Grundlagen der Konzernrechnungslegung. Februar Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundlagen der Konzernrechnungslegung. Februar Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth"

Transkript

1 Februar 2017 Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth

2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der finden Sie unter Die Seminare inkl. Arbeitsunterlagen werden von qualifizierten Referenten sorgfältig vorbereitet und durchgeführt. Sowohl die Referenten als auch die übernehmen jedoch keine Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit in Bezug auf die Tagungsunterlagen oder die Durchführung des Seminars. Sollten die Inhalte dieses Seminars bzw. der Seminarunterlage für steuerliche und/oder rechtliche Planungen, Gestaltungen o.ä. verwendet werden, übernehmen wir keine Haftung für sich daraus eventuell ergebende Schäden gleich welcher Art. Diese Unterrichts- und sonstigen Materialien unterliegen dem Urheberrecht, sodass jede Art der Weitergabe ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers untersagt ist.

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Aufstellungspflicht, Abgrenzung Konsolidierungskreis und größenabhängige Erleichterungen Aufstellungspflicht Beherrschender Einfluss Befreiung durch übergeordneten Konzernabschluss Abgrenzung Konsolidierungskreis Die grundsätzliche Einbeziehungspflicht Ausnahmen von der Vollkonsolidierung Größenabhängige Erleichterungen Inhalt, Stichtag und allgemeine Grundsätze eines Konzernabschlusses Inhalt eines Konzernabschlusses Konzernbilanzstichtag Allgemeine Grundsätze eines Konzernabschlusses Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung Anzuwendende Vorschriften aus dem Jahresabschluss Die Arbeitsschritte zur Aufstellung eines Konzernabschlusses Vollkonsolidierung Aufbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung Gliederung/Ausweis Ansatz und Bewertung Einheitlichkeit von Bilanzierungsmethoden ( 300 Abs. 2 HGB) Einheitlichkeit von Bewertungsmethoden ( 308 HGB) Währungsumrechnung Kapitalkonsolidierung mit und ohne Minderheitsgesellschafter Überblick Verrechnung Beteiligungsbuchwert mit dem anteiligen Eigenkapital Maßgeblicher Zeitpunkt der Verrechnung der Anteile mit dem anteiligen Eigenkapital Kaufpreisallokation Unterschiedsbeträge aus der Kapitalkonsolidierung Anteile nicht beherrschender Gesellschafter Umfassendes Übungsbeispiel (Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung mit latenten Steuern) Berücksichtigung von Minderheiten (AU 54030/072 Konzernrechnungslegung) 3

4 Inhaltsverzeichnis 3.3 Schuldenkonsolidierung Aufgabe der Schuldenkonsolidierung Durchführung der Schuldenkonsolidierung Aufrechnungsdifferenzen Zwischenergebniseliminierung Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung Komponenten des Zwischengewinns Beispiel zum Anlagevermögen und Vorratsvermögen Aufwands- und Ertragskonsolidierung Allgemeines Darstellung anhand von Einzelfällen Assoziierte Unternehmen; Equity-Methode Assoziiertes Unternehmen Assoziierte Unternehmen im engeren Sinne Assoziierte Unternehmen im weiteren Sinne Maßgeblicher Einfluss Equity-Methode Wesen der Equity-Methode Durchführung der Equity-Methode Latente Steuern und Equity-Methode Besonderheiten Anteilsauf und Abstockung Übergang vom assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf ein Tochterunternehmen Übergang vom Tochterunternehmen auf ein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen nach den Regeln des DRS Endkonsolidierung Tochterunternehmen Änderungen im Konzernanhang und sonstige Änderungen durch das BilRuG Anlagen Anlage 1 - Beispiel außerplanmäßige Abschreibung GoF Anlage 2 - Kapitalkonsolidierung

5 1. Aufstellungspflicht, Abgrenzung Konsolidierungskreis und größenabhängige Erleichterungen 1.1 Aufstellungspflicht Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht prinzipiell für alle Mutterunternehmen, die einen beherrschenden Einfluss auf wenigstens ein Tochterunternehmen ausüben. Die ergibt sich entweder aus 290 HGB oder aus 11 PublG. Der Konzernabschluss ist nach 290 Abs. 1 HGB innerhalb von 5 Monaten nach dem Konzernbilanzstichtag aufzustellen Beherrschender Einfluss Der beherrschende Einfluss wird an folgen Rechten festgemacht, wobei der tatsächliche Gebrauch davon irrelevant ist. Stimmrechtsmehrheit Besetzungs- und Abberufungsrechte Stimmrechtsmehrheit bedeutet nicht unbedingt eine Beteiligung oder gar eine Anteilsmehrheit des Mutterunternehmens. Abgestellt wird hierbei auf eine Einflussnahme in den entsprechenden Gremien, wobei jedoch nicht faktische Verhältnisse (zufällige HV- Mehrheit), sondern rechtlich gesicherte Positionen vorliegen müssen. Die absolute Mehrheit der Stimmrechte ist ausreichend, auch wenn ggf. bedingt durch Bestimmungen in der Satzung/Gesellschaftsvertrag wesentliche Entscheidungen nicht durchgesetzt werden können. Hierbei geht es um die Besetzungs- und Abberufungsrechte bezüglich der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans des MU an dem ToU. Dies wird regelmäßig mit der Stimmrechtsmehrheit zusammenfallen. Voraussetzung: Gesellschafterstellung (ggf. auch nur mittelbar), Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik über das jeweilige Organ (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsräte oder Beiräte). Recht auf beherrschenden Einfluss Mehrheit der Chancen und Risiken Wille ist aufzwingbar durch Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung (in Satzung garantierte Weisungs-, Zustimmungs- und Widerspruchsrechte des MU). Insbesondere bei Zweckgesellschaften (Leasingobjektgesellschaften oder Spezialfonds), die für einen klar definierten und eingegrenzten Zweck gegründet werden, liegen bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Regel die Mehrheit der Chancen und Risiken bei dem MU. Innerhalb dieses eng gefassten Zwecks bedarf es für die Geschäftstätigkeit keiner fortlaufenden unternehmerischen Entscheidungen bzw. keiner aktiven Vermarktung der Leistung ( Autopilot ). 5

