Mehrwertsteuer Neuerungen

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1 Neuerungen Ernst Lüthi und Benno Frei Übersicht Teilrevision MWSTG Steuerpflicht Abzug fiktiver Vorsteuer Margenbesteuerung Eng verbundene Personen Steuersatzreduktion per Refresher

2 Steuerpflicht Entscheidungsbaum Steuerpflicht 1. Teil (ohne Gemeinwesen) Wird ein Unternehmen betrieben? Werden im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht? Beträgt der weltweite Umsatz mind resp (ohne von der Steuer ausgenommene Leistungen)? Steuerpflicht ausgeschlossen Keine obligatorische Steuerpflicht! Verzicht auf die Befreiung möglich, wenn Leistungen im Inland oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland. Steuerpflicht Entscheidungsbaum Steuerpflicht 2. Teil (ohne Gemeinwesen) Handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland? obligatorische Steuerpflicht Unternehmen im Ausland: Werden Leistungen im Inland erbracht? Handelt es sich ausschliesslich um Leistungen nach MWSTG 10 Abs. 2 Ziff. 1 3(und ev. um ausgen. Leist.) Steuerpflicht ausgeschlossen Keine obligatorische Steuerpflicht! Verzicht auf die Befreiung möglich. Refresher

3 Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG Der unterliegen a) Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG (Empfängerortsprinzip) im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen* an nicht steuerpflichtige Empfänger. * Solche Leistungen lösen ab CHF 1 die Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in der Schweiz aus. Art. 45 Abs. 1 Bst. b MWSTG Der unterliegen b) die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Hat der Datenträger bei der Einfuhr einen Marktwert, unterliegt er der Einfuhrsteuer, siehe Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Was unter Datenträger ohne Marktwert fällt ist in Art. 111 MWSTV aufgeführt. Grundsätzlich handelt es sich auch hier um Dienstleistungen nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland. Refresher

4 Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG Der unterliegen c) die Lieferungen von unbeweglichen Gegenständen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegt und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme der Überlassung solcher Gegenstände zum Gebrauch oder zur Nutzung. In der Praxis handelt es sich um Arbeiten an Gebäuden (Malerarbeiten, Gebäudereinigungen, Gartenbauarbeiten etc.). Sofern das ausländische Unternehmen einen (weltweiten) Umsatz von über CHF erzielt, löst dies grundsätzlich die Steuerpflicht dieses Unternehmens aus. Art. 45 Abs. 1 Bst. d MWSTG Der unterliegen d) die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, an steuerpflichtige Empfänger. Lieferungen solcher Leistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger lösen ab CHF 1 die Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens in der Schweiz aus. Refresher

5 Art. 45 Abs. 2 MWSTG und Art. 45a MWSTG Art. 45 Abs. 2 MWSTG Steuerpflichtig für Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 MWSTG ist deren Empfänger, sofern er a) nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist oder b) im Kalenderhr solche Leistungen für mehr als CHF bezieht. Art. 45a MWSTG Nicht der unterliegen Leistungen, die nach Art. 21 von der Inlandsteuer ausgenommen oder nach Art. 23 von der Inlandsteuer befreit sind. Art. 66 Abs. 3 MWSTG Wer einzig aufgrund der steuerpflichtig ist, hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderhres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzumelden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren. Refresher

6 Abzug fiktiver Vorsteuer Art. 28a MWSTG 1) Die steuerpflichtige Person kann eine fiktive Vorsteuer abziehen, wenn: a) sie im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht; und b) ihr beim Bezug des Gegenstands keine offen überwälzt wird. 2) Die fiktive Vorsteuer wird auf dem von der steuerpflichtigen Person bezahlten Betrag berechnet. Der von ihr bezahlte Betrag versteht sich inklusive Steuer zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz. 3) Für Gegenstände, die der Margenbesteuerung nach Art. 24a unterliegen, können keine fiktiven Vorsteuern abgezogen werden. Abzug fiktiver Vorsteuer Voraussetzungen Einkauf eines Gegenstandes ohne offene Überwälzung von MWST (ansonsten ist allenfalls die überwälzte MWST abzugsberechtigt) Der Gegenstand muss individualisierbar sein! Es muss sich um einen beweglichen Gegenstand handeln. Der Gegenstand muss für die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet werden! Es darf sich nicht um ein Sammlerstück handeln! (Für solche kommt die Margenbesteuerung zur Anwendung!) Nicht zulässig bei Edelmetallen und Edelsteinen (Art. 62 MWSTV). Refresher

