Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern"

Transkript

1 Fachinformation Tierschutz Nr. 6._(3)_d Februar 00 Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis Abmessungen bei der Gruppenhaltung Einzelhaltung von Kälbern Anbindehaltung von Rindern Gesetzliche Grundlagen Hinweis zu den Massen: Die Distanzmasse sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, immer lichte Weiten.. Die Masse für Kühe gelten sowohl für Milchkühe, wie auch für Mutter- und Ammenkühe. Für Yakkühe gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 5 cm ± 5. lichte Weite /9

2 Abmessungen bei der Gruppenhaltung Abmessungen in Laufställen Für ab. September neu eingerichtete Buchten und Ställe Tierkategorie Kälber Jungtiere ) Kühe und hochträchtige Erstkalbende ) mit Widerristhöhe von Eingestreute Liegefläche in Systemen ohne Liegeboxen, m 3 Wochen 4 Monate 00 kg 300 kg 400 kg über 400 kg 5 ± 5 cm 35 ± 5 cm 45 ± 5 cm,0 3),-,5 4),8 5),0 5),5 5) 3,0 5) 4,0 4,5 5,0 ) Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. ) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. 3) Die Buchtenfläche muss im Minimum,0 m aufweisen. 4) Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum,4-3,0 m aufweisen. 5) Die Liegefläche darf um höchstens 0 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. Tierkategorie Jungtiere 00 kg kg kg kg über 450 kg Bodenfläche ) bei vollperforierten Böden,,8,0,3,5 3,0 m ) Die Bodenfläche muss mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein. Für am. September bestehende Buchten und Ställe Tierkategorie Kälber Jungtiere Kühe ) Eingestreute Liegefläche in Systemen ohne Liegeboxen, m 3 Wochen 4 Monate 00 kg 300 kg 400 kg über 400 kg 35 ± 5 cm,0 ),-,5 3),8 4),0 4),5 4) 3,0 4) 4,5 Bodenfläche 5) bei vollperforierten Böden, -- --,8,0,3,5 -- m ) Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 35 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. ) Die Buchtenfläche muss im Minimum,0 m aufweisen. 3) Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum,4-3,0 m aufweisen. 4) Die Liegefläche darf um höchstens 0 Prozent verkleinert werden, wenn den Tieren zusätzlich ein dauernd zugänglicher Bereich zur Verfügung steht, der mindestens so gross ist wie die Liegefläche. 5) Diese Masse gelten spätestens 3. August 03. Danach muss die Bodenfläche mit einem weichen, verformbaren Material versehen sein und die Bodenflächen für neu eingerichtete Betriebe angeboten werden. /9

3 Abmessungen der Liegeboxen Für ab. September neu eingerichtete Liegeboxen Masse Liegeboxen ) in cm (siehe Abb. und 3) Jungtiere Kühe und hochträchtige Erstkalbende ) mit Widerristhöhe von 00 kg 300 kg 400 kg über 400 kg 5 ± 5 cm 35 ± 5 cm 45 ± 5 cm Boxenlänge, wandständig 3) Boxenlänge, gegenständig 4) Boxenbreite Bodenfreiheit unter dem Trennbügel mindestens Länge Liegefläche ) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. ) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste der bewilligten Stalleinrichtungen ( entnehmen. 3) Die vordere Abstützung muss ganz an der Wand oder min. 45 cm davon entfernt sein. 4) Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befinden. Für am. September bestehende Liegeboxen Masse Liegeboxen ) in cm (siehe Abb. und 3) Kühe ) 35 ± 5 cm Boxenlänge, wandständig 40 (30) 3) Boxenlänge, gegenständig 0 (0) 3) Boxenbreite 0 (0) Bodenfreiheit unter dem Trennbügel mindestens 40 Länge Liegefläche 85 ) Die Masse für Kühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 35 cm 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. ) Für die bewilligten Liegeboxen-Trennbügel existieren zudem separate Auflagen, die Sie bitte der aktuellen Liste der bewilligten Stalleinrichtungen ( entnehmen. 3) Die in Klammern aufgeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am. Juli 98 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen spätestens 3. August 03 auf die Masse für neu eingerichtete Boxen angepasst werden. 4) Bei hinten nicht abgestützten Bügeln ist eine Toleranz von cm zulässig. 3) 4) 3/9

