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1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) Vom 29. Januar 2010 Aufgrund des 91 Abs. 2 in Verbindung mit 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2009 (GVBl. I S. 265), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juli 2006 (ABl. S. 631), geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2009 (ABl. S. 282) wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 werden als Abs. 8 bis 15 angefügt: (8) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einer wöchentlichen Pflichtstundenzahl nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis Abs. 5 Satz 1 werden ab dem 1. Januar ,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für die Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird, mit der Ausnahme, dass für Zeiten einer Beurlaubung mit Besoldung keine Zeitgutschrift stattfindet. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten wird ab Beginn der siebten Krankheitswoche keine Zeit gutgeschrieben. Für Teilzeitbeschäftigte erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend dem bewilligten Beschäftigungsumfang. (9) Hauptamtlich tätigen Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 8 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden. (10) Hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Sinne des 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die keinen Nachteilsausgleich nach 17 erhalten, werden auf Antrag 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab dem Schulhalbjahr, das auf die Antragstellung folgt. Der Zeitraum

2 für die zusätzliche Ansparung muss sich auf volle Schulhalbjahre erstrecken. Abs. 8 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Während eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann nicht angespart werden. (11) Für die angesparten Pflichtstunden erfolgt in der Regel eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach 85 b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach 3 Abs. 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525). Für den Fall, dass die angesparten Pflichtstunden mindestens der bewilligten persönlichen Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres entsprechen, kann auf Antrag für die angesparten Pflichtstunden auch eine Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung im letzten Schulhalbjahr unmittelbar vor dem Ruhestand, vor Beginn der Freistellung nach 85 b Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes oder vor Beginn der Freistellung nach 3 Abs. 3 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl I S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525), in Anspruch genommen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen findet ein finanzieller Ausgleich statt. (12) Auf Antrag kann die Ermäßigung oder die Freistellung nach Abs. 11 ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. (13) Für die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder gelten die Abs. 8 bis 12 entsprechend mit der Maßgabe, dass Ihnen eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben wird. (14) Für das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2009/10 kann abweichend von Abs. 9 Satz 2 und Abs. 10 Satz 2 ab dem 1. Februar 2010 eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto erfolgen. Die Pflichtstundenzahl wird insoweit im ersten Schulhalbjahr des Schuljahres 2010/11 erhöht. (15) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft das Hessische Kultusministerium wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort Dienstvorgesetzten die Worte eines vom ärztlichen Dienst der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales erstellten Zeugnisses oder eingefügt. b) Nach Satz 2 wird eingefügt: Die Pflichtstundenermäßigungen sind zu befristen. Jede Änderung des Gesundheitszustandes oder der dienstlichen Voraussetzungen ist dem Staatlichen Schulamt zu melden; dieses kann seine Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben. c) Satz 3 wird aufgehoben.

