Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen)

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1 MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach Stuttgart An die Kommunalen Landesverbände Liga der freien Wohlfahrtspflege Datum Name Silke Autenrieth Durchwahl Aktenzeichen a-d.1 (Bitte bei Antwort angeben) Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. nachrichtlich: Mitglieder des Koordinierungsausschusses Betreuungsangebote Regierungspräsidien L-Bank Versendung ausschließlich mit elektronischer Post Neuerlass der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der ambulanten Hilfen (VwV-Ambulante Hilfen) Förderverfahren für niedrigschwellige Betreuungsangebote ( 45c SGB XI) und Initiativen des Ehrenamts in der Pflege ( 45d SGB XI) im Jahr 2012 Anlagen: 2 (VwV-Ambulante Hilfen, Förderübersicht 2012) Sehr geehrte Damen und Herren, das Sozialministerium hat die VwV-Ambulante Hilfen überarbeitet (Anlage) und dem Staatsanzeiger zur Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden- Württemberg zugeleitet. Schellingstraße Stuttgart Telefon Telefax poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau

2 - 2 - Die VwV-Ambulante Hilfen erscheint am in der Ausgabe Nr. 01/2012 des GABl. und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Die bisherige VwV- Ambulante Hilfen vom 20. Dezember 2010 (GABl. 2011, S. 70) in der Fassung vom 7. Juni 2004 (GABl. 2004, S. 584) ist am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten. Ebenfalls außer Kraft tritt der Erlass des Sozialministeriums bezüglich der Fördermaßnahmen nach 45c und 45d SGB XI - Landesförderung der ambulanten Hilfen vom 26. Januar 2010, Az.: Vor diesem Hintergrund informieren wir Sie im Folgenden über wesentliche inhaltliche, verwaltungsorganisatorische und redaktionelle Änderungen bei der Landesförderung der ambulanten Hilfen, die künftig also mit Beginn des Förderjahres 2012 zu beachten sind: Bitte geben Sie die Informationen umgehend an die Stadt- und Landkreise, insbesondere an die Altenhilfefachberatungen sowie alle weiteren mit der Durchführung und Koordination der Förderverfahren beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, an die Kommunen und an die beteiligten Träger der Angebote und Initiativen weiter. I. Wesentliche Änderungen Ergänzung um die zuwendungsfähige Maßnahme Initiativen des Ehrenamts in der Pflege - Seniorennetzwerke und Pflegebegleiter-Initiativen und Absenkung der Förderquote Der Neuerlass der VwV-Ambulante Hilfen basiert im Wesentlichen auf der Ergänzung des Förderprogramms um die zuwendungsfähige Maßnahme Initiativen des Ehrenamts in der Pflege Seniorennetzwerke und Pflegebegleiter-Initiativen. Nach der Überarbeitung der Betreuungsangebote-Verordnung (GBl. 2011, S. 106) findet damit die Umsetzung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes auf Landesebene ihren Abschluss. Jede zuwendungsfähige Initiative (Seniorennetzwerk, Pflegebegleiter-Initiative) kann Fördermittel des Landes in Höhe von bis zu Euro pro Jahr erhalten.

