Bekanntmachungen des Landratsamtes

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1 Herausgeber: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Platz der Deutschen Einheit 1, Neuburg a. d. Donau Telefon /57-0 Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 8 12 Uhr Erscheint Bezugspreis jeden jährlich Mittwoch einschließlich Zustellgebühr EUR 30, Erscheint jeden Mittwoch Druck: Danuvia Druckhaus + Dienstleistung, Neuburg GmbH Nördl. Rheinpfälzerweg Grünauer Str. 25, 53, Neuburg/Donau Telefon /4 / Bestellung des Amtsblattes beim Landratsamt Nummer 19 Mittwoch 06. Juni 2018 Inhaltsverzeichnis: 37. Sitzung des Kreistages Neuburg-Schrobenhausen 41. Sitzung des Kreisausschusses Neuburg-Schrobenhausen Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich zwischen Eulatalstraße und Monheimer Straße VORKAUFSRECHTSSATZUNG 37. Sitzung des Kreistages Neuburg-Schrobenhausen Die 37. Sitzung des Kreistages findet am Donnerstag, , um 16:00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg, Platz der Deutschen Einheit 1, statt. Ta g e s o r d n u n g In öffentlicher Sitzung: 1. ÖPNV: a) Berichterstattung der Geschäftsführung des Zweckverbands Verkehrsgemeinschaft Region Ingolstadt (VGI) zum Projekt Regionaler Gemeinschaftstarif (RGT) (Referent: Herr Dr. Robert Frank) b) Sachstandsbericht zum gemeinsamen Nahverkehrsplan der Stadt Neuburg an der Donau und des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen (Referent: Katharina Huber / Andrea Haslauer) 2. Geriatriezentrum Neuburg GmbH: Geschäftsjahr 2017; (Referent: Alexander Roth / Matthias Werner) a) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses a. 1) Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses a. 2) Beratung und Beschlussfassung zur Ergebnisverwendung b) Beratung und Beschlussfassung zur Entlastung des Aufsichtsrates 3. Beratung und Beschlussfassung zur Feststellung der Jahresrechnungen 2015 und 2016 des Landkreises Neuburg- Schrobenhausen sowie zur Entlastung des Landrats (Referent: VD Willi Riß / VOAR Norbert Hornauer) 4. Verschiedenes und Anfragen Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Neuburg an der Donau, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Roland Weigert, Landrat Bekanntmachungen des Landratsamtes 41. Sitzung des Kreisausschusses Neuburg-Schrobenhausen Die 41. Sitzung des Kreisausschusses findet am Donnerstag, , um 15:00 Uhr im Großen Sitzungssaal des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg, Platz der Deutschen Einheit 1, statt. Ta g e s o r d n u n g In öffentlicher Sitzung: 1. Geriatriezentrum Neuburg GmbH: Geschäftsjahr 2017; (Referent: Alexander Roth / Matthias Werner) a) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses a. 1) Beratung und Empfehlungsbeschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses a. 2) Beratung und Empfehlungsbeschluss zur Ergebnisverwendung b) Beratung und Empfehlungsbeschluss zur Entlastung des Aufsichtsrates 2. Beratung und Empfehlungsbeschluss zur Feststellung der Jahresrechnung 2015 und 2016 des Landkreises Neuburg- Schrobenhausen sowie zur Entlastung des Landrats (Referent: VD Willi Riß / VR Norbert Hornauer) 3. Beratung und Beschlussfassung zur Gewährung eines Kreiszuschusses an die Stadt Neuburg a. d. Donau für die Beschaffung von Chemikalienschutzanzügen (Referent: Matthias Hentschel) 4. Verschiedenes und Anfragen Im Anschluss findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Neuburg an der Donau, Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Roland Weigert, Landrat 65

