Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -

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1 Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. A. Sachentscheidungsvoraussetzungen I. Verwaltungsrechtsweg richtet sich mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach 40 I 1 VwGO. 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit? (+), Normen des Gaststätten- und Gewerberechts berechtigen ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt (modifizierte Subjektstheorie). 2. Nichtverfassungsrechtlichkeit? (+), keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit. 3. Keine abdrängende Sonderzuweisung + II. Statthafte Klageart Die statthafte Klageart richtet sich gem. 88 VwGO nach dem klägerischen Begehren. Hier will D erreichen, dass die als Auflage betitelte Anordnung beseitigt wird, jedoch soll gleichzeitig die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte aufrechterhalten bleiben. Die Anfechtungsklage ( 42 I Alt. 1 VwGO) könnte die statthafte Klageart sein, falls der Zusatz ein VA i.s.d. 35 VwVfG, oder ein selbständig anfechtbarer Teil eines VA ist. 1

2 Liegt überhaupt ein Haupt-VA vor? Liegt in der Anordnung eine echte Nebenbestimmung (vgl. Art. 36 II BayVwVfG)? Oder handelt es sich um eine bloße Inhaltsbestimmung? Letzteres ist der Fall, wenn die Anordnung den Inhalt des Haupt-VAs inhaltlich präzisiert, ohne eine eigenständige Regelung hinzuzufügen. Oder bei einem Hinweis auf die bestehende Rechtslage. Hier: Die Anordnung zur Errichtung der Schallschutzfenster ist ein selbständiger Zusatz; der Zusatz kann selbständig vollstreckt werden, es liegt eine eigenständige Regelung vor; Nebenbestimmung + Welche konkrete Nebenbestimmung des Art. 36 BayVwVfG liegt vor? Hier: Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG (Auflage) Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung? Wenn das Vorliegen einer Nebenbestimmung bejaht wurde, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen: a) Ansicht 1: Nebenbestimmungen nicht isoliert anfechtbar. Verpflichtungsklage statthaft. Arg. Einheitlichkeit der behördlichen Verfügung; Aufteilung nur juristische Fiktion b) Ansicht 2 (h.m.): - Nebenbestimmungen sind isloiert anfechtbar. Arg.: Wortlaut des 113 I 1 VwGO: Soweit der VA rechtswidrig ; Verwaltungsakt kann also auch teilweise aufgehoben werden und muss damit auch teilweise anfechtbar sein. Bei Nr. 4 und Nr. 5 zusätzliches Worltaut-Argument: verbunden 2

3 Somit: Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage allein gegen die Auflage. III. Klagebefugnis Weiter müsste die D auch gem. 42 II VwGO klagebefugt sein. Hierfür müsste sie geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Als verletzt kommt zunächst ein einfachgesetzliches Recht auf Erlass einer unbeschränkten Gaststättenerlaubnis aus 2 GastG in Betracht. Ebenso Gewerbefreiheit ( 1 GewO). Darüber hinaus macht D hier geltend, in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzt zu sein. (+) IV. Sachliche und örtliche Zuständigkeit ( 45, 52 Nr. 3 VwGO, Art. 1 II Nr. 5 BayAGVwGO) (+), Verwaltungsgericht Würzburg 52 Nr. 3 VwGO; hier bzgl. der Isolierungsauflage wg. Nachbarschutzes auch 52 Nr. 1 VwGO vertretbar. V. Form und Frist ( 74 I 1, 81 f. VwGO) (+), laut Sachverhalt gewahrt. VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit ( 61, 62 VwGO) Beteiligtenfähigkeit: D (+) als natürliche Person gem. 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO; Stadt Würzburg gem. 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO als juristische Person. Prozessfähigkeit: D gem. 62 I Nr. 1 VwGO; Stadt Würzburg gem. 62 I Nr. 3 VwGO vertreten durch Oberbürgermeister VIII. Zwischenergebnis Für die Klage der D sind alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben. 3

4 B. Begründetheit Obersatz: Die Klage der D ist begründet, wenn sie sich gem. 78 I Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten richtet, die Auflage rechtswidrig ist und die D dadurch in ihren Rechten verletzt wurde 113 I 1 VwGO. Darüber hinaus muss der bei Aufhebung der Auflage verbleibende Rest-VA rechtmäßig sein. I. Passivlegitimation Die Stadt Würzburg ist als Rechtsträger der Behörde (Art. 1 S. 1 GO) gem. 78 I Nr. 1 VwGO passivlegitimiert. II. Rechtmäßigkeit der Auflage 1. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für die Auflage ist Art. 36 I Alt. 1 BayVwVfG i.v.m. 5 GastG. 2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit: laut Sachverhalt (+) b) Verfahren: Fraglich, ob vor Erlass der Auflage eine Anhörung erforderlich (Art. 28 I BayVwVfG) ist? Belastende Nebenbestimmungen lösen die Anhörungspflicht aus. Arg.: Zum einen gelten die allg. Bestimmungen über VAe (Kopp/Ramsauer, 36 Rn.10). Zum anderen kann nur so geklärt werden, ob der Adressat angesichts der NB zu dem an sich begünstigenden VA noch Interesse an demselben hat. Aber Heilungsmöglichkeit nach Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG. c) Form Art. 37 II 1, III, 39 I BayVwVfG (+) 4

5 3. Materielle Rechtmäßigkeit a) Tatbestand: ( 5 I Nr. 3 GastG i. V. m. 3 I, II BImSchG)? (+): Betrieb erlaubnispflichtig gem. 2 I 1 GastG; Auflage hier zum Schutze der Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärm) (vgl. 3 I, II BImSchG). b) Rechtsfolge: Auflage im Ermessen ( 5 I GastG können ) aa) Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: 1. Legitimer Zweck: (+), Lärmschutz der Nachbarschaft ist Schutz i.s.v. 5 I GastG 2. Geeignetheit (der Auflage zur Durchsetzung des o.g. Zwecks) und Erforderlichkeit (kein weniger einschneidendes Mittel bei gleicher Effizienz): dies ist hier der Fall (+). 3. Angemessenheit: Hier abzuwägen: Dabei insb. die geringe Schwere des Eingriffs, sowie der Umstand, dass der D die Genehmigung nicht versagt wird, zu berücksichtigen. Danach: (+). Somit Verhältnismäßigkeit (+), materielle RMK (+). III. Zwischenergebnis: Die Auflage ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. C. Ergebnis: Für die Klage der D sind alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben, sie ist jedoch nicht begründet und hat somit keine Aussicht auf Erfolg. 5

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