4 Abmessungen für Laufgänge und Fressplatz für Kühe Für ab. September 008 neu eingerichtete Laufställe Masse in cm (siehe Abb. 4) Kühe und hochträchtige Erstkalbende ) mit Widerristhöhe von 5 ± 5 cm 35 ± 5 cm 45 ± 5 cm Fressplatzbreite A: Fressplatztiefe ) B: Laufgang ) hinter Boxenreihe C: Quergänge 3) 4) : Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere zwischen 80 cm und 0 cm mindestens 80 cm ) Als hochträchtig gelten Rinder in den letzten beiden Monaten vor dem Abkalben. ) Sofern in einem bestehenden Stall neu ein Laufstall eingerichtet wird, sind maximal 40 cm kleinere Masse möglich, sofern die Boxenabtrennungen nicht zur Kotkante reichen, der betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichflächen vorhanden sind. 3) Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese mindestens 40 cm breit sein. 4) Quergänge mit einer Breite von 80 cm 0 cm dürfen maximal 6 m lang sein. Stallgangmasse 4/9

5 Abkalbebucht für Laufställe Die Abkalbebucht ) muss als eingestreute Laufbucht mit einer Fläche von mindestens 0 m und einer Breite von mindestens,5 m ausgeführt sein. Sofern in Gruppen abgekalbt wird, muss in der Abkalbebucht eine Fläche von 0 m pro Tier vorhanden sein. ) Am. September 008 bestehende Abkalbebuchten müssen spätestens 3. August 03 auf diese Masse angepasst werden. Standplätze zum Abkalben dürfen nur noch spätestens 3. August 03 verwendet werden. Einzelhaltung von Kälbern Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt mit Artgenossen haben. Haltung in Einzelboxen Masse Boxenbreite, cm Boxenlänge, cm Kälber Wochen Haltung in Kälberhütten Masse in m Kälber 3 Wochen Kälber 4 Wochen 4 Monate Liegefläche,0,,5 ) ) Je nach Alter und Grösse der Kälber. 5/9

6 Anbindehaltung von Rindern Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Anbindeplätze mehr eingerichtet werden. Kühe und hochträchtige Erstkalbende Für ab. September 008 neu eingerichtete Standplätze Ab. September 03 dürfen neu eingerichtete Standplätze nicht mehr mit Kuhtrainern ausgerüstet werden. Anbindehaltung Kurzstand Mittellangstand Standplatz in cm Widerristhöhe 5 ± 5 35 ± 5 45 ± 5 5 ± 5 35 ± 5 45 ± 5 Breite ) Länge ) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben. Für am. September 008 bestehende Standplätze Anbindehaltung ) Kurzstand Mittellangstand Standplatz ) in cm Breite 3) 0 (05) 0 (05) Länge 65 (60) 00 (95) ) Mindestabmessungen für Kühe mit Widerristhöhe von 35 ± 5 cm. Für grössere Tiere sind die Abmessungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angemessen reduziert werden. ) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am. Juli 98 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen spätestens 3. August 03 auf die Masse für neu eingerichtete Standplätze angepasst werden. 3) Die Standplatzbreite ist als Achsmass angegeben. Übrige Rinder Anbindehaltung im Kurzstand Standplatz ) in cm Jungtiere 00 kg 300 kg 400 kg über 400 kg Breite (85) 00 (95) Länge (40) 55 (50) ) Die in Klammern angeführten Masse sind Grenzwerte für Einrichtungen, die am. Juli 98 bereits bestanden. Diese Einrichtungen müssen spätestens 3. August 03 auf die Masse für neu eingerichtete Standplätze angepasst werden. 6/9

7 Krippenmasse bei Anbindehaltung im Kurzstand Für ab. September 008 neu eingerichtete Standplätze Die angegebenen Masse gelten für Tiere von 35 cm ± 5 cm Widerristhöhe und für Kurzstände. Die tierseitige Krippwand darf inklusive Krippholz und allfälligen darüber angebrachten massiven Einrichtungen wie Drehrohr für Gruppenauslösung usw. nicht höher als 3 cm über dem Lägerniveau und nicht dicker als 5 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über 3 cm hinaus erhöhen. Der Krippenboden muss mindestens 0 cm höher als das Läger-niveau sein, inkl. allfälliger Gummimatte. Die Krippe muss genügend breit sein. Auf einer Höhe von 0 cm über dem Lägerniveau muss zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand ein Freiraum von mindestens 60 cm vorhanden sein. 7/9

8 Gesetzliche Grundlagen Tierschutzgesetz (TSchG), Tierschutzverordnung (TSchV) und Haustierverordnung (HaustierV) Art. 3 TSchV Tiergerechte Haltung Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. 3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. 4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden. Art. 8 TSchV Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen. Art. 0 TSchV Mindestanforderungen Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 3 entsprechen. Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden. 3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere. Art. 35 TSchV Steuervorrichtungen in Ställen Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig. 3 Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. 4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 8 Monate alten Tieren eingesetzt werden. c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d. Die Standplatzlänge muss mindestens 75 cm betragen. e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g. Einige Tage vor der Geburt sieben Tage danach ist der Elektrobügel zum oberen Anschlag zu verschieben. Art. 38 TSchV Haltung von Kälbern Kälber zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden. Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3 Kälber im Alter von zwei Wochen vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden. 4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 8/9

