Amtsblatt. der. Stadt Brilon / Hochsauerland. Nr. 2 Brilon, Jahrgang 42 I N H A L T :

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1 Amtsblatt der Stadt Brilon / Hochsauerland Amtliches Veröffentlichungsorgan der Stadt Brilon Herausgeber: Stadt Brilon, Der Bürgermeister, Am Markt 1, Brilon Das Erscheinen wird mit Inhaltsangabe in der Ortsausgabe der in Brilon erscheinenden Tageszeitung WESTFALENPOST bekanntgegeben. Bezug durch die Stadtverwaltung, Fachbereich 1 Nr. 2 Brilon, Jahrgang 42 I N H A L T : 1. Bekanntmachung betreffend Bebauungsplan Brilon-Stadt Nr. 135 Bereich nördlich der Zimmerstraße, Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gemäß 10 (1) und (3) Baugesetzbuch (BauGB), Außerkrafttreten der für den Bebauungsplanbereich angeordneten Veränderungssperre gemäß 17 (5) BauGB 2. Bekanntmachung der 2. Satzung vom zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom

2 Bekanntmachung Bebauungsplan Brilon-Stadt Nr. 135 Bereich nördlich der Zimmerstraße" Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gemäß 10 (1) und (3) Baugesetzbuch (BauGB) Außerkrafttreten der für den Bebauungsplanbereich angeordneten Veränderungssperre gemäß 17 (5) Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Brilon hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2012 den Bebauungsplan Brilon-Stadt Nr. 135 "Bereich nördlich der Zimmerstraße gemäß 10 (1) BauGB als Satzung und die Begründung beschlossen. Die Aufstellung erfolgte als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach 13 a (1) Nr. 1 BauGB. Zur Erlangung der Rechtswirksamkeit wird der Satzungsbeschluss gemäß 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan und die Begründung können von jedermann im Rathaus Brilon, Fachbereich IV -Bauwesen-, Abteilung Stadtplanung, Zimmer 32, während der Dienststunden eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass I. gemäß 7 (6) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der z. Zt. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt,.../2

3 - 2 - II. gemäß 215 (1) Nr. 1 bis 3 BauGB 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 (3) Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Brilon geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die Entschädigung der durch diesen Bebauungsplan entstehenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Brilon-Stadt Nr. 135 "Bereich nördlich der Zimmerstraße gemäß 10 (3) BauGB in Kraft: Da die Bauleitplanung insoweit rechtsverbindlich abgeschlossen ist, tritt mit dieser Bekanntmachung auch die für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes angeordnete Veränderungssperre gemäß 17 (5) BauGB außer Kraft. Die Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist mit dem Geltungsbereich der Veränderungssperre identisch und aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. Bekanntmachungsanordnung Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Brilon-Stadt Nr. 135 "Bereich nördlich der Zimmerstraße gemäß 10 (3) BauGB sowie des Außerkrafttretens der für den Bebauungsplanbereich angeordneten Veränderungssperre gemäß 17 (5) BauGB wird hiermit angeordnet. Brilon, den 28. Februar 2012 Der Bürgermeister Gez. Schrewe

4 Stadt Brilon Bebauungsplan Nr. 135 Bereich nördlich der Zimmerstraße Plangebiet ohne Maßstab Stand Zimmerstraße

5 Stadt Brilon Der Bürgermeister Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom

6 geändert durch die 1. Satzung vom zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom , inkraftgetreten am geändert durch die 2. Satzung vom zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom inkraftgetreten am Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245), und der 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718), hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung vom 26. September 2001 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich der Anstalten (und Eigenbetriebe) der Stadt Brilon werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen. Gebührenfrei sind: 3 Gebührenfreiheit a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.). 2

7 4 Auslagenersatz Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 KAG NW kann die Stadt auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 5 Billigkeitsmaßnahmen Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Die Gebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden. (2) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom

8 9 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom (GV. NW. S. 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom 4. Mai 1993 außer Kraft. 4

9 Gebührentarif Gegenstand Gebühr / 1. Abschriften und Auszüge a) Abschriften und Auszüge für jede angefangene Seite 4,00 Abdrucke, die auf mechanischem Weg (ausgenommen Ablichtung) hergestellt werden; für jede angefangene Seite 1,50 Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit Originalschreiben hergestellt werden für jede angefangene Seite 1,50 b) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,00 c) Für Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten ab der 11. Seite jeweils d) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite 0,75 e) Farbkopien und -ausdrucke im Format DIN A 4 1,00 im Format DIN A 3 1,50 im Format DIN A 2 2,50 f) Für individuell ausgestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt je angefangene 15 Min. 6,50 0,50 0,30 2. Für schriftliche Auskünfte, soweit sie in diesem Tarif noch nicht besonders aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt für jede angefangene halbe Stunde 12,00 3. Für schriftliche Aufnahme eines Antrages oder eine Erklärung für jede angefangene Seite 1,50 4. Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 3,00 b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite 3,00 5. Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigung ortsrechtlicher Vorschriften für jede angefangene Seite mindestens jedoch 0,50 1,00 6. Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist je angefangene halbe Stunde 17,00 7. Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigungen zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines 17,00 Für die Erteilung von Zweitausfertigungen vorstehender Erklärungen 2,00 8. Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Auszügen usw, für jede angefangene Stunde 2,00 9. Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 2,00

