Fuß- und Radverkehrsführung an Arbeitsstellen. Darmstadt. Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Abt. Planung und technische Verwaltung

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1 Fuß- und Radverkehrsführung an Arbeitsstellen Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Abt. Planung und technische Verwaltung

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3 Inhaltsverzeichnis Einleitung 4 Grundsätze 6 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsklärung 7 Planung von Arbeitsstellen 12 Beispielsammlung / Musterpläne 15 Musterpläne für Gehwege Musterpläne für Gehwege, Radverkehr frei Musterpläne für gemeinsame Geh- und Radwege Musterpläne für getrennte Geh- und Radwege Musterpläne für selbstständige Geh- und Radwege Einrichtung baustellenbedingter Einbahnstraßen 37 Einrichtung baustellenbedingter Sackgassen 38 3

4 Einleitung Dieser Leitfaden berücksichtigt bei der Einrichtung von Arbeitsstellen insbesondere die Belange des Fuß- und Radverkehrs. In der Vergangenheit gab es hierzu immer wieder Beanstandungen der Bürger hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Als schwächere Verkehrsarten muss der Fuß- und Radverkehr bei Baustellen ganz besonders beachtet werden und darf nicht auf die verbleibenden Restflächen reduziert werden. Es werden deshalb vor allem auch Verkehrssituationen angesprochen, die bisher nicht in den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) dargestellt sind. Beispiele hierfür sind Fahrbahnen mit Radverkehrsanlagen (Schutz- und Radfahrstreifen, Fahrradstraßen) Einbahnstraßen mit gegenläufiger Freigabe für den Radverkehr temporäre, baustellenbedingte Einbahnstraßen, die für den Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben werden können temporäre, baustellenbedingte Sackgassen, die für den Fuß- und Radverkehr weiterhin durchgängig geöffnet bleiben können Die Musterpläne sind damit oftmals auch für die Darmstädter Hauptstraßen anwendbar. Nur dort finden sich in der Praxis die markierten oder gebauten Radverkehrsanlagen. Wegen ihrer hohen Bedeutung im innerstädtischen Verkehr sollen diese nicht ohne weiteres durch eine Baustelleneinrichtung mit Radfahrer absteigen oder eine Verdrängung auf gemeinsame (Rest-) Flächen auf dem Gehweg gestaltet werden. Ganz im Gegenteil ist es gerade bei baustellenbedingten Einschränkungen wichtig, dass mit dem nichtmotorisierten Individualverkehr gute Alternativen zur Verfügung stehen. Mehrtägige und mehrwöchige Großbaustellen treten wetterbedingt insbesondere im Sommerhalbjahr auf, was dem Fuß- und Radverkehr auch größere Entlastungseffekte ermöglicht. Mit diesen Leitfaden werden Lösungen angeboten, wie die Sicherheit an Baustellen verbessert und gleichzeitig der Fuß- und Radverkehr unterstützt werden kann. Denn eine gut gesicherte Baustelle schützt nicht zuletzt auch vor möglichen Regressforderungen, wo körperliche Schäden weitaus wichtiger einzuschätzen sind als eine hohe Leistungsfähigkeit. 4

5 Neben einigen Grundlagen finden sich insbesondere Empfehlungen zu Regelmaßen und Mindestbreiten, die größer dimensioniert sind als es die einschlägigen Regelwerke und insbesondere die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen (RSA) vorsehen. Die Musterpläne wurden von der Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern angepasst. Die textlichen Erläuterungen stammen im Wesentlichen aus einem von der Stadt München entwickelten Leitfaden. Jede Baustelle vor Ort ist im Detail anders und es obliegt weiterhin der Fachkenntnis der Baustellenleiter und der Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde, möglichst effektiv funktionierende, aber auch sichere Situationen für alle Verkehrsteilnehmer herzustellen. Und dabei gezielt auch die Belange des Fuß- und Radverkehrs zu berücksichtigen. Kein Musterplan kann diese Transferleistung erbringen. Deshalb sind die ausführenden Mitarbeiter der Baufirmen und der beteiligten Ämter auch die Hauptadressaten dieses Leitfadens. 5

