Pohlern. Abfallreglement mit Gebührentarif
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- Stefan Ziegler
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1 Pohlern Abfallreglement mit Gebührentarif 2008
2 Abfallreglement mit Tarif Seite 2 Die Einwohnergemeinde Pohlern erlässt, gestützt auf Artikel 0 Absatz 1 des Gemeindegesetzes vom 1. März sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Abfallverordnung vom 11. Februar , folgendes I. Allgemeines Aufgaben der Gemeinde ABFALLREGLEMENT: Art. 1 1 Die Gemeinde übt die Aufsicht über die gesamte Abfallentsorgung in ihrem Gebiet aus. 2 Sie vollzieht das kantonale Abfallgesetz (AbfG), seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt. Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über a die Siedlungsabfälle (Art. 10 AbfG), b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 1 Abs. 2 AbfG), c die Bauabfälle (Art. 14 AbfG), d die tierischen Abfälle (Art. 1 AbfG), e die ausgedienten Sachen (Art. 1 AbfG). 4 Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist. Sie meldet dem GSA a Feststellungen zur Abfallentsorgung, wenn der Kanton für den Vollzug zuständig ist, Sie kann Massnahmen zur Verminderung des Abfalls fördern. Fachstelle Art. 2 Fachstelle für Abfall (Art. 29 Abs. 4 AbfG) ist der Gemeinderat. Ihm obliegt die technische und administrative Leitung der Abfallentsorgung. Information Art. 1 Der Gemeinderat informiert die Bevölkerung über Abfallfragen, namentlich über die Möglichkeiten zur Verminderung und Verwertung der Abfälle, den Sammeldienst, die Separatsammlungen, die Abfallarten und ihre Eigenschaften. 2 Die Gemeindeverwaltung informiert über Abfuhrtage sowie Sammlungen und Sammelstellen für separat gesammelte Abfälle. Sie erteilt Auskünfte über Entsorgungsfragen und gibt besondere Regelungen wie die Abfuhr an Feiertagen, die Durchführung von Separatsammlungen und dergleichen bekannt. Verbote Art. 4 1 Das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen ist verboten. 1 BSG BSG BSG 822.1
3 Abfallreglement mit Tarif Seite 2 Das Verbrennen von Abfällen im Freien ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen von trockenen natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dabei nur wenig Rauch entsteht 4. II. Entsorgung 1. Siedlungsabfälle Begriff Das Zerkleinern von Abfällen zwecks Abgabe an die Kanalisation ist verboten. Art. Als Siedlungsabfälle gelten: a Abfälle aus Wohnungen und ihrer Umgebung, die im Interesse der Sauberkeit und Ordnung regelmässig entfernt werden (Hauskehricht); b in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechende Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die bei der Kehrichtabfuhr üblichen Behälter passen (Sperrgut); c dem Hauskehricht entsprechende Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben; d die im Hauskehricht enthaltenen Wertstoffe, die von der Gemeinde separat gesammelt werden (Art. 7). Benützungspflicht Art. 1 Im Rahmen dieses Reglements und der gestützt darauferlassenen Ausführungsbestimmungen ist jedermann verpflichtet, Siedlungsabfälle dem öffentlichen Sammeldienst zu übergeben. 2 Vorbehalten sind Artikel 8 (Kompostieren) und Artikel 17 (Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben). Separatsammlung Art. 7 1 Die Gemeinde sammelt zwecks Verwertung gesondert: - Altpapier, - Altglas, - Altmetall, Aluminium, Weissblech, - weitere, vom Gemeinderat bestimmte Abfälle. 2 Die Bereitstellung oder Ablieferung dieser Abfälle hat nach den Weisungen des Gemeinderates zu erfolgen. Kompostierung Art. 8 1 Geeignete Haus-, Garten- und Gewerbeabfälle sind nach Möglichkeit vom Inhaber zu kompostieren. 2 Die Gemeinde fördert und unterstützt die Kompostierung geeigneter Abfälle mit flankierenden Massnahmen (z.b. Häckseldienst). Die Gemeinde kann bei Bedarf periodisch eine kostenpflichtige Grüngutabfuhr organisieren. Die Bereitstellung der Gebinde richtet sich nach Art. 9, Absatz 4. 4 Das Verbrennen von Abfällen in Feuerungsanlagen richtet sich nach den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung (Art. 2a).
