Dr.-Ing. Konstantinos Mitropetros

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1 Die SEVESO Richtlinie Dr.-Ing. Konstantinos Mitropetros Workshop Umsetzung der revidierten Störfallverordnung Basel,

2 europäisches not-for-profit Netzwerk für Prozesssicherheit seit 1992 heute ca. 50 Industriemitglieder aus Chemie, Petrochemie, Pharma,.. technische / wisenschaftliche Gremienarbeit Mission: - Austausch von Best Practice - Weiterentwicklung der Sicherheitstechnik in Europa Aktivitätenität zur SEVESO III Richtlinie: i EPSC-Positionspapier, Juli 2009 aktive Teilnahme am Stakeholder Meeting, November 2009 EPSC-PositionspapierPositionspapier zum SEVESO III Vorschlag der EU Kommission, April 2011 Mitarbeit in Seveso Technical Working Groups (TWG) und Mutual Joint Visits (MJV) als Industrievertreter 2

3 1. Ziel und Grundsätze der SEVESO Richtlinie 2. Ergebnisse der Überprüfung der SEVESO RL II 3. Was ist neu in der SEVESO SO RL III 4. Zusammenfassung 3

4 Ziel und Grundsätze der SEVESO RL Ziel der SEVESO Richtlinie: die Verhütung schwerer Unfälle in einem Betrieb mit gefährlichen Stoffen (*) und die Begrenzung der Unfallfolgen Anforderungen abhängig von Mengenschwellen Einteilung in Betriebe der oberen / unteren Klasse Die SEVESO RL beschreibt die Mindestanforderungen in der EU Die Mitgliedstaaten können verstärkte Schutzmaßnahmen beibehalten oder ergreifen (Art. 193 TFEU vom ) Die SEVESO RL beschreibt was getan werden muss, nicht wie (z.b. Methoden) Gegenwärtig betrifft die SEVESO RL ca Betriebe in Europa (*) Das sind Stoffe und Gemische (namentlich genannt im Anhang I oder aufgelistet in den RL 67/548/EEC oder 88/379/EEC - bzw. seit dem in der CLP Verordnung) 4

5 Überprüfung SEVESO II 2008: umfassende Überprüfung der Seveso II-RL durch die EU Kommission Ergebnis: Die Regelungen der Seveso II-RL sind im Wesentlichen wirksam und angemessen Häufigkeit schwerer Unfälle im Zeitraum 2000 bis 2008 um etwa 20% gefallen (1) 27 Tote in > 9 Tote in 2010 (2) ; kein Totesfall außerhalb der Anlage seit Verletzte in > 23Verletzte in 2010 (2) => kein Bedarf für umfassende Änderungen An einigen Stellen sind jedoch Klarstellungen und Aktualisierung sinnvoll Quellen: (1) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Zusammenfassung der Folgenabschätzung, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen KOM(2010) 781 endgültig, SEK (2010) 1590 endgültig. (2) Report on the Application in the Member States of Directive 96/82/EC on the control of major-accident hazards involving dangerous substances for the period

6 Die SEVESO Richtlinie III 07/2012: Seveso (III) Richtlinie (RL 2012/18/EU vom ); trat in Kraft zum (Art. 31) 01/2009, CLP-Verordnung: (EG) Nr. 1272/2008 Die europäischen RL 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) i und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), i i die rechtliche h Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, wurden zum aufgehoben. Die CLP-Verordnung ist seit dem (Gemische) bzw (Stoffe) verbindlich anzuwenden. Die Verordnung hat in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung; eine Umsetzung ins nationales Recht ist nicht notwendig. Auch in der Schweiz findet die CLP Anwendung. 10/2001 bzw. 02/2005 (EU) bzw. 03/2014 (CH), Aarhus Konvention: Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung it t ili an Entscheidungsverfahren h und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. l Stand Jan 2015: 47 Staaten u.a. alle EU-Mitglieder sowie die Europäische Union (2005) und die Schweiz (2014) haben den Vertrag ratifiziert. Zeit 12/2003: Novellierung der Seveso (II) Richtlinie (2003/105/EG vom ) 12/1996: Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG vom ) 6

7 Neu in der SEVESO III Anhang I Teil 1: Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen Einstufung gem. CLP-Verordnung Teil 2: namentlich aufgeführte gefährliche Stoffe Die Europäische Kommission kann Ausnahmen von Stoffen initiieren (im vereinfachten Verfahren, Erwägungsgrund 11 & Art. 4) 7

8 Neu in der SEVESO III Öffentlichkeit Ausweitung der Öffentlichkeitsbeteiligung Erstellung externer Notfallpläne (Art. 12). NEU: die Öffentlichkeit muss frühzeitig Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen Öffentliche Konsultation & Öffentlichkeitsbeteiligung bei (Art. 15): Planung der Ansiedlung neuer Betriebe neuer Entwicklung in der Nachbarschaft wesentlichen Änderungen von Betrieben Information der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg (Art. 14) Rechtsschutzmöglichkeiten bzgl. Informationszugang und Öffentlichkeitsbeteiligung (Art. 23) Diese Möglichkeiten haben nun auch Umweltverbände 8

9 Neu in der SEVESO III Beispiele weiterer neuen Elemente Definition von Begriffen vorhandensein gefährlicher Stoffe; betroffene Öffentlichkeit; Zusammenarbeit der Behörden Seveso III sieht noch stärker Koordinationspflicht der Behörden untereinander vor (Erwägungsgrund 25, bei Inspektion Art. 20). Befugnisse der Kommission Die Kommission hat nun die Befugnis, Leitlinien zum Sicherheitsabstand und zu Dominoeffekten auszuarbeiten (Art. 24) (Vgl. mit KAS-18 in DE) 9

10 Zusammenfassung Die Anforderungen an betroffene Betriebe wurden nicht signifikant verändert. Mit Ausnahme der formal erforderlichen Anpassung der Stoffkategorien an die Kategorien der CLP-Verordnung sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit it aufgrund der Aarhus Konvention Unterscheidet sich die Seveso III-RL von der Seveso II-RL nur in den Einzelheiten. 10

11 Contact information Konstantinos Mitropetros Lee Allford EPSC Regional Office Frankfurt/DE EPSC HQ Rugby/UK T: T: Thank you for your attention

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