3 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Begründung: 1. Zu Art. 1 Nr. 1: Mit dieser Regelung wird die Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos für den Lehrkräftebereich vollzogen. Für den Bereich der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten außerhalb des Lehrkräftebereichs wurde die zwischen dem Land Hessen und dem dbb Landesbund Hessen am 15. Mai 2007 vereinbarte Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos mit der in 1a HAZVO getroffenen und am 1. September 2009 in Kraft getretenen Regelung bereits umgesetzt. Im Kern wird durch das Ansparen einer Wochenarbeitsstunde auf das Lebensarbeitszeitkonto ein Ausgleich für die besondere Belastung der Beamtinnen und Beamten geschaffen, welche durch die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche hervorgerufen wird. Bei Beamtinnen und Beamten, die das 51. Lebensjahr begonnen haben, findet in der Regel keine Zeitgutschrift mehr statt, da die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit nur noch 41 bzw. 40 Stunden beträgt. Dies gilt auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte. Aufgrund der im Lehrkräftebereich geltenden und von der HAZVO stark abweichenden Arbeitszeitregelungen müssen für den Lehrkräftebereich spezifische Regelungen getroffen werden. Während im Bereich der übrigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten im Jahr 2004 die Wochenarbeitszeit von 40 auf 42 Wochenarbeitsstunden angehoben wurde, hatte dies im Bereich der Lehrkräfte eine Erhöhung um eine Pflichtstunde pro Woche zur Folge. Den Lehrkräften soll daher folgerichtig als Ausgleich für ihre besondere Belastung die Möglichkeit gegeben werden, eine halbe Pflichtstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Die Ansparung soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 erfolgen. Eine Regelung für den Lehrkräftebereich muss auch dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte gemäß Nr. 3 der SR 2l I BAT bzw. ab gemäß 44 Nr. 2 TV-H nach den für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen richtet. Die Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos durch die Regelung in der Pflichtstundenverordnung umfasst daher sowohl die Gruppe der angestellten als auch die Gruppe der verbeamteten Lehrkräfte. Allerdings kann die Gruppe der befristet angestellten Lehrkräfte das mit einem Lebensarbeitszeitkonto verfolgte Ziel sowohl aufgrund der Bedeutung des Begriffs als auch vom Sinn und Zweck einer solchen Regelung ausgehend, nicht erreichen. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung der befristet angestellten Lehrkräfte gegenüber den unbefristet angestellten Lehrkräften wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses ein finanzieller

4 Ausgleich der angesparten Stunden erfolgen, d.h. das im jeweiligen Befristungszeitraum angesparte Stundenvolumen wird analog 8 Abs. 4 TV-H (entspricht dem bisherigen 34 BAT) anteilig vergütet. Dies betrifft befristet angestellte Lehrkräfte, die unter die Regelung in 1 Abs. 8 fallen. Ein Ansparen auf Antrag ist ausgeschlossen. Sinn und Zweck des Lebensarbeitszeitkontos im Bereich der Lehrkräfte soll u. a. sein, dass ein gleitender Übergang in den Ruhestand erfolgen kann. Allerdings ist bei entsprechendem Ansparvolumen auch eine 100-prozentige Freistellung im letzten Schulhalbjahr vor Eintritt in den Ruhestand möglich. Während langfristiger Erkrankungen findet nach der sechsten Krankheitswoche, in der die Erfüllung der Dienstpflichten verhindert wird, keine Zeitgutschrift mehr statt. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Sie sparen bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, anteilig entsprechend ihrem bewilligten Beschäftigungsumfang an. Ab dem Schulhalbjahr, das der Vollendung des 50. Lebensjahres folgt, kann auf Antrag die jeweilige Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöht werden. Eine dem Beschäftigungsumfang entsprechende anteilige Erhöhung der Pflichtstundenzahl kann dann nicht erfolgen. Schwerbehinderte Lehrkräfte können, sofern sie keinen Nachteilsausgleich gemäß 17 Pflichtstundenverordnung erhalten, ebenfalls freiwillig ihre Pflichtstundenzahl um 0,5 erhöhen, um an dem Lebensarbeitszeitkonto teilhaben zu können. 2. Zu Art. 1 Nr. 2: Der ärztliche Dienst bei den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales kann als eine weitere Stelle das auf Verlangen des Dienstvorgesetzten anzufertigende Zeugnis erstellen. Die Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden diese Zeugnisse orientiert an hessenweit gültigen Standards zeitnah und gebührenfrei erstellen. Aufgrund der Zuständigkeit der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales für die Feststellung von begrenzter Dienstfähigkeit sowie Dienstunfähigkeit liegt zudem eine besondere fachliche Nähe zur in 18 ermöglichten Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit vor. Die sonstigen Veränderungen basieren auf der am 1. August 2009 in Kraft getretenen Änderung des Zu Art. 2: Die Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto sollen zum 1. Februar 2010 und damit zum Beginn eines Schulhalbjahres in Kraft treten.

5 Wiesbaden, den 29. Januar 2010 Die Hessische Kultusministerin Henzler

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