BHV-1 Sanierung. Merkblatt für Rinderhalter

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1 Stand Anhang I BHV-1 Sanierung Merkblatt für Rinderhalter I. Grundsätzliches Seit Dezember 2001 sind alle Rinderhalter in Deutschland gesetzlich verpflichtet, ihre Tiere jährlich auf das Bovine Herpesvirus Typ 1 (BHV-1) untersuchen zu lassen. Auf dem santrag bzw. dem maschinenlesbaren santrag aus der HIT-Datenbank ist eindeutig zu kennzeichnen, ob die Tiere geimpft ( auf ge-antikörper) oder ob die Tiere nicht geimpft sind ( auf gb- Antikörper). Achtung: Die Kosten der Laboruntersuchung im Veterinäruntersuchungsamt werden nur dann von der Tierseuchenkasse getragen, wenn maschinenlesbare santräge aus der HIT-Datenbank verwendet werden. Andernfalls werden dem Tierhalter die Kosten der und des Verwaltungsaufwandes von den sämtern in Rechnung gestellt. Reine Mastbestände können eine Ausnahme von der spflicht beim Veterinäramt beantragen. In diesem Antrag verpflichtet sich der Tierhalter sämtliche Rinder über den bestandsbetreuenden Tierarzt unter BHV-1 Impfschutz zu halten. Aus diesen Beständen werden die Rinder ausschließlich zur Schlachtung oder in reine Mastbestände die unter Impfschutz stehen abgegeben. Jeder Rinderhalter hat die Impfung jedes Rindes gegen BHV-1 unter Angaben der Ohrmarkennummer, des verwendeten Impfstoffes und des Impfdatums zu dokumentieren. Über den beauftragten Hoftierarzt werden die Impfungen in die HIT-Datenbank eingetragen. gb - itive Tiere, die nachweislich nicht geimpft sind und bei einer Nachuntersuchung im Abstand von mindestens 30 Tagen immer noch gb - itiv und ge -ativ reagieren, sind sog. Pseudoimpflinge. Für diese Tiere stellt das Veterinäramt Kleve keine Freiheitsbescheinigung aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine untypische Feldvirusinfektion handelt. en von geimpften Rindern oder sog. Pseudoimpflingen müssen stets über Blutproben erfolgen, da Milchproben bei geimpften Tieren immer itiv reagieren.

2 II. Status freier Bestand Wenn ein Rinderbestand BHV-1 frei ist, kann das Veterinäramt Kleve auf Anforderung eine amtliche Bescheinigung für den Bestand und / oder spezielle Einzeltiere ausstellen. In einem freien Bestand dürfen geimpfte Tiere sein, bei Anforderung der Bescheinigung muss das jedoch angegeben werden. In einen BHV-1 freien Bestand dürfen nur Tiere mit amtlicher Freiheitsbescheinigung eingestellt werden. II. 1 Basisuntersuchung 1. Möglichkeit: 3 Bestandsmilchuntersuchungen + 1 Blutuntersuchung Voraussetzungen: Mindestens 30 % sind Kühe keine geimpften Tiere im Bestand 1. Bestandsmilch Einzeltieruntersuchung (Blut oder Milch) Abstand zur ersten Bestandsmilchuntersuchung: > 3 Monate 2. Bestandsmilch Merzung (dann von vorne) oder Impfprogramm (dann zu 3. kontrollierter Impfbestand) 1 Blut- Parallel zu einer Bestandsmilchuntersuchung Alle nicht laktierenden weibl. Rinder >9 Monate und alle männlichen Zuchttiere Abstand zur zweiten Bestandsmilchuntersuchung: > 3 Monate 3. Bestandsmilch Einzeltieruntersuchung (Blut oder Milch) Status: BHV-1 freier Bestand Wichtig: Die Bestandsmilchprobe ist auf Bestände mit maximal 50 laktierenden Kühen beschränkt, größere Bestände müssen hinsichtlich dieser geteilt werden.

3 2. Möglichkeit: 2 Einzelmilchuntersuchungen + 1 Blutuntersuchung Voraussetzungen: mindestens 30 % sind Kühe keine geimpften Tiere im Bestand 1. Einzelmilch Einzeltieruntersuchung (Blut oder Milch) Merzung (dann von vorne) oder Impfprogramm (dann zu 3. kontrollierter Impfbestand) 1 Blut- Parallel zu einer Einzelmilchuntersuchung Alle nicht laktierenden weibl. Rinder >9 Monate und alle männlichen Zuchttiere Abstand zur ersten Einzelmilchuntersuchung: 5-7 Monate 2. Einzelmilch Einzeltieruntersuchung (Blut oder Milch) Status: BHV-1 freier Bestand Wichtig: Die Einzelmilchproben können von bis zu zehn Tieren (gepoolt) untersucht werden.