4 Abfallreglement mit Tarif Seite 4 Sammlung des Hauskehrichts a) Behälter und Gebinde Art. 9 1 Der Hauskehricht ist in Gebinden zu höchstens 18 kg Gewicht bereitzustellen. 2 Kleinsperrgut bis höchstens 1 m Länge, 0 cm Durchmesser und 18 kg Gewicht ist in fest verschnürten Bündeln oder Schachteln bereitzustellen. Bei Gebäuden oder zusammengehörenden Gebäudegruppen mit mehr als vier Wohnungen, bei Industrie-, Gewerbe- und Bürobauten kann der Gemeinderat Container vorschreiben. 4 Für die Grüngutabfuhr sind die eigens dafür vorgesehenen grünen Containern in der Grösse 140 Liter zu verwenden. b) Abfuhrtage, Bereitstellung Art Der Hauskehricht wird 1 Mal wöchentlich abgeholt. 2 Säcke und Gebinde dürfen erst am Abfuhrtag bereitgestellt werden. Der Bereitstellungsort für Container und Kehrichtsäcke bestimmt der Gemeinderat. c) Ausschluss von der Abfuhr Art Von der ordentlichen Abfuhr sind ausgeschlossen: a Abfälle, für welche Separatsammlungen oder besondere Annahmestellen bestehen; b flüssige, teigige, stark durchnässte, feuergefährliche, giftige oder stark korrosive Abfälle; c Bauabfälle (Abbruch- und Aushubmaterial, Bauschutt), Schnee, Eis und Steine d Metzgerei- und Schlachtabfälle; e gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Sonderabfälle. 2 Abfälle nach Absatz 1 Buchstaben b - e sind vom Inhaber selbst, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gemeinderat, vorschriftsgemäss zu beseitigen. Sperrgut a) Begriff Art Als Sperrgut gelten, sofern sie nicht den getrennten Sammlungen nach Artikel 7 zugeführt werden können: a metallisches Altmaterial; b grössere Nichteisen-Gegenstände wie Möbel, Matratzen,Kunststoffobjekte und dergleichen; c grössere leere Gebinde (z.b. Kessel). 2 Das Höchstgewicht beträgt 0 kg. Industrielle und gewerbliche Abfälle gelten nicht als Sperrgut im Sinne dieser Bestimmung. b) Abfuhr Art. 1 1 Das Sperrgut wird 2-4 Mal jährlich getrennt abgeführt. Die Abfuhrtage werden rechtzeitig veröffentlicht. 2 Das Sperrgut ist derart bereitzustellen, dass weder der Verkehr behindert noch die Abnahme erschwert wird (bündeln, Vermeidung von Verletzungsgefahren). Der Gemeinderat kann bestimmte Gegenstände von der Abfuhr ausschliessen.
