Satzung des Kreisverbandes Landkreis Spree-Neiße Bestandteil des Landesverbandes Brandenburg Der AfD

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1 Satzung des Kreisverbandes Landkreis Spree-Neiße Bestandteil des Landesverbandes Brandenburg Der AfD 1

2 - Status in der Gesellschaft 1 Sitz und organisatorische Stellung (1) Der Kreisverband Spree-Neiße ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des 7 PartG 1 für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei. (2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist die Kreisgeschäftsstelle. Bis zur Eröffnung einer Kreisgeschäftsstelle hat der Kreisverband seinen Sitz und Gerichtsstand an der Adresse des/der Vorsitzenden. Diese/r kann die postalische Erreichbarkeit auch durch Einrichtung eines Postfaches sicherstellen. (3) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Spree-Neiße, seine Kurzbezeichnung lautet AfD SPN bzw. AfD Spree-Neiße. 2 Tätigkeits- und Aufgabengebiet (1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Landkreis Spree-Neiße. (2) Die Mitwirkung in der Kommunalpolitik im Landkreis Spree-Neiße ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes. (3) Der Kreisverband führt ein Verzeichnis seiner Mitglieder, in das alle Daten einzutragen sind, die für die Parteiarbeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich sind. Diese wird parallel auch beim Landesverband geführt. Mitglieder 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Kreisverbands ist jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Spree-Neiße hat. 1 Parteiengesetz 2

3 (2) Neuaufnahmen von Personen, die im Landkreis Spree-Neiße ansässig sind, erfolgen auf ihren Antrag durch Beschluss des Vorstands des Kreisverbandes. Bei Neuaufnahmen sind die Regeln der Landes- u. Bundessatzung zu beachten. Richtlinien zur Bundessatzung sind zu beachten. (3) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Spree-Neiße haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden, sofern der betroffene Landesvorstand zustimmt. (4) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die Beitragszahlung. 4 Wechsel der Verbandszugehörigkeit Doppelmitgliedschaften in Gebietsverbänden sind unzulässig; verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbands, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern nichts Gegenteiliges beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt. 5 Ende der Mitgliedschaft (1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Brandenburg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband Spree- Neiße. (2) Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zahlungen besteht nicht. Organe 6 Kreismitgliederversammlung (1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. (2) Sie beschließt alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen. 3

4 (3) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. (4) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über den vor der Neuwahl des Kreisvorstands zu erstattenden Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstands und dessen Entlastung. (5) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit 2/3-Mehrheit den Kreisvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen. 7 Kreisvorstand (1) Aufgabe des Kreisvorstandes ist die Vertretung gegenüber anderen Parteigliederungen und der Öffentlichkeit. Die Aufnahme von Mitgliedern ist Aufgabe des Vorstandes. (2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Tätigkeitsgebiet; weiter ist ihm als Organ der Willensbetätigung des Kreisverbandes vor allem die Führung der laufenden Geschäfte anvertraut. 8 Schiedsgericht Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei ist das Landesschiedsgericht zuständig. Das oberste Organ 9 Aufgaben und Befugnisse der Kreismitgliederversammlung (1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Kreismitgliederversammlung; sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und sie beschließt über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeit des Kreisverbandes fallen. (2) Insbesondere beschließt sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung. 4

5 10 Einberufung und Zusammensetzung (1) Die Kreismitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbands; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen. (2) Der Kreisvorstand kann sie aufgrund eines Vorstandsbeschlusses auch früher einberufen; er muss sie einberufen, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten. 11 Ladungsformen und Fristen (1) Die Versammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder; sie muss mindestens enthalten: 1. Den Anlass der Einberufung 2. Das kalendarische Datum 3. Den genauen Ort (postalische Adresse) 4. Die genaue Uhrzeit der Akkreditierung 5. Den Beginn und das geplante Ende 6. Die vorläufige Tagesordnung 7. Angaben, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind 8. Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden (2) Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten. (3) Die Ladung ist regelmäßig spätestens 4 Wochen vor Beginn der Versammlung abzusenden. (4) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine Kreismitgliederversammlung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung besonders eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Kreisvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf der mit verkürzter Frist einberufenen 5

6 Kreismitgliederversammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen. (5) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte -Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde; ist bei einem zu Ladenden keine -Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an ihn abgesandt wurde. Durchführung - Rechte 12 Eröffnung der Versammlung (1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung. (2) Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis. (3) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war. 13 Versammlungsleitung der Kreismitgliederversammlung Die Kreismitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben. 14 Rede- und Stimmrecht (1) Das Recht, das Wort zu ergreifen, steht jedem Mitglied der Alternative für Deutschland zu. 6

7 (2) Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Kreismitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht. 15 Antragsrecht Anträge zur Sache. Wahlvorschläge und andere Vorlagen zur Beschlussfassung können eingebracht werden. Sie müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Kreisvorstand vorliegen. 16 Satzungsänderungen (1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugestellt sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt. (2) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. 17 Wahlen zu Parteiämtern und für Mandate (1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen in geheimer Wahl. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. (2) Im ersten Wahlgang ist zur Wahl eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In einem evtl. notwendig werdenden zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit zur Wahl aus. (3) Bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 7

