Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit. xxx Antragsteller. gegen

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 7 Ca 304/07 Verkündet am: xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit xxx Antragsteller Prozessbevollmächtigte: xxx gegen xxx Antragsgegner Prozessbevollmächtigte: xxx hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Schönfeld als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil vom wird aufrechterhalten. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 3. Der Streitwert wird in Höhe von 2.827,86 Euro festgesetzt.

2 2 Tatbestand Die Parteien streiten um die Aufrechterhaltung einer Versäumnisentscheidung und in diesem Zusammenhang um Arbeitsvergütungs-, Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche. Der Kläger trat mit Wirkung vom Beginn des 15. März 2004 in ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten, welcher im Rahmen eines einzelkaufmännischen Gewerbes einen Tiefbaubetrieb führt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 anwendbar. Der vereinbarte Bruttostundenlohn betrug zuletzt im Arbeitsverhältnis 10,01 Euro je Arbeitsstunde. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Ablauf des 17. Dezember 2004 beendet. Auf die Arbeitsvergütungs-, Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche des Klägers für den Monat November 2004 erteilte der Beklagte unter dem Datum des Vergütungsabrechnung und wies hiernach vorbehaltlos einen Gesamtbruttoentgeltanspruch in Höhe von 1.776,78 Euro aus. Über die Arbeitsvergütungs-, Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche aus dem Monat Dezember 2004 erteilte der Beklagte unter dem Datum des 12. Januar 2005 Entgeltabrechnung und wies hiernach als Gesamtbruttoentgeltanspruch einen Betrag in Höhe von 1.051, 08 Euro vorbehaltlos zur Zahlung aus. Entgegen der dem Kläger erteilten Abrechnungen zahlte der Beklagte jedoch weder die Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers aus dem Monat November 2004 noch diejenige aus dem Monat Dezember 2004 an den Kläger. Mit seinem am 25. Januar 2007 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über einen Nettobetrag in Höhe von 2.214,84 Euro als Arbeitsvergütung für die Monate November und Dezember 2004 verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche dem Beklagten gegenüber fort. Nachdem der Beklagte gegen den ihm am 01. Februar 2007 zugestellten Mahnbescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hat, nimmt der Kläger in Erweiterung

3 3 seines Klagebegehrens den Beklagten auf Zahlung der als Arbeitsvergütung geschuldeten Bruttosummen zu einem Gesamtbetrag von 2.827,86 Euro in Anspruch. In Begründung seines Klageanspruchs nimmt der Kläger Bezug auf die ihm erteilten Vergütungsabrechnungen und verfolgt die in diesen zu seinen Gunsten ausgewiesenen Entgeltansprüche. Nachdem für den Beklagten im Termin der Güteverhandlung am 20. April 2007 niemand erschienen war, erging auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil, durch welches der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.827,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB seit dem 15. Januar 2005 zu zahlen. Das Versäumnisurteil vom 20. April 2007 wurde dem Beklagten am 27. April 2007 zugestellt. Gegen das vorbezeichnete Versäumnisurteil legte der Beklagte mit Schreiben vom 02. Mai 2007, am gleichen Tage beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen, den Rechtsbehelf des Einspruchs ein. Hierbei verwies er darauf, dass er mit Telefax vom 18. April 2007 mitgeteilt habe, dass er wegen Krankheit verhindert gewesen sei, den Termin am 20. April 2007 wahrzunehmen. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 20. April 2007 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20. April 2007 die Klage abzuweisen. Der Beklagte begründet seinen klageabweisenden Antrag, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Im Übrigen verweist er darauf, dass die streitgegenständlichen Vergütungsforderungen in Anwendung des 15 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04. Juli 2002 verfallen seien.

4 4 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2007 ihre gegenseitigen Rechtstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2007 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Versäumnisurteil vom war aufrechtzuerhalten, denn die zulässige Klage ist begründet. A) Die Versäumnisentscheidung vom 20. April 2007 war nicht bereits deshalb aufzuheben, weil sie etwa unzulässig gewesen sei. Die Versäumnisentscheidung vom 20. April 2007 war vielmehr zulässig. Obgleich der Beklagte zum Termin der Güteverhandlung vom 20. April 2007 bereits am 22. März 2007 sowohl rechtzeitig als auch ordnungsgemäß geladen worden war, blieb er, nicht ausreichend entschuldigt, dem Termin vom 20. April 2007 fern. Insoweit war insbesondere auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Beklagten vom 18. April 2007 nicht mitgeteilt, dass der Beklagte infolge der Arbeitsunfähigkeit, welche ihm attestiert worden ist, verhandlungsunfähig gewesen wäre oder gar reiseunfähig war. Ebenfalls hat der Beklagte nicht um Verlegung des Termins nachgesucht, so dass sein Schreiben vom lediglich der Information des Gerichts und der klägerischen Partei dienen konnte. Insofern waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, auf Grund derer von einer Unzulässigkeit der Versäumnisentscheidung im Sinne des 335 ZPO oder der Notwendigkeit einer Vertagung im Sinne des 337 ZPO auszugehen war. B) Die Klage ist zulässig und begründet.

