Personalreglement. vom 25. Juni in Kraft ab 1. Januar (Stand am 1. Januar 2016)

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1 0. Einwohnergemeinde Cham Personalreglement vom 5. Juni 007 in Kraft ab. Januar 008 (Stand am. Januar 06) Die Gemeindeversammlung beschliesst gestützt auf Abs. und 69 Ziff. des Gemeindegesetzes vom 04. September 980 und auf Abs. und sowie 5 Abs. des Zuständigkeits- und Organisationsreglements 4 (ZOR) vom 7. Juni 005: A. Anstellungsverhältnis Geltungsbereich, Anstellungsbehörde Dieses Reglement regelt das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Dienste der Einwohnergemeinde tätigen Mitarbeitenden. Es stellt sicher, dass die für die Führungsaufgaben notwendigen Kompetenzen den richtigen Stellen zugeordnet sind. Für Lehr- sowie Musiklehrpersonen gilt die kantonale Gesetzgebung. Soweit dieses Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, gilt das kantonale Personalgesetz 5. 4 Der Gemeinderat regelt die politischen Belange in der Verordnung. 5 Die betrieblichen Ausführungsbestimmungen regelt die Geschäftsleitung. 6 Die Einwohnergemeinde als Arbeitgeberin wird durch den Gemeinderat vertreten 6. Von der Finanzdirektion des Kantons Zug am 4. Juli 007 genehmigt. Änderungen von der Finanzdirektion des Kantons Zug am 0. Januar 0 genehmigt. BGS 7. 4 ESC 0. 5 BGS Geändert durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00

2 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) 7 Die Anstellung erfolgt mittels Arbeitsvertrag durch die Anstellungsbehörde. Zudem ist diese zuständig für Lohnerhöhungen und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. 8 Als Anstellungsbehörde gelten a) der Gemeinderat für die Gemeindeschreiberin oder den Gemeindeschreiber und die Mitglieder der Geschäftsleitung 7 b) aufgehoben 8 c) aufgehoben 9 d) die Abteilungsleitungen zusammen mit der oder dem Personalverantwortlichen für die Mitarbeitenden (inkl. zivilrechtlich Angestellte gemäss ). Die Abteilungsleitungen können ihre Anstellungskompetenz für einzelne Funktionen an die entsprechende Bereichsleitung delegieren 0. Zivilrechtliche Anstellung Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfspersonal und Hilfskräfte werden durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt. Soweit dieser keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Obligationenrechts Anwendung. Kündigung Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit beidseitig gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseitig auf Monatsende gekündigt werden und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) drei Monate für Mitarbeitende der Lohnbänder 0-5 b) vier Monate für Mitarbeitende des Lohnbands 6 In Einzelfällen, wo unterschiedliche Anstellungsverhältnisse mit der Gemeinde bestehen, kann von dieser Regelung nach oben abgewichen werden. 4 Fristlose Kündigung Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeitsverhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden. 7 Geändert durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 8 Aufgehoben durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 9 Aufgehoben durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 0 Ergänzt durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 Aufgehoben durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite von 9

3 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) 5 Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist, bei Erreichen der Altersgrenze, mit dem Tod oder dauernder voller Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder bei Ablauf der vertraglich vereinbarten Anstellungsdauer. Die Pensionierung erfolgt beim Erreichen der Altersgrenze gemäss kantonalem Personalgesetz. Durch gegenseitige Absprache kann das Arbeitsverhältnis ausnahmsweise über das Erreichen der Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden. 6 Vorzeitige Pensionierung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats mit dem Einverständnis der Geschäftsleitung, resp. für die Mitglieder der Geschäftsleitung mit dem Einverständnis des Gemeinderates, vorzeitig pensionieren lassen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber der Gemeinde Anspruch auf eine Überbrückungsrente, sofern sie mindestens 0 Jahre ununterbrochen bei der Gemeinde Cham tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilmässig. Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer bei der Gemeinde Cham berechnet. 7 Abgangsentschädigung bei Kündigung durch die Gemeinde Bei einer Kündigung seitens der Gemeinde ohne Verschulden der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters werden bei Härtefällen entsprechende finanzielle Massnahmen geprüft, wobei diese maximal in der Höhe von Monatsgehältern ausfallen dürfen. Die Details werden in der Verordnung geregelt. Die Ausrichtung einer Entlassungsrente ist ausgeschlossen. Geändert durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Juni 05 Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite von 9

4 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) 8 Gehaltsfortzahlung im Todesfall Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Tod wird Hinterbliebenen (Lebenspartner/in, minderjährigen Kinder oder andere Personen, denen gegenüber eine Unterstützungspflicht besteht) eine finanzielle Unterstützung ausgerichtet. Die Details werden in der Verordnung geregelt. B. Zeitlich 9 Arbeitszeit Die Arbeitszeit, deren Ausgestaltung inkl. Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst sowie deren Kontrolle werden in der Verordnung geregelt. 0 Ferien Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien : a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 0. Altersjahr vollendet wird, sowie für Lernende fünf Arbeitswochen b) vom Beginn des Kalenderjahres an, indem das. Altersjahr vollendet wird, vier Arbeitswochen c) vom Beginn des Kalenderjahres an, indem das 50. Altersjahr vollendet wird, fünf Arbeitswochen d) vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird, sechs Arbeitswochen Freitage Zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen 4 gelten folgende Tage als arbeitsfrei: - Berchtoldstag (. Januar) - Nachmittag des Fasnachtsmontags - Ostermontag - Pfingstmontag - Chomer Märt (Nachmittag) - Heiliger Abend (4. Dezember) - Stefanstag (6. Dezember) - Silvester (. Dezember) Urlaub Die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub wird in der Verordnung geregelt. Geändert durch Einwohnergemeindeversammlung vom. Dezember 00 4 Abs. lit. b Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Kantons Zug vom (BGS 94.) Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 4 von 9

5 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 6 Wochen gewährt. Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Vaterschaftsurlaub richtet sich nach der entsprechenden kantonalen Regelung. 5 4 Obligatorische Dienstleistung Während einer obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst) bezieht das Personal die volle Besoldung. Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Gemeindekasse. Die Besoldung während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit sie die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. C. Finanziell 5 Gehalt Das Jahresgehalt besteht aus dem Basislohn ( 7) und der Teuerungszulage (Abs. ). Die Grundlagen der Gehaltsbemessung bilden der Aufgaben- und Verantwortungsbereich sowie die individuelle Leistung der Mitarbeitenden. Für die jährliche Entwicklung der individuellen Gehaltsanpassungen dienen die erbrachten Leistungen und das Verhalten der oder des Einzelnen im Aufgabenbereich. Die Geschäftsleitung kann die Gehaltssumme jeweils auf Jahresanfang ganz oder teilweise der Teuerung anpassen, jedoch maximal bis zum Stand des Landesindex der Konsumentenpreise. 4 Die Angaben in diesem Reglement basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 00,8 (Stand November 99) Indexpunkten (Ende Mai 99 = 00 %). 5 Die Modalitäten werden in der Verordnung geregelt. 6 Naturalien Es werden keinerlei Naturalleistungen als Lohnbestandteil gewährt. Solche werden gemäss dem Bruttoprinzip separat verrechnet. Die Details werden in der Verordnung geregelt. 5 Ergänzt durch Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 008 Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 5 von 9

6 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) 7 Einstufung, Lohnbänder (LB) 6 Die Einstufung erfolgt durch die Anstellungsbehörde und richtet sich nach folgenden Vorgaben für den Basislohn (Jahresgehalt in CHF inkl.. Monatsgehalt, exkl. Teuerung): LB0 bis 45'900 - Lernende - Aushilfspersonal - Hilfskräfte - Mitarbeit Betrieb - Praktikantinnen/Praktikanten LB 45'900 66'00 - einfache Sachbearbeitung Betrieb - Mitarbeit Administration LB 56'00 76'500 - Sachbearbeitung Betrieb - einfache Sachbearbeitung Administration - Mitarbeit Fachgebiet LB 66'00 96'900 - qualifizierte Sachbearbeitung Betrieb - Sachbearbeitung Administration - einfache Sachbearbeitung Fachgebiet - Stv. einfache Bereichsleitung LB4 8' qualifizierte Sachbearbeitung Administration - Sachbearbeitung Fachgebiet - einfache Bereichsleitung - Stv. Bereichsleitung LB5 0'000 7'700 - qualifizierte Sachbearbeitung Fachgebiet - Bereichsleitung LB '400 - Oberstes Kader 8 Lohnerhöhungen Lohnerhöhungen sind leistungsabhängig, an die Beurteilung von Leistung und Verhalten gebunden und werden von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die benötigte Lohnsumme ist in das Budget aufzunehmen. Die Details werden in der Verordnung geregelt. 9 Kinderzulage Der Bezug von Kinderzulagen richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzulagen. 6 Ergänzt durch Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 008 Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 6 von 9

