Amtsblatt für den. Landkreis Peine Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren I N H A L T S V E R Z E I C H N I S. Nr
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- Paula Dieter
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1 Nr Jahrgang Amtsblatt für den Peine, den 30. Juli 2010 Landkreis Peine I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Bülten Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Solschen Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Groß Bülten 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Ölsburg 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung Kirchengemeinde Ölsburg (Benutzungsordnung) 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Adenstedt 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Gadenstedt 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Münstedt 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung Kirchengemeinde St. Jakobi Peine Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Woltorf Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung Kirchengemeinde Woltorf Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Groß Lafferde Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Groß Lafferde 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Bülten vom ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bülten in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 7. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bülten a) für einen Kindergartenplatz (5,0 Std. tägliche Öffnung):,00 Euro b) für einen Krippenplatz (5,0 Std. tägliche Öffnung): 124,00 Euro c) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung am Morgen im Kindergarten (je ½ Stunde): 10,00 Euro d) für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnung am Morgen in der Krippe (je ½ Stunde): 12,00 Euro. Bülten, den gez. Blasig gez. Walkling Vorsitzender L.S. Kirchenvorsteher/in Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren Kirchengemeinde Solschen ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Solschen in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 6. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Solschen
2 (5,0 Std. tägliche Öffnung): 90,00 Euro b) für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit am Morgen (je ½ Stunde) 10,00 Euro. 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Ölsburg vom ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ölsburg in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Ölsburg Solschen, den Der Kirchenvorstand gez. i.v. G. Möck gez. Karl-Gerhard Giffhorn Vorsitzender L.S. Kirchenvorsteher/in Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Bülten vom (5,0 Std. tägliche Öffnung):,00 Euro b) für einen Nachmittagsplatz (4,0 Std. tägliche Öffnung): 90,00 Euro c) für einen Ganztagsplatz (8,0 Std. tägliche Öffnung): 159,00 Euro d) für die Inanspruchnahme der Sonderöffnung in der Zeit von 07.00h 08.00h und von 16.00h (je ½ Stunde): 10,00 Euro. ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Bülten in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 7. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Bülten Ölsburg, den Der Kirchenvorstand gez. Blasig gez. Berkhan Vorsitzender L.S. Kirchenvorsteher/in (5,0 Std. tägliche Öffnung):,00 Euro b) für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit am Morgen (je ½ Stunde) 10,00 Euro. Groß Bülten, den gez. Helmut Dreher gez. L. Schneider Vorsitzende/r L.S. Kirchenvorsteher/in 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Ölsburg (Benutzungsordnung) ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Ölsburg in seiner Sitzung am folgende 3. Änderungssatzung zur Benutzungsordnung Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs-/Öffnungszeiten: a) Kernbetreuung: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr b) Sonderöffnung: Uhr Uhr Uhr Uhr.