9 Art. 40 TSchV Anbindehaltung Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. Art. 0 Nutz- und HaustierV Kälberhütten Kälberhütten für einzelne Kälber müssen mindestens so breit sein, dass sich das Kalb ungehindert drehen kann. Die erforderliche Liegefläche mit Einstreu nach Anhang Tabelle Ziffer 3 TSchV muss auf der zum Liegen nutzbaren Fläche innerhalb der Hütte zur Verfügung stehen. Art. 4 Nutz- und HaustierV Fressbereich bei Anbindehaltung im Kurzstand Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen inklusive Krippholz und allfälliger darüber angebrachter massiver Einrichtungen nicht höher als 3 cm sein. Flexible Gummilappen dürfen die tierseitige Krippwand über 3 cm hinaus erhöhen. Die tierseitige Krippwand darf in neu eingerichteten Ställen nicht dicker als 5 cm sein. 3 Der Krippenboden muss in neu eingerichteten Ställen mindestens 0 cm höher sein als das Niveau des Lägers. 4 Die Krippe muss in neu eingerichteten Ställen auf einer Höhe von 0 cm über dem Lägerniveau zwischen tierseitigem Krippenrand und tennseitiger Krippenwand mindestens 60 cm Freiraum haben. 5 Der Krippenboden darf in neu eingerichteten Ställen an keiner Stelle tiefer sein als im Abstand von 40 cm vom tierseitigen Krippenrand. 6 Über der Krippe angebrachte Fressgitter zur Vorratsfütterung oder zum Einsperren der Tiere dürfen nicht zum Aussperren der Tiere aus dem Krippenbereich verwendet werden. Art. 6 Nutz- und HaustierV Liegeboxen In Abhängigkeit von der nach Anhang Tabelle Ziffern 3 und 33 TSchV vorgegebenen Gesamtlänge der Liegeboxen muss in neu eingerichteten Ställen die Liegefläche zwischen Kotkante und Bugkante die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannte Mindestlänge aufweisen. Die Bodenfreiheit zwischen der Liegefläche und dem Trennbügel muss für Rinder mit mehr als 400 kg Körpergewicht mindestens 40 cm betragen. 3 Kotkante und Bugkante sind tierseitig abzurunden. Kotkante, Bugkante und Bodenniveau des Kopfraumes dürfen die Liegefläche um nicht mehr als 0 cm überragen. 4 Gegenständige Boxen müssen bei der Verwendung von starren Nackenrohren durch ein Frontrohr oder eine ähnliche Einrichtung voneinander getrennt sein. Diese Abtrennung muss sich in der Mitte zwischen den gegenüberliegenden Boxen befinden. 5 Stützen im Liegeboxenbereich dürfen die Tiere weder beim Liegen, Abliegen noch Aufstehen stören. 6 Die vordere Abstützung der Liegeboxen-Trennbügel muss bei wandständigen Boxen entweder ganz an der Wand oder aber mindestens 45 cm davon entfernt angebracht sein. Art. 7 Nutz- und HaustierV Laufgänge Quergänge im Laufstall müssen folgende Breite aufweisen: a. als Passage ohne Kreuzungsmöglichkeit für ein Tier: zwischen 80 cm und 0 cm; b. als Passage mit Kreuzungsmöglichkeit für die Tiere: mindestens 80 cm. Quergänge mit einer Breite von 80 cm 0 cm dürfen in neu eingerichteten Ställen maximal 6 m lang sein. 3 Werden Tränken, Lecksteine oder Kratzbürsten in Quergängen platziert, so müssen diese in neu eingerichteten Ställen mindestens 40 cm breit sein. Art. 0 Nutz- und HaustierV Abkalbebucht Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht auszuführen. Sie muss mindestens 0 m gross sein und eine Breite von mindestens,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 0 m betragen. 9/9

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau

Fachtagung suissemelio Tierschutz und Hochbau Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Fachtagung suissemelio Rudolf Hauser Olten, 2. Juni 2010 Zentrum für tiergerechte Haltung Zwei Zentren: ZTHZ: Geflügel

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Rinder Version 2.1 6. Oktober 2009 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Rinder vom 1. Oktober 2014 Tierschutz-Kontrollhandbuch

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer. Es geht auch ohne. Passive Steuerungsverfahren

Fachinformation Tierschutz. Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer. Es geht auch ohne. Passive Steuerungsverfahren Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Alternativen zum elektrischen Kuhtrainer Der elektrische Kuhtrainer