5 Abfallreglement mit Tarif Seite 2. Bauabfälle Art. 14 Die Entsorgung von Bauabfällen richtet sich nach Artikel 14 des kantonalen Abfallgesetzes.. Ausgediente Sachen Art. 1 Die Entsorgung von ausgedienten Sachen richtet sich nach Artikel 1 des kantonalen Abfallgesetzes. 4. Tierkörper Art. 1 1 Tierkörper sind der Kadaversammelstelle Burgistein abzuliefern. 2 Einzelne Tiere bis zehn Kilogramm Gewicht dürfen auf eigenem Grund und Boden vergraben werden, wenn Hygiene und Gewässerschutz gewährleistet sind. Im Übrigen gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung.. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Sonderabfälle Begriff Art Siedlungsabfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sind grundsätzlich an die ordentliche Hauskehrichtabfuhr abzugeben. 2 Der Gemeinderat kann je nach Menge und Art der Abfälle die direkte Abfuhr in die Abfallentsorgungsanlage oder die Abgabe an einen anderen Verwertungsbetrieb verlangen. Art. 18 Als Sonderabfälle gelten Abfälle, deren umweltverträgliche Entsorgung auf Grund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen erfordert. Pflichten der Besitzer Art Die Entsorgung der Sonderabfälle obliegt den Besitzern. 2 Der Verkehr mit Sonderabfällen richtet sich nach der Verordnung vom 22. Juni 200 über den Verkehr mit Abfällen. Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Art Die Gemeinde betreibt für sich oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Sammelstellen für Altöl und Speiseöl aus Haushaltungen. 2 Für weitere Sonderabfälle aus Haushaltungen (Medikamente, Chemikalien, Farbreste, Pflanzenschutzmittel und dergleichen aus Haushalt, Garten und Hobby) kann die Gemeinde periodische Sammelaktionen organisieren. Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über Sammelstellen und -aktionen sowie über die vom Kanton bezeichneten Rücknahmestellen (Drogerien, Apotheken, Fachhandel) für Sonderabfälle aus Haushaltungen. 4 Die Gemeinde organisiert die fachgerechte Entsorgung der von ihr gesammelten Sonderabfälle. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) Siehe Verordnung UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 200 (SR )
6 Abfallreglement mit Tarif Seite III. Weitere Bestimmungen Übertragung von Aufgaben Art. 21 Das zuständige Gemeindeorgan beschliesst über - den Beitritt der Gemeinde zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen Körperschaft der Siedlungsabfallentsorgung sowie die finanziellen Leistungen, - Verträge mit Dritten über die Durchführung des Sammeldienstes oder die Abnahme der Siedlungsabfälle aus dem Gemeindegebiet. IV. Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Art Die Finanzierung der öffentlichen Abfallentsorgung erfolgt durch die Gemeinde. Es stehen ihr dazu zur Verfügung: - die Gebühren der Benützer, - die Leistungen der Gemeinde für die Entsorgung ihrer Anlagen und Liegenschaften, - Leistungen Dritter wie Beiträge des Staates und des Bundes, - Erlöse aus dem Verkauf von separat gesammelten Wertstoffen (z.b. Glas, Papier, Altmetall, etc.). 2 Die Abfallbesitzer tragen namentlich folgende Kosten selbst: - die Anschaffung von Containern und weitere Kosten für die Bereitstellung der Abfälle - Kosten für besondere Arten der Abfallentsorgung wie eigene Kompostierung, Häckseldienst, Grünabfuhr etc. - Direktlieferungen in die Abfallentsorgung (Art. 17, Abs. 2) - Sonderabfallentsorgung - Tierkörperentsorgung (ohne Betriebskosten der Kadaversammelstelle Burgistein). Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Art. 2 Die Gebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt des Sammeldienstes, der Entsorgungsanlagen und -einrichtungen decken und Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals ermöglichen. Gebührentarif Art. 24 Die Gemeindeversammlung erlässt einen Gebührentarif. Dieser regelt - die Bemessungsgrundlagen und die Ansätze der Benützungsgebühren, - die Gebühren für besondere Dienstleistungen, Kontrollen und Verfügungen, - die Gebührenschuldner, Fälligkeit und Bezug der Gebühren. V. Schlussbestimmungen Vollzug Art. 2 1 Das Verfahren zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Insbesondere ist die Bestimmung über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 27 VRPG) anwendbar. 2 Bei Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, richtet sich das Verfahren nach Artikel 4 BauG. Verfügungen erlässt der Gemeinderat.
