Planänderung. hier 1. Planänderung Festlegung eines zusätzlichen Vergrämungszeitpunkts für Reptilien zur Baufeldfreimachung

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1 Außenstelle München Arnulfstraße 9/ München Az: pä/ #013 Datum: Planänderung ( 18, 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG) zum Planfeststellungsbeschluss vom (Az.: pps/ #003) für das Vorhaben Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1 München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof hier 1. Planänderung Festlegung eines zusätzlichen Vergrämungszeitpunkts für Reptilien zur Baufeldfreimachung Vorhabenträger: DB Netz AG DB Station&Service AG DB Energie GmbH vertreten durch die DB Netz AG Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke Arnulfstraße München

2 Auf Antrag der DB Netz AG, der DB Station&Service AG und der DB Energie GmbH (im Folgenden Vorhabenträger genannt), diese vertreten durch die DB Netz AG, Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke München, erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18, 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG folgende Planänderung A Verfügender Teil A.1 Entscheidung Der mit Planfeststellungsbeschluss vom , Az.: pps/ #003, festgestellte Plan wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern A.1.1 und A.1.2 geändert. Gegenstand dieser Planänderung ist Festsetzung eines zusätzlichen Zeitpunktes (August/Anfang September) für die Vergrämung von Reptilien. A.1.1 Planunterlagen Folgende Planunterlagen werden festgestellt und ergänzen die mit Planfeststellungsbeschluss vom festgestellten Pläne für das oben genannte Bauvorhaben. Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht zur Planänderung (15 Seiten) Stand Die durch diesen Bescheid genehmigten Änderungen an Planunterlagen des Planfeststellungsbeschlusses vom sind im Erläuterungsbericht zur Planänderung unter Ziffer 2.2 in blauer Farbe dargestellt. Seite 2 von 8

3 A.1.2 Nebenbestimmungen und sonstige Regelungen A Die im Planfeststellungsbeschluss vom festgesetzten Nebenbestimmungen, Hinweise und sonstigen Regelungen gelten fort, soweit sie nicht nachfolgend aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. A Die geänderte Ausgestaltung der Maßnahme V2 ist entsprechend den Angaben im Erläuterungsbericht zur Planänderung umzusetzen. A Bei der Vergrämung ist zwingend abschnittsweise vorzugehen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und der Unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. A.2 Kosten Die Kosten des Verfahrens tragen die Vorhabenträger. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand der planungsrechtlichen Entscheidung Mit Planfeststellungsbeschluss vom , Az.: pps/ #003, hat das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, den Plan für das Bauvorhaben Neubau einer 2. S-Bahn-Stammstrecke München, Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1 München West, Bereich Laim bis Karlsplatz mit Haltepunkt Hauptbahnhof festgestellt. Für eine Vergrämung von Reptilien zur Baufeldfreimachung wurde in der ursprünglichen Planfeststellung ein Zeitraum zwischen Mitte April und Ende Mai festgelegt (Maßnahme V2). Gegenstand der vorliegenden Planänderung, die unter anderem aus einem geänderten Bauzeitenablauf resultiert, ist die Festlegung eines zusätzlichen Zeitpunktes Seite 3 von 8

4 (August/Anfang September) für die Vergrämung von Reptilien zur Baufeldfreimachung (Maßnahme V2), wobei für eine Vergrämung im August/Anfang September Minderungsmaßnahmen zum Schutz der Reptilien (Absammeln der Reptilien in Teilbereichen/Errichten künstlicher Verstecke) vorgesehen sind. Einzelheiten zu Anlass und Umfang des Vorhabens ergeben sich überdies aus dem Erläuterungsbericht zur Planänderung. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen. B.1.2 Verfahren Ein Antrag der DB Netz AG vom auf Planänderung gemäß 18, 18d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG ging am beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München per , ein. Diesem Antrag waren die folgenden Unterlagen beigefügt: Erläuterungsbericht zur Planänderung Formular zur Umwelterklärung Gesamtstellungnahme der Landeshauptstadt München vom Bereits vor Antragstellung hatte die DB Netz AG eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom und eine Stellungnahme der Höheren Naturschutzbehörde vom zu dieser Planänderung eingereicht. Auf Verlangen des Eisenbahn-Bundesamtes wurde der am eingereichte Erläuterungsbericht zur Planänderung überarbeitet und am erneut eingereicht. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit verfahrensleitender Verfügung vom festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Feststellung nach 5 UVPG hat das Eisenbahn-Bundesamt auch bekannt gegeben. Aufgrund der von den Vorhabenträgern vorgelegten Stellungnahmen waren keine weiteren verfahrensrechtlichen Beteiligungen zu veranlassen. Seite 4 von 8