4 3. Möglichkeit: 2 Blutuntersuchungen Voraussetzungen: mindestens 30 % sind Kühe Geimpfte Tiere dürfen im Bestand sein Variante A): Blutuntersuchung: Alle weiblichen Rinder >9 Monate und alle männliche Zuchttiere Abstand: 5-7 Monate zwischen den beiden en (das Veterinäramt kann Abstand auf bis zu 12 Monate verlängern) Wenn Reagenten: Merzung (dann von vorne nach mindestens 30 Tagen) oder Impfprogramm (dann zu 3 kontrollierter Impfbestand) Variante B) ALLE weiblichen Rinder und männliche Zuchttiere also vom neugeborenen Kalb an aufwärts!!! (Blutentnahme ab dem 14.Lebenstag) Abstand: (genau) 60 Tage Wenn Reagenten: Merzung (dann von vorne nach mindestens 30 Tagen) oder Impfprogramm (dann zu 3 kontrollierter Impfbestand)

5 4. Möglichkeit: 1 Blutuntersuchung Voraussetzungen: der Kuhanteil liegt unter 30% Geimpfte Tiere dürfen im Bestand sein Einmalige Blutuntersuchung aller Zucht- und Nutzrinder >9 Monate [einschließlich der Bullen!] II. 2 Regelmäßige Nachuntersuchungen Betriebe mit dem Status BHV-1 freier Rinderbestand müssen regelmäßig Kontrolluntersuchungen durchführen lassen. Maximaler sabstand: 12 Monate Überschreitung des sabstandes: Werden 12 Monate überschritten, ruht der Status für max. 3 Monate. Innerhalb dieser Zeit (also max. 15 Monate nach der letzten Kontrolluntersuchung) kann der Status durch 1 Blutuntersuchung aller Tiere > 24 Monate wiederhergestellt werden. Drei Möglichkeiten für die Kontrolluntersuchung: Möglichkeit: 1 Blutuntersuchung aller Tiere >24 Monate Möglichkeit: 2 Bestandsmilchproben im Abstand von mind. 3 Monaten Möglichkeit: 1 Einzelmilchprobe und 1 Blutuntersuchung aller nicht laktierenden Tiere >24 Monate Empfehlung: alle 4 Monate Bestandsmilchuntersuchung dann ist Ruhe Falls Reagenten bei der Kontrolluntersuchung: Status ruht Reagenten entfernen (vorher durch Einzeluntersuchung ermitteln) Dann 2 Blutprobenuntersuchungen 1. Blutuntersuchung frühestens nach 30 Tagen (nach Entfernen) alle > 9 Mon. alten Rinder 2. Blutuntersuchung frühestens 60 Tage nach der 1. Nachuntersuchung alle > 9 Mon. alten Rinder

6 III. kontrollierter Impfbestand Kontrollierter Impfbestand bedeutet: 1. es sind Reagenten im Betrieb (mind. ein ge-itives Tier) 2. nach der Gesamtsbestandsimpfung (1) (ab dem 3. Lebensmonat) und 1. Nachimpfung (Abstand mind. 3 Monate) hat eine Blutuntersuchung aller weiblichen Tiere >9 Monate und aller männlichen Zuchttiere keine weiteren Reagenten gezeigt (1) Grundsätzlich ist in Betrieben mit Reagenten (ge-antikörper itiv) eine Gesamtbestandsimpfung (ab dem 3. Lebensmonat) bis zum bzw. innerhalb von 4 Wochen nach Identifizierung neuer Reagenten durchzuführen, da es sich in den letzten Jahren gezeigt hat, dass eine erfolgreiche Sanierung der BHV-1 nur durch Impfung der Reagenten nicht erreicht werden kann. Von dieser ab sofort gültigen Neuregelung gibt es zwei Ausnahmen: a. Ausmerzung aller Reagenten bis spätestens zum Durch eine anschließende Bestandsuntersuchung [aller weiblichen und der zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, die älter als 9 Monate sind], die frühestens 30 Tage nach Verlassen des letzten Reagenten aus dem Bestand durchgeführt werden kann, wird der Betrieb bei Vorliegen eines ativen Ergebnisses als BHV- 1 freier Bestand eingestuft. Für die maximal letzten 5 Reagenten wird eine Beihilfe von 150,00 pro Tier gewährt. Nach derzeitigem Beschluss der Tierseuchenkasse gilt die Beihilferegelung jedoch nur bis zum b. Antrag auf Ausnahme von der generellen Impflicht und Erstellung eines individuellen Sanierungskonzeptes (s. Anhang) Auf Antrag kann das Veterinäramt Ausnahmen von der Gesamtbestandsimpfung zulassen, wenn durch ein Sanierungskonzept nachgewiesen werden kann, dass die BHV1-Freiheit des Rinderbestandes in weniger als 3 Jahren erreicht werden kann und der Tierhalter sich zur Durchführung verpflichtet. Dieses Sanierungskonzept wird vom Tierhalter in Zusammenarbeit mit dem Hoftierarzt erstellt und ist an das Veterinäramt schriftlich bis zum zuzusenden. Bei Auftreten von Neureagenten ist dieses Konzept innerhalb von 4 Wochen vorzulegen. Das Sanierungskonzept beinhaltet, dass alle Reagenten bis spätestens gemerzt sind, der Bestand jährlich auf BHV1 untersucht wird und alle Reagenten unter Impfschutz stehen. Beim Auftreten von Neuinfektionen in einem Betrieb mit Sanierungskonzept kann auf eine Gesamtbestandsimpfung nur unter Vorbehalt verzichtet werden, sofern innerhalb von 4 Wochen ein Folgekonzept eingereicht wird, wobei nachzuweisen ist, dass die Neureagenten innerhalb von 2 Wochen nach der Identifizierung gemerzt werden und der Bestand frühestens 30 Tage nach Merzung der Reagenten nachuntersucht wird. Andernfalls ist der Gesamtbestand innerhalb von 4 Wochen unter Impfschutz zustellen und regelmäßig nachzuimpfen.