8 Der Kreisvorstand 18 Aufgaben des Kreisvorstands (1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung unter Beachtung von Gesetz und Recht aus. (2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter sind ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut. (3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 Euro handelt. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen. (4) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Über die Finanzen wird ein buchhalterisches Unterkonto beim Landesverband geführt. (5) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. (6) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes aus. (7) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig. (8) Der Vorstand hat das Recht zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren. (9) Die geschäftsordnungsgemäßen Feststellungen und Beschlüsse der Kreisvorstandsversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht Einsicht in die Protokolle zu nehmen. (10) Es ist dem Kreisverband gestattet, zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit soziale Netzwerke wie Facebook und ähnliches zu nutzen. 19 Zusammensetzung des Vorstands (1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister einem stellvertretenden Schatzmeister, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern. (2) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder der AfD des Landkreises SPN sein. 8

9 (3) Es können bei Bedarf weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. (4) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. (5) Die Amtsperiode endet vorzeitig, wenn die Kreismitgliederversammlung mit wenigstens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen die Absetzung des amtierenden Kreisvorstandes beschließt. Der Antrag auf Absetzung des Kreisvorstandes muss von wenigstens 1/5 der Kreismitglieder spätestens drei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung eingereicht werden; bei außerordentlichen Sitzungen der Kreismitgliederversammlung verkürzt sich die Antragsfrist auf fünf Tage. Ein entsprechender Tagesordnungspunkt ist der vorläufigen Tagesordnung beizufügen. Ist die Absetzung erfolgreich, endet die Amtsperiode des Kreisvorstandes mit sofortiger Wirkung und es erfolgt innerhalb des gleichen oder sich anschließenden Tagesordnungspunktes die Neuwahl des gesamten Kreisvorstandes. (6) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. (7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen. (8) Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. 20 Sitzung des Kreisvorstandes (1) Der Kreisvorstand wird von der/dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. (2) Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. (3) Vor der Festlegung eines Termins muss der für die Einberufung Zuständige den anderen Mitgliedern des Kreisvorstandes die Möglichkeit geben, sich zur Terminierung der Kreisvorstandssitzung zu äußern. Die Möglichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn durch elektronische Umfrage nach einem passenden Termin gesucht wird. (4) Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Bei einem elektronischen Umlaufbeschluss darf nur mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gelten Beschlüsse als nicht gefasst. Abstimmungen und Ergebnisse sind zu dokumentieren. 9

10 21 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer (1) Vor jeder Kreismitgliederversammlung erstellt der Kreisvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt. (2) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre Richtigkeit. Sie erstatten darüber der Kreismitgliederversammlung Bericht. (3) Der Schatzmeister erstellt jährlich bis zum 31.März den Rechenschaftsbericht über das Vermögen, die Ausgaben und Einnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des 24 Parteiengesetz. (4) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes ergibt sich im Übrigen wesentlich aus der Finanzordnung des Bundesverbandes. Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten. Kandidaten für Volksvertretungen 22 Wahl der Kandidaten (1) Die Aufstellung von Kandidaten der Alternative für Deutschland für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt. (2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürfen; in der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden; im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zu Kreismitgliederversammlung. (3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen. (4) Ist ein Parteimitglied vorbestraft und im Bundeszentralregister eingetragen, hat es die Pflicht, dieses vor einer Kandidatur für ein Parteiamt dem Kreisvorstand zu melden. Ferner hat jeder Träger eines Parteiamts die Pflicht, Strafen oder Strafbefehle, die einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich ziehen, dem Kreisverband mitzuteilen. 10

11 Schlussbestimmungen 23 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder (1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Kreisvorstand gegen die Mitglieder des Kreisverbandes Spree-Neiße verhängt bzw. beantragt werden. (2) Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbandes sind a) Verwarnung b) Abmahnung. (3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der Kreisvorstand eine Verwarnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Verwarnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können. Es gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. (4) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der Kreisvorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen: a) Enthebung aus einem Parteiamt, b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Parteiamt oder jegliches Parteiamt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren. Es gilt eine Ausschlussfrist von vier Monaten. Sie beginnt, sobald der Vorstand von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat. (5) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei und fügt es der Partei dadurch einen schweren Schaden zu, kann der Kreisvorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Parteiausschluss beantragen. (6) Eine Verwarnung nach Absatz (2) a) setzt einen von dem Kreisvorstand gefassten Beschluss voraus; der Antrag auf weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach Absatz (2) b), (4) oder (5) bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses. 11

12 (7) Die Ordnungsmaßnahme muss zu dem Verstoß und dem Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Ordnungsmaßnahmen dürfen nicht zum Zweck einer Einschränkung der innerparteilichen Meinungsbildung und Demokratie ergriffen werden. (8) Ist ein Parteimitglied vorbestraft und im Bundeszentralregister registriert, hat es die Pflicht, dieses vor einer Kandidatur für ein Parteiamt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung zu melden. Ferner hat jeder Träger eines Parteiamts die Pflicht, Strafen oder Strafbefehle, die einen Eintrag im Bundeszentralregister nach sich ziehen, dem Kreisverband mitzuteilen. (9) Offizielle als auch private Äußerungen und Beiträge von Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Kreisverbandes im Internet sowie in sozialen Netzwerken, welche der Partei oder anderen Mitgliedern schaden, können mit Ordnungsmaßnahmen gemäß 23 Absatz 2, 4,5 geahndet werden. 24 Auflösung des Kreisverbandes (1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10 Mitgliedern. (2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes und des Bundesverbands; sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde. 25 Inkrafttreten dieser Satzung Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands und ihrer Ausfertigung in Kraft und ersetzt alle früheren Satzungen des Kreisverbandes. 12

13 26 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Kolkwitz, 29. April 2017 Steffen Kubitzki Vorsitzender Frank Meyer Stellvertretender Vorsitzender Detlef Lippert Ulrike Meier Chris Birla Schatzmeister Schriftführerin Stellvertretender Schriftführer 13

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