6 Zurechnung und Abzug von Rechten a) Zurechnung Nach 290 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB werden dem Mutterunternehmen ergänzend noch weitere Rechte zugerechnet: Rechte, die einem ToU zustehen (diese werden dem MU vollständig zugerechnet und nicht nur in Höhe der Beteiligungsquote des ToU), Rechte, die einer Person zustehen, die für Rechnung des MU oder eines anderen ToU handelt, Rechte, die dem MU oder einem anderen ToU aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens zustehen (z.b. Stimmbindungsverträge). b) Abzug Von den Rechten, die dem MU unmittelbar oder mittelbar zustehen, sind gem. 290 Abs. 3 Satz 3 HGB die folgenden Rechte abzuziehen: Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die vom MU oder von dessen ToU für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, Rechte, die mit als Sicherheit gehaltenen Anteilen verbunden sind und die nach Weisung oder im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden Befreiung durch übergeordneten Konzernabschluss Das Control-Konzept hat zur Folge, dass in mehrstufigen Konzernen nicht nur das Unternehmen an der Konzernspitze, sondern jedes Unternehmen, dem im Verhältnis zu anderen Unternehmen die konzerntypischen Rechte des 290 Abs. 2 HGB zustehen, zur Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses verpflichtet ist. In diesen (Teil-) Konzernabschluss sind jeweils die hierarchisch nachgeordneten Unternehmen einzubeziehen. In mehrstufigen Konzernen ist also auf jeder Stufe des Konzerns ein eigener (Teil-) Konzernabschluss aufzustellen, was in großen Konzernen einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde. Dieser Mehraufwand ist wohl nur dann zu rechtfertigen, wenn die Teilkonzernabschlüsse auch hinreichend aussagefähig sind, was nur dann der Fall wäre, wenn eine innerhalb des Gesamtkonzerns deutlich abgegrenzte Einheit abgebildet wird (z.b. wenn in einem divisionalisierten Konzern die Geschäftsbereiche eigene Teilkonzerne sind) und außerdem zwischen den Teilkonzernen keine (allzu) intensiven Beziehungen bestehen oder die Lieferungen und Leistungen zwischen den Teilkonzernen zu Marktpreisen berechnet werden. Da der Nutzen von Teilkonzernabschlüssen im Verhältnis zum Aufwand der Erstellung also eher gering ist, hat der Gesetzgeber weitgehende Befreiungen von der grundsätzlichen Teilkonzernrechnungslegungspflicht geschaffen ( 291 f. HGB), wenn ein übergeordneter Konzernabschluss aufgestellt wird. Ein befreiender Konzernabschluss kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden ( 291 Abs. 1 Satz 2 HGB), das seinen Sitz in Deutschland, in anderen EU-Mitgliedstaaten oder - unter bestimmten Voraussetzungen - auch in Nicht-EU-Staaten haben kann. 6

7 Übergeordnetes Mutterunternehmen mit Sitz innerhalb der EU/EWR bzw. Drittstaat Der Konzernabschluss des übergeordneten Mutterunternehmens muss gem. 291 HGB bzw. gem. 291 f. HGB folgende Bedingungen erfüllen, wenn er eine befreiende Wirkung für das untergeordnete Mutterunternehmen haben soll: Der befreiende Konzernabschluss muss grundsätzlich den Anforderungen der Richtlinie 2013/34 EU entsprechen. Dies ist bei Konzernabschlüssen, die von Mutterunternehmen aus Deutschland oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstellt werden, grundsätzlich der Fall. Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat haben, besitzen gem. 292 Abs. 1 Nr. 1 HGB dann eine befreiende Wirkung, wenn sie entweder nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats aufgestellt oder einem nach diesem Recht aufgestellten Konzernabschluss gleichwertig sind, wie z.b. US-GAAP. Das Mutterunternehmen, das von der Aufstellungspflicht befreit werden soll, und dessen Tochterunternehmen müssen in den befreienden Konzernabschluss einbezogen werden. Der befreiende Konzernabschluss muss von einem Abschlussprüfer geprüft werden, der nach den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist ( 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB) oder im Falle von Drittlandstaaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abschlussprüfung zugelassen sind ( 292 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Der befreiende Konzernabschluss ist - auch wenn er von einem ausländischen Mutterunternehmen aufgestellt worden ist - zusammen mit dem Konzernlagebericht und dem Bestätigungsvermerk bzw. mit dem Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks offenzulegen ( 291 Abs. 1 Satz 1 HGB). Außerdem muss der befreiende Konzernabschluss in deutscher Sprache und nach den Vorschriften, die für den zu befreienden Konzernabschluss gelten, offengelegt werden ( 291 Abs. 1 Satz 1 HGB und 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Eine Umrechnung in EUR ist nicht gefordert. Der Einzelabschluss des zu befreienden Mutterunternehmens muss im Anhang folgende Angaben enthalten ( 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB und 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB): - Name und Sitz des übergeordneten Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss aufstellt, - einen Hinweis auf die Befreiung von der Aufstellungspflicht sowie - Erläuterung ggf. vom deutschen Recht abweichende Bilanzierungs-, Bewertungsund Konsolidierungsmethodenmethoden. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, muss nach 291 Abs. 3 HGB dennoch in bestimmten Fällen ein Teilkonzernabschluss aufgestellt werden, wenn Minderheitsgesellschafter des Teilkonzernmutterunternehmens die Aufstellung verlangen. 291 Abs. 3 HGB durchbricht als Ausnahmevorschrift die befreiende Wirkung übergeordneter Konzernabschlüsse und schützt in bestimmten Fällen das Interesse der Minderheitsgesellschafter an Teilkonzernabschlüssen. Nach 291 Abs. 3 HGB kann das Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Teilkonzernabschluss aufzustellen, in den folgenden beiden Fällen nicht befreit werden: Die Gesellschafter des zu befreienden Mutterunternehmens, denen bei einer AG oder KGaA mindestens 10 % und bei einer GmbH mindestens 20 % der Anteile gehören, haben spätestens 6 Monate vor Ablauf des Konzerngeschäftsjahres die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses beantragt ( 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB), oder wenn das zu befreiende Mutterunternehmen börsennotiert ist ( 291 Abs. 3 Nr. 1 HGB). 7

