Bebauungsplan Einzelhandel - Gewerbegebiet Parksiedlung
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- Kevin Sommer
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1 Vorlage 2013 Nr. 167 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3/60Pr/Kl ATU nö Beratung GR ö Beschluss Thema Bebauungsplan Einzelhandel - Gewerbegebiet Parksiedlung - Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB - Zustimmung zum Bebauungsplanvorentwurf - Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB und über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB Beschlussantrag I. Der Gemeinderat beschließt gemäß 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Einzelhandel Gewerbegebiet Parksiedlung, Planbereiche N 80, 81, Gemarkung Nellingen, für den im Lageplan des Fachbereichs 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom dargestellten Bereich, aufzustellen II. Dem Bebauungsplanvorentwurf Einzelhandel Gewerbegebiet Nellingen (Lageplan vom ) wird zugestimmt. III. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Bolay Assenmacher Jansen Rothe Oberbürgermeister Bürgermeister FB 3 / Planung FB 3 / Baurecht
2 - 2 - Erläuterungen Das vorliegende Plangebiet hat eine Größe von ca. 10,3 ha und liegt im Nordwesten des Stadtteils Parksiedlung. Es ist im Bestand von gewerblicher Nutzung geprägt. Einzelhandelsnutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der zentrale Bereich Parksiedlung gewährleistet für den Stadtteil eine wichtige Nahversorgungsfunktion (siehe Anlage 2). Es soll verhindert werden, dass er in seiner Funktion durch Abzug von Kaufpotential geschwächt wird. Das vorliegende Plangebiet bietet teilweise insbesondere im Bereich der Sudetenstraße ein attraktives Umfeld für Einzelhandelsnutzungen. Durch Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung soll verhindert werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort entwickelt. Der zentrale Versorgungsbereich Parksiedlung soll damit geschützt und gestärkt werden. Die übrigen Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne bleiben erhalten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit erforderlich, um die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ostfildern umzusetzen. Diese wurden durch das Gutachten des Büros Dr. Donato Acocella, Lörrach, präzisiert ( Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern vom ). In ihm ist die Steuerung des Einzelhandels in der Gesamtstadt dargestellt. Das Gutachten wurde am vom Gemeinderat der Stadt Ostfildern als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) 11 BauGB beschlossen (Vorlage ). Anlagen : 1 Lageplan vom Lageplan zentraler Versorgungsbereich 3 Textteil vom Begründung vom
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4 Anlage 2 zur Vorlage Differenzierte Darstellung der integrierten Bereiche Ostfilderns Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der Einzelhändlerbefragung Januar/ Februar 2011 und der Begehung März 2011 Zentraler Bereich Parksiedlung Quelle: eigene Darstellung auf Grundlage der eigenen Einzelhändlerbefragung Januar/ Februar 2011 und der Begehung März 2011, Kartengrundlage: Stadt Ostfildern
5 Stadt Ostfildern Anlage 3 zur Vorlage Kreis Esslingen Bebauungsplan EINZELHANDEL GEWERBEGEBIET PARKSIEDLUNG Planbereich N 80, 81 Gemarkung Nellingen T E X T T E I L A. Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind * Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch die Klimaschutznovelle vom , BGBl I Seite 1509), * die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S 132), geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz) vom 22. April 1993 (BGBl. I.S. 466), * die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990) vom 18. Dezember 1990 (BGBI. I 01 S.58), * die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom (GBl. S. 357), * die jeweiligen ergänzenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. B. Die übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der im Plangebiet rechtsverbindlichen Bebauungspläne bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der damaligen Bebauungsplanaufstellung geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen. C. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt : Art der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB) 1. Einzelhandel 1.1 Im Plangebiet sind für Einzelhandelsnutzungen ausschließlich die nicht zentrenrelevanten Sortimente zulässig. 1.2 Für die Zulässigkeit des Einzelhandels im Plangebiet wird folgende Definition der Zentrenrelevanz der Sortimente zu Grunde gelegt : Nicht zentrenrelevante Sortimente Bad-, Sanitäreinrichtungen und -zubehör Bauelemente, Baustoffe Beleuchtungskörper, Lampen Beschläge, Eisenwaren Bodenbeläge, Teppiche, Tapeten Boote, Bootszubehör Büromaschinen (ohne Computer) Fahrräder und Zubehör motorisierte Fahrzeuge aller Art und Zubehör Farben, Lacke Fliesen Gartenhäuser, -geräte Holz Installationsmaterial Kamine und Kaminöfen Kinderwagen, -sitze Küchen (inkl. Einbaugeräte) Maschinen und Werkzeuge Möbel (inkl. Büromöbel und Matratzen) Pflanzen und -gefäße Rollläden und Markisen Werkzeuge Zooartikel/ lebende Tiere und Tiermöbel
6 Zentrenrelevante Sortimente Babyausstattung Bastel- und Geschenkartikel Bekleidung aller Art Briefmarken, Münzen Bücher Campingartikel Computer, Kommunikationselektronik Elektrogroßgeräte Elektrokleingeräte Foto, Video Gardinen und Zubehör Glas, Porzellan, Keramik Haus-, Heimtextilien, Stoffe Haushaltswaren/ Bestecke Hörgeräte Kosmetika und Parfümerieartikel Kunstgewerbe/ Bilder und -rahmen Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle Leder- und Kürschnerwaren Musikinstrumente und -zubehör Nähmaschinen Optik Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf Sanitätswaren Schuhe und Zubehör Spielwaren Sportartikel einschl. Sportgeräte Tonträger Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren Unterhaltungselektronik und Zubehör Waffen, Jagdbedarf Nahversorgungsrelevante Sortimente Arzneimittel (Schnitt-)Blumen Drogeriewaren Nahrungs- und Genussmittel Reformwaren Zeitungen/ Zeitschriften Zooartikel/ Tiernahrung und zubehör Ostfilderner Sortimentsliste auf Grundlage des Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern, vom , des Büros Donato Acocella, Lörrach. Aufgestellt : Ostfildern, den Fachbereich III Planung, Ja/RB
7 - 1 - Stadt Ostfildern Anlage 4 zur Vorlage Kreis Esslingen Bebauungsplan EINZELHANDEL GEWERBEGEBIET PARKSIEDLUNG Planbereich N 80, 81 Gemarkung Nellingen Begründung ( 9 (8) BauGB)
8 Erfordernis der Planaufstellung Das vorliegende Plangebiet hat eine Größe von ca. 10,3 ha und liegt im Nordwesten des Stadtteils Parksiedlung. Es ist im Bestand von gewerblicher Nutzung geprägt. Einzelhandelsnutzungen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Der zentrale Bereich Parksiedlung gewährleistet für den Stadtteil eine wichtige Nahversorgungsfunktion (siehe Anlage 2). Es soll verhindert werden, dass er in seiner Funktion durch Abzug von Kaufpotential geschwächt wird. Das vorliegende Plangebiet bietet teilweise insbesondere im Bereich der Sudetenstraße ein attraktives Umfeld für Einzelhandelsnutzungen. Durch Änderung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung soll verhindert werden, dass sich das Plangebiet als Einzelhandelsstandort entwickelt. Der zentrale Versorgungsbereich Parksiedlung soll damit geschützt und gestärkt werden. Die übrigen Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne bleiben erhalten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes ist somit erforderlich, um die städtebaulichen Zielsetzungen der Stadt Ostfildern umzusetzen. Diese wurden durch das Gutachten des Büros Dr. Donato Acocella, Lörrach, präzisiert ( Gutachten zum Einzelhandelskonzept für die Stadt Ostfildern vom ). In ihm ist die Steuerung des Einzelhandels in der Gesamtstadt dargestellt. Das Gutachten wurde am vom Gemeinderat der Stadt Ostfildern als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. 1 (6) 11 BauGB beschlossen (Vorlage ). 02. Einfügung in die überörtliche und gemeindliche Planung Im geltenden Regionalplan (rechtsverbindlich seit ) ist das Plangebiet als Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe dargestellt. Im geltenden Flächennutzungsplan vom (rechtsverbindlich seit ) ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als gewerbliche Baufläche dargestellt. 