6 Grundsätze Bei der Anordnung von Verkehrszeichen ist immer der Grundsatz der Straßenverkehrsordnung zu beachten: Sicherheit vor Leichtigkeit. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, darf im Bereich von Arbeitsstellen nicht beeinträchtigt werden. Auf Personen mit Kinderwagen, Sehbehinderte, Rollstuhlfahrer und Kinder ist besondere Rücksicht zu nehmen. Geh- und Radwege sind daher weiterzuführen, gegebenenfalls über Notwege. Ist dies nicht möglich, ist die Einrichtung von Überquerungshilfen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen oder eine Umleitung einzurichten. Notwege und Überleitungen müssen immer entsprechend gesichert werden sowie barrierefrei gestaltet sein (ohne Stufe, max. 20% Neigung bzw. mit einem Seitenverhältnis von 1:5 für kurze Überleitungen). Schilder sind immer so anzubringen, dass sich die Unterkante der Verkehrszeichen auf Gehwegen in Höhe von mindestens 2,00 m (bzw. 2,20 m bei Radweg) befindet und Absperrschranken eine Mindesthöhe von 1,00 m haben. Haltverbotsschilder sind unter Einhaltung eines Schrammbordes von mindestens 30 cm zum Fahrbahnrand unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Fristen zu errichten. Sofern ein Radweg neben der Fahrbahn verläuft, sind die Haltverbote auf der Fahrbahn zu errichten. 6

7 Gesetzliche Grundlagen und Begriffsklärung Alle Bau- und Arbeitsstellen an Straßen, bei denen Verkehrsflächen abgesperrt werden, müssen unabhängig von ihrer Dauer abgesichert werden. Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen sowohl dem Schutz der Verkehrsteilnehmer als auch der Arbeitskräfte und sind unter anderem in der Richtlinie für die Absicherung von Arbeitsstellen (RSA) geregelt. Regelpläne sind schematische Lagepläne, die die Sicherung von Arbeitsstellen verdeutlichen. Sofern sie in die Örtlichkeit übertragen werden können ersetzen sie die erforderlichen Verkehrszeichenpläne. Regelpläne können meistens übernommen werden, je nach Besonderheit des Einzelfalls sind sie flexibel an die jeweilige Situation anzupassen. Bei der Sicherung von Arbeitsstellen sind viele verschiedene Regelwerke zu beachten. Hier die wichtigsten: 1. Straßenverkehrsordnung (StVO) mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) 2. Richtlinien für die Absicherung von Arbeitsstellen (RSA) 3. Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HAV) Darüber hinaus gibt es weitere Regelwerke, wie zum Beispiel die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungs arbeiten an Straßen (ZTV-SA). Neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ist bei der Einrichtung und Absicherung von Arbeits stellen die fehlerfreie Ermessensausübung von besonderer Bedeutung. Eine fehlerfreie Ermessensausübung verlangt in erster Linie die Interessenabwägung der durch den Verwaltungsakt Betroffenen. Weiterhin muss sich die Anordnung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Verkehrssicherungspflicht Die Absicherung von Arbeitsstellen ist grundsätzlich durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten und gegeneinander abzuwägen: Grundsatz der Verkehrssicherheit Verhältnismäßigkeit der anzuordnenden Verkehrsbeschränkung Belange der Anlieger 7

8 Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung einholen: Verkehrszeichen 237 (Radweg) über die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstelle über notwendige Verkehrsbeschränkungen und Verbote über Umleitung und Baustellenampeln Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Anordnung korrekt umgesetzt wird. Wenn ein Unternehmer Arbeiten im Straßenraum beginnt, ohne vorher von der Behörde die Anordnung eingeholt zu haben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und haftet für eventuelle Folgen. Dies gilt auch, wenn er von den verkehrsrechtlichen Anordnungen abweicht. Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Gehund Radweg) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum Arbeiten ausführt oder ausführen lässt. (RSA) Damit sind Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen in die Pflicht genommen. Mindestbreiten von Geh- und Radwegen an Arbeitsstellen Verkehrszeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg) Radweg Gehweg Gehweg, Radfahrer frei gemeinsamer Geh- und Radweg Mindestbreite lt. RSA 0,80 m 1,00 m 1,00 1,60 m min. 1,60 m Eine Abweichung von den vorgenannten Mindeststandards ist in begründeten Einzelfällen möglich, da diese als Orientierungshilfe bei der Wahl der Absicherung der Arbeitsstellen zu sehen sind und keine starren Grenzen darstellen. Je nach Kfz-, Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen sowie der Verkehrsbedeutung der Straße sind demnach bei der Planung der Arbeitsstelle andere Mindestbreiten anzusetzen. Zweirichtungsverkehr auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Der Einsatz dieser Führungsform ist nur dort vertretbar, wo die Netz- und Aufenthaltsfunktion beider Verkehre gering und mindestens 2,50 m zur Verfügung stehen. Die Beschilderung kann mit unterschiedlichen Verkehrszeichen erfolgen. 8