8 1.2 Abgrenzung Konsolidierungskreis Die grundsätzliche Einbeziehungspflicht 294 Abs. 1 HGB regelt, welche Unternehmen durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. Die Ausnahmen von der grundsätzlichen Vollkonsolidierungspflicht sind in 296 HGB abschließend aufgezählt. Gem. 294 Abs. 1 HGB sind in einen Konzernabschluss das Mutterunternehmen sowie alle Tochterunternehmen einzubeziehen. Dies gilt auch für Mutterunternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind und einen Konzernabschluss nach PublG aufstellen müssen ( 13 Abs. 2 PublG i.v.m. 294 Abs. 1 HGB). Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen ein Tochterunternehmen ist, ergibt sich aus 290 HGB. Zu den Tochterunternehmen i.s.d. 290 HGB gehören im mehrstufigen Konzern auch diejenigen Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen nur mittelbar, d.h. über andere Tochterunternehmen, Einfluss nehmen kann, also Enkelunternehmen, Urenkelunternehmen usw. Die Einbeziehungspflicht für Tochterunternehmen gilt unabhängig davon, wo das Tochterunternehmen seinen Sitz hat. Ein deutsches Mutterunternehmen ist somit grundsätzlich (vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen) verpflichtet, einen Weltabschluss aufzustellen (Weltabschlussprinzip) Ausnahmen von der Vollkonsolidierung Das grundsätzliche Gebot, alle Tochterunternehmen durch Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen ( 294 Abs. 1 HGB), wird durch 4 Einbeziehungswahlrechte ( 296 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 HGB) relativiert. Die (ausgeübten) Einbeziehungswahlrechte führen aber nicht dazu, dass das betreffende Tochterunternehmen im Konzernabschluss überhaupt nicht abgebildet wird, sondern nur dazu, dass das betreffende Tochterunternehmen nicht vollkonsolidiert wird. Das aufgrund 296 HGB nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen muss - sofern das Mutterunternehmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt - at equity bilanziert werden. Falls ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik zu verneinen ist, ist das betreffende Tochterunternehmen als mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten bewertete Beteiligung im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Eine Quotenkonsolidierung der wegen 296 HGB nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen kommt nicht in Frage, da sich die Voraussetzungen der Vollkonsolidierung und der Quotenkonsolidierung gegenseitig ausschließen, d.h. ein Tochterunternehmen kann nicht zugleich Gemeinschaftsunternehmen sein und umgekehrt. 8

9 Die Konsolidierungswahlrechte des 296 HGB Im Einzelnen braucht ein Tochterunternehmen nicht vollkonsolidiert zu werden, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen ( 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB), die Einbeziehung des betreffenden Tochterunternehmens zu unverhältnismäßig hohen Kosten oder Verzögerungen führen würde ( 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB), die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten werden ( 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder die Einbeziehung des Tochterunternehmens für die Vermittlung des von der Generalnorm geforderten Bildes der wirtschaftlichen Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist ( 296 Abs. 2 HGB). Für die Einbeziehungswahlrechte gilt der Grundsatz der Stetigkeit, der als Grundsatz ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung bei der Aufstellung der Summenbilanz zu beachten ist. Nach dem Grundsatz der Stetigkeit sollen die Wahlrechte im Zeitablauf in gleicher Weise ausgeübt werden, solange die Voraussetzungen für die Wahlrechtsausübung erfüllt sind. Die Anwendung eines dieser Konsolidierungswahlrechte ist gem. 296 Abs. 3 im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Hier sind die betreffenden Unternehmen und der entsprechende Ausschlusstatbestand zu nennen, und der dem Ausschluss zugrundeliegende Sachverhalt muss dargestellt werden. a) Das Konsolidierungswahlrecht bei einer Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens 296 Abs. 1 Nr. 1 erlaubt den Ausschluss eines Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen. Dieses Ausschlusskriterium enthält 3 Komponenten: Eine sachliche (Beeinträchtigung der Rechte in Bezug auf Geschäftsführung oder Vermögen), eine zeitliche ( andauernd und nachhaltig ) und eine die Intensität der Beeinträchtigung beschreibende ( erheblich ) Komponente. Nach 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist der Ausschluss eines Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis sachlich dann gerechtfertigt, wenn das Mutterunternehmen seine ihm zustehenden Rechte nicht unbeschränkt ausüben kann. Die Beschränkung der Rechte muss sich auf die Geschäftspolitik oder das Vermögen des Tochterunternehmens beziehen. Dieses sehr weit gefasste Kriterium umfasst quasi die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen. Daher können sehr unterschiedliche Sachverhalte einen Verzicht auf die Vollkonsolidierung rechtfertigen. So kann eine Beschränkung der Rechte aus rechtlichen Gründen (aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften) oder wegen tatsächlicher Beeinträchtigungen (z.b. Zugriffsbeschränkungen durch politische Verhältnisse) gegeben sein. 9

10 Rechte des Mutterunternehmens sind i.s.v. 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB erheblich beschränkt, wenn das Mutterunternehmen die Entscheidungen, die für den Bestand und die Fortentwicklung des Tochterunternehmens wesentlich sind, nicht beeinflussen kann. Dies ist nicht gegeben, wenn die Geschäftsleitung des Mutterunternehmens trotz bestimmter Einschränkungen die Geschäftspolitik des Tochterunternehmens sinnvoll mit dem Interesse des Gesamtkonzerns abstimmen kann. Grundsätzlich sind auch Preisfestsetzungen, Produktionsbeschränkungen und Transferverbote für Gewinne mit Reinvestitionszwang in dem betreffenden Staat keine hinreichenden Gründe für den Ausschluss eines Tochterunternehmens aus dem Konsolidierungskreis. Rechte des Mutterunternehmens sind andauernd und nachhaltig beschränkt, wenn die Beschränkung während des Geschäftsjahres bis zum Konzernabschlussstichtag bestanden hat und in absehbarer Zeit nicht mit Abhilfe zu rechnen ist. Die Kriterien erheblich, andauernd, nachhaltig machen deutlich, dass eine Nichteinbeziehung des Tochterunternehmens in den Vollkonsolidierungskreis bei nur vorübergehender oder nur geringfügiger Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens nicht gerechtfertigt ist. b) Das Konsolidierungswahlrecht bei unverhältnismäßig hohen Kosten bzw. zeitlichen Verzögerungen Als 2. Konsolidierungswahlrecht sieht 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, dass die Einbeziehung eines Tochterunternehmens unterbleiben kann, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind. Damit wird der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit - zulasten der Vollständigkeit des Konzernabschlusses - berücksichtigt. Wegen zu hoher Kosten darf auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens allerdings nur dann verzichtet werden, wenn die Höhe der Kosten unverhältnismäßig ist, d.h. wenn zwischen dem Einbeziehungsaufwand und dem zusätzlichen Informationsgewinn ein außergewöhnliches Missverhältnis besteht. Vor allem darf die Nichteinbeziehung eines Tochterunternehmens nicht durch ein mangelhaftes Rechnungswesen des betreffenden Tochterunternehmens begründet werden. Ebenso wenig rechtfertigt die Tatsache einen Ausschluss des Unternehmens aus dem Konsolidierungskreis, dass die Einbeziehung eines Tochterunternehmens mit Sitz im Ausland - besonders wenn dies ein Hochinflationsland ist - in aller Regel erhebliche Kosten verursacht. Eine zeitliche Verzögerung der Informationsbeschaffung bei einem Tochterunternehmen ist dann unverhältnismäßig i.s.v. 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB, wenn dadurch der Konzernabschluss nicht innerhalb der von 290 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Frist von 5 Monaten erstellt werden kann. Auch hier darf die Verzögerung nicht auf ein mangelhaftes konzerninternes Informationssystem zurückgeführt werden. Andernfalls wären die Anforderungen an den Konzernabschluss von Konzernunternehmen mit guten Informationssystemen höher als an solche mit mangelhaften Informationssystemen. Wegen der 5-monatigen Aufstellungsfrist und den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten gibt es allerdings kaum begründbare Anwendungsfälle. Außerdem besteht - vor allem, weil die Vorschrift des 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB so unbestimmt formuliert ist - ein erheblicher Auslegungsspielraum, der kaum justitiabel ist. 10

Konzernabschluss nach HGB in der praktischen Umsetzung November Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth

Konzernabschluss nach HGB in der praktischen Umsetzung November Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth November 2015 Jörg Hammen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, CPA, Hanroth Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Theoretische Grundlagen... 4 1. Aufstellungspflicht, Abgrenzung Konsolidierungskreis und

Mehr

Vorworte. 1 Die Charakteristika der Rechnungslegung von Konzernen Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung 2

Vorworte. 1 Die Charakteristika der Rechnungslegung von Konzernen Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung 2 Inhaltsverzeichnis Vorworte V 1 Die Charakteristika der Rechnungslegung von Konzernen 1 1.1 Notwendigkeit einer besonderen Konzernrechnungslegung 2 1.2 Konzeption der Konzernrechnungslegung 6 1.3 Genese

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 1 Einleitung 2 Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung

Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 1 Einleitung 2 Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Abkürzungsverzeichnis... 17 1 Einleitung... 21 1.1 Entwicklung der Konzernrechnungspflicht in Österreich... 21 1.2 Bedeutung des Konzernabschlusses... 21 2 Verpflichtung

Mehr

Grundzüge der Konzernrechnungslegung

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Grundzüge der Konzernrechnungslegung Mit Fragen, Aufgaben und Lösungen Von Prof. Dr. Horst Gräfer und Prof. Dr. Guido A. Scheld 13., neu bearbeitete Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG 1. Auflage 1993 2. Auflage

Mehr

Grundzüge der Konzernrechnungslegung

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Grundzüge der Konzernrechnungslegung mit Fragen, Aufgaben und Lösungen Von Dr. Horst Gräfer Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität Paderborn Dr. Guido A. Scheid Professor für Betriebswirtschaftslehre

Mehr

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 3 Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Mehr

Grundzüge der Konzernrechnungslegung

Grundzüge der Konzernrechnungslegung 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for personal purporses only or by libraries associated to dandelon.com network. Grundzüge der Konzernrechnungslegung Mit Fragen, Aufgaben und Lösungen

Mehr

Prof. Dr. Scheld 1

Prof. Dr. Scheld 1 Zusammenfassung Art der Einbeziehung in den Konzernabschluss Verbundene Unternehmen = "beherrschender Einfluss" Gemeinschaftsunternehmen = "gemeinsame Führung" Assoziierte Unternehmen = "maßgeblicher Einfluss"

Mehr

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Zeit- und Themenplan

Mehr

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

KONZERNRECHNUNGSLEGUNG RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DER RECHNUNGSLEGUNG KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Universität Wien Institut für Recht der Wirtschaft WS 2017/18 Univ.-Prof. DDr. Arthur Weilinger Dr. Christian Knauder Pflicht zur

Mehr

WP Seminar SS Fallstudie 1: Konsolidierungskreis. von Stephan Bohn und Justus Schmidtke

WP Seminar SS Fallstudie 1: Konsolidierungskreis. von Stephan Bohn und Justus Schmidtke WP Seminar SS 2003 Fallstudie 1: Konsolidierungskreis von Stephan Bohn und Justus Schmidtke Übersicht I Problemstellung II Aufstellungspflicht nach 290 HGB III Befreiung von der Aufstellungspflicht IV

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Fröhlich, Konzernrechnungslegung kompakt 3

Inhaltsverzeichnis. Fröhlich, Konzernrechnungslegung kompakt 3 Vorwort zur 3. Auflage... V Inhaltsübersicht... VII Abkürzungsverzeichnis... XVII 1. Einleitung... 1 1.1. Entwicklung der Konzernrechnungspflicht in Österreich... 1 1.2. Bedeutung des Konzernabschlusses...

Mehr

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897

Handelsgesetzbuch (HGB), 10. Mai 1897 3. Buch "Handelsbücher" 2. Abschnitt "Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte

Mehr

Jahre. abschluss Konzernabschluss. Der. 5., aktualisierte Auflage. Mit Hinweisen auf die International Financial Reporting Standards.

Jahre. abschluss Konzernabschluss. Der. 5., aktualisierte Auflage. Mit Hinweisen auf die International Financial Reporting Standards. Der Jahre abschluss Konzernabschluss Mit Hinweisen auf die International Financial Reporting Standards 5., aktualisierte Auflage von WP/StB Dr. Peter Bitzyk Univ.-Prof. Dr. Rudolf Steckel {^ LexisNexis

Mehr

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. A. Das Bilanzrichtliniengesetz, der Jahresabschluß und die Prüfung von ausländischen Konzerntöchtern

Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. A. Das Bilanzrichtliniengesetz, der Jahresabschluß und die Prüfung von ausländischen Konzerntöchtern Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis Seite V XIII A. Das Bilanzrichtliniengesetz, der Jahresabschluß und die Prüfung von ausländischen Konzerntöchtern I. Vorbemerkungen 1 II. Inkrafttreten

Mehr

BWiWi 2.9 Externe Rechnungslegung Sommersemester Konzernabschluss nach HGB und IFRS

BWiWi 2.9 Externe Rechnungslegung Sommersemester Konzernabschluss nach HGB und IFRS Bergische Universität Wuppertal Fachbereich B Wirtschaftswissenschaft Schumpeter School of Business and Economics Lehrstuhl für Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung Prof. Dr. Stefan Thiele BWiWi 2.9

Mehr

Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog

Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog Abendgespräch des Wintersemesters 2017/2018 Konzernrechnungslegung nach HGB Aktuelle Fragestellungen im kritischen Dialog WP/StB Dr. Ahmad Sultana Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch 09. Januar 2018 18:30 Uhr,

Mehr

Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011

Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011 Prof. Dr. Horst Zündorf Klausur Konzernbilanzen am 24. Februar 2011 Es sind sämtliche Aufgaben zu bearbeiten. Hilfsmittel: Taschenrechner, HGB Aufgabe 1 Die A-AG bilanziert zum 31.12.02 eine Forderung

Mehr

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Prof. Dr. Scheld 1

Grundzüge der Konzernrechnungslegung Prof. Dr. Scheld 1 Grundzüge der Konzernrechnungslegung 11.04.2016 Prof. Dr. Scheld 1 Gliederung Konzernrechnungslegung Charakteristika der Konzernrechnungslegung Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises

Mehr

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf

Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter

Mehr

IAS. Übung 9. Seite 1

IAS. Übung 9. Seite 1 IAS Übung 9 Seite 1 In IAS 22 bzw. IAS 27 sind die Regelungen zu Aufstellungspflicht, Konsolidierungskreis, Einbeziehungszeitpunkt sowie zu Konsolidierungsverfahren enthalten. Erklären Sie die Begriffe

Mehr

nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage

nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen von StB Professor Dr. Rainer Buchholz 9., aktualisierte Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhaltsverzeichnis Vorwort Inhaltsübersicht

Mehr

Der Konzernabschluss als Instrument zur Informationsvermittlung und Ausschüttungsbemessung

Der Konzernabschluss als Instrument zur Informationsvermittlung und Ausschüttungsbemessung Michael Hinz Der Konzernabschluss als Instrument zur Informationsvermittlung und Ausschüttungsbemessung Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Dieter Schneeloch Deutscher Universitäts-Verlag XI Inhaltsübersicht

Mehr

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 2 Aufstellungspflicht eines

Mehr

Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB

Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Zur einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss nach dem UGB (beschlossen in der Sitzung des Fachsenats

Mehr

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung

Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung WP Handbuch Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung IDW (Hrsg.) / 15., vollständig überarbeitete Auflage ...Seite Vorwort... A. Beruf und Dienstleistungen des Wirtschaftsprüfers.... 1 1. Einleitung... 7

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau, Sommersemester 2009 Inhalte der Veranstaltung (Teil 1) 1. Grundlagen

Mehr

Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS

Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS Mit Aufgaben und Lösungen 6., komplett überarbeitete Auflage von StB Dr. Rainer Buchholz Professor für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen

Mehr

Konzernabschluss. 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis

Konzernabschluss. 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis KA Konzernabschluss 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis 2 Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Übersicht Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis Aufstellungspflicht Konsolidierungskreis

Mehr

Einzelfragen zur Konzernrechnungslegung nach HGB

Einzelfragen zur Konzernrechnungslegung nach HGB Einzelfragen zur Konzernrechnungslegung nach HGB 28. September 2016, Frankfurt a.m. 06. Oktober 2016, Düsseldorf Referenten: WP StB Dr. Julia Busch, München WP StB CPA Dipl.-Kfm. Michael Deubert, Frankfurt

Mehr

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss

Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Offenlegung von Unternehmensbeteiligungen im Jahres- und Konzernabschluss Aktenzeichen: Abschluss

Mehr

Finanzinstrumente. auf der Aktivseite. auf der Passivseite. Wertpapiere nach IFRS. finanzieller... Vermögenswert

Finanzinstrumente. auf der Aktivseite. auf der Passivseite. Wertpapiere nach IFRS. finanzieller... Vermögenswert auf der Aktivseite finanzieller... Vermögenswert auf der Passivseite finanzielle Verbindlichkeit Eigenkapitalinstrument ein als... finanzieller Vermögenswert / finanzielle Verbindlichkeit.. als erfolgswirksam...

Mehr

Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II

Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II Vorkurs 2: Grundlagen der Unternehmensrechnung und Wirtschaftsprüfung Teil II Aufstellungspflicht und Konsolidierungskreis beim Konzernabschluss nach HGB Sachverhalt: Die A AG (mit Sitz in Deutschland)

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau, Sommersemester 2009 Inhalte der Veranstaltung (Teil 1) 1. Grundlagen

Mehr

Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG) Konsolidierte Textfassung Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG) Konsolidierte Textfassung Auswirkungen auf den Jahresabschluss www.nwb.de Bilanzrichtlinie- Umsetzungsgesetz (BilRUG) Konsolidierte Textfassung Auswirkungen auf den Jahresabschluss Auswirkungen auf den Konzernabschlusses Von Professor Dr. Carsten Theile, Bochum ^nwb

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Gaimersheim Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Jan Siebert. Konzernrechnungslegung. Die Regelung nach HGB und IFRS. Diplomica Verlag

Jan Siebert. Konzernrechnungslegung. Die Regelung nach HGB und IFRS. Diplomica Verlag Jan Siebert Konzernrechnungslegung Die Regelung nach HGB und IFRS Diplomica Verlag Jan Siebert Konzernrechnungslegung: Die Regelung nach HGB und IFRS ISBN: 978-3-8428-2223-8 Herstellung: Diplomica Verlag

Mehr

Bilanzen richtig lesen

Bilanzen richtig lesen Beck-Wirtschaftsberater Bilanzen richtig lesen Was Bilanzen aussagen und verschweigen Von Prof. Dr. Eberhard Scheffler 5., überarbeitete und erweiterte Auflage Deutscher Taschenbuch Verlag Vorwort ; V

Mehr

Inhalt. IAS 27: Einzelabschlüsse

Inhalt. IAS 27: Einzelabschlüsse Inhalt 1. Ziele des Standards im Überblick... 2 2. Definitionen... 3 3. Anwendungsbereich... 4 4. Negativabgrenzung... 5 5. Wesentliche Inhalte... 6 6. Beispiel... 8 www.boeckler.de März 2015 1/8 1. Ziele

Mehr

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz

Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses 2. Kapitel: Ansatz- und Ausweisvorschriften der Bilanz Inhaltsübersicht 1. Kapitel: Grundlagen des Jahresabschlusses... 1 1. Zweck und Aufgaben des Jahresabschlusses... 1 2. Rechtsvorschriften... 6 3. Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen... 11

Mehr

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haufe-Lexware GmbH & Co KG INHALT Geleitwort 5 Vorwort 7 Autorenverzeichnis 9 Inhaltsverzeichnis

Mehr

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2016 AKTIVA Vorjahr Vorjahr T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital

Mehr

HAUFE HGB KOMMENTAR. herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER

HAUFE HGB KOMMENTAR. herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER HAUFE HGB KOMMENTAR herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haufe Mediengruppe Freiburg. München. Berlin. Würzburg Inhaltsverzeichnis 11 INHALT Geleitwort 5 Vorwort

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 Satz 4 AktG i.v.m. 121 Abs. 7 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... VII Vorwort.... Abkürzungsverzeichnis... V XI 1 Grundlagen des Jahresabschlusses... 1 1.1 Buchführungspflicht... 1 1.2 Rechnungslegungspflichten im Einzelabschluss... 2 1.3 Prüfungs- und Offenlegungspflichten...

Mehr

Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen im IFRS-Konzernabschluss

Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen im IFRS-Konzernabschluss Felix Hoehne Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen im IFRS-Konzernabschluss End- und Übergangskonsolidierung Mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Christoph Watrin GABLER EDITION WISSENSCHAFT Geleitwort

Mehr

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR BilMoG Erfahrungsbericht

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR BilMoG Erfahrungsbericht HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR BilMoG Erfahrungsbericht herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Krtahrungsbericht BilMoli Erfahrungsbericht

Mehr

Voraussetzungen Gemeinschaftsunternehmen

Voraussetzungen Gemeinschaftsunternehmen Voraussetzungen Gemeinschaftsunternehmen Von mindestens zwei Gesellschafterunternehmen gemeinschaftlich geführt Gesellschafterunternehmen müssen voneinander unabhängig sein Zusammenarbeit muss auf Dauer

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größe des offenlegungspflichtigen Unternehmens ab. Das Handelsgesetzbuch

Mehr

Konzernrechnungslegung

Konzernrechnungslegung Konzernrechnungslegung Vorlesung mit integrierter Übung Dipl.-Kfm. WP StB Karl Petersen Dipl.-Kfm. StB Dr. Christian Zwirner TU Ilmenau Sommersemester 2010 1 Inhalte der Veranstaltung 1. Grundlagen der

Mehr

Wenn Sie mal den Überblick verlieren!

Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Wenn Sie mal den Überblick verlieren! Informationsveranstaltung am 6. Oktober 2015 Kastens Hotel Luisenhof, Hannover WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER Wenn Sie

Mehr

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100

A. Anlagevermögen A. Eigenkapital. Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes Kapital ,00 100 Delitzsch Pflanzenzucht Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2015 AKTIVA PASSIVA A. Anlagevermögen A. Eigenkapital Vorjahr Vorjahr T T Finanzanlagen 16,47 0 I. Gezeichnetes

Mehr

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO 1. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung 1. Halbjahr 2017 Termin: 1.

Mehr

HGB direkt. DRSC veröffentlicht E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen. Aktueller Anlass. Auswirkungen

HGB direkt. DRSC veröffentlicht E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen. Aktueller Anlass. Auswirkungen www.pwc.de Update zu aktuellen Entwicklungen des HGB HGB direkt Ausgabe 5, Februar 2018 DRSC veröffentlicht E-DRS 34 Assoziierte Unternehmen Aktueller Anlass Auswirkungen Der HGB-Fachausschuss des DRSC

Mehr

Handbuch des Jahresabschlusses

Handbuch des Jahresabschlusses Handbuch des Jahresabschlusses Rechnungslegung nach HGB und internationalen Standards herausgegeben von Dr. Dr. h.c. Klaus v. Wysocki, WP/StB o. Professor (em.) an der Universität München und Honorarprofessor

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf JAHRESABSCHLUSS zum 31.12.2013 SAP Erste Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700451 Bilanz der SAP Erste Beteiligungs-

Mehr

Inhaltsverzeichnis Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. ( 244 Abs 2 Z 2 UGB)... 13

Inhaltsverzeichnis Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. ( 244 Abs 2 Z 2 UGB)... 13 Vorwort zur 4. Auflage... V Vorwort zur 1. Auflage... V Abbildungsverzeichnis... XXV Abkürzungsverzeichnis... XXVII 1. Einleitung... 1 1.1. Entwicklung der Konzernrechnungspflicht in Österreich... 1 1.2.

Mehr

Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG

Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Rechnungslegung und Offenlegung für die GmbH & Co. KG Das Kapitalgesellschaften- & Co. Richtlinie-Gesetz 106/00 Nr. verantwortlich: RA Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für

Mehr

International Financial Reporting Standard 10

International Financial Reporting Standard 10 International Financial Reporting Standard 10 Konzernabschlüsse Im April 2001 verabschiedete der International Accounting Standards Board IAS 27 Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen,

Mehr

BilRUG für Praktiker

BilRUG für Praktiker BilRUG für Praktiker Bearbeitet von Lukas Hendricks 1. Auflage 2015. Buch. 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 95554 149 1 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Handels- und Vertriebsrecht

Mehr

Haufe HGB Bilanz-Kommentar

Haufe HGB Bilanz-Kommentar Haufe HGB Bilanz-Kommentar von Klaus Bertram, Ralph Brinkmann, Harald Kessler, Stefan Müller 5. Auflage Haufe-Lexware Freiburg 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 05597 7 INHALT

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

X Inhaltsverzeichnis Anwendungsfälle Kritische Würdigung der Erwerberermittlung bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb

X Inhaltsverzeichnis Anwendungsfälle Kritische Würdigung der Erwerberermittlung bei einem umgekehrten Unternehmenserwerb Inhaltsverzeichnis Geleitwort... V Vorwort... VII Abbildungsverzeichnis... XV Tabellenverzeichnis... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI 1 Einleitung... 1 1.1 Problemstellung und Zielsetzung... 1 1.2 Forschungsstand

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2013 Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2013 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Bericht des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Deutsche Post Beteiligungen Holding GmbH Bonn Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss für das Geschäftsjahr

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1

IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 1. Vorbemerkungen IDW Prüfungsstandard: Prüfung von Energieversorgungsunternehmen (IDW PS 610) 1 (Stand: 01.03.2006) (1) Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. (IDW) legt in diesem IDW

Mehr

Jahresabschluss der. Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30.

Jahresabschluss der. Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Jahresabschluss der Villa Auenwald" Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg, für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 490 Villa Auenwald Seniorenheim GmbH, Böhlitz-Ehrenberg Bilanz zum

Mehr

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Ventures Investment GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf

JAHRESABSCHLUSS. zum SAP Ventures Investment GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf JAHRESABSCHLUSS zum 31.12.2013 SAP Ventures Investment GmbH Dietmar-Hopp-Allee 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 714740 Bilanz der SAP Ventures Investment GmbH, Walldorf zum

Mehr

Band A Implikationen der IFRS auf die Bilanzierung von Investmentfonds im IFRS-Konzernabschluss des Investors

Band A Implikationen der IFRS auf die Bilanzierung von Investmentfonds im IFRS-Konzernabschluss des Investors IFRS für Investmentfonds Band A Implikationen der IFRS auf die Bilanzierung von Investmentfonds im IFRS-Konzernabschluss des Investors Fachverlag Moderne Wirtschaft Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Aus dem

Mehr

WP-Seminar: Fallstudien zur Konzernrechnungslegung. Fallstudie 1: Der Konsolidierungskreis nach IAS

WP-Seminar: Fallstudien zur Konzernrechnungslegung. Fallstudie 1: Der Konsolidierungskreis nach IAS WP-Seminar: Fallstudien zur Konzernrechnungslegung Fallstudie 1: Der Konsolidierungskreis nach IAS Universität Mannheim Mannheim, 26. Juni 2003 WP/StB Dipl. Kfm. Michael von Pock Gliederung Zwecke und

Mehr

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG

Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen. Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Bertrandt Aktiengesellschaft, Ehningen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem

Mehr

Grundlagen der Konzernrechnungslegung

Grundlagen der Konzernrechnungslegung KA Konzernabschluss 1 Grundlagen der Konzernrechnungslegung Übersicht Grundlagen der Konzernrechnungslegung Aufgaben und Ziele Rechtsgrundlagen Begriffliche Abgrenzungen Kontrollfragen Fallbeispiele 2014

Mehr

Ergänzende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 122 Abs.

Ergänzende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre. Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß 122 Abs. Ordentliche Hauptversammlung der am Dienstag, den 16. Mai 2017, um 10:00 Uhr (MESZ), im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, Deutschland Ergänzende Erläuterungen zu den

Mehr

Jahresabschluss. zum SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf

Jahresabschluss. zum SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH. Dietmar-Hopp-Allee Walldorf Jahresabschluss zum 31.12.2011 SAP Zweite Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs GmbH Dietmar-Hopp-Allee 16 69190 Walldorf Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 700437 Bilanz der SAP Zweite Beteiligungs-

Mehr

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital

T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Kant-Hartwig & Vogel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Einbeck Bilanz zum 30. Juni 2014 A K T I V A P A S S I V A Vorjahr Vorjahr T T A. Umlaufvermögen A. Eigenkapital Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Mehr

SAP VENTURES INVESTMENT GMBH

SAP VENTURES INVESTMENT GMBH JAHRESABSCHLUSS ZUM 31.12.2012 SAP VENTURES INVESTMENT GMBH DIETMAR-HOPP-ALLEE 69190 WALLDORF Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim HRB 714740 Bilanz der SAP Ventures Investment GmbH, Walldorf zum

Mehr

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015

ConValue AG. Jahresabschluss. für das Geschäftsjahr 2015 ConValue AG Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015 Kirchenstraße 9 21224 Rosengarten e-mail: info@convalue.com www.convalue.com Sitz der Gesellschaft: Rosengarten 1 Lagebericht des Vorstands Im abgelaufenen

Mehr

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

GRUNDLAGEN DER KONZERNRECHNUNGSLEGUNG Schwerpunkt Rechnungswesen 8. Semester Teil der Vorlesung Bilanzierung und Bilanzanalyse Gesetzliche Grundlagen: 271 HGB 290-315 HGB Konzernabschluss Befreiungsverordnung 1 Aufbau der Vorlesung: Entsprechend

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1 Konzern und Controlling 2 Konzernrechnungslegung

Inhaltsverzeichnis 1 Konzern und Controlling  2 Konzernrechnungslegung Inhaltsverzeichnis 1 Konzern und Controlling................................................ 1 1.1 Der rechtliche und der betriebswirtschaftliche Konzernbegriff............ 1 1.2 Rechtliche Klassifikation

Mehr

BilRUG in der Praxis

BilRUG in der Praxis Leseprobe zu M. Schmidt/A. Prinz BilRUG in der Praxis Erläuterungen und Materialien 2016, 320 n, Monographie / Praxisbuch / Ratgeber, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 24325 8 54,80 Vorwort..............................................

Mehr

Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum

Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG. Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom bis zum Seite 1 von 5 Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG München Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Bilanz Aktiva 31.12.2011 31.12.2010 EUR EUR A. Anlagevermögen 8.502.777,42

Mehr

Kapitalkonsolidierung verbundener Unternehmen

Kapitalkonsolidierung verbundener Unternehmen Kapitalkonsolidierung verbundener Unternehmen... hat die Aufgabe, die Beteiligungswerte des Mutterunternehmens mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapitalbetrag des Tochterunternehmens zu verrechnen.

Mehr

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:

Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu: 1. Erweiterung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS)

Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) www.boeckler.de September 2011 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und International Financial Reporting Standards (IFRS) Kapitel 1 Grundlagen und Grundsätze

Mehr

Daimler AG 4T /04/2013

Daimler AG 4T /04/2013 Daimler AG 4T 2012 29/04/2013 DAG Konzern Prüfungsbericht Konzernabschluss zum 31.12.2012 und zusammengefasster Lagebericht Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers An die Daimler AG, Stuttgart Vermerk

Mehr

Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht

Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht Bilanzierung und Rechnungslegung nach Handels- und Steuerrecht in tabellarischen Übersichten von StB Norbert Leuz, WP StB Prof. Dr. Heinz Stehle, WP StB Dr. Anselm Stehle 7., überarbeitete und erweiterte

Mehr

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main. Jahresabschluss zum 31. Dezember Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Fraport Passenger Services GmbH Frankfurt am Main Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz

Mehr

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Auskunftsrechte nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG

Mehr

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Thüringer Aufbaubank Wir haben den Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie zusammengefassten Anhang und Konzernanhang unter Einbeziehung

Mehr

Lösungen zu Kapitel 4: Berichterstattendes Unternehmen Aufgabe 1

Lösungen zu Kapitel 4: Berichterstattendes Unternehmen Aufgabe 1 Lösungen zu Kapitel 4: Berichterstattendes Unternehmen Aufgabe 1 In einer Konzernpyramide stellt das Mutterunternehmen einem oder mehreren seiner Tochterunternehmen Eigenkapital zur Verfügung. Dieses Kapital

Mehr

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs.

Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm. Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. Uzin Utz Aktiengesellschaft Ulm WKN 755150 ISIN DE 000 755 150 9 Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz 1. Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln. Jahresabschluss zum 30. September Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Köln Jahresabschluss zum 30. September 2011 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Inhaltsverzeichnis Seite Jahresabschluss... 1 1. Bilanz zum 30. September

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Inhaltsverzeichnis Vorwort.... V 1 Zweck und Hintergrund des Konzernabschlusses... 1 1.1 Der Konzern.... 2 1.1.1 Unternehmensverbindungen im Aktienrecht.... 5 1.1.1.1 Mehrheitsbesitz... 6 1.1.1.2 Abhängigkeit...

Mehr

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR

HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR HAUFE HGB BILANZ KOMMENTAR 3. Auflage ' ' herausgegeben von KLAUS BERTRAM RALPH BRINKMANN HARALD KESSLER STEFAN MÜLLER Haüfe-Lexware GnibH & Co. KG Inhaltsverzeichnis INHALT Geleitwort : 5 Vorwort.. '.

Mehr

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE Ergänzungsanträge zur Tagesordnung, Anträge und Wahlvorschläge, Auskunftsrecht nach 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz ERGÄNZUNGSANTRÄGE

Mehr