ESMA-Konsultation zu MiFID II. Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014

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1 ESMA-Konsultation zu MiFID II Thema: Meldung von Geschäften Frankfurt am Main, 3. Juli 2014

2 Rechtsquellen Level 1: Art. 26 MiFIR Level 2: Binding Technical Standards mit Verordnungscharakter D. Zeitz WA Seite 2

3 Meldepflichtige Finanzinstrumente I 9 WpHG - Finanzinstrumente mit Zulassung an einem organisierten Markt (Satz 1) - Finanzinstrumente, die in den Handel an einem regulierten Markt oder Freiverkehr einbezogen sind (Satz 1) - Bezugsrechte auf Wertpapiere, die an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr gehandelt werden sollen (Satz 2) - Aktien und Optionsscheine, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder im Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist (Satz 2) - Aktien und Optionsscheine, bei denen ein Antrag auf Einbeziehung in den regulierten Markt oder Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist (Satz 2) D. Zeitz WA Seite 3

4 Meldepflichtige Finanzinstrumente II 2. Art. 26 Abs. 1 MiFIR - Finanzinstrumente, die zum Handel zugelassen sind, an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, Art. 26 Abs. 2 lit. a MiFIR - Finanzinstrumente, deren Basiswert an einem Handelsplatz gehandelt wird Art. 26 Abs. 2 lit. b MiFIR - Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandelter Index oder ein an einem Handelsplatz gehandelter Korb von Finanzinstrumenten ist, Art. 26 Abs. 2 lit. c MiFIR und zwar unabhängig davon, ob die jeweiligen Geschäfte an einem Handelsplatz abgeschlossen worden sind oder nicht. Der Begriff Handelsplatz wird dabei in Art. 4 Abs. 24 MiFID als geregelter Markt, MTF oder OTF definiert. D. Zeitz WA Seite 4

5 Meldepflichtige Finanzinstrumente III 3. Unterschiede zum derzeitigen System hinzukommen werden: -Finanzinstrumente, die an einem anderen MTF als einem deutschen Freiverkehr oder an einem OTF gehandelt werden -andere Finanzinstrumente als Aktien und Optionsscheine, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde -Finanzinstrumente (z.b. OTC-Derivate), deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist - Finanzinstrumente (z.b. OTC-Derivate), deren Basiswert ein Index oder ein Basket ist, dessen Komponenten an einem Handelsplatz gehandelt werden D. Zeitz WA Seite 5

6 Meldepflichtige Geschäfte I 1. 9 WpHG Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten unter Ausschluss von Ausübung von Optionen, Wertpapierfinanzierungsgeschäften, Primärmarktgeschäften (Art. 5 VO (EG) Nr /2006) 2. Art. 26 MiFIR Aufteilung in Transaction und Execution of a transaction. a) Transaction jede Änderung in der Position der Wertpapierfirma bzw. in der Position ihres Kunden b) Execution jede Handlung, die zu einer transaction führt - Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten - Abtretungen, Novationen, Beendigungen eines Finanzinstruments, Kompressionen, Abschlüsse von Derivatekontrakten - Ausübung von Optionen, Optionsscheinen und Wandelschuldverschreibungen - Ausführung solcher Aktionen bzw. Beauftragung einer dritten Partei mit solchen Aktionen im Rahmen einer Portfolioverwaltung D. Zeitz WA Seite 6

7 Meldepflichtige Geschäfte II 3. Unterschiede zum bisherigen System: - Meldepflicht von Orderweiterleitungen - Ausübung von Optionen - Primärmarktgeschäfte - Repo-Geschäfte D. Zeitz WA Seite 7

8 Meldepflichtige Institute 9 WpHG: -Wertpapierdienstleistungsunternehmen - Zweigniederlassungen gem. 53b KWG - inländische zentrale Kontrahenten - ausländische Handelsteilnehmer Art. 26 MiFIR: -Wertpapierfirmen für Geschäfte (Abs.1) -Wertpapierfirmen für Oderrouting (Abs.4) - Handelsplatzbetreiber für selbst nicht Meldepflichtige (Abs.5) D. Zeitz WA Seite 8