7 Abzug fiktiver Vorsteuer Art. 63 MWSTV 1) Werden ausschliesslich individualisierbare bewegliche Gegenstände zu einem Gesamtpreis erworben, so ist ein Abzug der fiktiven Vorsteuer zulässig. 2) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn im Gesamtpreis Sammlerstücke oder nicht individualisierbare bewegliche Gegenstände enthalten sind und der Anteil am Ankaufspreis, der auf Gegenstände nach Art. 28a MWSTG entfällt, nicht annäherungsweise ermittelt werden kann. 3) Der Abzug der fiktiven Vorsteuer ist ausgeschlossen, wenn: a) beim Erwerb des Gegenstands das Meldeverfahren nach Art. 38 MWSTG zur Anwendung kam: b) die steuerpflichtige Person den Gegenstand eingeführt hat; c) Gegenstände nach Art. 44 MWSTV (Gold) erworben wurden; d) die steuerpflichtige Person weiss oder wissen müsste, dass der Gegenstand steuerbefreit eingeführt wurde. Abzug fiktiver Vorsteuer Übergangsregelung per Treten per die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aufgrund der geänderten Bestimmungen neu ein, ist eine Einlageentsteuerung im Sinne von Art. 32 MWSTG auf dem Zeitwert möglich. Beispiel: Einkauf Occasions-Betriebsfahrzeug im Juli 2016 von Privatperson für CHF Abzug fiktiver Vorsteuer 2016 ausgeschlossen, da das Fahrzeug nicht für den Verkauf im Inland bestimmt war. Einlageentsteuerung per aufgrund neuer Bestimmungen: Zeitwert CHF (60%): Einlageentsteuerung CHF (Massgebend ist der Steuersatz im Zeitpunkt des Bezugs = 8%!) Refresher

8 Margenbesteuerung Art. 24a MWSTG 1) Hat die steuerpflichtige Person Sammlerstücke erworben, so kann sie für die Berechnung der Steuer den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abgezogen hat. Ist der Ankaufspreis höher als der Verkaufspreis, so kann der Verlust verrechnet werden, indem die Differenz vom steuerbaren Umsatz abgezogen wird. 4) Der Bundesrat legt fest, was als Sammlerstück gilt. 5) Werden mehrere Sammlerstücke zu einem Gesamtpreis bezogen, so kann die Steuer von der Gesamtdifferenz zwischen dem Gesamtverkaufspreis und dem Gesamtankaufspreis berechnet werden. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. Margenbesteuerung Art. 48a MWSTV Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke 1) Als Kunstgegenstände gelten folgende körperliche Werke von Urheber nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG: - Vom Künstler persönlich geschaffene Bildwerke wie Ölgemälde etc. -etc. 2) Als Antiquitäten gelten bewegliche Gegenstände, die mehr als 100 Jahre alt sind. 3) Als Sammlerstücke gelten namentlich auch: a) Briefmarken etc.; b) zoologische, botanische etc. Sammlerstücke und Sammlungen; c) Motorfahrzeuge, deren 1. Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurückliegt; d) Weine und Alkoholika mit Jahrgang und Nummerierung o.ä. e) Gegenstände aus Edelmetall etc. wie Bijouterie, Juwelierwaren, Uhren und Münzen, die einen Sammlerwert haben. Refresher

9 Margenbesteuerung Voraussetzungen 1) Es handelt sich um ein Sammlerstück im Sinne von Art. 48a MWSTV (ansonsten ev. Abzug fiktiver Vorsteuer) 2) In Verträgen, Rechnungen etc. wird die Steuer nicht offen ausgewiesen. Konsequenz: Steuer auf Marge = Taxe occulte! 3) Beim Ankauf wurde keine Vorsteuer abgezogen! (ACHTUNG: Abzug fiktiver Vorsteuer bei Ankauf bis wird angenommen!) 4) Der Geschäftsfall ist nachvollziehbar. (Dies bedingt in Normalfall das führen einer Bezugs- und Verkaufskontrolle sowie das Vorhandensein von Ankaufs- und Verkaufsbelege sowie Buchhaltungsunterlagen!) Eng verbundene Personen Art. 24 Abs. 2 MWSTG und Art. 3 Bst. h MWSTG Art. 24 Abs. 2 MWSTG (keine Änderung) Bei Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Art. 3 Bst. h MWSTG Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten eng verbundene Personen: 1. die Inhaber von mind. 20% des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen. 2. Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen. Refresher

10 Steuersätze Steuersatzanpassung per Bis Ab Normalsatz 8,0% 7,7% Sondersatz Beherbergungen 3,8% 3,7% Reduzierter Satz 2,5% 2,5% Saldosteuersatzmethode: Die Steuersatzreduktion hat auch die Anpassung der Saldosteuersätze zur Folge (mit Ausnahme der SSS 0,1% und 0,6%). Vereinzelte Branchen und Tätigkeiten erhalten per einen höheren oder niedrigeren Saldosteuersatz. (Dies steht nicht in Zusammenhang mit der Steuersatzreduktion!) Die Umsatzlimite für die Abrechnung mit Saldosteuersatz wurde von CHF auf CHF reduziert. Die Steuerzahllastlimite von CHF auf CHF Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? Benno Frei Ernst Lüthi Telefon mail: ernst.luethi@estv.admin.ch Infos: Refresher

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