Mandanteninformation Lohn 2014/2015. Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel
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- Kirsten Gerhardt
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1 Mandanteninformation Lohn 2014/2015 Zusammenfassung der gesetzlichen Änderungen bzw. zu beachtende Sachverhalte im Lohnbereich zum Jahreswechsel Lohnsteuer 1. ELSTAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Die Arbeitnehmer müssen Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale prüfen und bei Abweichungen Änderungen beim Finanzamt vornehmen lassen. Die Änderungen können auch auf der Internetseite vorgenommen werden. Die Arbeitnehmer müssen Freibeträge für 2015 beim Finanzamt neu beantragen (Ausnahme: Behindertenpauschbetrag). 2. Bürgerentlastungsgesetz Ab 2010 werden die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Bei privat Versicherten werden ebenfalls die Beiträge für Ehegatten und Kinder einbezogen. Es wird jedoch nur der Basistarif berücksichtigt, den die private Versicherung ihren Versicherungsnehmern in der Regel bereits mitgeteilt hat. Zusatzleistungen (z. Bsp. Krankentagegeld) bleiben unberücksichtigt. Diese Bescheinigung der privat Krankenversicherten ist für 2015 schnellstmöglich dem Arbeitgeber bzw. unserer Lohnbuchhaltung einzureichen! 3. Betriebsveranstaltungen Statt der Freigrenze in Höhe von 110,00 wurde nun ein Freibetrag in gleicher Höhe festgesetzt. Es sind bis zu 2 Veranstaltungen im Jahr möglich. Es ist geplant, dass auch die Kosten der Begleitperson, die Kosten des äußeren Rahmens und Reisekosten zur Veranstaltung dem Arbeitnehmer zugerechnet werden sollen. Freigrenze: Bei Kostenüberschreitung liegt in voller Höhe ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Freibetrag: Bei Kostenüberschreitung liegt in Höhe der Überschreitung ein geldwerter Vorteil vor. 4. Aufmerksamkeiten/Geschenke an Arbeitnehmer (Geburtstag, Hochzeit, usw.) Der Wert der Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses wurde von brutto 40,00 auf brutto 60,00 erhöht (Freigrenze) und bleibt, falls die Kosten darunter liegen, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
2 Blatt: Sozialversicherung 1. Sozialausgleich Ab 2015 wird der Sozialausgleich abgeschafft. 2. Rechengrößen in der Sozialversicherung Krankenversicherung: ermäßigt auf 14,60% (AG: 7,3%, AN: 7,3%) Pflegeversicherung: erhöht auf 2,35% (für Kinderlose: 2,6%) Rentenversicherung ermäßigt auf 18,70% Arbeitslosenversicherung unverändert 3,00% Insolvenzgeldumlage unverändert 0,15% 3. Krankenversicherung a) Kassenindividueller Zusatzbeitrag Der zusätzliche Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9% entfällt ab dem Ebenfalls ist eine Prämienauszahlung an die Mitglieder nicht mehr möglich. Ab 2015 kann die Krankenkasse individuell einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, der durch den Arbeitgeber abgeführt wird. Diese Erhebung des Zusatzbeitrags ermöglicht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht (2 Monate nach Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse zum Monatsende). Bei Versorgungsbezugsempfängern ist ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz erst im März 2015 anzuwenden. Von Januar 2015 bis Februar 2015 ist ein fixer Beitragssatz von 0,9 % zu berücksichtigen. b) Durchschnittlicher Zusatzbeitrag für bestimmte Personengruppen Trägt der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer die SV-Beiträge alleine, ist ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zu berücksichtigen (Bsp. Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze von 325,00 nicht übersteigt). Der durchschnittliche Zusatzbeirag für 2015 beträgt 0,9%. 4. Freiwillige/private Krankenversicherung Überschreitet der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2014 und voraussichtlich auch für 2015, so kann er ab dem zwischen freiwilliger gesetzlicher oder privater Krankenversicherung wählen. Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2015: ,00 Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (private KV bestand am ): ,00