Mehr

Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren

Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren Verordnung des BVET über die Haltung von Nutztieren und Haustieren 455.110.1 vom 27. August 2008 (Stand am 1. Oktober 2008) Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 209 Absatz 1 der Tierschutzverordnung

Mehr

Planungsgrundlagen Rinderhaltung

Planungsgrundlagen Rinderhaltung Milch- und Mutterkühe MINDESTMASSE ANBINDEHALTUNG Tiergewicht [ kg ] Standlänge Kurzstand Standlänge Mittellangstand Standbreite bis 300 30,0 60,0 85,0 bis 400 50,0 85,0 00,0 bis 550 65,0 00,0 5,0 bis

Mehr

ART-Baumerkblätter. Version Mai Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART, Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit

ART-Baumerkblätter. Version Mai Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART, Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Agrarökonomie und Agrartechnik ART-Baumerkblätter Version Mai 2009 Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART,

Mehr

vom 14. Dezember 2010

vom 14. Dezember 2010 455.012 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 427 ausgegeben am 23. Dezember 2010 Verordnung vom 14. Dezember 2010 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (Nutz- und Haustier-Haltungs-Verordnung;

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestmasse für die Haltung von Schweinen Die Distanzmasse

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Nr. 6.17_(1)_d 6. April 2010 Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen

Mehr

Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen

Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen Veterinärdienst des Kantons Bern Service vétérinaire du canton de Berne Merkblatt Tierschutz vom Juni 2011 Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen (Rinder-, Schweine-,

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Rinder Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen sollen. Ein

Mehr

Text Anlage 2 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN

Text Anlage 2 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN Kurztitel 1. Tierhaltungsverordnung Kundmachungsorgan BGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017 Typ V /Artikel/Anlage Anl. 2 Inkrafttretensdatum 01.10.2017 Index 86/01 Veterinärrecht

Mehr

Stallmasse. für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz

Stallmasse. für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Bestellnummer 1153, Ausgabe Schweiz, 2009 Letzte Aktualisierung: 08.12.2009 Rindvieh Schafe Ziegen Pferde Schweine Legehennen

Mehr

Aktuelle Tierschutzbestimmungen 10 % - Regelung. TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen. Keine Übergangsfrist. Keine Übergangsfrist

Aktuelle Tierschutzbestimmungen 10 % - Regelung. TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen. Keine Übergangsfrist. Keine Übergangsfrist Aktuelle Tierschutzbestimmungen TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen Übergangsfristen (Kälber, Pferde, Ziegen, bauliche Maßnahmen) Fragen / Diskussion Anbindehaltung von Kälbern: verboten seit

Mehr

Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz

Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Stallmasse 2017 für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Bestellnummer 1153, Ausgabe Schweiz, 2017 Rindvieh Schafe Ziegen Pferde Schweine Legehennen Mastpoulets Kaninchen Forschungsinstitut

Mehr

Merkblatt Tierschutz 10%-Toleranzregelung

Merkblatt Tierschutz 10%-Toleranzregelung Merkblatt Tierschutz 10%-Toleranzregelung ALLGEMEIN Gesetzliche Grundlage Gemäß 44 Abs. 5 Tierschutzgesetz (TSchG) gelten abweichend von Abs. 4 zweiter Satz die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen,

Mehr

Gesamtvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER

Gesamtvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER Material M2 Gruppe 1 Rind konventionell Gesamtvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom 02.02.2015 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN - Auszüge 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN

Mehr

Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien

Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien Fachinformation Tierschutz Nr. 6.3_(1)_d September 2008 Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Rindern im Freien Inhaltsverzeichnis Definition Problemstellung Bedürfnisse von Rindern bei der Haltung

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Lamas / Alpakas, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Abteilung Tierschutz Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen,

Mehr

Datum Fertigstellung Check- Liste /Unterschrift Kontrollstelle: Tierzahl. ÖLN (IP oder Bio): RAUS:

Datum Fertigstellung Check- Liste /Unterschrift Kontrollstelle: Tierzahl. ÖLN (IP oder Bio): RAUS: Gemäss RL: Richtlinie Coop Naturafarm Kalb - Anforderungen an die Mast von n vom. März 06 KHB Tierhaltung Landwirtschaft SIS 09 Genaue Adresse des Betriebes Telefon Nr.: Nur zusammen mit dem Protokoll

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) Änderung vom 15. Dezember 2004 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet: I Die RAUS-Verordnung

Mehr

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme

Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und 60

Mehr

Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012

Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012 Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012 Welche tierschutzrechtlichen Bestimmungen für die Rinderhaltung sind betroffen? (Stand: Jänner 2012) Dr. Elfriede Ofner-Schröck (LFZ Raumberg-Gumpenstein)

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden Zwinger und Boxen sind

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Ziegen vom 1. September 2013 Tierschutz-Kontrollhandbuch

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Tierversuchs-Verordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Tierversuchs-Verordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Tierversuchs-Verordnung, Fassung vom 02.04.2015 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht-

Mehr

Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 61 Abs. 1 TSchV).

Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf (vgl. Art. 61 Abs. 1 TSchV). Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Auslaufvorschriften für Pferde Pferde, die viel Auslauf erhalten,

Mehr

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Vorschriften ab 1. Januar 2013 Vorschrift 1. Gruppenhaltung Werden Jungsauen und Sauen vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin

Mehr

Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen)

Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen) Departement Gesundheit und Soziales Veterinärdienst Weisungen für die Hundehaltung (gesetzliche Grundlagen) Allgemeines Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung

Mehr

erstellt: CSC, SKA genehmigt: CSC gültig ab: F d Datum Betriebsbesuch:

erstellt: CSC, SKA genehmigt: CSC gültig ab: F d Datum Betriebsbesuch: Richtlinie Coop Naturafarm Kalb - Anforderungen an die Mast von n vom. September 00; Präzisierungen zur Richtlinie CNf Kalb vom. September 00 erstellt: 0..0 CSC, SKA genehmigt: 0..0 CSC gültig ab: 0..

Mehr

Die Wichtigkeit der Liegefläche

Die Wichtigkeit der Liegefläche Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Die Wichtigkeit der Liegefläche Michael Zähner FG Bau, Tier und Arbeit Strickhof

Mehr

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich.

Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle dieses Gesetzes den Kantonen. Somit sind die Kantonstierärzte verantwortlich. Geflügelhaltung, die gesetzlichen Anforderungen Am 01.09.2008 wurden das neue Tierschutzgesetz (TSchG) und die Verordnung (TSchV) vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Der Bund überliess die Umsetzung und Kontrolle

Mehr

2 Allgemeine Folgerung aus der Rechtsgrundlage

2 Allgemeine Folgerung aus der Rechtsgrundlage Veterinärdienst Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern Service vétérinaire Office de l agriculture et de la nature du canton de Berne Merkblatt zum Umgang mit Stieren: Tierschutzkonforme Anbindung

Mehr

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Generelle Anforderung: 1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Generelle Anforderung: 1. Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Anlage 4 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen

Mehr

Aufzucht von Jungpferden

Aufzucht von Jungpferden Fachinformation Tierschutz Nr..9_()_d September 0 Aufzucht von Jungpferden Die Aufzuchtbedingungen prägen die körperliche Entwicklung eines Pferdes sowie seine Gesundheit, seine künftige Belastbarkeit

Mehr

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder

Anforderungen an Laufställe für Milchkühe und Aufzuchtrinder Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Gültig in der jeweiligen Fassung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes Teil

Mehr

Führen des Auslaufjournals für Pferde

Führen des Auslaufjournals für Pferde Fachinformation Tierschutz Nr. 11.6_(1)_d Mai 2009 Führen des Auslaufjournals für Pferde Diese Fachinformation ist als Ergänzung zur Fachinformation Tierschutz Nr. 11.5_(1) über die Auslaufvorschriften

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Aufzucht von Jungpferden. Gruppenhaltung für Jungpferde. Mindestabmessungen einhalten

Fachinformation Tierschutz. Aufzucht von Jungpferden. Gruppenhaltung für Jungpferde. Mindestabmessungen einhalten Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Aufzucht von Jungpferden Die Aufzuchtbedingungen prägen die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Ziegen richtig halten 3. Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 Ablammen 6 Sozialkontakte 7 Gesundheit 7

Inhaltsverzeichnis. Ziegen richtig halten 3. Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 Ablammen 6 Sozialkontakte 7 Gesundheit 7 Ziegen Inhaltsverzeichnis Ziegen richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 Ablammen 6 Sozialkontakte 7 Gesundheit 7 Nutzung 8 Fleisch 8 Milch 9 Transport 9 Eingriffe

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) 910.132.5 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. Januar 1999) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt

Mehr

Günstige Umbaulösung: Anbindestall wird zum Laufstall für Aufzuchtrinder

Günstige Umbaulösung: Anbindestall wird zum Laufstall für Aufzuchtrinder Günstige Umbaulösung: Anbindestall wird zum Laufstall für Aufzuchtrinder Uwe Eilers, Bildungs- und Wissenszentrum Aulendorf Im Zuge des Strukturwandels in der Milcherzeugung entsteht zunehmend Bedarf an

Mehr

Vortragsübersicht. Neue tierschutzrechtliche Bestimmungen für die Rinderhaltung in Österreich. Gliederung Anlage 2 Rinderhaltung

