISIN DE000A2AAC16
SGL Carbon SE Wiesbaden WKN 723530 ISIN DE0007235301 WKN A2AAC1 ISIN DE000A2AAC16 Erläuterung der Rechte der Aktionäre nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE VO), 50 Abs. 2 SE Ausführungsgesetz
Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft am 10. Mai Hinweise gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre
Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft am 10. Mai 2017 Hinweise gemäß 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre Die Einberufung der Hauptversammlung enthält im Abschnitt II. bereits
Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Siltronic AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 10. Juni 2016, um 10:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 10623 Berlin
Ordentliche Hauptversammlung der Tele Columbus AG, Berlin, am 0. Juni 206, um 0:00 Uhr, in der Eventpassage, Kantstraße 8, 0623 Berlin Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 22 Abs. 2, 26 Abs.,
Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016
MASTERFLEX SE Ordentliche Hauptversammlung der Masterflex SE, Gelsenkirchen am Dienstag, den 14. Juni 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung (EG)
Wacker Chemie AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Wacker Chemie AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs.
Die entsprechenden Regelungen der SE-Verordnung, des SE-Ausführungsgesetzes und des Aktiengesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, 50 Abs. 2 SE- Ausführungsgesetz, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Die Einberufung der Hauptversammlung enthält
ProCredit Holding AG & Co. KGaA
ProCredit Holding AG & Co. KGaA Erläuterungen gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält
NORDWEST Handel AG Dortmund
NORDWEST Handel AG Dortmund Ordentliche Hauptversammlung am Donnerstag, den 18. Mai 2017 in Dortmund Angaben und Erläuterungen nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu Rechten der Aktionäre Rechte der Aktionäre,
Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Siltronic AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2011 unter anderem die folgenden Rechte zu:
RECHTE DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung 2011 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien
Merck Kommanditgesellschaft auf Aktien Darmstadt, Deutschland Hauptversammlung 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 131 Abs. 1 AktG
Ordentliche Hauptversammlung am Montag, dem 30. November 2015, um 11:00 Uhr im Spiegelsaal des Grand Elysée, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.
ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE
ERLÄUTERUNG ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Ordentlichen Hauptversammlung 2016 unter anderem die folgenden Rechte zu: 1 Ergänzung der Tagesordnung ( 122 Abs. 2
Ordentliche Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015
Ordentliche Hauptversammlung der TOM TAILOR Holding AG am 3. Juni 2015 Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1 Ergänzung
Siltronic AG. Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten
Siltronic AG Weiterführende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und zu beschlusslosen Tagesordnungspunkten WEITERFÜHRENDE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG
Rechte der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG In der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Oktober 2015 finden Sie Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach den 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
zur ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 6. Juni 2018
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE- Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz zur ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE
Ordentliche Hauptversammlung der DVB Bank SE am 22. Juni 2017
Ordentliche Hauptversammlung der DVB Bank SE am 22. Juni 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-Verordnung i.v.m. 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, 122 Abs. 2, 126
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015
Hauptversammlung der Fielmann Aktiengesellschaft am 9. Juli 2015 Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Ordentliche Hauptversammlung 2016 am Dienstag, den 12. Juli 2016, in Filderstadt.
Manz AG Reutlingen - ISIN DE000A0JQ5U3 - Ordentliche Hauptversammlung 2016 am Dienstag, den 12. Juli 2016, in Filderstadt Erläuterungen gemäß 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre
PEARL GOLD Aktiengesellschaft i.l. Frankfurt am Main WKN A0AFGF ISIN DE 000A0AFGF3. Hauptversammlung am 2. Oktober 2017
PEARL GOLD Aktiengesellschaft i.l. Frankfurt am Main WKN A0AFGF ISIN DE 000A0AFGF3 Hauptversammlung am 2. Oktober 2017 Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 Abs. 1 AktG
1. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung und
1. Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-Verordnung, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2 AktG
SAP SE Hauptversammlung am 10. Mai 2017 in der SAP Arena in Mannheim Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu
1. Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-Verordnung, 50 Abs. 2 SEAG, 122 Abs. 2 AktG
SAP SE Hauptversammlung am 17. Mai 2018 in der SAP Arena in Mannheim Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu
Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG
Hauptversammlung der HUGO BOSS AG am 12. Mai 2015 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten
Außerordentliche Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft am 12. Oktober 2015
Außerordentliche Hauptversammlung der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft am 12. Oktober 2015 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz
SAP AG. Hauptversammlung. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG. am 4. Juni 2013 in der SAP Arena in Mannheim
SAP AG Hauptversammlung am 4. Juni 2013 in der SAP Arena in Mannheim Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG Die Einberufung der Hauptversammlung enthält Angaben zu
Axel Springer SE Berlin. I. Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG 1
Axel Springer SE Berlin Erläuterungen zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. April 2016 I. Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1 gemäß 124a Satz 1 Nr. 2 AktG 1 Zu Tagesordnungspunkt 1
Ordentliche Hauptversammlung der Wacker Neuson SE, München,
Ordentliche Hauptversammlung der Wacker Neuson SE, München, am Dienstag, 31. Mai 2016, um 10.00 Uhr im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung, Lazarettstraße 33, 80636 München Angaben zu den
1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß 122 Abs. 2 AktG
Hauptversammlung der ItN Nanovation AG am 11. Oktober 2017 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG) 1. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Ergänzungsanträge gemäß 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, das entspricht
Ordentliche Hauptversammlung 2017 der STADA Arzneimittel AG. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Ordentliche Hauptversammlung 2017 der STADA Arzneimittel AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre (nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG)) Die Einberufung der Hauptversammlung
Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22.
Angabe der Rechte der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 124a, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG für die Hauptversammlung am 22. November 2016 Ergänzungsverlangen ( 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, den 11. Mai 2011 um 10:00 Uhr, im Graf-Zeppelin-Haus, Hugo-Eckener-Saal/Theodor-Kober-Saal, Olgastraße
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Ordentliche Hauptversammlung der DIC Asset AG Frankfurt am Main am 5. Juli 2016 Anträge auf Ergänzung
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4
Tognum AG, Friedrichshafen ISIN DE000AON4P43 WKN AON4P4 Ordentliche Hauptversammlung am Dienstag, den 18. Mai 2010 um 10:00 Uhr, im Graf-Zeppelin-Haus, Hugo-Eckener-Saal/Theodor-Kober-Saal, Olgastraße
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs.