Geschäftsführerhaftung
|
|
- Justus Bretz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Geschäftsführerhaftung Zivilrechtliche Haftungstatbestände und Tipps zur Haftungsvermeidung Rechtsanwalt Dr. Thomas Uhlig KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
2 Agenda Geschäftsführerhaftung - zivilrechtliche Haftungstatbestände und Haftungsvermeidung I Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung II Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten III Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule IV Tipps zur Haftungsvermeidung 2
3 I. Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung Geschäftsführer können gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten haften Haftungskonstellationen (nicht abschließend) Haftung gegenüber der Gesellschaft Organhaftung als Geschäftsführer, 43 GmbHG Deliktische Haftung Verletzung von Rechtsgütern der Gesellschaft Verletzung von Schutzgesetzen Haftung gegenüber den Gesellschaftern keine Organhaftung Deliktische Haftung insbes. Verletzung von Schutzgesetzen (z.b. Verletzung der Aufklärungspflicht) Haftung gegenüber Dritten Deliktische Haftung ( 823 BGB) Verletzung Garantenpflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter, str. Sachverwalterhaftung ( 311 III BGB) Geschäftsführer verletzt z.b. Aufklärungspflichten unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens 3
4 I. Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung Geschäftsführer können gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und Dritten haften Haftungskonstellationen (nicht abschließend) Haftung gegenüber der Gesellschaft Organhaftung als Geschäftsführer, 43 GmbHG Deliktische Haftung Verletzung von Rechtsgütern der Gesellschaft Verletzung von Schutzgesetzen Haftung gegenüber den Gesellschaftern keine Organhaftung Deliktische Haftung insbes. Verletzung von Schutzgesetzen (z.b. Verletzung der Aufklärungspflicht) Haftung gegenüber Dritten Deliktische Haftung ( 823 BGB) Verletzung Garantenpflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter, str. Sachverwalterhaftung ( 311 III BGB) Geschäftsführer verletzt z.b. Aufklärungspflichten unter Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens 4
5 Agenda Geschäftsführerhaftung - zivilrechtliche Haftungstatbestände und Haftungsvermeidung I Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung II Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten III Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule IV Tipps zur Haftungsvermeidung 5
6 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Haftungsvoraussetzungen 823 Abs. 1 BGB (1/2) Rechtsgutsverletzung Verletzung eines nach 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes z.b. Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum nicht: das Vermögen als solches (aber Schutz u.u. über 823 Abs. 2 BGB i.v.m. 266 StGB) Verletzungshandlung Rechtsgutsverletzung durch aktives Tun oder Unterlassen Unterlassen steht aktivem Tun aber nur dann gleich, wenn Rechtspflicht zu entsprechendem Handeln bestand und Verletzung durch Handlung verhindert worden wäre Garantenpflichten bzw. Verkehrspflichten z.b. Produzentenhaftung, Betriebsorganisationspflicht zur Vermeidung der Schädigung Dritter 6
7 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Haftungsvoraussetzungen 823 Abs. 1 BGB (2/2) Haftungsbegründende Kausalität Rechtsgutsverletzung muss durch Verletzungshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sein Rechtswidrigkeit Verschulden Rechtswidrigkeit liegt bei unmittelbarer Rechtsgutsverletzung grundsätzlich vor Bei mittelbarer Rechtsgutsverletzung oder bei Unterlassen Verletzung einer Sorgfaltspflicht (z.b. Verkehrspflicht) erforderlich Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich Kausaler Schaden Durch Rechtsgutsverletzung muss Schaden verursacht worden sein 7
8 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Haftung bei Verletzung fremder Rechtsgüter aus Gesellschaft heraus Gesellschaft Auch Geschäftsführer persönlich? anerkannt Gesellschaft muss innerbetriebliche Abläufe so organisieren, dass die Schädigung Dritter möglichst vermieden wird Verletzung dieser Verkehrspflicht führt zu Schadenersatzverpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten umstritten Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er unmittelbar selbst fremde Rechtsgüter verletzt (anerkannt) Umstritten ist bei mittelbaren Verletzungen (z.b. durch Mitarbeiter), ob Geschäftsführer auch persönlich eine allgemeine Verkehrspflicht zum Schutz fremder Rechtsgüter hat, die ihr Träger dem Einflussbereich der Gesellschaft anvertraut hat 8
9 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Praxisfall BGH, Urteil vom VI ZR 335/88, NJW 1990, Baustoffe Die im Baugewerbe tätige X-GmbH hatte von ihrem Lieferanten Baustoffe unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert bekommen. Die Baustoffe wurden von Mitarbeitern der X-GmbH bei einem Kunden eingebaut. Dadurch erlosch das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten. In den Verträgen der X-GmbH mit ihrem Kunden war zudem ein Abtretungsverbot vereinbart, durch den die mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbundenen weiteren Sicherungsrechte des Lieferanten ebenfalls leer liefen. Der Geschäftsführer der X-GmbH hatte selbst weder beim Abschluss der Verträge mit dem Lieferanten noch mit dem Kunden mitgewirkt und hatte hiervon auch keine Kenntnis. Die X-GmbH hat ihren Lieferanten nicht bezahlt und wurde insolvent. Die X-GmbH hat daraufhin den Geschäftsführer der X-GmbH persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat eine fahrlässige Eigentumsverletzung durch den Geschäftsführer der X-GmbH bejaht. 9
10 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Praxisfall BGH, Urteil vom VI ZR 335/88, NJW 1990, Baustoffe Grundsatz: Bei Verletzung von Organpflichten des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte haftet dieser grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft. Ausnahme: Wenn mit den Pflichten aus der Organstellung gegenüber der Gesellschaft Pflichten einhergehen, die von dem Geschäftsführer nicht mehr nur für die Gesellschaft als deren Organ zu erfüllen sind, sondern die ihn aus besonderen Gründen persönlich gegenüber dem Dritten treffen. Dies kann im deliktischen Bereich wegen einer den Geschäftsführer treffenden Garantenstellung zum Schutz fremder Rechtsgüter i. S. des 823 Absatz 1 BGB der Fall sein, die ihre Träger der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut haben. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer zur Abwehr der sich in dieser Weise aktualisierenden Gefahrenlage gerade in seinem Aufgabenbereich gefordert ist. Unklar bleibt aber, wann dies konkret der Fall ist. Es ist vorrangige organisatorische Aufgabe des Geschäftsführers, eine Interessenkollision wegen der Gefahr einer widerrechtlichen Verletzung des Vorbehaltseigentums im Falle der Verarbeitung der Baustoffe zu vermeiden. Die Verletzung dieser Garantenpflicht führt zur Eigenhaftung. 10
11 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 1. Haftung gegenüber Dritten Geschäftsführerhaftung nach 823 Abs. 1 BGB gegenüber Dritten Nunmehr einschränkende Klarstellung durch BGH BGH, Urteil vom VI ZR 341/10, NJW 2012, 3439 Leitsatz: Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer AG ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus 43 Absatz 1 GmbHG, 93 Absatz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen (Legalitätspflicht), bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen. Eine Außenhaftung des Geschäftsführers kommt nur in begrenztem Umfang auf Grund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht, z.b. wenn Sie den Schaden selbst herbeigeführt haben. 11
12 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 2. Haftung gegenüber der Gesellschaft Geschäftsführerhaftung nach 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft Pflichten des Geschäftsführers nach 43 Abs. 1 GmbHG Die Geschäftsführer einer GmbH haben nach 43 Abs. 1 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Darunter versteht man die Sorgfalt eines treuhänderischen Verwalters fremder Vermögensinteressen in verantwortlich leitender Position. Diese Anforderungen gehen weiter, als die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Denn der Geschäftsführer einer GmbH nimmt nicht seine eigenen, sondern die Interessen der Gesellschaft wahr. Aus dem Sorgfaltsmaßstab des ordentlichen Geschäftsmannes werden zahlreiche Einzelpflichten des Geschäftsführers abgeleitet, z.b. Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensleitung (Umsetzung der grundlegenden Entscheidungen der Gesellschafter über die Geschäftspolitik). Legalitätspflicht (Einhaltung der an den Geschäftsführer gerichteten rechtlichen Pflichten und Sicherstellung, dass die Rechtspflichten der Gesellschaft eingehalten werden). Überblick über wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft muss jederzeit sichergestellt sein 12
13 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 2. Haftung gegenüber der Gesellschaft Geschäftsführerhaftung nach 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft Haftungsvoraussetzungen 43 Abs. 2 GmbHG Pflichtverletzung Verletzung einer den Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft obliegenden Verpflichtung Kausaler Schaden Durch die Pflichtverletzung des Geschäftsführers muss ein Schaden der Gesellschaft verursacht worden sein Schäden sind z.b. auch gegen die Gesellschaft gerichtete Haftungsansprüche Dritter Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich 13
14 II. Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten 2. Haftung gegenüber der Gesellschaft Geschäftsführerhaftung nach 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft Darlegungs- und Beweislast ( 93 Abs. 2 S. 2 AktG analog) Gesellschaft muss darlegen und beweisen Geschäftsführer muss darlegen und beweisen Schaden nach Grund und Höhe Ein möglicherweise pflichtwidriges Tun oder Unterlassen des Geschäftsführers Kausalität zwischen dem Handeln des Geschäftsführers und dem Schaden dass er seinen Sorgfaltspflichten genügt hat dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) 14
15 Agenda Geschäftsführerhaftung - zivilrechtliche Haftungstatbestände und Haftungsvermeidung I Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung II Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten III Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule IV Tipps zur Haftungsvermeidung 15
16 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Glücklose Hand der Geschäftsführer allein begründet keine Schadensersatzpflicht Grundsätze unternehmerischen Ermessens BGH, Urteil vom II ZR 175/95 Der Leitung der Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens [muss] ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Riskante Entscheidungen sind zwingender Bestandteil unternehmerischen Handelns. Daher ist unter der Voraussetzung der Einhaltung von Gesetz, Satzung und Organbeschlüssen dem Geschäftsführer im Innenverhältnis bei seinen Entscheidungen ein weites Ermessen zuzubilligen. Innerhalb dieser Grenzen ist Handeln noch sorgfältig, selbst bei wirtschaftlich negativen Folgen für die Gesellschaft Allein eine glücklose Hand bei der Wahrnehmung seiner Leitungsaufgabe kann grundsätzlich keine Schadensersatzpflicht der Geschäftsführung begründen. 16
17 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Geschäftsführern steht ein haftungsbegrenzender Ermessensspielraum zu Haftungssystematik Haftung des Geschäftsführers wegen Sorgfaltspflichtverletzungen, 43 II GmbHG Business Judgment Rule Die [Geschäftsführer] haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das [Geschäftsführungsmitglied] bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. (analog 93 Abs. 1 S. 2 AktG) Beweislast für Einhaltung Ermessensspielraum trägt Geschäftsführer ( 93 II S.2 AktG analog) daher kritische Entscheidungen und Prozesse der Entscheidungsfindung dokumentieren! 17
18 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Business Judgment Rule - 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog Voraussetzungen (1/2) Unternehmerische Entscheidung Angemessene Informationsgrundlage Geschäftsführer muss überhaupt einen rechtlichen Entscheidungsspielraum haben Keine unternehmerischen Entscheidung, wenn aufgrund zwingender gesetzlicher oder satzungsmäßiger Regelungen eine bestimmte Entscheidung vorgezeichnet ist (rechtlich gebundene Entscheidung) Der Geschäftsführer muss gutgläubig annehmen dürfen, auf der Grundlage angemessener Informationen zu handeln Sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen nötig BGH (NJW 2008, 3361): alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art sind auszuschöpfen Vor- und Nachteile der Handlungsoptionen sind sorgfältig abzuschätzen und erkennbare Risiken zu berücksichtigen 18
19 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Business Judgment Rule - 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog Voraussetzungen (2/2) Handeln zum Wohle der Gesellschaft Keine Interessenkonflikte oder sachfremde Einflüsse Geschäftsführer muss gutgläubig annehmen dürfen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln Entscheidungsmaßstab ist das Unternehmensinteresse an der Erhaltung des Bestandes, der Förderung der nachhaltigen Rentabilität und der Steigerung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit An sachlicher Unbefangenheit fehlt es, wenn der Geschäftsführer oder eine ihm nahestehende Person von Interessenkonflikt betroffen ist Geschäftsführer kann gehalten sein, in einem solchem Fall die Weisung oder Zustimmung der Gesellschafter einzuholen 19
20 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Business Judgment Rule sichert Geschäftsführern einen unternehmerischen Handlungsspielraum Inhalt und Grenzen der Business Judgment Rule Safe Harbour Anerkennung eines weiten unternehmerischen Handlungsspielraumes, der gerichtlich nicht nachprüfbar ist und innerhalb dessen die Geschäftsführung nicht haftet falsche Entscheidungen der Geschäftsführung sind sorgfaltswidrig, wenn keine Orientierung an dem Wohl des Unternehmens, keine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen oder unverantwortliche Risiken eingegangen werden Verstöße gegen Gesetz, Satzung oder Treue- oder Informationspflichten sind grundsätzlich nicht vom unternehmerischen Ermessen gedeckt! 20