Vortragsübersicht. Neue tierschutzrechtliche Bestimmungen für die Rinderhaltung in Österreich. Gliederung Anlage 2 Rinderhaltung Vortragsübersicht Neue tierschutzrechtliche Bestimmungen für die Rinderhaltung in Österreich Dr. Bestimmungen für die Anbindehaltung von Rindern Bestimmungen für die Laufstallhaltung von Rindern Anforderungen

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) vom 7. Dezember 1998 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4 und

Mehr

Der Streit um die perfekten Boxenmaße

Der Streit um die perfekten Boxenmaße Der Streit um die perfekten Boxenmaße Kaum ein Thema wird so kontrovers diskutiert wie der Aufbau der Liegebox. Ein aktuelles Update gibt Uwe Eilers, Bildungs- und Wissenszentrum Aulendorf. Übersicht 1:

Mehr

STS-MERKBLATT. Tiergerechte und kostengünstige Ställe TKS Wasserbüffel im Laufstall

STS-MERKBLATT. Tiergerechte und kostengünstige Ställe TKS Wasserbüffel im Laufstall STS-MERKBLATT Tiergerechte und kostengünstige Ställe TKS 1.12 Wasserbüffel im Laufstall Wasserbüffel sind zwar ähnlich gross wie Kühe; doch unterscheiden sie sich in ihrem Körperbau und ihrem Verhalten

Mehr

Die Mindestabmessungen müssen eingehalten werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 TSchV).

Die Mindestabmessungen müssen eingehalten werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 TSchV). Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Pferde dauernd im Freien halten Leben Pferde Tag und Nacht während

Mehr

Pferde dauernd im Freien halten

Pferde dauernd im Freien halten 23.0.204 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Fachinformation Tierschutz Pferde Pferde dauernd im Freien halten Leben Pferde Tag und Nacht

Mehr

STS-MERKBLATT. Haltung von Mutterkühen mit Hörnern

STS-MERKBLATT. Haltung von Mutterkühen mit Hörnern STS-MERKBLATT NUTZTIERE TIERGERECHTE UND KOSTENGÜNSTIGE STÄLLE / TKS 1.19 Haltung von Mutterkühen mit Hörnern Hörner gehören zur Kuh. Damit Kühe in der Herde artgemäss miteinander umgehen können, brauchen

Mehr

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Gültig in der jeweiligen Fassung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 1

Mehr

Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe

Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe Tierschutz Bauliche Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe Die vorliegende Zusammenstellung zeigt die baulichen Anforderungen an Mutterkuh-Laufställe auf. Sie dient Bauherren, Bauplanern und anderen interessierten

Mehr

vom 23. April 2008 (Stand am 20. März 2018)

vom 23. April 2008 (Stand am 20. März 2018) Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 20. März 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des

Mehr

Baulehrschausondertag 20. März Ansprüche an Liegeboxen für Milchkühe

Baulehrschausondertag 20. März Ansprüche an Liegeboxen für Milchkühe Baulehrschausondertag 20. März 2014 Ansprüche an Liegeboxen für Milchkühe Julia Glatz 2004 Tiergerechtheit Körperliche Funktionen nicht beeinträchtigt Verhaltensmuster nicht eingeschränkt Anpassungsfähigkeit

Mehr

Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe

Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe Uwe Eilers Landwirtschaftliches Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Atzenberger Weg 99, 88326

Mehr

Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen

Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen Besonders tierfreundliche Haltung stallbauliche Eckpunkte und Wirkung der Fördermaßnahmen Bautagung Raumberg-Gumpenstein 2017 Dr. Elfriede Ofner-Schröck Abteilung für Tierhaltung und Aufstallungstechnik

Mehr

Tierschutz in der Landwirtschaft

Tierschutz in der Landwirtschaft Tierschutz in der Landwirtschaft Auch unter den heutigen Anforderungen einer rationellen und wirtschaftlichen Produktion in der Landwirtschaft muss der tiergerechten Haltung von- Nutztieren Rechnung getragen

Mehr

Planungsgrundlagen Schweinehaltung

Planungsgrundlagen Schweinehaltung Zuchtschweine MINDESTFLÄCHEN ABFERKELBUCHTEN Gewicht der Saugferkel [ kg ] Mindestfläche [ m²/sau ] bis 0 4,0 über 0 5,0 Böden von Abferkelbuchten müssen mind. /3 geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente

Mehr

DeLaval Laufstall Für die erfolgreiche Tierhaltung modern, tiergerecht, funktionssicher, preiswert und leistungsstark

DeLaval Laufstall Für die erfolgreiche Tierhaltung modern, tiergerecht, funktionssicher, preiswert und leistungsstark DeLaval Laufstall Für die erfolgreiche Tierhaltung modern, tiergerecht, funktionssicher, preiswert und leistungsstark Liegeboxen-Trennbügel Thurgi-Boxe 98 BVET-Nr. 13092 Wand- und gegenständig Grosser