2 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Antrag auf Errichtung einer neuen Kläranlage und Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage sowie Mischwasser aus dem Regenüberlaufbecken (RÜB 11) in den Dorfgraben durch die Gemeinde Ehekirchen Die Gemeinde Ehekirchen beantragt die Errichtung einer neuen Kläranlage sowie die Ableitung des gereinigten Abwassers und des Mischwassers aus dem RÜB 11 in den Dorfgraben. Für dieses Vorhaben ist gemäß 7 Abs. 2 UVPG i.v.m. Ziffer der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG, Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, somit besteht keine UVP- Pflicht. Dementsprechend war im vorliegenden Fall die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht erforderlich. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft. Die Feststellung wird hiermit gemäß 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nähere Informationen können beim Landratsamt Neuburg- Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, Zimmer 277, Neuburg a.d. Donau (Tel / ) eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen ( Amtliche-Bekanntmachungen) Neuburg a.d. Donau, 01. Juni 2018 Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Heinrich, Regierungsrätin Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Erhöhung der installierten Leistung zum flexiblen Betrieb bei der Biogasanlage Stemmer auf dem Grundstück Flur Nr. 488 der Gemarkung Sandizell, Schrobenhausen Herr Stemmer betreibt im nordöstlichen Außenbereich des Ortsteiles Sandizell der Stadt Schrobenhausen auf dem Grundstück Flur Nr. 488 eine Biogasanlage, die mit Bescheid des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen vom immissionsschutzrechtlich genehmigt wurde. Am beantragte Herr Stemmer die Genehmigung nach 16 BImSchG für folgende Änderungen:Austausch des BHKW 1 und Erhöhung der installierten Leistung zum flexiblen Betrieb; Neubau eines unterirdischen Verbindungsganges zwischen Fermenter und Nachgärer; Neubau eines Trafo Für diese Vorhaben ist gemäß 9 Abs. 3 UVPG i.v.m. Nummer der Anlage 1 zum UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles vorzunehmen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG, Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, somit besteht keine UVP- Pflicht. Dementsprechend war im vorliegenden Fall die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG nicht erforderlich. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft. Die Feststellung wird hiermit gemäß 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nähere Informationen können beim Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen, Platz der Deutschen Einheit 1, Zimmer 283, Neuburg a.d. Donau (Tel /57249) eingeholt werden. Diese Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen ( Amtliche-Bekanntmachungen) Neuburg a.d. Donau, 04. Juni 2018 Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen Heinrich, Regierungsrätin 66

3 Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Neuburg a.d. Donau (auch abrufbar im Internet unter Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt auf Grund von 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.f. der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S ) i.v.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der zuletzt durch 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBI. S. 145) geänderten Fassung, folgende Satzung: Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich zwischen Eulatalstraße und Monheimer Straße (Fl. Nrn. 404, 394/9; Gemarkung Bittenbrunn) 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Benennung der Flurnummern (s.o.) und aus der Plandarstellung, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist. 2 Zu sichernde Planung Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am beschlossen, für das in 1 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Sicherung der städtebaulichen Ordnung und der städtischen Planung erfordern den Erlass einer Veränderungssperre. 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des 29 BauGB sind: a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher bestandsgeschützt ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. Hinweise Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 18 BauGB und des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Große Kreisstadt Neuburg an der Donau Neuburg a.d. Donau, den Dr. Bernhard Gmehling Oberbürgermeister Anlage zu 1 Räumlicher Geltungsbereich 67

4 Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich zwischen Elias-Holl-Schanze und Schwalbental (Fl. Nrn. 575/3, 575/4, 576, 576/2, 576/3, 576/4, 578, 580, 583, 615, 615/18, 615/19, 615/20, 615/21, 615/22, 615/23, 615/28, 615/30, 615/31 Gemarkung Neuburg) Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt auf Grund von 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl I.S. 3634) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS I), zuletzt durch 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145) geändert, folgende Satzung 1 Regelungsinhalt Die Geltungsdauer der Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich zwischen Eli-as-Holl-Schanze und Schwalbental (Fl. Nrn. 575/3, 575/4, 576, 576/2, 576/3, 576/4, 578, 580, 583, 615, 615/18, 615/19, 615/20, 615/21, 615/22, 615/23, 615/28, 615/30, 615/31 Gemarkung Neuburg) vom , für den die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau mit Beschluss des Bau- Planungs- und Umweltausschusses vom die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird um ein Jahr bis zum verlängert. 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Hinweise: Auf die Vorschriften des 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach 18 BauGB und des 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Neuburg an der Donau, den Dr. Bernhard Gmehling Oberbürgermeister VORKAUFSRECHTSSATZUNG Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt gem. 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBI S. 796, BayRS l), zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 145), die folgende Satzung: 1 Zweck der Satzung Die Vorkaufsrechtssatzung wird zur Sicherung der Umsetzung der im Flächennutzungsplan der Stadt Neuburg an der Donau vorgesehenen Straßenbaumaßnahme Osttangente Neuburg mit zweiter Donaubrücke erlassen. 2 Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist in den drei beiliegenden Lageplänen im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die drei Lagepläne sind Bestandteil der Satzung. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf die in dem Lageplan aufgeführten Grundstücke, in dem das Vorkaufsrechtsgebiet durch eine unterbrochene schwarze Linie umgrenzt ist. 3 Vorkaufsrecht An den in den Geltungsbereichen dieser Vorkaufsrechtssatzung ( 2) liegenden Grundstücken steht der Großen Kreisstadt Neuburg an der Donau ein Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des BauGB zu. 4 In Kraft treten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Neuburg an der Donau, den Dr. Bernhard Gmehling Oberbürgermeister 68

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