9 Ausschlusskriterien sind: Straßen mit intensiver Geschäftsnutzung Überdurchschnittlich hohe Nutzung des Seitenraums durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. Schulkinder) Hauptverbindungen des Radverkehrs viele unmittelbare an den Gehweg angrenzende Hauszugänge zahlreiche untergeordnete Knotenpunkte und Grundstückszufahrten stark frequentierte Bus- und Straßenbahnhaltestellen im Seitenraum ohne gesonderte Wartefläche Zweirichtungsradwege Da die Zulassung des gegenläufigen Radverkehrs (mittels Zusatzzeichen StVO) innerorts eine häufige Unfallursache ist, setzt die Freigabe eine besonders sorgfältige Prüfung voraus. Verkehrszeichen 237 (Benutzungspflichtiger Radweg) mit Zusatzzeichen ) Zweirichtungsradwege werden durch das Verkehrszeichen 237 (Radweg) mit Zusatzzeichen (Zweirichtungsverkehr) ausgewiesen. Sie dürfen nur in begründeten Einzelfällen angeordnet werden, z. B. wenn an einer Hauptverkehrsstraße nur an einer Seite ein Radweg vorhanden ist. Das Regelmaß von baulich angelegten Zweirichtungsradwegen beträgt 2,50 m. Bei geringem Radverkehrsaufkommen kann ausnahmsweise das Mindestmaß von 2,00 m angewandt werden. Wo Zweirichtungsradwege beginnen oder enden, muss das Überqueren durch besondere Maßnahmen, zum Beispiel Überquerungshilfen, gesichert werden. Schutzstreifen Verkehrszeichen 239 (Fußweg) mit Zusatzzeichen (Zweirichtungsverkehr) und (Fahrrad frei) Schutzstreifen, Quelle: ERA 2010 Schutzstreifen sind Bestandteil der Fahrbahn und dürfen im Bedarfsfall von Kraftfahrzeugen überfahren werden (z. B. bei der Begegnung mit einem Lkw). Die Benutzung durch den Radverkehr ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot. Schutzstreifen sollen eine Breite von 1,50 m, mindestens 1,25 m aufweisen. 9 Verkehrszeichen 240 (Gemeinsamer Gehund Radweg) mit Zusatzzeichen

10 Radfahrstreifen Radfahrstreifen sind Sonderfahrstreifen für den Radverkehr und damit kein Bestandteil der Fahrbahn. Sie sind für den Radverkehr immer benutzungspflichtig, die Beschilderung mit Zeichen 237 StVO ist erforderlich. Der Kfz-Verkehr darf diesen im Längsverkehr nur zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen befahren. Die Regelbreite von Radfahrstreifen beträgt 1,85 m (inkl. Breitstrichmarkierung). Radfahrstreifen, Quelle: ERA 2010 Gegenläufiger Radverkehr in Einbahnstraßen Seit der StVO-Novelle 1997 besteht die Möglichkeit, Einbahnstraßen für Radfahrer in Gegenrichtung zu öffnen. Zuvor galt die Regelung probeweise, daher waren die Regelungen restriktiv formuliert. Durch die jahrelangen Erfahrungen und ein begleitendes Forschungsvorhaben wurde jedoch deutlich, dass keine Verkehrssicherheitsprobleme entstehen. Die Voraussetzungen für die Öffnung von Einbahnstraßen konnten daher deutlich vereinfacht werden. Beispiel für die Führung des Radverkehrs in einer Einbahnstraße, Quelle: ERA 2010 Nach Auffassung der Forschungsgesellschaft für Straßenwesen soll der Radverkehr Einbahnstraßen grundsätzlich in beiden Richtungen befahren können, sofern Sicherheitsgründe nicht dagegen sprechen (vgl. ERA 2010). Bei der Sperrung von Straßen ist daher immer auch der Radverkehr in Gegenrichtung in die Prüfung mit einzubeziehen und entsprechend zu würdigen. 10

11 Fahrradstraßen Fahrradstraßen sind mit Zeichen StVO beschilderte Fahrbahnen, die vor allem dem Radverkehr vorbehalten sind. Anderer Fahrzeugverkehr ist nur ausnahmsweise zugelassen. Für den Fahrverkehr gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. Benutzungspflichtiger Radweg Nichtbenutzungspflichtiger Radweg Radwege müssen nur dann benutzt werden, wenn dies durch Zeichen 237/240 beziehungsweise 241 StVO angeordnet wird. Daher ist es wichtig bei der Anwendung der Regelpläne nicht nur darauf zu achten, welche Restbreiten auf dem Geh- und/oder Radweg verbleiben, sondern auch zu berücksichtigen, ob es sich um einen benutzungspflichtigen oder nichtbenutzungspflichtigen Radweg handelt. Benutzungspflichtige Radwege werden von Radverkehrsverbänden kritisch gesehen und dürfen nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahr 2010 nur noch angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Verkehrszeichen (Beginn einer Fahrradstraße) mit Zusatzzeichen (Pkw frei) 11