5 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung sind die 18, 18d Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.v. m. und 76 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Änderung eines durch Planfeststellungsbeschluss genehmigten Planes vor Fertigstellung des Vorhabens ist im Gesetz in 76 VwVfG geregelt. Nach 76 Abs. 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Genehmigungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. B.2.2 Zuständigkeit Zuständig für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18, 18d AEG i.v. m. und 76 Abs. 2 VwVfG, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betrifft, ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG). B.3 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens Die Voraussetzungen des 76 Abs. 2 VwVfG liegen vor. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung gem. 76 Abs. 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Seite 5 von 8

6 Die hier zugelassene Änderung des genehmigten Planes stellt dabei eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.s.d. 76 Abs. 2 VwVfG dar. Die Festlegung eines zusätzlichen Zeitpunktes (August/Anfang September) für die Vergrämung der Reptilien ist im Verhältnis zur übrigen Planung im Planfeststellungsabschnitt 1 der 2. S-Bahn-Stammstrecke unerheblich, da Umfang, Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und lediglich bestimmte räumlich und sachlich abgrenz- und feststellbare Teile gegenüber der genehmigten Planung verändert werden sollen. Private Belange werden durch die gegenständliche Planänderung nicht berührt. In Ansehung der geplanten zusätzlichen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bei einer Vergrämung im August oder Anfang September (Absammeln der Reptilien in Teilbereichen/Errichten künstlicher Verstecke) werden auch öffentliche (artenschutzrechtliche) Belange voraussichtlich nicht maßgeblich stärker berührt als in der Ursprungsplanung. Im Übrigen haben die befassten Umweltbehörden unter Berücksichtigung der vorgenannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen ihr Einverständnis zur gegenständlichen Planänderung erteilt. Maßgaben der Landeshauptstadt München in ihrer Stellungnahme vom und der Unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom wurde insbesondere durch Änderungen des Erläuterungsberichtes und Aufnahme in den verfügenden Teil dieses Beschlusses (vgl. A.1.2.3) nachgekommen. Soweit die Untere Naturschutzbehörde eine gutachterliche Einschätzung gefordert hatte, ob die hergestellten Flächen CEF 1 bzw. Harthaus schon geeignet sind für die Ansiedlung von Zauneidechsen, haben die Vorhabenträger Folgendes dargelegt: Die CEF1 Fläche wurde 2014 in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde umgesetzt. Die Abnahme erfolgte erfolgreich. Die Fläche wurde diesen Sommer als beispielhaft befunden. Die Fläche wurde gemäß laufendem Monitoring erfolgreich von Eidechsen angenommen und dementsprechend für geeignet befunden. Der Abschlussbericht des Monitorings wird der Unteren Naturschutzbehörde wie vereinbart vorgelegt. Daher konnte das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung in der vorgenommenen Weise nach 18, 18 d AEG i.v.m. 76 Abs. 2 VwVfG treffen und den geänderten Plan genehmigen. Seite 6 von 8

7 B.4 Kosten Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.v.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ludwigstraße München erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte ERVV VwG vom , GVBl. Nr. 4/2016, Seite 69) entsprechen. Die Klage ist dann über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Verwaltungsgerichts einzureichen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, München] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Seite 7 von 8

8 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München München, den Az.: pä/ #013 Seite 8 von 8

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