Öffentliches Baurecht

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1 ALPMANN SCHMIDT Öffentliches Baurecht 5. Auflage 2010

2 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt Öffentliches Baurecht 5. Auflage 2010 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

3 Inhaltsverzeichnis (1) 1. Teil: Grundbegriffe und Rechtsquellen des öffentlichen Baurechts Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht... 1 Bestandsschutz Bauleitplanung: Gegenstand und Abgrenzungsfragen... 2 Rechtsquellen Teil: Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des B-Plans Überblick Fehlerfolgen; Grundsatz der Planerhaltung gem. 214, 215 BauGB Aufstellungsbeschluss; Festlegung der Verfahrensart;.Umweltprüfung und Umweltbericht Vorgezogene bzw. frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung... 15, 16 Gebot der vollständigen Ermittlung und ordnungsgemäßen.bewertung des (sonstigen) Abwägungsmaterials... 16, 17 Satzungsbeschluss; Begründung Zusammenfassende Erklärung; Genehmigung Bekanntmachung; Planrechtfertigung Anpassungspflicht; Entwicklungsgebot; zulässige Festsetzungen... 21, 22 Ordnungsgemäße Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange Ergänzendes Verfahren Definition! Beachte Beispiel

4 Inhaltsverzeichnis (2) 3. Teil: Rechtsschutz gegen B-Pläne, 47 VwGO Zulässigkeit des Antrags gem. 47 I Nr. 1 VwGO Begründetheit des Antrags gem. 47 I Nr. 1 VwGO... 28, Teil: Die Baugenehmigung Regelungsinhalt und Wirkungen Anspruchsvoraussetzungen (Überblick, Anspruchsinhalt) Grundsatz der Genehmigungspflicht... 32, 33 Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Überblick) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen... 37, 38 Das Einvernehmen der Gemeinde gem. 36 I 1 BauGB... 39, 40 Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Vorbescheid; Bebauungsgenehmigung... 42, Teil: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben, BauGB Anwendbarkeit der 30 ff. BauGB gem. 29 I BauGB Qualifizierter B-Plan gem. 30 I BauGB Gesicherte Erschließung Kein Widerspruch zu Festsetzungen des B-Plans Regelbebauung; Ausnahmebebauung; Befreiung (Dispens) BauNVO; Gebot der Rücksichtnahme... 51, 52 Definition! Beachte Beispiel

5 Inhaltsverzeichnis (3) Einfacher B-Plan gem. 30 III BauGB... 52, 53 Unbeplanter Innenbereich gem. 34 BauGB; Einfügen Unbeplanter Außenbereich i.s.v. 35 BauGB; erweiterter bzw. aktiver Bestandsschutz gem. 35 IV BauGB Teil: Bauaufsichtsbehördliche Maßnahmen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Bauordnungsverfügung (Überblick)... 64, 65 Spezialermächtigung; bauordnungsrechtliche Generalklausel; formelle Illegalität, materielle Illegalität und passiver Bestandsschutz... 66, 67 Stilllegung, Beseitigungsverfügung, Nutzungsuntersagung... 68, Teil: Öffentliches Baunachbarrecht Der Begriff des Nachbarn i.s.d. baurechtlichen Nachbarklage; Ermittlung der nachbarschützenden Wirkung; Schutznormtheorie Nachbarschützende Wirkung bauplanungsrechtlicher Vorschriften Nachbarschützende Wirkung bauordnungsrechtlicher Vorschriften Teil: Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht; Maßgeblicher Zeitpunkt Rechtsschutz des Bauherrn... 76, 77 Rechtsschutz des Nachbarn Rechtsschutz der (Nachbar-)Gemeinde Normstruktur von 80 a VwGO Synopse wichtiger Vorschriften aller Landesbauordnungen Definition! Beachte Beispiel

6 Grundbegriffe, Rechtsquellen (1) 1 Bauplanungsrecht Bauplanungsrechtliche Normen, auch bezeichnet als Städtebaurecht, regeln die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke insbes. durch Pläne, welche die Rechtsqualität des Bodens festlegen. Kurzformel: Bauplanungsrecht ist flächenbezogenes Recht der angemessenen Bodennutzung. Wichtige im Pflichtfach relevante planungsrechtliche Vorschriften sind insbes BauGB, Bebauungsplan der Gemeinde, aufgestellt nach den Anforderungen der 1 10 BauGB, BauNVO, insbes über die Art der baulichen Nutzung und das Gebot der Rücksichtnahme. Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht befasst sich mit den baulich technischen Anforderungen an ein konkretes Bauvorhaben und regelt in erster Linie die Abwehr von Gefahren, die typischerweise von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Kurzformel: Bauordnungsrecht ist objektbezogenes Sonderordnungsrecht. Zu den wichtigsten Vorschriften in den Landesbauordnungen vgl. die Synopse am Anfang der! Bestandsschutz Das Wesen des Bestandsschutzes liegt darin, dass die einmal rechtmäßige Nutzung einer baulichen Anlage auch für die Zukunft eigentumskräftig geschützt ist. Der passive Bestandsschutz gewährleistet das Recht, dass ein seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtetes Bauwerk weiterhin so unterhalten und genutzt wird wie es seinerzeit errichtet wurde, auch wenn es nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht nicht mehr zulässig wäre.