7 3. Kennzeichnungspflicht der Reagenten: Bis spätesten sind Altreagenten und neu identifizierte Reagenten innerhalb von 2 Wochen mit einer roten Ohrmarke zu kennzeichnen und im Bestandsregister in der Spalte Bemerkungen durch die Angabe BHV1 zu vermerken. Verliert ein Rind eine Ohrmarke, muss die Nachkennzeichnung innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder in Stallhaltung gehalten und nur zur Schlachtung abgegeben werden. 4. Weideverbot: In Beständen mit Reagenten dürfen alle Rinder ab dem nur dann auf die Weide verbracht werden, wenn entweder eine Gesamtbestandsimpfung durchgeführt wurde, die Ausmerzung der Reagenten bis zum abgeschlossen ist oder ein Sanierungskonzept mit Reagentenimpfung genehmigt und durchgeführt wird. Ein Verzicht auf die Weidehaltung befreit nach Reagentenidentifizierung nicht von der Gesamtbestandsimpfung, der Reagentenmerzung bzw. dem Sanierungskonzept. Regelmäßige Blutnachuntersuchugen: im Abstand von max. 12 Monaten werden alle weiblichen Tiere >9 Monate und alle männlichen Zuchttiere blutserologisch untersucht (mit Ausnahme der Reagenten!) Verkaufsbescheinigungen Aus einem kontrollierten Impfbestand können Tiere mit amtlicher Freiheitsbescheinigung unter folgenden Bedingungen abgegeben werden: - Tiere jünger als 9 Monate ohne - Tiere älter als 9 Monate mit blutserologischer, die zum Zeitpunkt der Benutzung der Bescheinigung (z.b. Verkauf oder Schau) nicht länger als 14 Tage alt sein darf Wenn der letzte Reagent einen kontrollierten Impfbestand verlässt, kann dieser durch einen einmalige Blutuntersuchung aller Tiere > 9 Monate des Status BHV-1 freier Bestand erlangen! Die kann frühestens 30 Tage nach Abgang des Reagenten und längstens 12 Monate nach der letzten Bestandsuntersuchung durchgeführt werden. Dafür muss der Abgang des letzten Reagenten unbedingt dem Veterinäramt gemeldet werden! IV. Betriebe ohne Status Betriebe ohne Status können nur in Ausnahmefällen Tiere mit amtlicher Freiheitsbescheinigung abgeben. Auskunft erteilt das Veterinäramt. Anhang: Antrag auf Ausnahme von der BVH-1 Gesamtbestandsimpfung

8 Antrag auf Ausnahme von der BHV-1 Gesamtbestandsimpfung Individuelles Sanierungskonzept Tierhalter/in (Standort) Betriebs-Nr.: Standort, falls abweichend Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort: Ortsteil: Straße: PLZ, Ort: Ortsteil: Telefon: Telefax: Vorlage beim Veterinäramt bis spätestens zum Hiermit versichere ich, dass das in Zusammenarbeit mit meinem Hoftierarzt erstellte Sanierungskonzept folgende Rahmenbedingungen erfüllt: 1. Alle BHV-1 Reagenten [= ge-antikörper itiv] meines Bestandes stehen unter Impfschutz und werden in den erforderlichen Abständen nachgeimpft. 2. Alle weiblichen und die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder, die älter als 9 Monate sind, werde ich in maximal 12 monatigem Abstand blutserologisch auf BHV-1 untersuchen lassen [ausgenommen von der spflicht Reagenten & Masttiere]. 3. Sobald bei einer neue Reagenten in meinem Bestand auftreten, werden diese innerhalb von 2 Wochen nach Identifizierung ausgemerzt und 30 Tage nach Ausmerzung wird eine erneute Gesamtbestandsuntersuchung durchgeführt. Andernfalls wird die Gesamtbestandsimpfung innerhalb von 4 Wochen nach Identifizierung der neuen Reagenten durchgeführt. 4. Alle Reagenten werden spätestens bis zum ausgemerzt. Ort, Datum Unterschrift - Tierhalter Bestätigung Der Hoftierarzt des oben aufgeführten Bestandes bestätigt die Kenntnis vom obigen Sanierungskonzept und wird die erforderlichen tierärztlichen Maßnahmen (Impfungen, en) durchführen. Datum, Unterschrift, Stempel - Hoftierarzt

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