12 Planung von Arbeitsstellen Empfohlene Vorgehensweise Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) verlangt eine fehlerfreie Ermessensausübung (Interessensabwägung der durch den Verwaltungsakt Betroffenen). 1. Ausgangslage ermitteln 2. Art der Radverkehrsführung -- Radstreifen/Schutzstreifen, benutzungspflichtiger/nicht benutzungspflichtiger Radweg, geöffnete Einbahnstraße, Fahrradstraße -- Radverkehrsverbindung (z. B. beschilderte Hauptroute) -- Hauptverkehrsstraße -- sonstige Besonderheiten (u. a. Kindertagesstätte, Schulweg, Sehbehinderte usw.) 3. Umgriff der Arbeitsstelle und darauf resultierende Einschränkungen der Verkehrsarten (Pkw-Verkehr, Fußverkehr, Radverkehr, Öffentlicher Nahverkehr) 4. Prüfung der möglichen Führungsformen (feststellen, welche grundsätzlich in Frage kommen) 5. Entscheidung über Führungsformen (Abwägungsprozess Dauer der Arbeitsstelle, Verkehrsbedeutung usw.), Sicherheit vor Leichtigkeit Umleitung des Radverkehrs und Radfahrer absteigen an Arbeitsstellen Verkehrszeichen 442 (Umleitung) Zusatzzeichen (Radfahrer absteigen) Wenn Radfahrer nicht mehr an einer Baustelle vorbei geleitet werden können, ist eine Umleitung mittels Zeichen 442 StVO einzurichten. VwV StVO zu 41 Nr. 2 II StVO: Wenn durch Verbote oder Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist dies in ausreichendem Abstand vorher anzuzeigen und auf mögliche Umleitung hinzuweisen Radfahrer absteigen? Das Zusatzzeichen StVO soll in der Praxis nicht verwendet werden. Ohne amtliches Verkehrszeichen darf das Zusatzzeichen ohnehin nicht aufgestellt werden. Der Radfahrer soll an Arbeitsstellen grundsätzlich eine befahrbare Führung erhalten. Daher gibt es keinen Grund, das Zusatzzeichen Radfahrer absteigen einzusetzen. In Ausnahmefällen ist die Anordnung nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde aber möglich. 12

13 Radverkehrsführung an Arbeitsstellen in Hauptverkehrsstraßen Wird der Radverkehr an Hauptverkehrsstraßen auf einem benutzungspflichtigen Radweg geführt und kann diese Führung baustellenbedingt nicht aufrecht erhalten werden, darf der Radverkehr nicht ohne weitere Prüfung auf der verbleibenden Restfläche gemeinsam mit dem Fußverkehr geführt werden. In diesen Fällen kommt eventuell die Einrichtung von Radfahr- bzw. Schutzstreifen in Betracht. Allgemeine Kriterien für die Anlage von Radfahr- bzw. Schutzstreifen sind: hohes Radverkehrsaufkommen bzw. Hauptverbindung des Radverkehrs überdurchschnittlich hohes Fußgängeraufkommen bzw. hohe Nutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (u. a. Schulweg, Kindertagesstätte, Altenheim) Straßen mit hoher Geschäftsnutzung viele unmittelbar an den Gehweg angrenzende Haus- bzw. Gebäudezugänge sowie Ein- und Ausfahrten Über die Wahl der Radverkehrsführung ist nach Rücksprache mit der Straßenverkehrsbehörde zu entscheiden. 13

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15 Beispielsammlung / Musterpläne Die folgenden Musterpläne wurden von der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundlicher Kommunen in Bayern als Anleitung für die Praxis entwickelt und basieren auf den in der RSA veröffentlichten Regelplänen. Alle Maße sind in Meter oder Milimeter angegeben. 15

16 Arbeitsstellen auf Geh- und/oder Radwegen abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B I /1 Festlegungen Musterplan 1: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Kurzbezeichnung für die Varianten in der RSA-95: Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppel seitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake 16

17 Mindestwerte für Maß A nach RSA-95 bei Gehwegen bei Radwegen mit Benutzungspflicht* 2 bei Radwegen ohne Benutzungspflicht* 1 1,0 m 0,8 m 0,8 m bei Gehwegen, Radverkehr frei* 1 k. A. bei gemeinsamen Geh- und Radwegen* 2 bei getrennten Geh- und Radwegen* 2 1,6 m 1,8 m * 1 Fahrbahnnutzung ist zulässig * 2 nur zulässig, wenn auch außerhalb der Arbeitsstelle Benutzungspflicht besteht 17

