DRK Landesverband Brandenburg e.v. Wohlfahrts- und Sozialarbeit Teilhabe. Perspektive der freien Wohlfahrtspflege

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1 Wohlfahrts- und Sozialarbeit Teilhabe Das Bundesteilhabegesetz Das Bundesteilhabegesetz Perspektive der freien Wohlfahrtspflege

2 Agenda 1. Einführung 2. Ausgewählte Inhalte a) Leistungsberechtigter Personenkreis b) Bedarfsfeststellung und Gesamtplanverfahren c) Beratungsstrukturen d) Leistungsinhalte e) Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe f) Leistungserbringungsrecht 3. Fazit Folie 2

3 1. Einführung Pflege UN -BRK existenzsichernd Rehabilitation Leistungsgesetz Kostenneutralität individuell Inklusion stationär Personenzentrierung Teilhabe ambulant bedarfsorientiert Sozialhilfe Eingliederungshilfe Folie 3

4 2. Ausgewählte Inhalte a) 99 Leistungsberechtigter Personenkreis Zielsetzung: -Neudefinition von Behinderung - wesentliche Behinderung vs. erhebliche Teilhabeeinschränkung -Anpassung an ICF Zugangskriterien: - Lebensbereiche auch mit pers. / techn. Unterstützung - Lebensbereiche nicht ohne pers. / techn. Unterstützung -Ermessen Zeitplanung: - Artikel 25a BTHG -ab 2023 neue Zugangsregelung; Grundlage wiss. Untersuchung und Erprobung Kritik: -Artikel 25a BTHG -ab 2023 neue Zugangsregelung; Grundlage wiss. Untersuchung und Erprobung Folie 4

5 b) Bedarfsfeststellung und Gesamtplanverfahren 122 Teilhabezielvereinbarung 120 Feststellung der Leistung 119 Gesamtplankonferenz 121 Gesamtplan 118 Instrumente der Bedarfsfeststellung 117 Gesamtplanverfahren Folie 5

6 b) Bedarfsfeststellung und Gesamtplanverfahren 118 Instrumente der Bedarfsfeststellung Bedarfsermittlung muss durch ein Instrument erfolgen, das sich an der ICF orientiert Landesregierungen werden ermächtigt, Näheres zu bestimmen Rehaträger aus dem ersten Teil SGB IX, verwenden eigene Instrumente keine bundeseinheitlichen Maßstäbe Anwendbarkeit und Handhabbarkeit ICF Folie 6

7 b) Bedarfsfeststellung und Gesamtplanverfahren Steuerungsverfahren Teil 1 SGB IX 19 Teilhabeplan sofern mehrere Rehaträger zuständig sind Kritik von der Durchführung kann abgewichen werden Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts? sofern keine verbindlichen Kriterienhinterlegt werden, länderspezifische Ausgestaltung möglich Teil II SGB IX 117 Gesamtplanverfahren sofern Träger der Eingliederungshilfe Zuständig ist Beratung Dokumentation der Wünsche Beachtung der Kriterien Ermittlung des Bedarfs Durchführung einer Gesamtplankonferenz Beteiligung der Pflegekasse Folie 7

8 c) Beratungsstrukturen 32 unabhängige Teilhabeberatung p-2-p Beratung bis dato unklare Rahmenbedingungen Nachhaltigkeit 106 Beratung und Unterstützung umfassende Beratung und Unterstützung durch Leistungsträger finanzielle / personelle Ausstattung Teilhabe-/ Gesamtplankonferenz Folie 8

9 d) Leistungsinhalte Schwerb R Reharecht 6. Kapitel SGB XII SGB IX neu- Aufgabe der Eingliederungshilfe 90 SGB IX individuelle Lebensführung volle, wirksame& gleichberechtigte Teilhabe Leistungen umfassen: Leistungen zur med. Rehabilitation Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistung zur Teilhabe an Bildung Leistung zur Sozialen Teilhabe insbesondere: Wohnraum ( 77 SGB IX), Assistenzleistungen (78 SGB IX), Heilpädagogische Leistungen ( 79 SGB IX) Folie 9

10 d) Leistungsinhalte Exkurs: Assistenz neuer Leistungstatbestand der Assistenz selbstbestimme und eigenständige Alltagsbewältigung einschließlich Tagesstrukturierung Assistenz Qualifizierte Assistenz Begleitung und Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung Fachkräfte Nichtqualifizierte Assistenz vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltags Nichtfachkräfte Kritik: wesentliche Leistungen der sozialen Teilhabe werden nicht mehr benannt (Leistungsdefinition vs. Leistungsziel) Assistenzleistungen könnten Auffangfunktion bekommen Risiko der Deckelung Klärungsbedarf bei behinderungsspezifischen Mehraufwendungen Folie 10

11 e) Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung eigene Häuslichkeit; ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung Gleichrang Abgrenzungsschwierigkeiten Betreuung in gemeinschaftlichen Wohnformen es gilt weiterhin 43a SGB XI pauschale Abgeltung ab Erweiterung auf Wohnformen, die unter das WBVG fallen bestimmte ambulante Wohngemeinschaften erhalten dann pauschale Abgeltung Folie 11

12 e) Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe 36 Abs. 2 SGB XI Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des täglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen 2. bei der Orientierung,bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie 3. durch Maßnahmenzur kognitiven Aktivierung 71Abs. 4 Nr. 3 SGB XI 3. Räumlichkeiten, a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, b) auf deren Überlassung das Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und c) in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht. Folie 12

13 e) Schnittstelle Pflege-Eingliederungshilfe amb. Wohnen Pflegeversicherung Parallelität gem. Wohnen Pflegeversicherung Pauschal, 10 bzw. 15% Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege gem. Wohnen HzP amb. Wohnen HzP Pauschal Lebenslage, durch EGH Folie 13

14 f) Leistungserbringungsrecht Folie 14

15 3. Fazit Folie 15

16 Fragen??? Kontakt: Tel.: 0331 / Thomas.Gottschall@drk-lv-brandenburg.de Folie 16

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