Mehr

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friesenstr. 30 26789 Ansprechpartner: Tierarzt Herr Flegler Telefon: 0491 926 1491 bzw. 1458 Herr Warntjes Fax: 0491 926 1374 Merkblatt zur Haltung von

Mehr

STS-MERKBLATT. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm

STS-MERKBLATT. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm STS-MERKBLATT SEIT 86 SCHWEIZER TIERSCHUTZ STS PFERDE GESETZESBESTIMMUNGEN PFERDEHALTUNG / PFERDESPORT NR. Gesetzesbestimmungen zur Pferdehaltung inkl. BTS- und RAUS-Programm PETRA WEGMANN I. Tierschutzverordnung.

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Schweine richtig halten 3

Inhaltsverzeichnis. Schweine richtig halten 3 Schweine Inhaltsverzeichnis Schweine richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 «Abferkeln» 7 Sozialkontakte 8 Gesundheit 9 Nutzung 10 Fleisch 10 Transport 10 Eingriffe

Mehr

Mein neuer Stall. Salern, 16. April 2015

Mein neuer Stall. Salern, 16. April 2015 Mein neuer Stall Salern, 16. April 2015 Dr. Wilhelm Innerhofer Stallplanung Weißenbach 55 A 39030 Ahrntal E info@zukunftlandwirtschaft.eu I www.zukunftlandwirtschaft.eu T ++39 348 8426412 soll so sein,

Mehr

Kontrollschwerpunkte Schweine

Kontrollschwerpunkte Schweine Kontrollschwerpunkte Schweine 2017-2019 Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Tierschutzkontrollen 3. Angemeldete Kontrollen Fokus baulicher Tierschutz 3.1 Mastschweine 3.2 Zuchtschweine 3.3 Ferkel 3.4 Eber

Mehr

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN MERKBLATT ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1. EU-Richtline 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (RL 2008/120/EG) 2. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Mehr

Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger

Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger Tierschutzkonforme Ausrüstung Was geht mich das an? Dr. Martina Dörflinger Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz Veterinärplatz 1, 1210 Wien martina.doerflinger@vetmeduni.ac.at Fachstelle

Mehr

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens

Ställe müssen so beschaffen sein, dass deren tageslichtdurchlässige Flächen mindestens Anlage 1 Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung Mit den zu fördernden Investitionen sind die baulichen und technischen Voraussetzungen zur Einhaltung der folgenden Anforderungen

Mehr

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : :

Stellungnahme von. Abkürzung der Firma / Organisation / Amt. : Rigistrasse 9, 8006 Zürich. Telefon : : Stellungnahme von Name / Firma / Organisation / Amt : Stiftung für das Tier im Recht Abkürzung der Firma / Organisation / Amt : TIR Adresse : Rigistrasse 9, 8006 Zürich Kontaktperson : Andreas Rüttimann

Mehr

Liegeboxenmaße: Kompromissformel für Komfort

Liegeboxenmaße: Kompromissformel für Komfort Rinderhaltung Aulendorf Liegeboxenmaße: Kompromissformel für Komfort Uwe Eilers, Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg (LAZBW), Rinderhaltung Aulendorf Bei der Entscheidung Liegeboxenabmessungen

Mehr

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE Seite 1 Kontrollbericht Tierschutz Name: Vorname: Adresse: Der Bewirtschafter / die Bewirtschafterin bestätigt die Richtigkeit aller Aufzeichnungen und mündlichen Angaben Antrag des / der Kontrolleurs/in

Mehr

Art- und umweltgerechte Rinderhaltung Impressionen aus Oberschwaben

Art- und umweltgerechte Rinderhaltung Impressionen aus Oberschwaben Art- und umweltgerechte Rinderhaltung Impressionen aus Oberschwaben Ämter für Landwirtschaft Biberach und Ravensburg Kuhkomfort bringt mehr Milch Kuhkomfort als Inbegriff der artgerechten Tierhaltung ist

Mehr

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Pferdehaltung BNR:

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Pferdehaltung BNR: Name, Vorname Für jede zu fördernde Stallanlage / Stallbereich ist eine eigene Prüfliste vorzulegen. Hinweis: Die maßgebenden Flächen sind in den Bauunterlagen klar ersichtlich auszuweisen oder zusätzlich

Mehr

Totalrevision der Tierschutzverordnung Vernehmlassungsverfahren

Totalrevision der Tierschutzverordnung Vernehmlassungsverfahren Schweizer Rindviehproduzenten SRP Producteurs Suisse de Bétail Bovin PSBB Laurstrasse 10 Telefon: 056 462 51 11 CH-5201 Brugg Fax: 056 441 53 48 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Frau Bundesrätin