18 Gehweg-Vollsperrung, Notgehweg mit Radverkehrsführung im Mischverkehr auf der Fahrbahn Bei einer Absicherung der Arbeitstelle mit Notgehweg am Fahrbahnrand ist darauf zu achten, dass für den Fußgängerverkehr stets verkehrssichere Anrampungen geschaffen werden. Ausgangssituation: Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn, Straße mit geringer Verkährsstreke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit geringer Einengung, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/5 Festlegungen Musterplan 2: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Wa rnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn Querabsperrung durch einseitige Leitbaken: Abstand längs 1,0 2,0 m quer 0,6 1,0 m mindestens 3 doppelseitige Warnleuchten Längsabsperrung durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake ggf. Absperrschranke (Höhe = 100 mm) Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 bei < 5,5 Musterplan 3 * 2 doppelseitige Leitbaken und Warnleuchten * 3 soweit erforderlich z. B. bei höherer Geschwindigkeit oder größerem Verkehrsaufkommen * 4 andere Breiten s. Musterplan 1 18

19 Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn oder dem Seitenstreifen Ausgangssituation: Straße mit geringer Verkehrssträke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich und mit deutlicher Einengung, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/6 Festlegungen Musterplan 3: Querabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm)und Tastleisten zum Gehweg einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm) min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 bei min. 5,5 m Musterplan 2; kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. * 2 soweit erforderlich z. B. bei höherer Geschwindigkeit oder größerem Verkehrsaufkommen * 3 andere Breiten s. Musterplan 1 * 4 außerhalb eines geschwindigkeits reduzierten Bereichs: Z 121 bei m Z 123 bei 50-70m 19

20 Gehweg-Vollsperrung, Notgehweg bei bestehender Radverkehrsführung auf Radfahrstreifen Ausgangssituation: Radfahrstreifen, baustellenbedingt Schutzstreifen, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/7 Festlegungen Musterplan 4: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 entsprechend auch bei Schutzstreifen * 2 Leitbaken mit einseitigen Warnleuchten * 3 soweit erforderlich 20

21 Gehweg, Radverkehr frei, Weiterführung neben Arbeitsstelle Abgeleitet aus AGFS 2009, S. 14, links, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/1 Festlegungen Musterplan 5: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand 21

22 Gehweg, Radverkehr frei, ausreichende Breite Notweg möglich Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/7 Festlegungen Musterplan 6: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 wenn A 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung 22

23 Gehweg, Radverkehr frei, Einleitung Radverkehr auf die Fahrbahn Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/2 und B II/4 Festlegungen Musterplan 7: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen einseitige Warnleuchten * 1 wenn A min. 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung 23

24 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Weiterführung als Gehweg mit Einleitung Radverkehr auf die Fahrbahn im Mischverkehr abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/4 Festlegungen Musterplan 8: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: Durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten undmdoppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m Doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen Einseitige Warnleuchten * 1 wenn A min. 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung 24

25 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Weiterführung als Gemeinsamer Geh- und Radweg auf Notweg abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/7 Festlegungen Musterplan 9: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Borde zur Fahrbahn anrampen Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen * 1 wenn A min. 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung 25

26 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Weiterführung als Gehweg, Radverkehr frei Mit Einleitung Radverkehr auf die Fahrbahn, abgeleitet aus RSA-95, Regelpläne B II/4 und B II/7 Festlegungen Musterplan 10: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen einseitige Warnleuchten * 1 wenn min. 2,0 m, Musterplan 9 * 2 wenn A min. 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung 26

27 Gemeinsamer Geh- und Radweg, Einleitung Radverkehr auf die Fahrbahn Abgeleitet aus RSA-95, Regelpläne B II/4 und B II/7 Festlegungen Musterplan 11: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen einseitige Warnleuchten * 1 wenn A min. 2,75 m bis 5,5 m, über 5,5 m nicht erforderlich, dann ggf. gelbe Mittelmarkierung * 2 Leitbaken mit einseitigen Warnleuchten 27