3 - 3 - Die Förderung ist in gleicherweise strukturiert wie die Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote in der Häuslichkeit. Es besteht ein Junktim zwischen Landesförderung und kommunaler Förderung. Nur wenn die kommunale Seite fördert, engagiert sich auch das Land in gleicher Höhe, maximal bis zur o.g. Obergrenze von Euro. Hierdurch werden kommunale Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Verantwortung für die Daseinsfürsorge einbezogen. Außerdem ist in gleicher Weise eine Quotierung der Stadt- und Landkreiskontingente enthalten, wonach pro (bisher: ) Einwohner über 65 Jahren eine Initiative aus Landesmitteln gefördert werden kann (Förderübersicht 2012). Durch diese Steuerung soll ein gleichmäßiger landesweiter Aufbau von Versorgungsstrukturen gewährleistet werden. Durch die Absenkung der Quote können mehr Initiativen als bisher eine Förderung aus Landesmitteln erhalten. Anpassung der Förderbeträge bei niedrigschwelligen Betreuungsangeboten für gerontopsychiatrisch Erkrankte und Absenkung der Förderquote In Angleichung an den Förderbetrag für die neue Fördermaßnahme Initiativen des Ehrenamts in der Pflege erhalten Angebote in der Häuslichkeit künftig Euro (bisher Euro). Betreuungsgruppen erhalten künftig bis zu Euro (bisher: Euro). Die durch die maßvolle Reduzierung der Förderbeträge zu erwartenden Einsparungen sollen entsprechend den Zielen im Koalitionsvertrag dem weiteren Aufund Ausbau von Angeboten und damit nicht zuletzt der Verbesserung häuslicher Pflege und ambulanter Versorgungsstrukturen zu Gute kommen. Zugleich wurde die Quote der Stadt- und Landkreiskontingente für Betreuungsangebote in der Häuslichkeit abgesenkt. Nunmehr kann pro (bisher: ) Einwohner über 65 Jahren ein Angebot in der Häuslichkeit aus Landesmitteln gefördert werden(förderübersicht 2012). Durch die Absenkung der Quote können mehr Angebote in der Häuslichkeit als bisher eine Förderung aus Landesmitteln erhalten. Einführung einer Ausschlussfrist (30. September des laufenden Förderjahres) Anträge (Erst- und Folgeanträge), die nach dem 30. September des laufenden Jahres eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Diese Maßgabe dient der Vereinfachung des Förderverfahrens und übernimmt die in 16 Abs. 1 Betreuungsangebote- Verordnung enthaltene Regelung in die Verwaltungsvorschrift.

4 - 4 - Im Übrigen gilt Erstanträge: Antragseingang bis 31. Januar Förderung ab 1. Januar. Ansonsten beginnt die Förderung ab dem Monat des Eingangs. Folgeanträge: Antragseingang bis 30. April Förderung ab 1. Januar. Ansonsten beginnt die Förderung ab dem Monat des Eingangs (bisher bei Initiativen nach 45d SGB XI: Antragseingang bis 30. August Förderung ab 1. Januar). Erst- und Folgeanträge mit ausschließlich kommunaler Förderung: Antragseingang bis 30. September Förderung ab 1. Januar (bitte Sitzungstermine des Koordinierungsausschusses Betreuungsangebote beachten). Umstellung auf Festbetragsfinanzierung Die Umstellung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in entsprechender Anwendung von Nr. 2.5 der VV zu 44 LHO. Öffnungsklausel bei Initiativen des Ehrenamts in der Pflege Werden die im Rahmen des Staatshaushaltsplans verfügbaren Mittel nicht ausgeschöpft, kann das jeweilige Stadt- und Landkreiskontingent im Rahmen einer Nachbenennung überschritten werden. Veröffentlichung von Antragsformularen und Verwendungsnachweis auf der Homepage des Sozialministeriums Künftig werden Antragsformulare und Verwendungsnachweisvordruck auf der Homepage des Sozialministeriums ( oder 45d_SGB_XI/ html) zur Verfügung stehen. Zur Verfahrensvereinfachung für Antragsteller und Stadt- bzw. Landkreise soll bei der Förderstruktur der niedrigschwelligen Betreuungsangebote und der Angebote des

5 - 5 - Ehrenamts und der Selbsthilfe ein gemeinsames Formular beitragen. Das neue Formular löst die bislang gültigen folgenden drei Formulare ab: 1. Angebote nach 45c SGB XI mit Landesförderung, 2. Angebote nach 45c SGB XI ausschließlich kommunal gefördert und 3. Initiativen nach 45d SGB XI mit Landesförderung und mit ausschließlich kommunaler Förderung. Angesichts der Komplementärstruktur der Förderung mit bis zu drei Partnern (Kommunen, Land, Pflegekassen) erscheint es sinnvoll die Antragstellung in einem Formular zu bündeln. Die Antragsstellung bei den ausschließlich vom Land geförderten Familienpflege- und Dorfhilfedienste erfolgt dieser Logik entsprechend künftig auf einem separaten Vordruck. Wir werden die Formulare bei Bedarf mit den am Verfahren beteiligten Partnern kontinuierlich weiterentwickeln und den Erfahrungen aus der Praxis anpassen. Neu Ein gemeinsames Antragsformular für niedrigschwellige Betreuungsangebote und Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege ( 45c und 45d SGB XI) mit Landesförderung und mit ausschließlich kommunaler Förderung Bisher Antragsformular für niedrigschwellige Betreuungsangebote ( 45c SGB XI) und Familienpflege/Dorfhilfe mit Landesförderung Ein Antragsformular ausschließlich für Familienpflege/Dorfhilfe Antragsformular für niedrigschwellige Betreuungsangebote ( 45c SGB XI) mit ausschließlich kommunaler Förderung Antragsformular für Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe in der Pflege ( 45d SGB XI) mit Landesförderung und mit ausschließlich kommunaler Förderung

