Rundschreiben 10/2004
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- Wilfried Ackermann
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1 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden Rundschreiben 10/2004 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum KTD vom 12. August 2004 (Anlage) Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen Änderungstarifvertrag zum KTD geeinigt. Er beinhaltet noch keine Einigung zur gekündigten Entgelttabelle. Er beinhaltet lediglich redaktionelle Änderungen, Beseitigung von missverständlichen Formulierungen, eine neue Alternative zur betrieblichen Altersversorgung und eine Angleichung im Bereich der Stundenentgelte. 1. Zu Ziffer 1: Die bisherige Regelung, die in Einführungstarifverträgen übernommenen Einrichtungen namentlich aufzuführen, erschien den Tarifvertragsparteien unvorteilhaft. Der neue 1 Abs. 1 Satz 2 enthält daher nur noch die allgemeine Formulierung. 2. Zu Ziffer 2: Buchstabe a): Die bisherige Formulierung, in der die Grundlage der Berechnung der Jahresarbeitszeit für die Tarifvertragsparteien enthalten war, hatte zu Missverständnissen geführt. Die neue Fassung schafft in diesem Punkt Klarheit, insbesondere auch in der Frage, ob die alte Formulierung eine Freistellung für Heiligabend und Silvester enthielt. Das Charakteristikum des KTD, die Jahres-Soll-Arbeitszeit, wird hier festgelegt und es wird bestimmt, dass statt der bisher üblichen Wochenarbeitszeit eine Jahresarbeitszeit im Arbeitsvertrag aufgenommen wird
2 Buchstabe b): Es ist festgestellt worden, dass die bisher festgelegten 7,7 Stunden nicht der vereinbarten Jahresarbeitszeit von Stunden entsprechen. Die 7,7 Stunden waren dem alten System entlehnt. Es ergab sich daher zwingend Änderungsbedarf. Die Zahl 7,63 entspricht dem korrekten Wert. Die Herleitung dieses Wertes ergibt sich aus der neuen Protokollnotiz zu 6 Abs. 3. Buchstabe c): An dieser Stelle ist es zu einem fehlerhaften Verweis gekommen. Gemeint waren Abweichungen von den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 4. Hierbei handelt es sich um Möglichkeiten der arbeitsvertraglichen Regelung z.b. für Nachtwachen, die nur regelmäßig nachts im wöchentlichen oder zweiwöchentlichen Wechsel arbeiten. 3. Zu Ziffer 3: Um einen Anhaltspunkt für die Berechnung einer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit zu ermöglichen, ist in dieser Protokollnotiz die entsprechende Formel aufgenommen worden. 4. Zu Ziffer 4: Siehe zu Ziffer 2 Buchstabe b) 5. Zu Ziffer 5: Die Tarifvertragsparteien haben an dieser Stelle eine Passage aus einem Einführungstarifvertrag zum KTD übernommen, die sich in der Praxis bewährt hat. Es besteht damit die Möglichkeit, einzelvertraglich Rufbereitschaft und die tatsächlich geleistete Arbeit in der Rufbereitschaft monatlich auszahlen zu lassen. Beide Arbeitsvertragsparteien sollen dann an diese Regelung gebunden sein, solange beide Vertragspartner dies wünschen. 6. Zu Ziffer 6: Buchstabe a): Zur Klarheit wurde statt dem Wort "der Tag" "der Kalendertag" eingesetzt. Der Quotient von 1/30,42 wies bislang schon deutlich darauf hin. Buchstabe b): Der Quotient von 1/167,45 entsprach der alten Jahresarbeitszeit von 2008 Stunden und wurde (siehe oben) durch den richtigen Quotienten ersetzt. Materielle Folge dieser Veränderung des Quotienten ist eine Veränderung der Stundenentgelttabelle, die über diesen Quotienten errechnet wird. 7. Zu Ziffer 7: Die bisherige Bestimmung, dass das Sonderentgelt sich an dem im gleichen Monat zustehenden Arbeitsentgelt nach 14 zuzüglich der Zuschläge orientiert, ist in der Praxis nur äußerst schwer handhabbar. Ein Bezug auf die Entgelte des Vormonats lassen die praktische Durchführung als wesentlich einfacher erscheinen. 8. Zu Ziffer 8: 26 erhält eine ganz wesentliche Änderung. Es erfolgt die im Rundschreiben 3/2004 II angekündigte Änderung für den Fall, dass die Einrichtung keine Beteiligung mit einer Zusatzversorgungskasse hat
3 Die Änderungen dieses Tarifvertrags treten am 1. Oktober 2004 in Kraft. Dies dürfte insbesondere für die Stundenentgelttabelle zunächst interessant sein. Es wird jedoch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Entgelttabelle des KTD zum 30. Juni 2004 gekündigt ist und die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Hier stehen sich die bekannten Positionen unverändert gegenüber. Einer Forderung der Tarifvertragsparteien von 2,5 bzw. 4,x % steht die Forderung des Verbandes gegenüber, die Entgelttabelle unverändert für mindestens ein Jahr wieder in Kraft zu setzen. Im Übrigen hat der Verband eine deutliche Erhöhung des Feiertagszuschlages angeboten. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen in den Verhandlungen zeitnah unterrichten. Kunst - 3 -