28 Festlegungen Musterplan 12: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten zum Gehweg Borde zur Fahrbahn anrampen einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten zum Gehweg doppelseitige Warnleuchten oder Rundstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: Querabsperrung durch einseitige Leitbaken Abstand längs 1,0 2,0 m quer 0,6 1,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder Leitbake Fahrstreifenbegrenzung durch gelbe Markierung oder bauliche Leitelemente Längsabsperrung durch einseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m einseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake ggf. Absperrschranke (Höhe 100 mm) Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 soweit erforderlich * 2 Ableitung Radverkehr auf die Fahrbahn erforderlich, wenn - min. 1,3 (1,0) m, dann Geweg - min. 1,5 m, dann Gehweg, Radverkehr frei Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn nicht erforderlich, wenn - min. 2,0 m: gemeinsamer Gehund Radweg, dann Anrampung min. 2,0 m breit - min. 2,3 m: getrennter Gehund Radweg, kein Schild erforderlich, aber gelben Trennstrich markieren und Anrampung min. 2,0 m breit * 3 bei geringer Verkehrsstärke: m bei Richtungsfahrbahn: m * 4 Anordnung im Einzelfall prüfen Vollsperrung getrennter Geh- und Radweg, Notweg auf der Fahrbahn Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Radwegen mit Benutzungspflicht, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/7 28

29 Vollsperrung getrennter Geh- und Radweg, Notweg auf der Fahrbahn Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn, Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Radwegen ohne Benutzungspflicht, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/7 Festlegungen Musterplan 13: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm) min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen Einseitige Warnleuchten 29 * 1 soweit erforderlich * 2 Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn erforderlich, wenn - min. 1,3 (1,0) m: Gehweg - min. 1,5 m: Gehweg, Radverkehr frei Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn nicht erforderlich, wenn - min. 2,3 m: getrennter Gehund Radweg, kein Schild erforderlich, aber dann gelben Trennstrich markieren * 3 Anordnung im Einzelfall prüfen (s. Teil A, Abschnitt 2.3 zu Zeichen 276

30 Getrennter Geh- und Radweg mit Sperrung des Rad- oder Gehweges Ausgangssituation: Geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Radwegen mit Benutzungspflicht, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/3 Festlegungen Musterplan 14: Quer- und Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und ggf. Tastleisten zum Gehweg Warnleuchten bei Querabsperrung einseitig, Abstand max. 1,0 m bei Längsabsperrung doppelseitig oder mit Rundstrahler Abstand max. 10,0 m Absperrung zur Fahrbahn: durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake * 1 bei min. 2,3 m getrennter Gehund Radweg möglich, dann gelben Trennstrich markieren, keine weitere Beschilderung; wenn min. 2,0 m breit als gemeinsamen Geh- und Radweg beschildern, ohne gelben Trennstrich; wenn min. 1,5 m ist Gehweg, Radfahrer frei möglich, ohne gelben Trennstrich; dann aber Anrampungen erforderlich (vgl. Musterplan 12). * 2 bei geringer Verkehrsstärke: m bei Richtungsfahrbahn: m 30

31 Getrennter Geh- und Radweg mit Sperrung des Radweges und Einengung des Gehweges Schutzstreifen auf der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Radwegen mit Benutzungspflicht, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/4 Festlegungen Musterplan 15: Quer- und Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm)und Tastleisten zum Gehweg Fahrstreifenbegrenzung durch gelbe Markierung oder bauliche Leit elemente Schutzstreifen S 1/1 in gelber Markierung Warnleuchten bei Querabsperrung einseitig im Abstand von max. 1,0 m, bei Längsabsperrung doppelseitig oder mit Rundstrahler Abstand max. 10,0 m Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen, sonst Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 wenn < 1,25 m ohne gelbe Schutzstreifen, vgl. Musterplan 13 * 2 bei geringer Verkehrsstärke: m bei Richtungsfahrbahn: m * 3 soweit erforderlich * 4 Anordnung im Einzelfall prüfen (s. RSA-95, Teil A, Abschnitt 2.3 zu Zeichen 276) 31

32 Festlegungen Musterplan 16: Getrennter Geh- und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei Sperrung des Gehweges analog) Geringe Einengung der Fahrbahn (bei Richtungsfahrbahn analog), bei Radwegen ohne Benutzungspflicht, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/3 Quer- und Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten zum Gehweg Warnleuchten bei Querabsperrung einseitig Abstand max. 1,0 m bei Längsabsperrung doppelseitig oder mit Rundstrahler Abstand max. 10,0 m Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen, sonst Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 Anrampung und Einführung in die Fahrbahn und Auffahrt auf Radweg nicht zwingend erforderlich, da vorher und nachher schon Fahrbahnnutzung möglich. Dann aber Anordnung im Einzelfall prüfen (s. RSA-95, Teil A, Abschnitt 2.3 zu Zeichen 276) Vorankündigung erforderlich. * 2 soweit erforderlich * 3 Anordnung im Einzelfall prüfen (s. Teil A, Abschnitt 2.3 zu Zeichen