21 III. Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule Business Judgment Rule sichert Geschäftsführern einen unternehmerischen Handlungsspielraum Dokumentation der unternehmerischen Entscheidung Safe Harbour Anerkennung eines weiten unternehmerischen Handlungsspielraumes, der gerichtlich nicht nachprüfbar ist und innerhalb dessen die Geschäftsführung nicht haftet Die Darlegungs- und Beweislast für Einhaltung der Business Judgment Rule trägt der Geschäftsführer sorgfältige Dokumentation der unternehmerischen Entscheidung und der Entscheidungsgrundlagen ist deshalb wichtig, um unter Umständen Jahre später noch Einhaltung der Business Judgment Rule darlegen und beweisen zu können 21
22 Agenda Geschäftsführerhaftung - zivilrechtliche Haftungstatbestände und Haftungsvermeidung I Überblick zivilrechtliche Geschäftsführerhaftung II Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft und Dritten III Unternehmerisches Ermessen und Business Judgment Rule IV Tipps zur Haftungsvermeidung 22
23 IV. Tipps zur Haftungsvermeidung Präventivmaßnahmen können das Haftungsrisiko signifikant verringern Präventivmaßnahmen zum Zwecke der Haftungsvermeidung Dokumentation Entscheidung sorgfältige Personalauswahl Rückgriff Berater Abgrenzung Aufgabenbereiche Präventivmaßnahmen zur Haftungsvermeidung Risikomanagementsystem Zuweisung Kompetenzen Einrichtung Berichtssystem Vorsorgliche Beweissicherung 23
24 IV. Tipps zur Haftungsvermeidung Nur eine risikoorientierte Geschäftsorganisation gewährleistet Haftungsvermeidung (1/2) Präventivmaßnahmen Risikoorientierte Geschäftsorganisation Zuständigkeitsabgrenzungen Schaffung fachlicher Tätigkeitsbereiche mit festen Zuständigkeiten Erstellung einer Geschäftsordnung Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes Innenrevision Einrichtung einer Innenrevision zur Sicherstellung fortlaufender Überwachung und Aufsicht über Mitarbeiter des Unternehmens Risikomanagementsystem Schaffung eines Risikomanagementsystems zur Identifizierung, Bewertung und Steuerung von Risiken 24
25 IV. Tipps zur Haftungsvermeidung Nur eine risikoorientierte Geschäftsorganisation gewährleistet Haftungsvermeidung (2/2) Präventivmaßnahmen Risikoorientierte Geschäftsorganisation Unternehmensplanung Aufbau einer Unternehmensplanung (Ertrag, Liquidität, Kosten) Compliance-System Entwicklung und Implementierung eines Compliance- Management-Systems Information der Aufsichtsgremien Regelmäßige Information der Aufsichtsgremien 25
26 IV. Tipps zur Haftungsvermeidung Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführung weitgehend von Haftung freistellen Präventivmaßnahmen Haftungsfreistellung und -begrenzung Grundsätzliche Haftung der Geschäftsführer Entlastungsbeschluss der Gesellschafter Freistellung von allen bei Beschluss erkennbaren Haftungsansprüchen ( Generalbereinigung) Enthaftung für alle Pflichtverletzungen, die bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und erstatteter Berichte für Gesellschafter erkennbar waren Weisung gemäß 37 GmbHG Keine Enthaftung bei nichtigen Weisungen möglich 26
27 IV. Tipps zur Haftungsvermeidung Grenzen bei der Befolgung von Weisungen Problem: Nachteilige Weisung/ Interessenkollision Grundsatz: Auch nachteilige Weisungen sind auszuführen, wenn einstimmiger und wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt Grenze rechtswidrige Weisung: (+) bei Verstoß gegen 30, 31 GmbHG (+) wenn Weisungsbefolgung zu Existenzgefährdung der Gesellschaft führt (+) bei offensichtlichem Gesetzesverstoß Beachte: Bei fehlender Weisung des Gesellschafters gelten die allgemeinen Anforderungen des 43 Abs. 1 GmbHG, d.h., für Gesellschaft nachteiliges Geschäft ( Interessenkollision ) kann Pflichtverstoß begründen Checkliste Sorgfältige Prüfung der Weisungen auf ihre Zulässigkeit sowie des der Weisung zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses (einstimmiger Beschluss?) Kommunikation von Bedenken gegenüber eigenen Organen (Aufsichtsrat, Beirat) und Organen der herrschenden Gesellschaft Dokumentation der Prüfungen und ggf. der kommunizierten Bedenken Sorgfältige Ausführung der Weisungen (nicht über den angewiesenen Nachteil hinaus) 27
28 Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen Dr. Thomas Uhlig Rechtsanwalt Practice Group Compliance & Investigations Ammonstr Dresden tuhlig@kpmg-law.com KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tel Fax Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.