7 Grundbegriffe, Rechtsquellen (2) 2 Bestandsschutz (Fortsetzung) Der passive Bestandsschutz kann zur Unverhältnismäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Verfügung führen, wenn das betreffende Vorhaben zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich zulässig (materiell legal) gewesen ist (Einzelheiten streitig). Der aktive Bestandsschutz betrifft die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Eigentümer berechtigt ist, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendigen baulichen Erweiterungsmaßnahmen oder Nutzungsänderungen durchzuführen, auch wenn dies nach dem inzwischen zur Geltung gelangten Baurecht nicht mehr zulässig wäre (vgl. z.b. 35 IV BauGB). Bauleitplanung: Gegenstand Abgrenzungsfragen Die Bauleitplanung regelt die allgemeine Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde. Bauleitpläne sind gem. 1 II BauGB der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). Von der Bauleitplanung abzugrenzen ist die Fachplanung und die überörtliche Planung. 1. Die Fachplanung umfasst besondere Zulassungsverfahren vor allem im Umweltrecht, z.b. gem. 9 a und 9 b AtomG (atomare End- und Zwischenlager), 17 FernstraßenG (Bundesstraßen und Bundesautobahnen), 31 II KreislaufwirtschaftsabfallG (Abfalldeponien).! Unter den Voraussetzungen von 38 BauGB kann bei bestimmten Vorhaben der Fachplanung die Anwendung der BauGB ausgeschlossen sein! 2. Die überörtliche Planung erfolgt auf Bundesebene durch das Raumordnungsgesetz, auf Landesebene durch Landesplanungsgesetz, Landesentwicklungsprogramme, Landesentwicklungspläne oder Regionalpläne.! Gem. 1 IV BauGB sind die Bauleitpläne der Gemeinde den Zielen der Raumordnung, also letztlich der überörtlichen Planung, anzupassen.

8 Grundbegriffe, Rechtsquellen (3) 3 Rechtsquellen BauGB (Sa. I Nr. 300) Baunutzungsverordnung BauNVO (Sa. I Nr. 311) Landesbauordnungen (vgl. dazu die Synopse am Anfang der ); aktueller Stand z.b. bei oder im Sa. I Nr. 300 vor der Inhaltsübersicht In den meisten Bundesländern bestehen Durchführungsverordnungen und/oder Ausführungsgesetze zum BauGB; aktueller Stand z.b. im Sa. I Nr. 300 vor der Inhaltsübersicht.

9 Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des B-Plans (1) 4 Überblick A) Die wegen Art. 14 I GG erforderliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines B-Plans sind die 1 III, 2 I 1 und 10 I BauGB B) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen I) Zuständigkeit der Gemeinde; 1 III, 2 I 1 BauGB II) Ordnungsgemäßes Aufstellungsverfahren Beachte bei Anlass die Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens ( 13) bzw. (neu!) des beschleunigten Verfahrens ( 13 a BauGB)! 1) Grds. Umweltprüfung (sofern nicht vereinfachtes Verfahren gem. 13), 2 IV BauGB a) Verfahrensgebot: Vollständige Ermittlung der Belange des Umweltschutzes nach 1 VI Nr. 7 und 1 a BauGB; 2 IV 1, 2 III BauGB b) Möglicher Verfahrensfehler (i.s.v. 214 I Nr. 1 BauGB): Ermittlungsdefizit (früher: Abwägungsdefizit) 2) Beschreibung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes im Umweltbericht (Ausnahme: 13), 2 IV, 2 a Nr. 2 BauGB a) Verfahrensgebot: Zutreffende Bewertung, 2 IV 1, 2 III BauGB Mögliche Verfahrensfehler (i.s.v. 214 I Nr. 1 BauGB): Bewertungsausfall (früher: Abwägungsausfall) Bewertungsfehleinschätzung (früher: Abwägungsfehleinschätzung) b) Formgebot: Vollständigkeit (der Beschreibung im Umweltbericht), 2 IV 1, 2. Halbs. i.v.m. Anlage zu 2 IV und 2 a BauGB Möglicher Formfehler (i.s.v. 214 I Nr. 3, 3. Var. BauGB): Unvollständigkeit