33 Getrennter Geh- und Radweg, Notweg über Seitenstreifen Einengung der Fahrbahn durch Einleitung des Radverkehrs, abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/9 Festlegungen Musterplan 17: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Leitbake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen einseitige Warnleuchten * 1 Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn erforderlich, wenn - min. 1,3 m (1,0 m): Gehweg - min. 1,5 m: Gehweg, Radverkehr frei Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn nicht erforderlich, wenn - min. 2,0 m: gemeinsamer Geh- und Radweg - min. 2,3 m: getrennter Gehund Radweg, kein Schild erforderlich, aber gelben Trennstrich markieren * 2 < 3,5 m Tempo 30 prüfen 3,5 m Schutzstreifen anlegen * 3 soweit erforderlich 33

34 Getrennter Geh- und Radweg bei geringer Verkehrsstärke abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/8 Festlegungen Musterplan 18: Querabsperrung durch Absperrschranken ggf. Tastleisten zum Gehweg einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken ggf. Tastleisten zum Gehweg doppelseitige Warnleuchten oder Rundstrahler in max. 10,0 m Abstand Absperrung zur Fahrbahn: Querabsperrung durch einseitige Leitbaken Leitbaken: Abstand längs 1,0 2,0 m quer 0,6 1,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder Leitbake Längsabsperrung durch doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. Bake Einleitung in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen Borde zur Fahrbahn anrampen Leitbaken zusätzlich bei Einleitung außerhalb von Kreuzungen und Einmündungen einseitige Warnleuchten *1 soweit erforderlich *2 Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn erforderlich, wenn - min. 1,3 m (1,0 m): Gehweg - min. 1,5 m: Gehweg, Radverkehr frei Ableitung Radverkehr auf Fahrbahn nicht erforderlich, wenn min. 2,0 m: gemeinsamer Gehund Radweg Breite kann in Ausnahmefällen unter schritten werden (s. RSA- 95, Teil B, Abschnitt 2.2.1) 34

35 Selbständiger Geh- und Radweg, Vollsperrung, Notweg über Nebenfläche Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B II/9 Festlegungen Musterplan 19: Querabsperrung durch Absperrschranken Tastleisten einseitige Warnleuchten in max. 1,0 m Abstand Längsabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 100 mm) und Tastleisten doppelseitige Warnleuchten oder Randstrahler in max. 10,0 m Abstand * 1 Ausbau als Notgehweg, im Regelfall auf 2,0 m oder mehr, Beschilderung abhängig von Breite: - min. 1,3 m (1,0 m): Gehweg, dann Umleitung für Radverkehr erforderlich - min. 1,5 m: Gehweg, Radverkehr frei - min. 2,0 m: gemeinsamer Geh- und Radweg - min. 2,3 m: getrennter Gehund Radweg, kein Schild erforderlich, aber dann gelben Trennstrich markieren 35

36 Arbeitsstelle auf einem selbstständig geführten Geh- und Radweg (z. B. in Grünanlagen) Wird eine Arbeitsstelle auf einem selbstständig geführten Geh- und Radweg eingerichtet, sind in Abhängigkeit vom Fußgänger- und Radverkehrsaufkommen sowie von der verbleibenden Restbreite folgende Möglichkeiten denkbar: Bei einer Restbreite von mindestens 1,30 m und eher geringem Fußgänger- und/oder Radverkehrsaufkommen ist ein Sonderweg für Fußgänger (beschildert mit Zeichen 239 StVO, Gehweg) mit dem Zusatz Radfahrer frei einzurichten. Bei einer Restbreite von weniger als 1,30 m sind ggf. benachbarte Flächen verkehrssicher zu befestigen und entsprechend der erforderlichen Mindestbreiten Notgeh- und/oder Radwege anzulegen. Können benachbarte Flächen nicht befestigt werden und beträgt die verbleibende Restbreite weniger als 1,30 m, so ist eine Umleitung einzurichten, welche rechtzeitig vorher anzuzeigen ist. Die Umleitung ist zudem möglichst ohne allzu große Umwege und durchgängig in beide Richtungen ausgeschildert einzurichten. Ein Abweichen von den vorgenannten Mindestbreiten ist in begründeten Einzelfällen möglich, da diese als Orientierungshilfe bei der Wahl der Absicherung der Arbeitsstellen zu sehen sind und keine starren Grenzen darstellen. Arbeitsstelle mit Einbahnregelung und Freigabe für den Radverkehr Allgemeine Kriterien für die Freigabe im Mischverkehr auf der Fahrbahn: Tempo 30 3,00 m (bei Linienbus- und Schwerlastverkehr 3,50 m) verbleibende Fahrbahnbreite ausreichende Ausweichmöglichkeiten bei über 400 Kfz/h Einsatz von Schutzstreifen oder Radfahrstreifen prüfen Bei der Einrichtung von Arbeitsstellen in geöffneten Einbahnstraßen ist immer auch eine Regelung für den Radverkehr zu treffen. 36