2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrIT-Sicherheit. ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen. IT-Security für das Management. Vortrag vom 17.06.2004 netformat GmbH
IT-Sicherheit ein Thema für das Management? Herzlich Willkommen Zirngibl Langwieser Inhaltsübersicht 1. Pflichten des Managements in Bezug auf die IT-Sicherheit 2. Instrumente der Pflichterfüllung und
MehrPersönliche Haftung des Managements
Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 29.04.2015 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrES Corporate Governance Forum
ES Corporate Governance Forum Quartalstreffen am 07.03.2014 Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern - Jüngste Entwicklungen zu Business Judgement Rule und - Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Selter Inhaltsübersicht
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrSedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte -
Sedierung und Notfallmanagement in der Endoskopie - juristische Aspekte - Referent: Timm Laue-Ogal Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht 1 Worum geht es? Haftungsfragen bei der Delegation von Maßnahmen
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrDas Rechtliche beim Risikomanagement
Das Rechtliche beim Risikomanagement 10.12.2014 Gerald Spyra, LL.M. Kanzlei Spyra Definition und Relevanz von Risiko Risiko wird allgemein definiert als Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines
MehrMANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013
MANAGEMENTHAFTUNG IN RUSSLAND MOSKAU, 28. NOVEMBER 2013 Wie nach deutschem Recht ( 43 GmbhG) haften auch nach russischem Recht Geschäftsführer/Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder für schuldhafte Schädigungen
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrResilien-Tech. Resiliente Unternehmen. Security Consulting. 08. Mai 2014. Burkhard Kesting
Resilien-Tech Resiliente Unternehmen Security Consulting 08. Mai 2014 Burkhard Kesting Internationales Netzwerk KPMG International KPMG International KPMG ELLP KPMG in Deutschland Audit Tax Consulting
MehrDer Verein Haftungsfragen
Der Verein Haftungsfragen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt - Mediator Haftung auf Schadensersatz (Grundzüge) Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften
MehrWeisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern
Weisungen an und von Aufsichtsratsmitgliedern RA Dr Peter Kunz Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG Porzellangasse 4, 1090 Wien Tel: +43-1 - 313 74 E-Mail: peter.kunz@ksw.at www.ksw.at Jahrestagung Aufsichtsrat
MehrDie zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1. I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1
VII Abkürzungsverzeichnis XIII Teil 1 Die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1 I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1 A Umfang der zivilrechtlichen
MehrIHK Schwarzwald-Baar-Heuberg. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Dr. Volker Hommerberg
IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers Haftungsfallen und Vermeidungsstrategien Dr. Volker Hommerberg Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Dipl.-Finanzwirt (FH) Lehrbeauftragter
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrDie persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums
Dr. Markus Hoffmann, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Die persönliche Haftung des Geschäftsführers im Falle der Verletzung geistigen Eigentums 1 1. Haftungsgrundsätze Innenhaftung Im GmbH-
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrWer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel
Wer die Geschichte nicht kennt : Das Haftungsrecht der Stiftungen im Wandel DONNER & REUSCHEL: 33. Treffen des Stiftungsnetzwerks Jan C. Knappe Rechtsanwalt und Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrTeil 1: Ansprüche S gegen I
Teil 1: Ansprüche S gegen I I. 823 I BGB? o keine Verletzungshandlung durch I o keine Zurechnung der Handlung des M, da 823 BGB keine Zurechnungsnorm o kein Fall des Organisationsverschuldens im Rahmen
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
Mehr8 Staatshaftungsrecht V
8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges
MehrEntwicklungen und Optimierungsbedarf in der D&O Versicherung - EIN ÜBERBLICK -