6 - 6 - Streichung von Förderbereichen, für die bereits in den vergangenen Jahren kein Budget im Staatshaushaltsplan eingestellt war : - Dienste, die Leistungen der häuslichen Kinderkrankenpflege erbringen - Pflegedienste für zeitintensive Pflege - Mobile Soziale Dienste und Nachbarschaftshilfen II. Ergänzende Informationen Desweiteren erhalten Sie noch ergänzende Informationen zum Förderverfahren, die sowohl für eine Förderung aus Landesmitteln als auch für eine Förderung mit ausschließlich kommunalen Mitteln relevant sind. In der Anlage erhalten Sie eine vorläufige Förderübersicht 2012 auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels 2012 aus der Folgendes ersichtlich ist: 1. Das jeweils auf die Stadt- und Landkreise entfallende Förderbudget der Pflegekassen für Angebote und Initiativen nach 45c und d SGB XI sowie 2. die Höchstzahl der jeweils in einem Stadt- bzw. Landkreis aus Landesmitteln förderfähigen Betreuungsangebote in der Häuslichkeit einerseits sowie Seniorennetzwerke und Pflegebegleiter-Initiativen andererseits (1 Angebot bzw. 1 Initiative pro Einwohner über 65 Jahren). Die Sitzungstermine des Koordinierungsausschusses Betreuungsangebote sind wie folgt terminiert: 14. März 2012, 3. Juli 2012, Mitte September 2012 (fakultativ), Ende November 2012 (Termin wird noch vereinbart). Um die Prüfung der Förderanträge mit ausschließlich kommunaler Mitfinanzierung (ohne Landesmittel) gewährleisten zu können, sind diese vier bis sechs Wochen vor der jeweiligen Sitzung beim Sozialministerium in 2-facher Ausfertigung vorzulegen. Bei ausschließlich kommunaler Förderung (ohne Landesmittel) ist das weitere Verfahren und damit auch die Prüfung der Mittelverwendung einschließlich

7 - 7 - entsprechender Rückforderungen auch bezüglich des Förderanteils der Pflegekassen Aufgabe der Stadt- und Landkreise. Informationen zum Förderverfahren nach 45c SGB XI erhalten Sie bei der Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.v. (Tel ). Informationen zum Förderverfahren nach 45d SGB XI erhalten Sie beim Landesseniorenrat Baden-Württemberg e.v. (landesseniorenrat@lsr-bw.de) und bei der Agentur Pflege engagiert des Paritätischen Bildungswerkes (Tel ). Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass im Zuge der Umsetzung der Genderbudgetierung in der Landesverwaltung der Auftrag vom Landtag erteilt wurde, die genaue Anzahl der Frauen und Männer, die Angebote und Initiativen nach 45c und 45d SGB XI in Anspruch nehmen, zu erfassen. Die erhobenen Informationen sollen zukünftig eine neue Gender-Kennzahl ergeben und für mehr Transparenz hinsichtlich der geschlechterspezifischen Nutzung und Wirkung von Förderprogrammen und der damit verbundenen Ausgaben im Landeshaushalt sorgen. Mit der Betreuungsangebote-Verordnung 2011, der Verwaltungsvorschrift-Ambulante Hilfen 2012 und den vom parlamentarischen Entscheidungsgremium vorgesehenen signifikanten Budgeterhöhungen in 2012 sind nunmehr in der ambulanten Versorgung, insbesondere im Vor- und Umfeld der Pflege, Grundlagen geschaffen und Weichen gestellt, die den Auf- und Ausbau von bürgerschaftlich geprägten Unterstützungsangeboten für hilfebedürftige und pflegebedürftige Menschen kräftig an Fahrt gewinnen lassen. Es wird nun auch auf das Engagement der kommunalen Partnern vor Ort ankommen, durch eine finanzielle Beteiligung einerseits, aber auch durch fachliche, ideelle und kommunikative Unterstützung der Angebote und Initiativen andererseits, diese angesichts des demografischen Wandels so wichtigen strukturellen Entwicklungen zum Erfolg zu führen. Mit freundlichen Grüßen gez.

8 Schmolz - 8 -

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