SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 3 A 367/13 3 K 983/10 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Kläger - - Antragsteller - gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Ausweisung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 27. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. März K 983/10 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. 2 Die Beklagte wies den Kläger - gestützt auf den Ausweisungsgrund des 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG - mit streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Februar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 20. Mai 2010 aus. Sie befristete die Wirkungen dieser Ausweisung nach 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG mit weiterem Bescheid vom 4. März 2013 auf ein Jahr nach Ausreise des Klägers. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugunsten des Klägers mit Bescheid vom 14. Juni 2012 Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hatte, erteilte ihm die Beklagte zunächst befristet für den Zeitraum von 26. Februar bis 25. August 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis, so die Beklagte in

3 3 ihrem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 4. März 2013, könne dem Kläger einen Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass dann der Ausweisungsgrund hinsichtlich Aufenthaltstiteln nach dem V. Abschnitt verbraucht sein dürfte. 3 Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ausweisung sowie deren Befristung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat festgestellt, dass der Ausweisungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten i. S. v. 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG vorliege. Die an 55 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG zu orientierende Ermessensentscheidung der Beklagten sei vom Kläger nicht angefochten worden und sei im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, weswegen sie aus generalpräventiven Gründen an ihrer Ausweisung festhalte, obwohl sie dem Kläger inzwischen eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Dabei falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren über seine Identität getäuscht habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Befristungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). 5 Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, im maßgeblichen Zeitpunkt der am 7. März 2010 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung habe die Ausweisungsverfügung jedenfalls an einem Ermessensfehler wegen Disproportionalität gelitten. Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe, stehe ihm nämlich nunmehr der Regelanspruch nach 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf einen humanitären Aufenthaltstitel zu. Dieser Regelanspruch sei nur in den in 25 Abs. 3

4 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG genannten Fällen ausgeschlossen, die bei ihm nicht vorlägen. Insbesondere liege nicht der Fall des 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG vor, wonach der Regelanspruch ausgeschlossen sei, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden sei. Denn seine wegen fehlender Mitwirkung und Erschleichens von Leistungen ausgesprochenen Verurteilungen lägen unter dieser Erheblichkeitsschwelle. Da 25 Abs. 3 AufenthG - im Unterschied zu 25 Abs. 5 AufenthG - kein Absehen von den Sperrwirkungen des 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG regele, ergebe sich ein Wertungswiderspruch. Der Gesetzgeber habe mit 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass Verurteilungen im Zusammenhang mit fehlender Mitwirkung, Identitätstäuschung oder Erschleichens von Leistungen einen Regelanspruch nach 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ausschließen sollen. 6 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Der vom Kläger gerügte Fehler in der Ausübung des Ausweisungsermessens nach 55 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG liegt nicht vor. 7 Der Rahmen des Ausweisungsermessens wird durch 55 Abs. 1 und 55 Abs. 3 AufenthG vorgegeben. Gemäß 55 Abs. 1 AufenthG kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Nach 55 Abs. 3 AufenthG sind bei der Entscheidung über die Ausweisung die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und die sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen ( 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), ferner die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben ( 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG), sowie die in 60a Abs. 2 und 2b AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung ( 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). Danach sind das in 55 Abs. 1 AufenthG bezeichnete öffentliche Interesse sowie die in 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten privaten Belange des Ausländers gegeneinander abzuwägen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen

5 5 8 Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urt. v. 15. November 2007, BVerwGE 130, 20), also hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. März 2013, maßgeblich. Anders als der Kläger meint waren zu diesem Zeitpunkt keine der in 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung (Sperrwirkungen) des Klägers im Hinblick auf einen künftigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3 AufenthG zu berücksichtigen. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass diese Sperrwirkungen als Versagungsgrund von 25 Abs. 3 AufenthG im Unterschied zu 25 Abs. 5 AufenthG nicht ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass diese Sperrwirkungen mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls hinsichtlich weiterer Aufenthaltstitel aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem 5. Abschnitt von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes entfallen. Eine - im Hinblick auf alle Aufenthaltstitel - vollständige Beseitigung der Sperrwirkungen kann hingegen nur in einem besonderen Befristungsverfahren nach 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erreicht werden (BVerwG, Urt. v. 13. April C , juris Rn. 13 ff., Urt. v. 4. September C , juris Rn. 34). Da dem Kläger von der Beklagten bereits vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden war, waren die Sperrwirkungen seiner Ausweisung im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des 25 Abs. 3 AufenthG bereits entfallen und mussten schon deswegen im Rahmen der Ausübung des Ausweisungsermessens nicht mehr berücksichtigt werden. 9 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache 124 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, 124 Rn. 10).

6 6 10 Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob es einen allgemeinen Rechtssatz gibt, wonach 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 55 AufenthG verdrängt bedarf keiner obergerichtlichen grundsätzlichen Klärung, weil sich diese Frage aus den oben ausgeführten Gründen nicht stellt. Sofern das Vorbringen des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er mit dem angestrebten Berufungsverfahren das Verhältnis von 25 Abs. 3 Satz 2 zu 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG geklärt haben will, wurde diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (BVerwG, Urt. v. 13. April 2010 a. a. O., Urt. v. 4. September 2007 a. a. O.). Ist dem Ausländer - wie dem Kläger - bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG erteilt worden und sind damit die Sperrwirkungen seiner Ausweisung im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem 5. Abschnitt von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes entfallen, so ist ein etwaiger Regelanspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung nach 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vielmehr nur unter den in 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG genannten Voraussetzungen ausgeschlossen (a. A. Burr, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, 25 Rn. 61). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertentscheidung beruht auf 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: v. Welck Kober Groschupp Die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift wird beglaubigt. Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Ufer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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