Entwicklungen und Optimierungsbedarf in der D&O Versicherung - EIN ÜBERBLICK - Über uns ALEXANDER SPIEGEL, Dipl. Betriebswirt (BA) STECKBRIEF: über 20 Jahre Erfahrung in der Versicherungsbranche nach Traineeprogramm
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrWebinar Praxis-Akademie Corporate/M&A 2013/2014
Webinar Praxis-Akademie Corporate/M&A 2013/2014 Organhaftung bei M&A-Transaktionen Donnerstag, 30. Januar 2014 Dr. Markus Kaum, LL.M. (Cambridge) Leitung Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Finanzierungsrecht,
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrRisiken im Netz. - Bonner Unternehmertage 2014 -
Risiken im Netz - Bonner Unternehmertage 2014 - Referent: Rechtsanwalt Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Folie 1 Übersicht 1. Impressum und kein
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrA Umfang der zivilrechtlichen Organhaftung 1 1. Wie haften Manager? 1 2. Wie haften leitende Angestellte? 3
VII Abkürzungsverzeichnis XIII Teil 1 Die zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung von Managern und Aufsichtsräten 1 I. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Haftung 1 A Umfang der zivilrechtlichen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrZur Finanzierung des Sozietätsinventars unterzeichnen A und B im Namen der GbR einen Darlehensvertrag bei der B-Bank über EUR 20.000,00.
A, B und C gründen eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR mit der Firma: A, B, C Rechtsrat-GbR mbh. Der GbR-Vertrag regelt, dass C nicht zur Geschäftsführung befugt ist. Zur Finanzierung
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
MehrBeispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von
MehrKollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession
Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession I. Problemstellung Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Vorbehaltskäufer im Voraus eine Weiterveräußerungsforderung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrI. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?
Der Geschäftsführer das angestellte Organ der GmbH Der Geschäftsführer einer GmbH ist ein schillerndes Wesen: Er ist Organ der GmbH und Chef gegenüber den Angestellten. Gleichzeitig ist er selber der Dienstverpflichtete
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrBerufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa
Berufsqualifikationen und Ethik der Steuerberater in Europa Verabschiedet von der Generalversammlung der Confédération Fiscale Européenne am 13. September 1991 in Zürich und geändert durch Beschluss des
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrLassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen
https://klardenker.kpmg.de/lassen-sie-geldwaescher-nicht-in-ihr-unternehmen/ Lassen Sie Geldwäscher nicht in ihr Unternehmen KEYFACTS - Auch Realwirtschaft ist von Geldwäsche betroffen - Anforderungen
MehrFürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im
Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrRechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrM&A im Streit. Compliance-Management-Systeme und Haftungsvermeidung. bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München
M&A im Streit bei Pöllath & Partner am 08. November 2012 in München Compliance Management Mittelstand GmbH www.cmm-compliance.com Seite 1 Woraus ergibt sich Notwendigkeit des Handelns? Es gibt (noch) keine
MehrWirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen
Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Themenbereich Bankenstrafrecht Leitlinien aus der BGH-Rechtsprechung (insbesondere BGHSt 46, 30 und BGHSt 47, 148) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrRechtsberatung durch Ingenieure
33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis 09.04.2010, Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrEinkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit
Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen
MehrChange Coaching hat zum Ziel, negative Reaktionen der Mitarbeiter auf Change-Programme zu vermeiden bzw. diesen entgegenzusteuern.
Change Coach Change Coaching hat zum Ziel, negative Reaktionen der Mitarbeiter auf Change-Programme zu vermeiden bzw. diesen entgegenzusteuern. Der Change Coach untersucht dabei sowohl das Verhalten in
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach
Mehr1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
Mehr