7 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) Für jedes Kind wird eine zusätzliche gemeindliche Kinderzulage in Höhe von CHF pro Monat entrichtet. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese gemeindliche Kinderzulage anteilmässig. Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach der Bezugsberechtigung der gesetzlichen Kinderzulage. 0 Besondere Entschädigungen Besondere Entschädigungen für Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst werden in der Verordnung geregelt. Dienstaltersgeschenk Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Vollendung des 0. Dienstjahres und danach alle 5 Jahre eine Treueprämie. Diese entspricht beim 0. und 5. Dienstjahr einem halben Monatslohn. Ab dem 0. Dienstjahr und anschliessend wird jeweils nach 5 Jahren ein ganzer Monatslohn ausgerichtet. Soweit die betrieblichen Möglichkeiten es zulassen, kann das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in Absprache mit der Anstellungsbehörde als Urlaub bezogen werden. Ersatz von Auslagen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatz der Auslagen, die sich bei der Aufgabenerfüllung als notwendig erweisen und von der oder dem Vorgesetzten bewilligt wurden. Die Einzelheiten werden in der Verordnung geregelt. Krankheit und Unfall Unbefristet angestelltes Personal hat, wenn es ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert ist, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Während der ersten Monate wird die volle Besoldung ausgerichtet. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 % der Besoldung während weiterer Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Befristet angestelltes Personal hat, wenn es ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung nachweisbar verhindert ist, Anspruch auf volle Besoldung während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In Härtefällen kann durch die Anstellungsbehörde eine länger dauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 7 von 9

8 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) 4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufskrankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf volle Besoldung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. D. Weitere Rechte und Pflichten 4 Mitspracherecht Das Personal hat ein Recht auf Mitsprache im Bereich der arbeitsrechtlichen Bedingungen, soweit es davon allgemein betroffen ist sowie auf Information. Die Ausgestaltung wird in der Verordnung geregelt. 5 Weiterbildung Die Weiterbildung des Personals wird gefördert. Die notwendigen Ressourcen werden mit dem Budget bereitgestellt. Die Anstellungsbehörde kann im Rahmen des Budgets bezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen. 6 Pensionskasse Für das Personal ist der Beitritt zu derjenigen Pensionskasse, der die Gemeinde angeschlossen ist, obligatorisch. Zur Bindung von besonders geeignetem Personal kann der Gemeinderat Einlagen in die Pensionskasse oder eine andere Form der gebundenen Vorsorge beschliessen. 7 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Mobbing In Fällen von sexueller Belästigung oder Mobbing richtet sich das Vorgehen nach den kantonalen Richtlinien. 8 Nebenerwerb Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit bedarf der Bewilligung der Anstellungsbehörde und darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. 9 Öffentliche Nebenämter Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes bedarf der Bewilligung der Anstellungsbehörde und darf die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 8 von 9

9 Personalreglement vom 5. Juni 007 (0.) Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Ausübung von nebenamtlichen Tätigkeiten. 0 Amtsgeheimnis Mitarbeitende der Einwohnergemeinde Cham sind an die Schweigepflicht gemäss Gemeindegesetz 7 (in Verbindung mit 64 Abs. lit. 6 Gemeindegesetz) gebunden. Verletzungen des Amtsgeheimnisses werden gemäss Art. 0 Strafgesetzbuch 8 geahndet. Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. E Schlussbestimmungen Rechtspflege Bei Ansprüchen, die aus diesem Reglement geltend gemacht werden wollen, ist Beschwerde an den Gemeinderat einzureichen. Im Übrigen richtet sich die Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug. Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch die Finanzdirektion des Kantons Zug per. Januar 008 in Kraft und ersetzt alle früheren gemeindlichen Personalerlasse 9. Übergangsbestimmungen Dienstaltersgeschenk Mitarbeitenden, die sich beim Inkrafttreten dieses Reglements im. bis und mit 4. Dienstjahr befinden und vor dem Erreichen des 5. Dienstjahres ausscheiden, wird das Dienstaltersgeschenk gemäss 5 des bisherigen Personalreglements vom 9. Juni 995 entrichtet. Familienzulage Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements ein einzelnes Kind haben oder in Erwartung des ersten Kindes sind, erhalten eine einmalige Abfindung in Höhe der Differenz zur bisher bezogenen Familienzulage für zwei Jahre. Bei einem Austritt bis Ende 009 ist diese anteilmässig zurück zu zahlen. Treue- und Erfahrungszulage Die Treue- und Erfahrungszulage sowie deren Anstieg werden für das Jahr des Inkrafttretens dieses Reglements wie bisher gewährt. 7 BGS 7. 8 SR.0 9 Änderungen Stand. Januar 0 Erlass-Sammlung der Gemeinde Cham Seite 9 von 9

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