37 Einrichtung einer (baustellenbedingten) Einbahnstraße mit Freigabe für den Radverkehr in Gegenrichtung Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B I/16 Festlegungen Musterplan 20: Absperrung zur Fahrbahn: Querabsperrung durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf jeder 2. und der letzten Leitbake Fahrstreifenbegrenzung durch gelbe Markierung Einleitung Radverkehr mit gelber Schutzstreifenmarkierung 1/1 * 1 Normalfall, bei Linienbusverkehr oder höherem Lkw-Aufkommen min. 3,50 m. Bei kurzer Strecke, geringem Kfz-Aufkommen oder ausreichenden Ausweichstellen ab 2,75 m möglich * 2 soweit nicht innerhalb einer T 30-Zone * 3 als Beispiel für Umgang mit entgegenstehenden Verkehrszeichen im Bestand * 4 bei mehr als 3,50 m Breite der Fahrbahn 37

38 Einrichtung einer baustellenbedingten Sackgasse für Kfz-Verkehr mit Durchlässigkeit für den Fuß- und Radverkehr Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B I/17 Festlegungen Musterplan 21: Absperrung der Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 5 Warnleuchten Borde zur Fahrbahn anrampen * 1 nur wenn für Fußverkehr vertretbar * 2 soweit erforderlich 38

39 Arbeitsstellen in Fahrradstraßen Bei Arbeitsstellen in Fahrradstraßen gelten grundsätzlich die bekannten Vorgaben hinsichtlich Absicherung und Einrichtung von Arbeitsstellen. Da es sich allerdings bei den Fahrradstraßen um Hauptrouten für den Radverkehr handelt, gilt zusätzlich Folgendes: verbleibt baustellenbedingt eine Restfahrbahn von weniger als 2,20 m, ist an der Vorsperre das Zeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge) sowie das Zeichen StVO (Durchlässige Sackgasse) und an der Vollsperre nur das Zeichen 260 StVO zu errichten muss eine Fahrradstraße baustellenbedingt für länger als eine Woche komplett, d. h. auch für den Radverkehr, gesperrt werden, so ist eine Umleitung für den Radverkehr einzurichten Fahrradstraße, Arbeitsstelle mit Durchlässigkeit nur für den Fußund Radverkehr Abgeleitet aus RSA-95, Regelplan B I/17 Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) Verkehrszeichen (Durchlässige Sackgasse) Festlegungen Musterplan 22: Absperrung zur Fahrbahn: durch Absperrschranken (Höhe 250 mm), min. 3 Warnleuchten und doppelseitige Leitbaken, Abstand max. 10,0 m doppelseitige Warnleuchten auf den Leitbaken * 1 wenn > 2,2 m prüfen, ob Kfz-Verkehr zugelassen werden kann 39

40 Kontrolle Nach der Einrichtung von Arbeitsstellen ist eine Kontrolle der korrekten Umsetzung des Verkehrszeichenplans durch Bauherrn, Baufirma oder die Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Es ist sinnvoll, insbesondere bei länger andauernden Arbeiten, eine Arbeitsstelle im laufenden Betrieb wiederholt zu überprüfen, da sich durch die durchgeführten Arbeiten Standorte von Verkehrszeichen und Absperrungen verändert haben können. Insbesondere die barrierefreie Gestaltung und die vorhandenen Breiten müssen geprüft werden. Die baustellenbedingte Umbeschilderung ist dabei nochmals aus der Sichtweise der verschiedenen Verkehrsteilnehmer zu betrachten und ggf. zu korrigieren. Je stärker eine Verkehrsart dabei eingeschränkt wird (z.b. Radweg Ende / Radfahrer absteigen), desto kritischer muss die tatsächliche Notwendigkeit dieser Anordnung auf Ihren Sinn und Zweck überprüft werden. So können unnötige Einschränkungen wie im folgenden Beispiel frühzeitig erkannt und geändert werden. 40

41 Notizen / Skizzen 41

42 Notizen / Skizzen 42

43

44 Herausgeberin Kontakt Wissenschaftsstadt Darmstadt Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Abteilung Planung und technische Verwaltung Bessunger Straße Darmstadt Telefon ( ) Telefax ( ) Internet Wissenschaftsstadt Darmstadt

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