7 Abfallreglement mit Tarif Seite 7 Rechtspflege Art. 2 1 Gegen Verfügungen des Gemeinderates kann innert 0 Tagen seit Eröffnung schriftlich, mit Antrag und Begründung, Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben werden. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Widerhandlungen Art Widerhandlungen gegen das vorliegende Reglement sowie gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. ' bestraft. 2 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen und eidgenössischen Strafbestimmungen. Ausführungsbestimmungen Art. 28 Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Inkrafttreten Art Das Reglement tritt auf den in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Vorschriften, die mit diesem Reglement im Widerspruch stehen, aufgehoben. Die Versammlung vom. Dezember 2008 nahm dieses Reglement an. Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin sig. B. Minder sig. B. Bähler Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat dieses Reglement vom 0. Oktober bis 4. Dezember 2008 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 44 vom 0. Oktober und Nr. 4 vom. November 2008 bekannt. Pohlern,. Januar 2009 Die Gemeindeschreiberin sig. B. Bähler
8 Abfallreglement mit Tarif Seite 8 Gebührentarif zum Abfallreglement Die Einwohnergemeinde Pohlern erlässt gestützt auf Artikel 24 des Abfallreglements vom. Dezember 2008 folgenden I. Haushaltungen Gebührenart GEBÜHRENTARIF Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr. a) Grundgebühr Art. 2 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. 2 Eine Wohnung bezeichnet ein Studio, eine grössere Wohneinheit oder ein anderer bewohnter Raum, der mit einer Kochgelegenheit versehen ist. Die Grundgebühr wird jährlich pro Wohnung (leerstehend oder bewohnt) erhoben und beträgt: pro Wohnung Fr bis Fr b) Sackgebühr Art. 1 Die Sackgebühr wird durch die AVAG pro Sack, entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. 2 Die Ansätze für die Sackgebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu beschicken. c) Markengebühr Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke und andere Gebinde sind mit, der Grösse entsprechenden, Gebührenmarken zu versehen. 2 Die Ansätze für die Markengebühr werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. d) Grünabfuhrgebühr Art. 1 Die grünen Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen. 2 Die Ansätze der Containerplomben betragen für 140 l - Container Fr bis Fr. 2.00
9 Abfallreglement mit Tarif Seite 9 II. Landwirtschafts-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastgewerbebetriebe Definition Betrieb Einstufung der Betriebe Art. 1 Als Landwirtschafts-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastgewerbebetrieb gilt jedes Unternehmen, das eine Tätigkeit auf dem Gemeindegebiet ausübt und/oder Stellenprozente ausweist oder eine Person, die als Selbständig-Erwerbender bei einer Ausgleichskasse angemeldet ist. 2 Der Gemeinderat stuft die Unternehmen in Landwirtschafts-, Kleingewerbe-, Dienstleistungbetriebe sowie in übrige Gewerbeund Gastgewerbebetriebe ein. Er entscheidet auch in Grenzfällen. Die Bemessungsgrundlage respektive die Bemessungsgrösse richtet sich nach den Stellenprozenten des jeweiligen Unternehmens. 4 Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben dem Arbeitgeber nicht mehr als 200 Stellenprozente besetzt sind. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat. Bemessungsgrundlage a) Grundgebühr Betriebe b) Containerplombe Artikel 7 1 Jeder Betrieb hat eine Grundgebühr zu entrichten. Die Gebühr deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für Separatsammlungen, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder die Gebührenmarke gedeckt werden. 2 Die Grundgebühr wird jährlich erhoben und beträgt: pro Landwirtschaftsbetrieb Fr bis Fr Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe Fr bis Fr pro übrige Gewerbe-, Dienstleistungs- und Gastgewerbebetriebe Fr bis Fr Die Container sind für jede Leerung mit einer Containerplombe zu versehen. Die Ansätze der Containerplomben betragen für 800 l - Container Fr bis Fr Direktlieferung Art. 9 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrie- und Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen. III. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 10 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie periodisch den Kapital- und Betriebskosten an, unter Einhaltung des Gebührenrahmens. Abgabe der Säcke Art Die Gemeinde beauftragt die AVAG mit Lieferanten Vereinbarungen über die Abgabe, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben, die
