Der bundesstaatliche Finanzausgleich
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- Lennart Hoch
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1 Der bundesstaatliche Finanzausgleich
2 Der bundesstaatliche Finanzausgleich Gliederung: Aufgabenzuweisung / Lastentragung im Bundesstaat Finanzausgleich "Klage" BY, HE gegen den LFA Bestandsaufnahme zu den Bund-Länder-Finanzbeziehungen Schuldenbremse
3 Der bundesstaatliche Finanzausgleich Aufgabenverteilung / Lastentragung Ausgabenlast folgt der Aufgabenlast - Art. 104a Abs. 1 GG Aufgabenverteilung: grds. die Länder - Art. 30, 83ff GG außer: Vollzug durch Bundesbehörden - Art. 86 GG, bundeseigene Verwaltung - Art. 87ff GG Ausnahmen: Gemeinschaftsaufgaben - Art. 91a GG Geldleistungsgesetze - Art. 104a Abs. 3 GG Finanzhilfen - Art. 104b GG
4 Der bundesstaatliche Finanzausgleich Das vierstufige Verteilungssystem Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern Steuerverteilung zwischen den Ländern Zerlegung (Lohnsteuer, Körperschaftsteuer etc.) Umsatzsteuerausgleich Länderfinanzausgleich im engeren Sinn Bundesergänzungszuweisungen
5 GEMEINSCHAFTSTEUERN Umsatzsteuer STEUEREINNAHMEN & FINANZAUSGLEICH Der bundesstaatliche Finanzausgleich BUNDESSTEUERN Energiesteuer Tabaksteuer Solidaritätszuschlag 195 Mrd. 205 Mrd. Bund 305 Mrd. 100 Mrd. Kraftfahrzeugsteuer (seit ) Sonstige Lohn- / Einkommensteuer Zuweisungen an Länder LÄNDERSTEUERN Grunderwerbsteuer 186 Mrd. 188 Mrd. Länder 209 Mrd. 21 Mrd. Erbschaftsteuer Kompensation für die Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (seit ) Kapitalertrag- / Körperschaftsteuer Länderfinanzausgleich Sonstige 37 Mrd. Abgeltungsteuer 8 Mrd. Gewerbesteuer- Umlage Zuweisungen an Gemeinden 33 Mrd. Gemeinden 53 Mrd. 86 Mrd. kommunaler Finanzausgleich GEMEINDESTEUERN Gewerbesteuer Grundsteuer Sonstige *Zahlen beziehen sich auf die Kassenstatistik Gemeindesteuern 2011
6 2,5 Umsatzsteuerausgleich - Volumen absolut in Mrd. im Jahr Der bundesstaatliche Finanzausgleich 1,5 0,5-0,5-2,4-1,7-1,5 0,1-0,8 2,4-0,5 1,3-0,1 1,2 1,0 0,9 0,2 0,3-0,2 0,0-1,5-2,5 NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB
7 Der Länderfinanzausgleich Der bundesstaatliche Finanzausgleich Geberländer rd. 7,9 Mrd. 2,7 Mrd. Nehmerländer 249 Euro
8 Finanzausgleich i.e.s. - Volumen absolut in Mrd. im Jahr Der bundesstaatliche Finanzausgleich 3,5 2,5 1,5 0,5-0,5 0,4-3,9-2,7 0,2-1,3 1,0 0,2 0,5 0,1 0,5 0,5 0,5 0,1 3,3 0,0 0,5-1,5-2,5-3,5-4,5 NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB
9 Finanzausgleich unter den Ländern einschl. Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) - Volumen absolut in Mrd. im Jahr Der bundesstaatliche Finanzausgleich 6,0 5,0 4,0 3,0 2,0 1,0 0,0-1,0-2,0-3,0-4,0-5,0-6,0 NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB USt-Ausgleich Länderfinanzausgleich BEZ
10 Der bundesstaatliche Finanzausgleich Entwicklung der Ausgleichszahlungen BW 1995 bis Volumen absolut in Mrd ,5-1,5-2,5-3,5-4,5 USt-Ausgleich Länderfinanzausgleich
11 Finanzausgleich unter den Ländern einschl. Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) - Leistungen in Euro je Einwohner - Der bundesstaatliche Finanzausgleich NW BY BW NI HE SN RP ST SH TH BB MV SL BE HH HB USt-Ausgleich Länderfinanzausgleich BEZ
12 Ausführliche Darstellung des Der bundesstaatliche Finanzausgleich bundesstaatlichen Finanzausgleichs Homepage des MFW, unter: Themen > Haushalt und Finanzen > Finanzverfassung > Länderfinanzausgleich > Neureglung seit 2005
13 Der bundesstaatliche Finanzausgleich Eckpunkte Klage BY, HE Fehlerhafte Maßstäbebildung Mangelnde Ausformung des Finanzausgleichs Stadtstaatenwertung Gemeindefinanzkraft Sonder-Bedarfsergänzungszuweisungen für die Kosten der politischen Führung Verfassungswidriges Zusammenwirken der Ausgleichsmechanismen
14 Schuldenstand und Zahlungen im Länderfinanzausgleich in Baden-Württemberg seit 1970 in Mrd. Euro Quelle: Schuldenstand: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg; Schulden am Kreditmarkt; jeweils am Ende des Rechnungsjahres;2013 und 2014 Soll-Werte Leistungen im Länderfinanzausgleich: Landeshaushaltsrechnungen; 2013 und 2014 Soll-Werte
15 Schuldenbremse im Grundgesetz Der Bund muss ab 2016, die Länder ab 2020 die Schuldenbegrenzungsregel einhalten. Bis 2020 dürfen die Länder nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von der neuen Schuldenbegrenzungsregel abweichen. Grundsatz: Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen Ausnahmen: 1. Konjunkturbereinigung: Im Abschwung dürfen konjunkturbedingte Defizite durch neue Kredite ausgeglichen werden, im Aufschwung sind jedoch entsprechend Überschüsse zu erzielen. 2. Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen: In Sondersituationen ist eine Neuverschuldung zulässig, die Rückführung der Verschuldung soll in einem angemessenen Zeitraum erfolgen.
16 Schuldenbremse nach 18 Landeshaushaltsordnung Grundsatz: keine neuen Schulden Übergangsregelung: 2013 bis einschließlich 2019 sind neue Schulden in gleichmäßig sinkenden Schritten möglich, modifiziert durch die Ausnahme: Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen (wie grundgesetzliche Schuldenbremse) Steuerschwankungskomponente (Abweichung der tatsächlichen Nettosteuereinnahmen vom langfristigen Nettosteuereinnahmenniveau) und die Finanztransaktionskomponente (Saldo der Einnahmen und Ausgaben für finanzielle Transaktionen) Kontrollkonto: Weicht die Höhe der aufgenommenen neuen Schulden von der nach Abschluss des Haushaltsjahres ermittelten Kreditaufnahmemöglichkeit ab, wird die Abweichung auf ein Kontrollkonto gebucht. Bei einem negativen Saldo (höhere Kreditaufnahme als zulässig) ist auf einen Ausgleich des Kontrollkontos hinzuwirken.
17 Projektion der Einnahmen und Ausgaben 2013 bis 2020 Stand Juni 2013; Quelle LT-Drs. 15/3692
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