3 Ölsburg, den gez. Blasig gez. I. Izzo Vorsitzende/r L.S. Kirchenvorsteher/in 6. Satzung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Adenstedt vom 22. November 2001 und Gebührenordnungen für Tageseinrichtungen für Kinder Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Adenstedt in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 6. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Adenstedt der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: : mit 5 Stunden Betreuung (8.00 bis Uhr),00 b) für einen Vormittagsplatz mit 6 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 124,00. der Gebührenordnung wird gestrichen. 6. Satzung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Gadenstedt vom 30. Oktober 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gadenstedt in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 6. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Gadenstedt der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: : mit 5 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr),00 b) für einen Vormittagsplatz mit 6 Stunden Betreuung (7.30 bis Uhr) 124,00. der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: Die Wahl des Betreuungsumfanges wird bei Eintritt für das laufende Kindergartenjahr maximal für ein Jahr ( des Jahres bis des Folgejahres) festgelegt und kann zum eines Jahres erhöht bzw. reduziert werden. Tageseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde Gadenstedt wird gestrichen. a der Gebührenordnung wird zu. Gadenstedt, den Tageseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde Adenstedt wird gestrichen. gez. N. Paul, P. gez. Wehrmann Adenstedt, den Satzung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Münstedt vom 19. November 2001 gez. Sabrowski gez. Wedler ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Münstedt in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 6. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Münstedt
4 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: für einen Vormittagsplatz mit 6,5 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 134,00. der Gebührenordnung wird gestrichen. 6 der Gebührenordnung wird zu. 7 der Gebührenordnung wird zu 6. am Mittag im Kindergarten (2 Stunden tägliche Öffnung) 40,00 e) für einen Krippenplatz (9,5 Stunden tägliche Öffnung): 274,00. Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung: Das Essengeld gemäß Abs. 2 dieser Satzung beträgt monatlich pauschal a) für die Kinderkrippe 21,00 b) für den Kindergarten 33,00. Peine, den Tageseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde Münstedt wird gestrichen. gez. Brandes (Vorsitzender) gez. F.-R. Busse Münstedt, den gez. Iris Nolte gez. M. Schmager 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine vom 28. März 2001 vom 24. Juni 2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Evangelischlutherische Landeskirche Hannovers vom 30. Juni 2001, Nr. 6/2001, S. ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 4. Änderung der Gebührenordnung vom für die Tageseinrichtung für Kinder Ev.-luth. St.-Jakobi-Kirchengemeinde Peine Absatz 1 der Satzung erhält folgende Fassung: : a) für einen Vormittagskindergartenplatz (4,5 Stunden tägliche Öffnung): 94,00 b) für einen Nachmittagskindergartenplatz (4,5 Stunden tägliche Öffnung): 94,00 c) für einen Ganztagskindergartenplatz (9,5 Stunden tägliche Öffnung): 197,00 d) für die Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeit 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Peine vom 28. Februar 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Peine in seiner Sitzung am folgende 3. Änderung der Benutzungsordnung vom 28. Februar 2001 für die Tageseinrichtung für Kinder Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Peine Absatz 3 der Satzung erhält folgende Fassung: Die Tageseinrichtung umfasst Krippen- und Kindergartengruppen. In der Krippe werden Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren aufgenommen; im Kindergarten von 3 Jahren bis zur Einschulung. Vorrangig werden bei der Aufnahme Kinder berücksichtigt, die selbst oder deren zur Ausübung der elterlichen Sorge gemäß 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten (im folgenden Sorgeberechtigte genannt) ihre Hauptwohnung in der Kernstadt der Stadt Peine haben. Absatz 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs-/Öffnungszeiten: a) Kernbetreuung Kindergarten: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Kernbetreuung Krippe: Uhr Uhr b) Sonderöffnung Kindergarten: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Sonderöffnung Krippe: Uhr Uhr Uhr Uhr.