03. Bestehende Bebauungspläne Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind folgende Bebauungspläne rechtsverbindlich : Zinsholz, vom Zinsholz II, 1.Änderung vom Einzelhandelsnutzungen sind im Plangebiet teilweise zulässig. 04. Städtebauliche Grundzüge der Planung 04.1 Auswahl des Festsetzungstyps für die Steuerung der Zulässigkeit des Einzelhandels laut Gutachten Der Stadtteil Parksiedlung weist ein geringes Einzelhandelsangebot auf, das zudem kleinteilig strukturiert ist. In den nahversorgungsrelevanten Sortimenten des kurzfristigen Bedarfs sind erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen; in den Sortimenten des mittel-und langfristigen Bedarfs besteht kein Angebot. Der Einzelhandel im Stadtteil Parksiedlung nimmt daher nur eine sehr eingeschränkte Versorgung für den Stadtteil wahr. Dennoch ist das Angebot, das sich auf den zentralen Bereich konzentriert, insbesondere für die eingeschränkt mobile Bevölkerung von Bedeutung: Ein großer Teil der Wohnsiedlungsbereiche des Stadtteils Parksiedlung wäre beispielsweise ohne den im zentralen Bereich existierenden Lebensmittel-SB-Markt nicht mehr fußläufig nahversorgt. Zentrenrelevante Sortimente sowie nahversorgungsrelevante Sortimente sollen als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im zentralen Versor-
9 - 3 - gungsbereich dieses Ortsteils als integriertem Standort angesiedelt werden. Daraus abgeleitet kommt für das Plangebiet (Gewerbegebiet als nicht integrierter Standort) der dritte Festsetzungstyp des Gutachtens zur Anwendung (S 166) : gemäß 1 (5) und (9) BauNVO wird ausschließlich nicht zentren- und nahversorgungsrelevanter, nicht großflächiger Einzelhandel zugelassen. Branchentypische, zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente sind bis zu 3 % der Fläche und insgesamt 350 m² zulässig. Dieser Festsetzungstyp ermöglicht eine Zulässigkeit von Einzelhandel, der den Zentralen Versorgungsbereich nicht beeinträchtigt. Eine weitere Differenzierung nach Branchen sowie bestehenden Betrieben ist aufgrund des Bestands nicht erforderlich. Durch die Begrenzung der Randsortimente ist ein Kaufkraftabfluss, der den Zentralen Versorgungsbereich deutlich beeinträchtigt, ausgeschlossen Zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel Im Plangebiet als nicht integriertem Standort sollen zentrenrelevante sowie nahversorgungsrelevante Sortimente nicht angesiedelt werden. Zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente in Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment sind zulässig (maximal 3 % der Verkaufsfläche, insgesamt maximal 350m²), sofern ein Bezug zum Hauptsortiment vorhanden ist. Im Plangebiet bestehen keine zentren - und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetriebe. Eine Ansiedlung von zentren - und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet ist im Widerspruch zum oben genannten Ziel, den zentralen Versorgungsbereich zu schützen und zu stärken. Zur Durchsetzung dieses Ziels ist es notwendig, die Zulässigkeit der Sortimente im Plangebiet zu steuern. Im Plangebiet werden somit die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente entsprechend der Liste im Gutachten (siehe Textteil; Grundlage : Ostfilderner Sortimentsliste auf Seite 157 des Gutachtens) als unzulässig festgesetzt, um die städtebaulichen Zielsetzungen zu erreichen (Sicherung des zentralen Versorgungsbereichs vor Kaufkraftabfluss, Sicherung der Flächen für das produz. Gewerbe, Innentwicklung, verbrauchernahe Versorgung für nicht mobile Bevölkerungsgruppen). 05. Umweltbericht Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der keine ökologisch wirksamen Festsetzungen enthält. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich. 06. Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bauleitplanung Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ( 1 (3) BauGB) und ist den Zielen der Raumordnung angepasst ( 1 (4) BauGB). Die Forderungen des Baugesetzbuches, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sind aus Sicht des Planungsträgers erfüllt ( 1 (5) BauGB). Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen ( 1 (7) BauGB). Aufgestellt : Ostfildern, FB 3 - Planung Ja /RB
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