10 Abfallreglement mit Tarif Seite 10 Einkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren, die Entschädigung für den Vertrieb und weitere Einzelheiten abzuschliessen. 2 Die Säcke, Gebührenmarken und Containerplomben können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden. Die Lieferanten schliessen mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr Sperrgutgebühr Sammelstellen und - aktionen Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Bezug Art Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. 2 Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und Gebinde mit Gebührenmarken enthalten, werden nicht geleert. Ausgenommen sind Gewerbe- und Industriecontainer. Art. 1 Die Aufwendungen für die Sperrgutabfuhr werden über Sperrgutmarken finanziert. Die Ansätze werden durch die Generalversammlung der AVAG beschlossen. Art. 14 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht oder von getrennten Sammlungen erfasst werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) und für Kleinmengen von Sonderabfällen aus Haushaltungen oder dem Kleingewerbe bis max. 10 kg oder 10 l Volumen, wird keine besondere Gebühr erhoben (ausgenommen Grünabfuhr, Häckseldienst, Tierkörpersammelstelle). Art. 1 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeinde reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben (Aufwandgebühr I Gebührenreglement Pohlern). 2 Für Verfügungen wird eine Gebühr von Fr bis Fr je nach Aufwand erhoben. Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Art. 1 1 Die Grundgebühr wird beim Liegenschaftseigentümer erhoben. Sie wird jeweils am 1. Januar fällig und ist innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 2 Sack-, Marken- und Containerplombengebühren werden beim Abfallinhaber erhoben. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes geschuldet. (Art. 1 Gebührenreglement)
11 Abfallreglement mit Tarif Seite 11 Inkrafttreten Art Dieser Tarif tritt auf den in Kraft. 2 Der Tarif vom wird mit dem Inkrafttreten aufgehoben. Die Versammlung vom. Dezember 2008 nahm diesen Tarif an. Der Präsident: Die Gemeindeschreiberin sig. B. Minder sig. B. Bähler Auflagezeugnis Die Gemeindeschreiberin hat diesen Tarif vom 0. Oktober bis 4. Dezember 2008 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Amtsanzeiger Nr. 44 vom 0. Oktober und Nr. 4 vom. November 2008 bekannt. Pohlern,. Januar 2009 Die Gemeindeschreiberin sig. B. Bähler
12 Abfallreglement mit Tarif Seite 12 Inhaltsverzeichnis Abfallreglement I. Allgemeines II. Aufgaben der Gemeinde Fachstelle Information Verbote Entsorgung 1. Siedlungsabfälle Begriff Benützungspflicht Separatsammlung Kompostierung Sammlung des Hauskehrichts Sperrgut 2. Bauabfälle. ausgediente Sachen 4. Tierkörper. Abfälle aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Sonderabfälle Begriff Pflichten der Besitzer Sammelstellen und -aktionen für Kleinmengen Seite / 4 4 III. IV. Weitere Bestimmungen Übertragung von Aufgaben Finanzierung Finanzierung der Abfallentsorgung Grundsätze für die Bemessung der Gebühren Gebührentarif V. Schlussbestimmungen Vollzug Rechtspflege Widerhandlungen Ausführungsbestimmungen Inkrafttreten Gebührentarif zum Abfallreglement
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Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Eich 1. Januar 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung
Abfallreglement 17. September 1996
Abfallreglement 17. September 1996 Die Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, gestützt auf - Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Abfälle (Abfallgesetz) vom 7. Dezember 1986 - die Gemeindeordnung vom 23.
Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal
Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Muotathal vom 30. April 1999 Die Gemeindeversammlung von Muotathal, gestützt auf 20 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz
Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg
Einwohnergemeinde Kilchberg Abfall-Reglement der Einwohnergemeinde Kilchberg vom 25. Juni 1992 mit Änderungen vom 13. Dezember 2004 und 2. Dezember 2005 gültig ab 1. Januar 2006 ABFALL-REGLEMENT vom 25.
GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG
GESETZ ÜBER DIE ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG (Abfallgesetz) DER GEMEINDE FELSBERG I. ALLGEMEINES Art. 1 Zweck Dieses Gesetz regelt die Abfallbewirtschaftung in der Gemeinde Felsberg, soweit sie nicht vom Abfallbewirtschaftungsverband
GEMEINDE BIRR. Reglement über die Abfallbeseitigung
GEMEINDE BIRR Reglement über die Abfallbeseitigung vom 1. Januar 2008 2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck 2 Geltungsbereich 3 Verantwortlichkeit 4 Rückgaben 5 Abfuhren 6 Benützungspflicht
Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs
Abfallreglement der Politischen Gemeinde Buchs Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art. 30 ff. Umweltschutzgesetz 1, die Technische Verordnung über Abfälle 2, Art. 21 ff. Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement. vom 27. Mai 2003
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 27. Mai 2003 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung der Gebinde Haushalt-Sperrgut
Gemeinderat Ettiswil. Vollzugsverordnung. zum. Abfallentsorgungsreglement
Gemeinderat Ettiswil Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement vom 22. September 2011 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Kehrichtabfuhr Kehrichtgebinde Bereitstellung
Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1
1 4.40 Reglement über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Schwyz (vom 12. August 2004) 1 Die Gemeinde Schwyz, gestützt auf 9 des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 2000, beschliesst:
Bring-System: Die Abfälle werden an eine Sammelstelle oder eine andere Entsorgungseinrichtung gebracht.
Reglement über die Abfallentsorgung Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschliesst, gestützt auf 88 ff. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1999: I. Geltungsbereich
Abfallverordnung. I. Haushaltungen
PRÄSIDIALABTEILUNG Geschäftsleitung Gemeinde Dorfstrasse 8, 2563 Ipsach [email protected], www.ipsach.ch T 032 333 78 78 Abfallverordnung - Beschluss durch Gemeinderat - Gültig seit 01. Januar 2013 - Rechtsgrundlage
aus Gewerbe und Industrie, obliegt dem Inhaber nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Abfallhandbuch vom 8. Mai 2001 Der Gemeinderat Densbüren, gestützt auf 2 des Abfallreglements vom 15. Juni 2001, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Siedlungsabfälle sind Haushaltabfälle (Hauskehricht,
1. Allgemeine Bestimmungen
GEMEINDE MÜNCHWILEN Weitere Angaben über die einzelnen Entsorgungsmöglichkeiten, die Standorte von Sammelstellen und deren Oeffnungszeiten, spezielle Abfuhrdaten, etc., können dem in der Regel jährlich
Gemeinde Luzein. Gesetz über die Abfallentsorgung
Gemeinde Luzein Gesetz über die Abfallentsorgung vom 22. März 2001 Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Gestützt auf das kantonale Gesetz über die Abfallbewirtschaftung und die Verordnung über die regionale
ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH
ABFALL-REGLEMENT DER GEMEINDE GIEBENACH 1.1.2014 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Giebenach, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 1), beschliesst: A. ALLGEMEINE
Reglement über die Abfallentsorgung
Einwohnergemeinde Sigriswil Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement) Abfallreglement Sigriswil Seite 1 Reglement über die Abfallentsorgung (Abfallreglement) Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde
Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15.
Verordnung über die Abfallbeseitigung der Gemeinde Glarus (Abfallverordnung) (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 15. Mai 2009) Verordnung über die Siedlungsentwässerung der Gemeinde Glarus 1 Die Stimmberechtigten
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement der Gemeinde Wauwil vom 13.12.2011 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut
Gemeinde Fislisbach. Reglement über die Abfallentsorgung
Gemeinde Fislisbach Reglement über die Abfallentsorgung Januar 1999 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen Seite 1 Zweck 3 2 Bezeichnung von Personen 3 3 Geltungsbereich 3 4 Begriffe 3 5 Grundsätze
Abfallverordnung der Gemeinde Meilen vom 16. März 1992
Gestützt auf Art. 13, Ziffer 13, Bst. e der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 25. September 1977, in der Fassung vom 26. November 1989, erlässt die Gemeindeversammlung folgende Abfallverordnung:
Verordnung über die Abfallentsorgung
Verordnung über die Abfallentsorgung Erlass 22. Mai 1989 Revision 1. Januar 1994 Aenderung 1. Januar 2004 1 Art. 1 Zuständigkeit Die Entsorgung des Abfalls ist Sache der Politischen Gemeinde. Sie ist Mitglied
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU
Vollzugsverordnung zum Abfallentsorgungsreglement 2003 der Gemeinde Geuensee LU Inhaltsverzeichnis Art. 1 Kehrichtabfuhr Art. 2 Kehrichtgebinde Art. 3 Bereitstellung der Gebinde Art. 4 Haushalt-Sperrgut