9 Meldepflicht von Zweigniederlassungen 9 WpHG: Zweigniederlassungen melden an die BaFin: - Geschäfte im deutschen Hoheitsgebiet - zusätzlich Wahlrecht für Meldung aller Geschäfte Art. 26 MiFIR: Zweigniederlassungen melden nicht mehr an die BaFin, sondern: - Meldung erfolgt in allen Fällen durch die Hauptniederlassung - Angabe der am Geschäft beteiligten Zweigniederlassung(en) - Weiterleitung an betroffene Aufsichtsbehörde über TREM D. Zeitz WA Seite 9

10 Identifizierung von Geschäftsbeteiligten (I) 9 WpHG: Identifizierung möglich über: - Kassenvereinsnummer - Deutsche Bankleitzahl - Member-ID-Code - DBAG-Nummer - BaFin-ID - BIC Art. 26 MiFIR: Identifizierung nur noch über Prioritätenliste möglich: 1. LEI, wenn kein LEI verfügbar: 2. BIC, wenn kein BIC verfügbar: 3. sonstiger nationaler Code D. Zeitz WA Seite 10

11 Identifizierung von Geschäftsbeteiligten (II) Identifizierung natürlicher Personen: 9 WpHG (i.v.m. 6 Abs. 5 Satz 2 WpHMV): Kunden- oder Depotnummer Art. 26 MiFIR: -Fall 1: Kunde aus EWR-Raum -> Identifizierung über national einheitlichen Identifizierungscode für sämtliche Geschäfte dieser Person (Liste bei ESMA verfügbar) - Fall 2: Kunde mit Herkunft außerhalb und Wohnort im EWR -> Identifizierung über national einheitlichen Identifizierungscode seines Wohn- bzw. Aufenthaltsortes D. Zeitz WA Seite 11

12 Identifizierung von Geschäftsbeteiligten (III) Fall 3: keine Identifizierung über national einheitlichen Code möglich -> Identifizierung über Passnummer Fall 4: Identifizierung unter 1-3 nicht möglich -> Identifizierungscode auf Firmenlevel, der - für jeden Kunden nur einmal vergeben wird - über die Zeit unverändert bleibt - nach Beendigung der Kundenbeziehung nicht neu vergeben wird -> zusätzlich weitere persönliche Identifizierungsmerkmale (Name, Vorname, Geburtstag, Adresse), hier allerdings Bedenken im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit zu beachten D. Zeitz WA Seite 12

13 Identifizierung von Geschäftsbeteiligten (IV) Sonderfälle (Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten, Konten für Minderjährige): Abweichung des wirtschaftlich Begünstigten von Entscheidungsträger, daher Angabe beider Personen im Meldesatz D. Zeitz WA Seite 13

14 Meldewege 9 WpHG: - Abgabe durch den Meldepflichtigen selbst - Abgabe durch geeigneten Dritten, 14 Abs. 1 Satz 1 WpHMV -> kein Zulassungsverfahren durch BaFin -> Verpflichtung verbleibt beim Meldepflichtigen Art. 26 Abs. 7 MiFIR: -Abgabe durch den Meldepflichtigen selbst - Abgabe durch Betreiber des Handelsplatzes - Abgabe durch Approved Reporting Mechanism (ARM) -> Zulassung erforderlich -> keine Verantwortung des Meldepflichtigen für Meldefehler des ARM - Abgabe durch Transaktionsregister, wenn -> Zulassung als ARM -> Übermittlung an BaFin (Zugang gem. Art. 81 Abs. 3 EMIR genügt nicht) -> Erfüllung der inhaltliche Anforderungen des Art. 26 Abs. 1, 3, 9 MiFIR D. Zeitz WA Seite 14

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