5 Peine, den Woltorf, den gez. Brandes (Vorsitzender) gez. F.-R. Busse gez. Dr. A. Schirmacher (Vorsitzender) gez. Frank Wenhake Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf vom 02. Mai 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 6. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf vom 02. Mai 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf in seiner Sitzung am folgende 4. Änderung der Benutzungsordnung für die Tageseinrichtung für Kinder Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Für die Inanspruchnahme des Mittagessens wird daneben ein Essengeld erhoben. Dies gilt nicht für den pädagogischen Mittagstisch, dessen Benutzungsgebühr bereits das Essengeld beinhaltet. Kann Mittagessen aus von der Ev.-luth. Kirchengemeinde Woltorf zu vertretenen Gründen an mehr als fünf hintereinander liegenden Werktagen nicht angeboten werden, ist das Essengeld für diesen Zeitraum nicht zu entrichten bzw. wird es in diesem Umfang erstattet. Dies umfasst nicht die planmäßigen Schließzeiten in den Ferien. (5,5 Std. tägliche Öffnung): 114,00 Euro b) für einen Dreivierteltagsplatz (6,5 Std. tägliche Öffnung): 134,00 Euro c) für einen Nachmittagsplatz (5,5 Std. tägliche Öffnung): 114,00 Euro d) für den pädagogischen Mittagstisch (1,5 Std. tägliche Öffnung, Gebühr incl. Essengeld): 55,00 Euro. Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung: Die Tageseinrichtung umfasst Kindergartengruppen sowie einen pädagogischen Mittagstisch. Im Kindergarten werden Kinder von der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen, im pädagogischen Mittagstisch Kinder ab der Einschulung. Vorrangig werden bei der Aufnahme Kinder berücksichtigt, die selbst und deren zur Ausübung der elterlichen Sorge gemäß 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches Berechtigten (im folgenden Sorgeberechtigte genannt) ihre Hauptwohnung in dem Ortsteil Woltorf der Stadt Peine haben. Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Für die Tageseinrichtung gelten montags bis freitags folgende Betreuungs-/Öffnungszeiten: a) Kernbetreuung: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr (pädagogischer Mittagstisch) b) Sonderöffnung: Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr Uhr. Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung: Der pädagogische Mittagstisch wird nur zu den Schulzeiten angeboten und findet nicht in den Ferien statt. Dies berechtigt in diesen Zeiten nicht zur Kürzung der Gebühren. Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung: Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig in den Kindergartengruppen der Einrichtung betreut werden, wird die Gebühr für das zweite und jedes weitere Kind halbiert. Bei unterschiedlichen Gebühren wird die niedrigere Gebühr halbiert. Dies gilt nicht bei der Nutzung des pädagogischen Mittagstisches eines oder mehrere Geschwisterkinder. 7 Abs. 4 der Satzung erhält folgende Fassung: Von der Teilnahme am pädagogischen Mittagstisch können Kinder ausgeschlossen werden, deren Sorgeberechtigten mit der Zahlung der Gebühren aus von ihnen zu vertretenden Gründen zwei Monate im Rückstand sind.
6 Groß Lafferde, den Woltorf, den gez. B. Kindler, P. gez. Werner Wesche gez. Dr. A. Schirmacher Vorsitzende/r gez. Frank Wenhake Kirchenvorsteher/in Satzung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde vom 24. Oktober 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 7. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: (1) Die Höhe der Gebühr beträgt monatlich: im Kindergarten mit 5,5 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 114,00 b) für einen Dreivierteltagsplatz im Kindergarten mit 7 Stunden Betreuung (7.00 bis Uhr) 145,00 c) für einen Krippenplatz (7.00 bis Uhr) 205,00. (2) Das Essengeld gemäß Abs. 2 dieser Satzung beträgt monatlich 44,00 für Kindergartenkinder und 30,00 für Krippenkinder. (3) Der Rückerstattungsbetrag gemäß Abs. 5 dieser Satzung beträgt pro Essen 2,20 für Kindergartenkinder und 1,10 für Krippenkinder. 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren der Tageseinrichtung für Kinder der Ev. luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde vom 24. Oktober 2001 ) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde in seiner Sitzung am gemäß 8 der Benutzungsordnung folgende 8. Änderung der Gebührenordnung für die Tageseinrichtung für Kinder der Ev.-luth. Kirchengemeinde Groß Lafferde Abs. 2 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: (2) Das Essengeld gemäß Abs. 2 dieser Satzung beträgt monatlich 48,00 für Kindergarten- und Krippenkinder ab zwei Jahre und 34,00 für Krippenkinder unter zwei Jahren. Abs. 3 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung: (3) Der Rückerstattungsbetrag gemäß Abs. 5 dieser Satzung beträgt pro Essen 2,40 für Kindergartenkinder und 1,20 für Krippenkinder. Die Änderungssatzung tritt am 01. September 2010 in Kraft. Groß Lafferde, den gez. B. Kindler, P. gez. B. Lüddeke der Gebührenordnung wird gestrichen. a der Gebührenordnung wird zu. Tageseinrichtung für Kinder der Kirchengemeinde Groß Lafferde wird gestrichen.
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