3 Blatt: Meldepflicht an Krankenkasse für Mehrfachbeschäftigte Für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone entfällt das Meldeverfahren ab 2015 komplett. Gleitzone: Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der sog. Gleitzone von 450,01 bis 850,00 sind zwar sozialversicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert. Für Mehrfachbeschäftigte über der Beitragsbemessungsgrenze wird die Prüfung der Mehrfachbeschäftigung erst nach Austritt oder nach der Jahresmeldung rückwirkend geprüft (Rückschau). 6. Gleitzone (Midi-Job) Der Bestandsschutz (Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen) für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 verdienten, endet am Ab 2015 wird aus diesem Job ein rentenversicherungspflichtiger Minijob. Wenn die Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen bestehen bleiben soll, ist eine Anhebung des Entgelts auf über 450,00 erforderlich. Bei einem monatlichen Entgelt von 800,01 und 850,00 waren auch nach dem 31. Dezember 2012 die Sozialversicherungsbeiträge nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen. Diese Regelung bleibt bestehen, wenn kein Antrag auf Anwendung der Gleitzonentregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31. Dezember 2014 erklärt wurde. 7. Mini-Job Bereits vor dem bestehende Mini-Jobs werden ab dem rentenversicherungspflichtig, wenn das voraussichtliche regelmäßige monatliche Entgelt in 2015 zwischen 400,01 und 450,00 liegt. Sollte das der Fall sein, kann ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von dem Mini-Jobber gestellt werden. Hierfür halten wir Vordrucke bereit. 8. Kurzfristige Beschäftigte (nicht sozialversicherungspflichtig) Bei kurzfristig Beschäftigten, die am oder später beginnen, wurden die Zeitgrenzen von 2 Monaten auf 3 Monate bei (5-Tage-Woche) und von 50 Arbeitstagen auf 70 Arbeitstage erhöht. Diese Grenzen gelten bis
4 Blatt: Sonstiges: 1. Direktversicherungen Altfälle (Abschluss vor dem ) steuerfreie Auszah- lung- Haben Arbeitnehmer zum auf die Versicherungsfreiheit bei den bestehenden Direktvericherungen verzichtet, werden diese auch weiterhin mit 20% pauschal versteuert (Folge: spätere Auszahlung der Versicherungssumme ist steuerfrei). Der Arbeitgeber muß mit der Versicherungsgesellschaft klären, ob die Dokumentation dort vorliegt. Ansonsten könnte die spätere Auszahlung der Versicherungssumme (teilweise) besteuert werden, obwohl bereits laufend Pauschalsteuer entrichtet wurde. Hinweis: Direktversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, werden nicht mehr pauschal versteuert, deshalb unterliegt hier die Auszahlung der Versicherung voll der Besteuerung, sowohl bei Auszahlung gegen Einmalbetrag, als auch bei Verrentung. Für den Fall halten wir ein spezielles Infoschreiben für Sie bereit. 2. Muster Personalbogen Neueinstellung Arbeitnehmer (Stand 10/2014) Neueinstellung Minijob (Stand 10/2014) Haftungsvereinbarung Minijob (Muster IV/2013) Antrag RV-Befreiung Minijob (Muster V/2013) Ab 2015 bitte ausschließlich diese Musterpersonalbögen verwenden und darauf achten, dass diese vollständig ausgefüllt sind. (Bei Bedarf können wir diese Formulare auch als ausfüllbare Word-Datei zur Verfügung stellen). 3. Mindestlohn Bezügl. der neuen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Aufzeichungspflichten zum Mindestlohn ab , erhalten Sie eine separate Information. 4. Arbeitsverträge mit Minijobbern Insbesondere wegen den gesetzlich ab im Rahmen der Mindestlohnvereinbarung geforderten Aufzeichungspflichten haben wir unseren Mustervertrag für geringfügig- oder kurzfristig Beschäftigte aktualisiert. Bei Bedarf sprechen Sie uns bitte an.
5 Blatt: Alle Fragen zu dieser Mandanteninformation können bei uns mit folgenden Mitarbeitern besprechen: Frau Sabine Zarries 02241/ Frau Gabriele Becker 02241/ Frau Sylvia Koith-Rosenberg 02241/ Siegburg, im Januar 2015 Die Lohnbuchhaltung Quellen: DATEV Jahreswechselseminar mit LODAS 2014/2015 AOK Jahrswechselseminar 2014/2015
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