Mehr

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können. Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des

Mehr

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen

Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Fachinformation Tierschutz Nr. 12.2_(1)_d Mai 2009 Bewilligung für Ausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, für Kleintiermärkte und Tierbörsen Geltungsbereich Ausstellungen, an denen mit Tieren

Mehr

PILOTPROJEKT Profil für die Milch das Tierwohllabel Q-Wohl für die Milchkuhhaltung in Baden-Württemberg

PILOTPROJEKT Profil für die Milch das Tierwohllabel Q-Wohl für die Milchkuhhaltung in Baden-Württemberg PILOTPROJEKT Profil für die Milch das Tierwohllabel Q-Wohl für die Milchkuhhaltung in Baden-Württemberg Beteiligte: Prof. Dr. B. Benz (Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)),

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.01 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Nr. 425 ausgegeben am 23. Dezember 2010 Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010 Aufgrund von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und 7, Art.

Mehr

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDE- ARTIGEN (EQUIDEN)

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDE- ARTIGEN (EQUIDEN) BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 485 1 von 43 Anlage 1 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON PFERDEN UND PFERDE- ARTIGEN (EQUIDEN) 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Pferdeartige Stockmaß (STM)

Mehr

Merkblatt über das Halten von Hunden

Merkblatt über das Halten von Hunden Merkblatt über das Halten von Hunden Gemäß 2 des Tierschutzgesetzes hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

Mehr

Anbindehaltung versus Laufstall

Anbindehaltung versus Laufstall Anbindehaltung versus Laufstall Anbindehaltung Gemäss der Schweizer Tierschutzverordnung muss sich Rindvieh, das angebunden gehalten wird, zeitweilig ausserhalb der Standplätze bewegen können. Solange

Mehr

Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

Anwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris). Tierschutz-Hundeverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21 S.838, vom 14. Mai 2001, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.4.2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 S.900,

Mehr

Laufstall für Kühe mit Hörnern

Laufstall für Kühe mit Hörnern STS-MERKBLATT TIERGERECHTE UND KOSTENGÜNSTIGE STÄLLE TKS 1.8 Laufstall für Kühe mit Hörnern Auch behornte Kühe lassen sich im Laufstall halten. Voraussetzungen sind, dass der Stall richtig geplant wird

Mehr

Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen

Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Das Prüf- und Bewilligungsverfahren für Stalleinrichtungen Inhalt

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom 15.10.2014 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden

Mehr

1. Tierhaltungsverordnung

1. Tierhaltungsverordnung Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel,

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom 11.01.2018 Langtitel Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden

Mehr

Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel

Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Führen des Auslaufjournals für Pferde, Ponys, Esel, Maultiere

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Witterungsschutz bei der dauernden Haltung von Ziegen im Freien

Mehr

Rinder Haltung Stall Technik GENEU

Rinder Haltung Stall Technik GENEU Rinder Haltung Stall Technik GENEU Rinder Liegeboxen Geneu Boxenlaufställe Qualität für höchste Ansprüche Rinder Liegeboxen GENEU Liegeboxen Tiergerecht ist eine Liegebox, wenn sie dem Tier das angeborene

Mehr

Tierschutzverordnung. (TSchV) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Tierschutzverordnung. (TSchV) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG), verordnet:

Mehr

Hochleistung kontra W [ TITELTHEMA] Milchkühe

Hochleistung kontra W [ TITELTHEMA] Milchkühe [ TITELTHEMA] Die durchschnittliche Herdengröße in Milchviehbetrieben nimmt immer weiter zu. Riesige Melkkarusselle wie dieses könnten in Zukunft häufiger werden. Milchkühe Hochleistung kontra W 10 du

Mehr

RAUS- Programm für Kälber

RAUS- Programm für Kälber Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Öko- und Ethoprogramme RAUS- Programm für Kälber Infos des BLW - RAUS-Beitrag - Liege-

Mehr

Liegeboxen für Milchkühe

Liegeboxen für Milchkühe Liegeboxen für Milchkühe Aspekte einer guten Liegebox Die Liegebox nimmt in der Milchkuhhaltung die zentrale Position ein. Die Auswirkungen suboptimaler Liegeboxen auf die Leistungen und Gesundheit moderner

Mehr

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig!

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! 1. Allgemeine Anforderungen für Haltungseinrichtungen 1.1 Einzeln gehaltene

Mehr

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7. Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Minimalanforderungen pro

Mehr

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Mai 2017)

vom 23. April 2008 (Stand am 1. Mai 2017) Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. Mai 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 1 (TSchG) und auf Artikel 19 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes

Mehr