10 Gebührentarif Gegenstand Gebühr / 10. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken 3, Feststellungen aus Konten und Akten je angefangene halbe Stunde 17, Auszug aus dem Kassenkonto für ein Haushaltsjahr 3, Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift je angefangene halbe Stunde Für das Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamtsbezirk oder sonstige zum Auffinden notwendige Angaben nicht gemacht werden können und damit ein besonderer Ar-beitsaufwand verbunden ist 15,00 10, Anfertigung von Zeitungskopien pro Zeitungsseite Von der Erhebung der Gebühren unter Nr. 15. kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. 1, Genehmigung nach 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB. Bei bebauten Grundstücken ist von dem Verkehrswert des unbebauten Grundstücks auszugehen. Die Gebühr beträgt für die Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks 0,75 v.t. des auf volle Tausend aufgerundeten Verkehrswertes des Grundstücks 16. Genehmigung nach 144 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 BauGB 5,00 50, Genehmigung nach 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Es ist der Verkehrswert des Teiles des unbebauten Grundstückes zugrunde zu legen, der grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. 1,5 v.t. des auf volle Tausend aufzurundenden Verkehrswertes des Grundstücks 18. Erteilung eines Zeugnisses nach 145 Abs. 6 BauGB in Verbindung mit 23 Abs. 2 BauGB 5,00 50, Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden je angefangene halbe Stunde 18, Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitung, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten, je angefangene halbe Std. 18,00 b) Außenarbeiten, je angefangene halbe Std. 18,00 c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten, je angefangene halbe Stunde 12,00 d) Mitarbeiter des höheren Dienstes je angefangene halbe Stunde 26, Erteilung einer Anliegerbescheinigung 20, Erteilung einer Beitragsbescheinigung 20,00 6

11 Gebührentarif Gegenstand Gebühr / 23. Plotausdrucke a) DIN A 4 5,00 b) DIN A 3 5,50 c) DIN A 2 18,00 d) DIN A 1 22,00 Für farbige Ausdrucke der Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben. 24. Anfertigung von Fotokopien mittels Rollenkopierer a) DIN A 2 10,00l b) DIN A 1 10,50l c) DIN A 0 11,00l 25. Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen bis 40 Seiten jede angefangene Seite 0,35 Für jede weitere Seite 0,25 Mindestens 2,50 Höchstens 60, Ausstellen einer Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes gem. 24 ff. BauGB, 17 StBauFG und 32 Abs. 3 DSchG 30, Ausstellung einer Genehmigung für die Zweckentfremdung von einzelnen Räumen einer Wohnung 1 25 qm 25, qm 50, qm 75,00 ab 76 qm 100, Ausstellung einer Genehmigung für die Zweckentfremdung einer ganzen Wohnung Wohnungen bis zu einer Größe von 60 qm je Wohnung Wohnungen ab einer Größe von 61 qm je Wohnung 100,00 200, Ausstellen einer Bescheinigung, dass eine Genehmigung zur Zweckentfremdung nicht erforderlich ist (Negativbescheinigung) 50, Bereitstellung von Dateien per oder Datenträger je angefangene 10 Min. 6, Betreuung und Überwachung von Straßenaufbrüchen Kopfloch bzw. Störung bis max. 3 m² Oberfläche Kopfloch bzw. Störung über 3 m² Oberfläche Längsaufbruch bis zu einer Länge von 100 m Längsaufbruch mit einer Länge über 100 m u. bis zu einer Länge von 200 m Längsaufbruch mit einer Länge über 200 m 86,00 102,00 127,00 178,00 230, Trauungen außerhalb der regulären Öffnungszeiten 100,00 7

12 Gebührentarif Gegenstand Gebühr / 33. Bereitstellung von Bauakten (auch digital) pro Akte 15,00 jedoch höchstens 30, Materialkosten für Speichermedien 10,00 (USB-Sticks, CD-Roms, DVD s / pro Stück) 8

13 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 2. Satzung vom zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Brilon vom wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brilon vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Brilon, den 23. Februar 2012 Schrewe Bürgermeister

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