Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
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- Margarethe Lange
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1 Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von Miete und Leihe, lassen sich beide Verträge im Hinblick auf mögliche Ansprüche abgrenzen? Miete ist entgeltliche Gebrauchsüberlassung, Leihe unentgeltlich. Vermieter hat Anspruch auf Miete (vgl. 535 Abs. 2 BGB), Verleiher hat keinen Zahlungsanspruch. 3. Durch welche Voraussetzungen unterscheiden sich die Anspruchsgrundlagen 280 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 1 BGB grundlegend? 280 Abs. 1 BGB setzt ein Schuldverhältnis voraus, 823 Abs. 1 BGB greift zwischen jedermann. Folie 20
2 Zwei Arten von Anspruchsgrundlagen Vertraglicher Erfüllungsanspruch Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung, also Anspruch, der von den Vertragsparteien gewollt ist, auf Willenserklärungen beruht, wie es allerdings durch das Gesetz in 311 BGB (Vertragsfreiheit) legitimiert ist. Anspruch kraft Gesetzes Anspruch, der auf einer gesetzliches Regelung beruht, also unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands vorliegen. Folie 21
3 Anspruch und Schuldverhältnis im Gesetz 194 Abs. 1 BGB: Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. 241 Abs. 1 S. 1 BGB: Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 311 Abs. 1 BGB: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Folie 22
4 Begriffliches Vertraglicher Erfüllungsanspruch (Abgrenzung: Anspruch kraft Gesetzes) Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung, also Anspruch, der von den Vertragsparteien gewollt ist, auf Willenserklärungen beruht. Vertrag Rechtsgeschäft, das in einer Willenseinigung besteht, also aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen. Rechtsgeschäft Tatbestand (Handlung) mit Rechtsfolgen (Begründung oder Untergang von Rechten/Pflichten), die nach der Rechtsordnung nur deshalb eintreten, weil sie gewollt sind (auf mindestens einer Willenserklärung beruhen). Willenserklärung Willensäußerung, die auf den Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist. (BGH NJW 1984, 721: Das Mittel privater Setzung einer rechtlichen Regelung kraft Parteiwillens ) Folie 23
5 Voraussetzungen eines Vertrags (vertraglichen Erfüllungsanspruchs) 1. Einigung a) Antrag/Angebot (auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung) (1) Erforderlicher Inhalt: wesentliche Vertragsbestandteile (2) Rechtsbindungswille (nicht bei Vertragsanbahnung, Gefälligkeit) (3) Wirksamwerden (Abgabe und Zugang) b) Annahme des wirksamen Antrags Ja nach Maßgabe von 145 ff. BGB 2. Wirksamkeit a) Keine Unwirksamkeit mangels Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB b) Keine Unwirksamkeit mangels vorgeschriebener Form, 125 BGB c) Keine Unwirksamkeit wegen Inhalts, 134, 138 BGB d) Keine Unwirksamkeit wegen Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB e) Keine Unwirksamkeit wegen Willensmängeln, 116 ff., 142 BGB Folie 24
6 Wesentliche Vertragsbestandteile Begriff: Mindestprogramm eines Vertrags, zu dem eine Einigung vorliegen muss, damit ein Vertrag zustande kommt. (essentialia negotii, Gegensatz: accidentialia negotii, sog. Nebenabreden) Inhalt: Vertragsparteien, Leistung und Gegenleistung. Beispiel: K bekundet gegenüber V den Willen, dessen Fahrrad zu kaufen. V erklärt sein Einverständnis. Es fehlt an einem Kaufvertrag, wenn eine Einigung über den Kaufpreis sich auch aus den Umständen (Auslegung der Willenserklärungen, 133, 157 BGB) nicht ermitteln lässt. Folie 25
7 Wirksamwerden von Willenserklärungen Abgabe einer Willenserklärung - Entäußerung: Der Erklärende muss sie so auf den Weg bringen, dass die Erklärung den Empfänger unter normalen Umständen erreichen wird. - Zielgerichtet: in Richtung auf einen konkreten Empfänger Zugang einer Willenserklärung - unter Anwesenden: Wenn der Erklärende keinen vernünftigen Zweifel daran haben kann, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat. - unter Abwesenden: Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Folie 26
8 Vertragsschluss durch Annahme des wirksamen Antrags 1. Antrag muss noch wirksam sein. a) Keine Unwirksamkeit wegen Ablehnung Ablehnungserklärung oder Spezialfall von 150 Abs. 2 BGB b) Keine Unwirksamkeit wegen Verfristung Bestimmung der Frist nach BGB 2. Annahme a) Inhalt: Ja, sonst 150 Abs. 2 BGB b) Abgabe c) Zugang (ggf. entbehrlich nach 151 f. BGB) Bei fehlendem Vertragsschluss kann aus 150 BGB neuer Antrag folgen. Folie 27
9 Beispiel 2 I besichtigt eine Wohnung, die Vermieter V für eine Miete von 500 Euro inseriert hat. I bekundet sein Interesse. V informiert I am 3.2., dass die Wahl auf I gefallen sei und I am zur Vertragsunterschrift in das Büro des V kommen solle. I sagt erfreut zu. V entscheidet sich dann am 6.2. anders, vermietet Wohnung an M, der eine höhere Miete geboten hat. V informiert I aus Nachlässigkeit nicht. I sagt am eine andere Wohnung ab. Erst am teilt V dem I mit, dass aus der Unterschrift nichts wird. Die Wohnung, die I jetzt mieten muss, ist 50 EUR teurer als die des V und auch die, die I am abgesagt hat. Stehen I gegen V Ansprüche zu? Folie 28
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