4 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie vom 12. August 2004 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord - andererseits - wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart: 1 Änderung des KTD Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie vom 15. August 2002, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 16. Dezember 2003, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Im Weiteren gilt dieser Tarifvertrag für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern des VKDA-NEK stehen und für die die Geltung des KTD tarifvertraglich vereinbart wurde." - 4 -
5 2. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Jahres-Soll-Arbeitszeit wird im Arbeitsvertrag festgelegt. Sie entspricht bei Vollzeitarbeitnehmerinnen der tariflichen Jahresarbeitszeit nach Abs. 1." b) In Abs. 3 wird die Zahl "7,7" durch die Zahl "7,63" ersetzt. c) In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort "Absätzen" durch das Wort "Sätzen" ersetzt wird folgende Protokollnotiz angefügt: "Protokollnotiz zu Abs. 3: Für die Berechnung einer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit gilt die Formel: Jahres- Soll-Arbeitszeit geteilt durch 52,176 geteilt durch Anzahl der vereinbarten Wochenarbeitstage. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin beträgt demnach 7,63 Stunden." 4. In 10 Abs. 4 wird die Zahl "7,7" durch die Zahl "7,63" ersetzt Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Abweichend von Unterabs. 1 Satz 1 kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag eine Regelung getroffen werden, die Rufbereitschaft und die tatsächlich geleistete Arbeit in der Rufbereitschaft nicht dem Arbeitszeitkonto gutschreiben zu lassen, sondern auszuzahlen. Diese Regelung kann dann nur im gegenseitigen Einvernehmen verändert werden." Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "Tag" durch das Wort "Kalendertag" ersetzt. b) In Satz 3 wird die Zahl "1/167,4" durch die Zahl "1/165,8" ersetzt. 7. In 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in diesem Monat" durch die Worte "im Vormonat" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "Besteht keine Beteiligungsvereinbarung i.s. der Absätze 1-4, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach dem vom Anstellungsträger gewählten Durchführungsweg mit einem Beitrag in Höhe von 3,25 % des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmerinnen, die nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind." b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: "Erfolgt eine steuerliche Förderung, findet diese zunächst Anwendung auf Beiträge des Anstellungsträgers, sodann auf umgewandelte Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin. Liegt die Summe aus dem Beitrag des Anstellungsträgers und der Entgeltumwandlung oberhalb der Grenze gem. 3 Nr. 63 EStG, wird der übersteigende Teil des Beitrags nach 40 b EStG pauschal versteuert, soweit die rechtliche Möglichkeit dazu besteht und nicht bereits vom Anstellungsträger genutzt wird. Die Pauschalsteuer ist dann von der Arbeitnehmerin zu tragen." c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: "Der Arbeitnehmerin ist auf Wunsch die Möglichkeit der Entgeltumwandlung gem. den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einzuräumen." - 5 -
6 d) Es wird folgender Absatz 8 angefügt: "Die auf die Anwendungen für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung entfallende Lohnsteuer trägt der Anstellungsträger bis zu einer Umlage oder einer entsprechenden Leistung von monatlich 146,- Euro, solange die rechtliche Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer besteht. Vor Anwendung des Satzes 1 ist die Umlage um den jeweiligen Zukunftssicherungsfreibetrag zu vermindern. Dieser Freibetrag wird vom Anstellungsträger in Anspruch genommen." 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft. Abweichend hiervon tritt die Ziffer 8 rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft. Kiel, den 12. August 2004 Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) Für die Gewerkschaften gez. Unterschriften gez. Unterschriften - 6 -
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