10 Überblick (Fortsetzung) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des B-Plans (2) 5 B) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Fortsetzung) 3) Vorgezogene/Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 I BauGB) und der Behörden ( 4 I BauGB) a) Verfahrensgebot, 4 a I BauGB b) Möglicher Verfahrensfehler: unbeachtlich (Gegenschluss aus 214 I Nr. 2 BauGB) 4) Formelle Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 II BauGB) und der Behörden ( 4 II BauGB) durch öffentliche Auslegung des B-Plan-Entwurfs mit (vorläufiger) Begründung ( 2 a, 3 II 1 BauGB) und Möglichkeit zur Stellungnahme (beachte 4 VI BauGB!) a) Verfahrensgebot gem. 4 a I BauGB Wenn keine oder keine ordnungsgemäße Durchführung: Verfahrensfehler i.s.v. 214 I 1 Nr. 2, 215 I Nr. 1 BauGB b) Formgebot gem. 2 a BauGB: Begründungspflicht Bei Verstoß: Grds. beachtlicher Formfehler gem. 214 I 1 Nr. 3, 215 I Nr. 1 BauGB 5) Ermittlung und Bewertung der sonstigen Belange (außer 1 VI Nr. 7 und 1 a BauGB), 2 III, 4 a I BauGB a) Verfahrensgebote: Vollständige Ermittlung des jeweils relevanten Abwägungsmaterials Ordnungsgemäße Bewertung der ermittelten Belange b) Mögliche Verfahrensfehler (i.s.v. 214 I Nr. 1 BauGB): Ermittlungsdefizit (früher: Abwägungsdefizit) Bewertungsausfall (früher: Abwägungsausfall) Bewertungsfehleinschätzung (früher: Abwägungsfehleinschätzung)

11 Überblick (Fortsetzung) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des B-Plans (3) 6 B) Formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (Fortsetzung) III) Ordnungsgemäßes Abschlussverfahren 1) Formell und materiell rechtmäßiger Satzungsbeschluss gem. 10 I BauGB Mögliches Problem: Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften über Ratsbeschlüsse und Satzungen Bei Nichtvorliegen oder Unwirksamkeit eines Satzungsbeschlusses: Formfehler i.s.v. 214 I 1 Nr. 4, 1. Fall BauGB Mögliches Problem: Bei fehlerhaftem Satzungsbeschluss evtl. Heilung bzw. Unbeachtlichkeit nach kommunalrechtlichen Vorschriften (z.b. gem. 7 VI bzw. 43 II, 31 GO NW) 2) (endgültige) Begründung gem. 9 VIII, 2 a BauGB Bei Fehlen: Formfehler gem. 214 I 1 Nr. 3, 1. Halbs. BauGB 3) Zusammenfassende Erklärung gem. 10 IV BauGB Verstoß gegen dieses Formerfordernis ist unbeachtlich, da in 214 I BauGB nicht genannt 4) Ggf. Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde gem. 10 II BauGB Bei Verstoß: Verfahrensfehler gem. 214 I 1 Nr. 4, 2. Fall BauGB 5) Ordnungsgemäße Bekanntgabe gem. 10 III, IV BauGB Bei Verstoß: Formfehler gem. 214 I 1 Nr. 4, 3. Fall BauGB

12 Überblick (Fortsetzung) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des B-Plans (4) 7 C) Materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen I) Erforderlichkeit des B-Plans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (Planrechtfertigung; 1 III 1 BauGB) II) Beachtung der Grenzen des Planungsermessens aus 1 IV BauGB = Anpassungspflicht an Ziele der Raumordnung, 8 II 1 BauGB = Entwicklungsgebot aus Flächennutzungsplan, 9 BauGB und BauNVO = zulässige Festsetzungen. III) Ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, 1 VII BauGB. Ein Verstoß liegt insbes. vor bei Abwägungsdisproportionalität, d.h. der Interessenausgleich im Abwägungsergebnis ist unverhältnismäßig erfolgt.! Die früher zu prüfenden materiellen Fehler im Abwägungsvorgang sind nach neuem Recht grds. Verfahrensfehler. IV) Rechtsfolgen bei (noch) beachtlichem formellen oder materiellen Verstoß Vollständige oder teilweise Unwirksamkeit des B-Plans, vgl. 47 V 2 VwGO Bei heilbaren Verstößen: Ggf. Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und Inkraftsetzung des B-Plans ex nunc oder ex tunc, 214 IV BauGB

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