5 5 I. Antragsgemäß war das Versäumnisurteil vom 20. April 2007 aufrechtzuerhalten, durch welches der Beklagte zur Zahlung der Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für die Monate November und Dezember 2004 zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.827,86 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt worden ist. Denn zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kläger vom Beklagten für seine Arbeitsleistungen und als Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld für die Monate November und Dezember 2004 die klageweise verfolgte Bruttogesamtsumme zu beanspruchen hat. II. Die diesen Entgeltansprüchen gegenüber erhobenen Einwendungen seitens des Beklagten führen jedoch nicht zu einer Aufhebung der Versäumnisentscheidung vom 20. April 2007 und zu einer Abweisung der Klage. 1. Denn soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist festzustellen, hierauf ist bereits im Protokoll der Güteverhandlung vom 20. April 2007 hingewiesen worden, dass die Forderung nicht verjährt ist. Gemäß 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, 199 I BGB. Damit ist festzustellen, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit Ablauf des begann und erst mit Ablauf des endet. Eine Verjährung der klägerseitig verfolgten Ansprüche kommt damit erkennbar nicht in Betracht.

6 6 2. Aber auch unter Berücksichtigung der Einwendung des Beklagten hinsichtlich eines tariflichen Verfalls war die Versäumnisentscheidung vom 20. April 2007 weder aufzuheben, noch die Klage abzuweisen. Der Beklagte kann insoweit den klägerseitigen Entgeltansprüchen nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Kläger habe seine Forderungen ihm gegenüber nicht innerhalb der tariflichen Verfallsfrist des 15 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes geltend gemacht. Gemäß 15 Ziffer 1 vorgenannten Tarifvertrages verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird, 15 Ziffer 2 Satz 1 des Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes. Hierbei gilt es zu beachten, dass vom Schuldner anerkannte Ansprüche nicht mehr verfallen können. Hat der Arbeitgeber eine Forderung des Arbeitnehmers durch Abrechnung vorbehaltlos ausgewiesen, braucht dieser, der Arbeitnehmer, sie nicht mehr geltend zu machen, um eine tarifliche Ausschlussfrist zu wahren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Forderung späterhin bestreitet (BAG vom AZR 399/92 Der Betrieb ). III. Nach allem war antragsgemäß die Versäumnisentscheidung vom 20. April 2007 aufrechtzuerhalten, denn weitere Einwendungen hat der Beklagte der streitgegenständlichen Entgeltforderung nicht entgegen gesetzt.

7 7 C) Die Kostenentscheidung resultiert aus 91 I ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei im Rechtsstreit die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß 61 I ArbGG in Verbindung mit den 39, 40 GKG in Verbindung mit 3 ZPO entsprechend des materiellen Interesses der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann vom Beklagten Berufung eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin einzulegen. Die Berufungsschrift muss von einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an ihre/seine Stelle können auch Vertreterinnen oder Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind; Mitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen können sich auch durch Vertreterinnen und Vertreter eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung vertreten lassen. Die Berufung kann auch durch Bevollmächtigte unterzeichnet sein, die als Angestellte juristischer Personen handeln, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung stehen. Voraussetzung ist dann aber, dass die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und dass die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Die Anteile der juristischen Person müssen dabei

8 8 nicht notwendig im wirtschaftlichen Eigentum des Verbandes stehen, dem die Partei angehört. Es ist ausreichend, wenn sie einem anderen Verband oder Zusammenschluss mit vergleichbarer Ausrichtung angehören. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangen sein, bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung spätestens fünf Monate nach Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Zustellung durch Niederlegung bei der Post die Frist bereits mit der Niederlegung in Lauf gesetzt wird, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag vermerkt. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils in gleicher Form schriftlich zu begründen. Die Begründungsfrist beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung der Entscheidung. Dr. Schönfeld Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.

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