Das neue Eichrecht aus Sicht der Eichbehörden. Martin Peters Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

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1 Das neue Eichrecht aus Sicht der Eichbehörden Martin Peters Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg

2 Das gesetzliche Messwesen in Deutschland ist nach fast 150 Jahren erheblich der modernen Zeit angepasst worden, bekommt eine moderne Form der Bauartzulassung und Ersteichung, bietet den Herstellern von Messgeräten flexiblere (und wirtschaftlichere) Möglichkeiten und beinhaltet einen einheitlichen Rechtsrahmen, was es für alle Beteiligten in Zukunft deutlich einfacher machen wird. Folie 2,

3 Folie 3, Maß- und Gewichtsgesetz 1935

4 MessEV 2015 Die nachfolgend genannten Messgeräte unterliegen den Vorschriften des neuen Mess- und Eichgesetzes und der neuen Mess- und Eichverordnung: Messgeräte für strömendes Wasser, Messgeräte für strömende Gase, Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität Folie 4,

5 Was ändert sich grundlegend durch das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG)? nationale Ersteichung wird ersetzt durch Konformitätsbewertung nach europäischem Muster Konformitätsbewertung bei Messgeräten in der Versorgungswirtschaft seit 2006 (bei Waagen seit 1993) Grundlage: EU-Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID) Beispiele: Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch, Gaszähler, Wasserzähler Folie 5,

6 Inverkehrbringen von Messgeräten Kennzeichnung nach europäischem Recht: M CE- Kennzeichnung Metrologie- Kennzeichnung Jahreszahl der Anbringung der Kennzeichnung Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle Folie 6,

7 Inverkehrbringen von Messgeräten Folie 7,

8 Weitere neue Regelungen im Mess- und Eichgesetz Einrichtung eines Regelermittlungsausschuss Anzeigepflicht für neue Messgeräte Einheitliches Marktüberwachungskonzept Definition des Messwertverwenders Betrachtung des gesamten Messsystems Folie 8,

9 Aufgaben des Regelermittlungsausschusses Ermitteln von Regelungen für das Inverkehrbringen bei national geregelten Messgeräten. Der Regelermittlungsausschuss ermittelt Regeln, er schreibt sie nicht selbst. Regeln: Anforderungen für das Inverkehrbringen, Konformitätsbewertungsverfahren, Pflichten von Verwendern von Messgeräten und Messwerten. Folie 9,

10 Inverkehrbringen von Messgeräten Regelermittlungsausschuss Folie 10,

11 Inverkehrbringen von Messgeräten Regelermittlungsausschuss Regelermittlungsausschuss hat am in Braunschweig getagt Mitglied Harald Schneider, Leiter Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg Ziel: mit bestehenden Regeln weiterarbeiten, Messgeräteliste der PTB (über 100 Messgerätearten) in Zusammenarbeit mit den Eichbehörden in Kraft gesetzt Folie 11,

12 Inverkehrbringen von Messgeräten Anzeigepflicht: kompliziert oder einfach? Verwenderpflicht nach 32 MessEG komplizierte Lösung ( 32 Abs. 1 MessEG): Anzeige jedes einzelnen Messgeräts einfache Lösung ( 32 Abs. 2 MessEG): einmalige Anzeige, dass eine Messgeräteart verwendet wird, Bereithaltung einer Liste der verwendeten Messgeräte zentrale bundeseinheitliche Eingabemöglichkeit über Internet ( Folie 12,

13 Was ändert sich für Prüfstellen? Prüfstellen nach bisherigem Recht können bis Ende 2016 bestehen bleiben ( 62 Abs. 4 MessEG) Ab neue Anerkennung erforderlich Neu: Es wird ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) benötigt, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht und das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten entspricht. Folie 13,

14 Was ändert sich für Prüfstellen? Prüfstellen besitzen bereits ein Qualitätsmanagementsystem (QMS), nur hat bisher niemand darüber gesprochen Prüfstellen besitzen geschultes Personal, rückgeführte Prüfgeräte und anerkannte Prüfverfahren Es fehlt noch die Beschreibung des QMS, also ein Qualitätsmanagementhandbuch (QMH) Folie 14,

15 Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit Es gibt weiterhin Stichprobenverfahren Die messtechnische Prüfungen werden weiterhin durch staatlich anerkannte Prüfstellen durchgeführt Folie 15,

16 Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte Wegfall der Verlängerung der Gültigkeitsdauer für Mengenumwerter für Gas bei jährlicher Nachprüfung am Betriebspunkt Folie 16,

17 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung Leitungsgebunde Leistung unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartner alle Vertragspartner müssen zustimmen die Betriebstätten müssen sich auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden Es muss ein QMS zur Gewährleistung der richtigen Messungen bestehen Alle Vertragspartner müssen jederzeit Zugang zum Messgeräte haben Folie 17,

18 Was bleibt gleich im neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG)? Nacheichung und Befundprüfung bleiben hoheitlich Terminus Nacheichung wird zu Eichung staatlich anerkannte Prüfstellen wird es weiterhin geben Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer können weiterhin durchgeführt werden Folie 18,

19 Fragen Woran bemisst sich die Eichfrist bei konformitätsbewerteten Messgeräten? Die Eichfrist beginnt mit dem Inverkehrbringen Beispiel: Messgerät trägt die Jahreszahl 15 und wird 2017 in den Verkehr gebracht. Die Eichfrist beginn im Jahre Folie 19,

20 Fragen Welche Stempelzeichen sind von der staatlich anerkannten Prüfstelle und von den Eichbehörden für die Eichung zu verwenden? Bis Ende 2016 können noch die alten Stempelzeichen verwendet werden, danach dürfen nur noch die neuen Zeichen verwendet werden. Folie 20,

21 Fragen Dürfen Messgeräte, die von Versorgungsunternehmen im Jahr 2014 gekauft wurden, auch im Jahr 2015 oder später eingebaut werden? Ja Waren die Geräte noch nicht geeicht, so ist zuvor eine Eichung erforderlich. Folie 21,

22 Fragen Gilt die Anzeigepflicht nach 32 MessEG auch für Untermessungen, z.b. Garagengemeinschaften, Gartenanlagen usw.? Ja, da geschäftlicher Verkehr. Folie 22,

23 Fragen MessEV 37 Abs. 3: Über das Ergebnis der Eichung ist auf Verlangen des Antragstellers ein Eichschein auszustellen. Das Verlangen muss spätestens bei der Durchführung der Eichung erklärt werden. Die nachträgliche Ausstellung eines Eichscheins ist damit nicht möglich. Folie 23,

24 Folie 24, Vielen Dank für Ihr Interesse!

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